WBRE202600046 ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20251210 2 WD 36.25 Beschluss § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 172 S 1 Nr 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 Nr 1 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB, § 38 Abs 2 WDO 2025, § 123 Abs 1 Nr 2 WDO 2025, § 123 Abs 2 WDO 2025 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 27. Mai 2025, Az: N 9 VL 53/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem Schaden Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen. 1 Das Disziplinarverfahren betrifft einen Trennungsgeldbetrug und die Eingehung einer Doppelehe. 2 1. Der angeschuldigte Berufssoldat ist Oberstleutnant. Er war von 2010 bis 2015 als Ausbilder ... in der ... in M. tätig und wird seither als Infrastrukturoffizier in der dortigen Liegenschaft verwendet. In einer Sonderbeurteilung vom 19. August 2025 wird er als Teamplayer und engagierter Offizier mit einem ausgeprägten Pflichtbewusstsein bezeichnet, der eigenständig arbeite und wenig Zielvorgaben für maximale Zielerreichung benötige. Das abschließende Gesamturteil lautet "D 0". Mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Juli 2014 war er wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens (Prozessbetrugs mit Urkundenfälschung) um einen Dienstgrad herabgesetzt worden. 3 2. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft schuldigte den Soldaten am 16. September 2024 an, dem zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M. nicht angezeigt zu haben, dass die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, ... B., im vormals gemeinsam bewohnten Haus in K. seit einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2012, spätestens aber seit Oktober 2012, nicht mehr bestand und dass sich sein dauerhafter Lebensmittelpunkt am Dienstort in M. befand. Deshalb habe er rechtsgrundlos für den Zeitraum Juli 2012 bis August 2017 jeweils monatlich 270 €, insgesamt 16 470 €, Trennungsübernachtungsgeld für die Miete einer Trennungsgeldwohnung in M. erhalten (Anschuldigungspunkt 1). Auf seine zwischen Dezember 2013 und September 2017 eingereichten Anträge seien ihm insgesamt 10 641,84 € Trennungsgeld (Anschuldigungspunkt 2) und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten in Höhe von 4 134 € (Anschuldigungspunkt 3) ausgezahlt worden. Weiter habe er am 3. Juni 2022 anlässlich seiner Anmeldung zur Eheschließung mit der Zeugin ... R. die gefälschte Ablichtung eines Eheregisters vorgelegt, wonach seine Ehe mit ... B. mit Wirkung zum 3. April 2018 geschieden worden sei (Anschuldigungspunkt 4). Er habe sodann am 9. Juni 2022 beim Standesamt der Gemeinde G. die Ehe mit ... R. geschlossen, obwohl er wusste, dass er weiterhin mit ... B. verheiratet war (Anschuldigungspunkt 5). 4 3. Das Truppendienstgericht Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 27. Mai 2025 unter Freispruch von einem sechsten Anschuldigungspunkt aus dem Dienstverhältnis entfernt. Es hat die Anschuldigungspunkte 1 bis 5 als weitgehend erwiesen angesehen. Der Soldat sei spätestens im Oktober 2012 aus dem ehelichen Wohnhaus in K. ausgezogen und habe seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort nach M. verlegt. Damit habe spätestens ab November 2012 kein Anspruch mehr auf Gewährung von Trennungsgeld bestanden. Der Soldat habe weiterhin wahrheitswidrig Forderungsnachweise eingereicht und die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten beantragt. Diese seien ihm, wie angeschuldigt, auch ausgezahlt worden. Mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums M. vom 13. Januar 2025 sei bei dem Soldaten eine Überzahlung in Höhe von 37 885,77 € geltend gemacht worden. Hierbei sei von einer Überzahlung der Miete ab Juni 2012 ausgegangen worden. Zugunsten des Soldaten sei jedoch von einem Wegfall des Trennungsgeldanspruches ab November 2012 auszugehen. Die Anschuldigungspunkte 4 und 5 seien aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. März 2023 im sachgleichen Strafverfahren erwiesen. Hierdurch sei rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 4 400 € wegen Urkundenfälschung und Doppelehe gemäß § 267 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 1, §§ 42, 53 StGB verhängt worden. Gegen die Feststellungen seien keine Einwendungen erhoben worden. 5 Sachgleich zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 sei zwar kein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden. Auch sei diese Straftat inzwischen verjährt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Soldat sich durch die betrugsmäßige Schädigung des Dienstherrn bereichert und deshalb strafbar gemacht habe. Der Soldat habe gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, sowohl hinsichtlich der Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen als auch der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Weiterhin habe er durch die unwahren Angaben in den Forderungsnachweisen und den Anträgen auf Reisebeihilfe die Wahrheitspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht liege in dem Verhalten bei Eingehung der Doppelehe (Anschuldigungspunkt 4 und 5). Dabei habe er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben. 6 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung. Angesichts der Umstände im konkreten Fall sei jedoch zur