BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 – 8 C 5.24 – Berechtigter einer Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 VermG nach dem Entzug von Aktien an einer Tochtergesellschaft Der…
WBRE202600065 ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C5.24.0 BVerwG 8. Senat 20251015 8 C 5.24 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 S 1 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 1 VermG vom 17.07.1997, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG vom 17.07.1997, § 3 Abs 1 S 5 VermG, § 6 Abs 1 VermG, § 16 Abs 1 InVorG vorgehend VG Berlin, 9. Juli 2024, Az: 29 K 31/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berechtigter einer Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 VermG nach dem Entzug von Aktien an einer Tochtergesellschaft Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
1 Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteilige Erlösauskehr aus der Veräußerung des ehemaligen Grundstücks Astraße .../Bstraße ... in Berlin-Mitte wegen des verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der C. und D. AG (nachfolgend: C. AG) geltend.
2 Die zunächst in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Klägerin war Unternehmensträgerin des Bankhauses E, einer im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Privatbank mit Stammsitz in F. und einer selbstständigen Niederlassung in Berlin. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das F. Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die G. Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der Klägerin an die G. Bank und deren Tochterunternehmen H. & Co. verkauft. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. in einer Anlage 17 aufgeführte 326 Stück Aktien der C. AG von nominal je 200 RM bei einem Grundkapital von 20 000 000 RM.
3 Die C. AG hatte 1935 ihren Sitz in X, 1938 in Berlin und 1948 zusätzlich in Y. Ihr in Berlin (Ost) belegenes Vermögen wurde im Jahr 1949 in Volkseigentum überführt, darunter mehrere Grundstücke, die später zu dem 1 626 m² großen Flurstück ... der Flur ... zusammengefasst wurden. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 veräußerte der Beigeladene dieses Flurstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids vom 24. September 1992 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 22 934 730 DM an einen privaten Investor.
4 Am 27. August 1949/15. Mai 1950 schlossen u. a. die Inhaber des früheren Bankhauses E, die G. Bank und H. & Co. vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin bezüglich des Vertrages vom 18. Februar 1938 einen Vergleich, mit dem "alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche für die Gegenwart und Zukunft aus den früheren Transaktionen [...] Gebr. E [...] - G. Bank [...] ihre Erledigung finden" sollten. Danach sollten von den seinerzeit übertragenen Effekten diejenigen, die sich noch im Besitz der G. Bank befanden, an die Rückerstattungsberechtigten zurückfallen. Aktien der C. AG waren nicht enthalten.
5 Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldete Henry E. als Vertreter der Firma S. ... i. Abw., "die ihrerseits aufgrund entsprechender Vollmachten die Erben der letzten Eigentümer des in Berlin und F. ansässigen Bankhauses Gebr. E. und dies selbst" vertrete, beim Bundesministerium der Justiz vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Übertragung der Niederlassung F. des Bankhauses Gebr. E. auf die G. Bank mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 und der Veräußerung der der Berliner Niederlassung des Bankhauses E zustehenden Vermögenswerte ebenfalls an die G. Bank im Jahre 1938 an. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1992 reichte er die o. a. Anlage 17 ein.
6 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin lehnte mit Bescheid vom 24. April 2003 die Rückübertragung des Berliner Unternehmens ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung dieses Unternehmens fest.
7 Mit Bescheid vom 1. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) unter Tenorziffer 1 den Antrag auf Wiedereinräumung der Beteiligung an der C. AG ab. Unter Tenorziffer 2 stellte es fest, die Klägerin sei dem Grunde nach Berechtigte für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum i. H. v. 326/100 000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken dieses Unternehmens; über die Ansprüche solle gesondert entschieden werden. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 1. November 2011 hinsichtlich der Tenorziffer 2 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an mehreren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit der Begründung ab, hinsichtlich der Beteiligung an der C. AG mit Sitz in Westdeutschland sei keine Wiedergutmachung erfolgt. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2022 erhobene und beim Verwaltungsgericht unter VG 29 K 83/22 noch anhängige Klage.
8 Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum sowie anteilige Erlösauskehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit derselben Begründung ab.
9 Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei im Ergebnis rechtmäßig. Sowohl die Unternehmensschädigung durch den Entzug der Berliner Niederlassung des Bankhauses E als auch die Entziehung der Beteiligung an der C. AG seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 30a VermG angemeldet worden. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlösauskehrverpflichtung sei § 16 Abs. 1 InVorG. Dass die "Arisierung" der Berliner Niederlassung eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei, sei durch den Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig festgestellt. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.
V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei. Zwar könne auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt worden sei, Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein. Maßgeblich sei aber, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpfe. Daraus folge die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob - wie hier durch den Vertrag vom 18. Februar 1938 - dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit entzogen worden sei, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert habe.
Nur im letzteren Fall sei der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Die Klägerin könne nur dann als Gesellschafterin Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht jedoch, wenn ihr - wie hier - als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen seien.
10 Zur Begründung der Revision führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht wende § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG fehlerhaft an. Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei stets der Gesellschafter, der seine Beteiligung verloren habe. Das gelte unabhängig davon, ob diese Beteiligung isoliert oder mit dem Verlust des Unternehmens als Sachgesamtheit verloren gegangen sei. Dass sie die Aktien an der C. AG zusammen mit anderen Vermögensgegenständen veräußert habe, sei für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG nicht relevant und habe auch keinen Einfluss auf ihre Stellung als geschädigte Gesellschafterin. Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG zeige, dass sie Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei, denn bis zur Veräußerung der Aktien sei sie Gesellschafterin der C.
AG gewesen. Sie sei auch nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete und nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ausgeschlossene "Unternehmen". Selbst wenn die Vorschrift den Unternehmensträger von der Berechtigung ausschließen sollte, sei dies der Unternehmensträger, in dessen Eigentum der zu restituierende Vermögensgegenstand gestanden habe, hier die C. AG als ehemalige Grundstückseigentümerin. Das bestätige auch die Gesetzessystematik. Nur dieses Verständnis führe zum gleichen Ergebnis wie die allgemeinere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach die Person, die unmittelbar einen Rechtsverlust erleide, Berechtigter sei. Eine davon abweichende Regelung treffe § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG lediglich deklaratorisch.
Die Vorschrift bezwecke nicht, eine Konkurrenz zwischen einer an dem ehemaligen Grundstückseigentümer beteiligten Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu verhindern. Vielmehr habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, dass der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Grundstücken nicht den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke, sondern deren Gesellschaftern zustehe. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG betreffe Fälle der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete keinen Anhalt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung, vielmehr bestätige diese ihr Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regele Ansprüche für die Fälle, in denen der Unternehmensträger, dem der betreffende Vermögensgegenstand gehört habe, unbehelligt weiter existiert habe.
Der angegriffene Bescheid behandele die Klägerin ohne sachlichen Grund schlechter als nicht (unmittelbar) geschädigte Gesellschafter, sodass § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform in ihrem Sinne auszulegen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch leide das Urteil an einem Begründungsmangel. Ergänzend macht die Klägerin von ihr beauftragte Rechtsgutachten und Stellungnahmen des Prof. Dr. T. zum Gegenstand ihres Revisionsvorbringens.
11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Januar 2023 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beigeladenen ein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des ehemaligen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Berlin-Mitte mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 (UR-Nr. K 867/1992 des Notars ... K. mit Sitz in Berlin) zusteht.
12 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
13 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
14 Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 Die nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 29. September 2025 und vom 8. Oktober 2025 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör war dies nicht erforderlich (zu diesem Kriterium der Ermessensreduktion vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 <858>; Beschluss vom 1. März 2023 - 2 B 33.22 - juris Rn. 23). Die in den nachgereichten Schriftsätzen behandelten Auslegungsfragen des § 3 Abs. 1 VermG und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden, soweit entscheidungserheblich, in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert. Dabei hat die Klägerin umfassend Stellung genommen, ohne geltend zu machen, zu abschließendem Vortrag nicht ohne einen Schriftsatznachlass oder eine Terminverlegung in der Lage zu sein. Andere Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung hätten tragen können, lagen nicht vor.
16 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zusteht.
17 1. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Sie ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), denn der Streitgegenstand des Verfahrens VG 29 K 83/22 ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Rechtsstreits identisch. Die in der Vorinstanz noch anhängige Klage VG 29 K 83/22 betrifft die mit Bescheid vom 25. April 2022 verfügte Aufhebung der Tenorziffer 2 des Bescheids vom 1. November 2011, welche die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin nur dem Grunde nach feststellt, ohne Ansprüche bezogen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu regeln. Vielmehr wird insoweit auf gesonderte, künftige Bescheide verwiesen. Der Klägerin fehlt mithin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage.
18 2. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln.
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20 Hinsichtlich ihres Vorbringens, das Verwaltungsgericht sei auf ihre Argumente aus der ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beigefügten Anlage K 2 nicht eingegangen, bezeichnet sie weder den angeblich übergangenen Vortrag hinreichend substantiiert, noch führt sie aus, weshalb dieser Vortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Ebenso wenig lassen sich dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für ihre Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe ihren ganzen Schriftsatz ignoriert. Hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe die Abweichung von den Rechtsgedanken der Wertheim-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, sind weder Umstände dargetan, die auf ein Übergehen schließen ließen, noch legt die Klägerin dar, weshalb ihr Vorbringen nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für das angegriffene Urteil hätte erheblich sein können.
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22 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlösauskehranspruch herangezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Vermögensgegenständen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, und die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (Teilsatz 1); dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (Teilsatz 2). Im Fall investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands tritt an die Stelle des Bruchteilsrestitutionsanspruchs ein entsprechender anteiliger Erlösauskehranspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG).