Höchstmaßnahme überzugehen. Die Kombination eines besonders hohen Schadens im fünfstelligen Bereich und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertige die Annahme eines besonders schweren Falles, für den regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt sei. Dem stünden keine erheblich mildernden Umstände gegenüber. Vielmehr sei erschwerend zu gewichten, dass der Soldat nicht nur den Dienstherrn betrogen habe, sondern auch anderen Behörden gegenüber unehrlich gewesen sei und seine Lügen durch Vorlage einer gefälschten Urkunde untermauert habe. Damit habe er einen erheblichen Charaktermangel gezeigt. Ein Charakter sei nicht in dienstlich und privat teilbar. Die geständige Einlassung des Soldaten könne ihn kaum entlasten, da die Beweislage erdrückend gewesen sei. Nach dem Eindruck der Kammer sei die von ihm gezeigte Reue eher den drohenden Konsequenzen geschuldet. Das lange Zurückliegen des Dienstvergehens zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 rechtfertige kein Abweichen von der Höchstmaßnahme. 7 4. Die fristgerecht erhobene und begründete Berufung wird im vollen Umfang geführt. Die Entfernung aus dem Dienst sei nicht tat- und schuldangemessen. Die nachgewiesenen Disziplinarvergehen rechtfertigten vielmehr eine geringere Maßnahme. In den Urteilsgründen werde unrichtiger Weise darauf abgestellt, dass sich der Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt habe und dass der Soldat vollumfänglich geständig gewesen sei. Die Feststellung, dass sich der Soldat durch die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 strafbar gemacht habe, sei ausschließlich den Strafgerichten vorbehalten und stehe dem Truppendienstgericht nicht zu. Zu Anschuldigungspunkt 1 hätte eine Freistellung für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 erfolgen müssen. Die Kammer habe die psychische Ausnahmesituation des Soldaten nicht hinreichend erforscht und gewürdigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn sei nicht unheilbar zerstört. Zwischen den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 einerseits und 4 bis 6 andererseits habe ein Zeitraum von 4 Jahren und 9 Monaten gelegen in der der Soldat keinerlei Verfehlungen begangen, sondern sich nachbewährt habe. Auch die Stellungnahme des Leiters Zentrale Aufgaben der ... vom 11. April 2025 spreche dafür, dass sich der Dienstherr auf den Soldaten gleichwohl noch verlassen könne. Daher sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen. 8 Der Soldat beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die ausgeurteilte Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verhängen. 9 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet hingewiesen. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat dem zugestimmt. Der Soldat hat durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass er weiterhin das Vertrauen seiner Vorgesetzten genieße. Er selbst hat im Einzelnen dargelegt, welche Aufgaben er in der Truppenschule M. erst als Truppenfachlehrer, dann auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung im Bereich der Kasernen- und Infrastrukturverwaltung erfüllt habe. Er betreibe seine Arbeit engagiert und sei für den Kasernenkommandanten und den Standortältesten ein verlässlicher, geschätzter und kompetenter Ansprechpartner geworden, obwohl seine Vergangenheit bekannt sei. Auch im privaten Bereich habe er seine Angelegenheiten geordnet und engagiere sich auf lokaler und landesweiter Ebene im Breitensport. Er sei mit vollem Herzen Soldat und würde seine Aufgaben mit all seiner Kraft fortsetzen. Aktuell sei er krankgeschrieben. 11 5. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Anschuldigung und den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 12 Die Berufung hat keinen Erfolg. Auf sie ist die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) anzuwenden. Gemäß § 151 Abs. 7 WDO gelten auch für die Berufung die neuen Vorschriften, weil das Urteil des Truppendienstgerichts nach dem 1. April 2025 verkündet worden ist. 13 1. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift wurde mit dem 3. WehrDiszNOG eingeführt, um das Berufungsgericht zu entlasten, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und der Motivation zu begegnen, gerichtliche Disziplinarverfahren aus finanziellen Gründen hinauszuzögern (BT-Drs. 20/12197 S. 108). Die Zurückweisung setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten (§ 123 Abs. 2 WDO) voraus, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Anders als im Straf- und Zivilprozessrecht (§ 313 Abs. 2 StPO und § 552 Abs. 2 ZPO) steht die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung - wie die Formulierung "kann" zeigt - im unbeschränkten prozessualen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. 14 2. Die Zurückweisungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere haben die Beteiligten - wie im Tatbestand ausgeführt - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich (a)). Ferner ist die Berufung offensichtlich unbegründet, da für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (b)). Schließlich entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, im Beschlusswege zu entscheiden, weil dies dem Beschleunigungszweck der Regelung Rechnung trägt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.