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Auch auf die - dazu nicht genügende - Bestimmbarkeit des konkreten Objekts anhand öffentlich zugänglicher Quellen kommt es hier nicht an. Für die Regelungswirkung des Bescheids ist nicht seine Rechtmäßigkeit, sondern nach §§ 133 und 157 BGB analog sein objektiver Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes maßgeblich. Danach ist entscheidend, dass der Bescheid ausdrücklich keine Regelung in Bezug auf bestimmte Grundstücke trifft, sondern diese Entscheidungen und damit die Konkretisierung der nur abstrakt bejahten Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen des Verlusts der Anteile nachfolgenden Bescheiden vorbehält. Tenorziffer 2 des - nicht sofort vollziehbaren - Bescheids vom 1.
November 2011 stellt nur allgemein fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte ist für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der C. AG standen oder von ihr mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Zugleich verweist der im Anschluss an diese Feststellung formulierte Vorbehalt darauf, dass über die Ansprüche gesondert entschieden werden soll. Dieser Vorbehalt stellt klar, dass erst in einem späteren, gesonderten Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf einzelne Grundstücke entschieden werden sollte. Der Regelungsgehalt des Bescheids erstreckt sich danach nicht auf eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, sodass insoweit keine Bestandskraft eintreten konnte.
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April 2003 um das Bankgeschäft der Klägerin. Im Zuge des Zwangsverkaufs ihres Bankgeschäfts wurden der Klägerin die Aktien an der C. AG entzogen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. Februar 1938 waren. Das verfahrensgegenständliche Grundstück, das nicht zum Betriebsvermögen des der Klägerin entzogenen Bankhauses gehörte, wurde nicht mit diesem Bankgeschäft entzogen. Das Unternehmen der C. AG, zu dessen Vermögen das Grundstück zählte, war hingegen keiner Schädigungsmaßnahme ausgesetzt. Darüber hinaus und unabhängig davon stünde ein etwaiger Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht der Klägerin, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ihren Gesellschaftern zu.
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Das spricht dafür, dass der in Teilsatz 2 bezeichnete "Gegenstand der Schädigung" den Gegenstand der schädigenden Maßnahme meint. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des § 1 VermG, der die vermögensrechtlichen Ansprüche von der Erfüllung eines der dort bezeichneten Schädigungstatbestände abhängig macht, die jeweils als schädigende Maßnahme umschrieben werden. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des Teilsatzes 2 war die Beteiligung an einem Unternehmen, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich auf die Beteiligung zugriff. Richtete sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen selbst, liegt eine Unternehmensschädigung nach Teilsatz 1 und nicht eine Anteilsschädigung nach Teilsatz 2 vor.
Das gilt auch, wenn zum entzogenen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen gehört, die Beteiligung aber nicht das Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, dem sich ein Vorrang der Unternehmensrestitution entnehmen lässt. Nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Konnexitätsgrundsatz zwischen Schädigungstatbestand und Restitution kann ein Berechtigter, der einen Anspruch auf Unternehmensrestitution geltend machen kann, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 ff.>).
Dem Unternehmensträger steht gemäß § 6 Abs. 1 VermG nur ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens zu, der nach § 6 Abs. 5 VermG auf verschiedene Weise erfüllt werden kann. Das Unternehmen ist so zurückzugeben, "wie es steht und liegt" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 f.>). Damit wären ein zusätzlicher Anspruch des Unternehmensträgers auf Singularrestitution einer mit dem Betriebsvermögen entzogenen Beteiligung an einem Tochterunternehmen und eine daran anknüpfende ergänzende Bruchteilsrestitution nach Teilsatz 2 nicht vereinbar.
31 Der Auffassung der Klägerin, Teilsatz 2 sei als Rechtsfolgenverweisung auf Teilsatz 1 zu verstehen, ist hingegen nicht zu folgen. Während § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG bei der Unternehmensschädigung eine Restitution des Unternehmens voraussetzt, setzt Teilsatz 2 bei der Anteilsschädigung eine Restitution der Beteiligung voraus (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25). Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 44), steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 27).
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Dies gilt auch, wenn nicht die Anteile der Gesellschafter an der Muttergesellschaft, sondern deren Anteile an der Tochtergesellschaft entzogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand.
Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen.
34 Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.).
35 Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. August 1997 - 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83 <84> und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22 und 27 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 Rn. 5).
36 Wurden Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft entzogen, steht die Bruchteilsrestitutionsberechtigung ebenfalls den Gesellschaftern der Muttergesellschaft - und nicht dieser selbst - zu (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 33 f.) verhält sich im Wesentlichen zu Fragen wirksamer Anmeldung und trifft zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung keine abschließende Entscheidung. Jedenfalls ist es insoweit durch die spätere, eben zitierte Rechtsprechung überholt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest.
37 § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist auch bei isolierten Anteilsschädigungen einschließlich der Schädigung mittelbarer Beteiligungen anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll.
Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen.
38 Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>).
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40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600065&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public