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BVerwG 8 C 5.24

WBRE202600065 ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C5.24.0 BVerwG 8. Senat 20251015 8 C 5.24 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 S 1 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 1 VermG vom 17.07.1997, § 3 Abs 1 S

§ 3Verm

G Nr. 68 Rn. 8). Dementsprechend soll im Fall der isolierten Anteilsschädigung die ergänzende Bruchteilsrestitution die wirtschaftliche Entwertung der entzogenen Beteiligung ausgleichen (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1997 - 7 C 53.96 - VIZ 1997, 687). 33 f) Selbst wenn die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG - dem Vorbringen der Klägerin folgend - über die von ihm erfassten isolierten Anteilsschädigungen hinaus auf Anteilsverluste im Zuge von Unternehmensschädigungen erstreckt würde, ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Sie wäre nicht Berechtigte des geltend gemachten Anspruchs. Ihrem Vorbringen, ihre Berechtigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 VermG und dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, da sie unmittelbar von der Schädigung betroffen und Gesellschafterin der C. AG sei, ist nicht zu folgen. Es lässt die Gesetzessystematik des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und den Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG außer Acht, die die Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei der Schädigung mittelbarer Beteiligungen nicht den Gesellschaftern der Tochtergesellschaft zuweisen, sondern den Gesellschaftern der Muttergesellschaft. Dies gilt auch, wenn nicht die Anteile der Gesellschafter an der Muttergesellschaft, sondern deren Anteile an der Tochtergesellschaft entzogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom
  3. Juli 2007 - 8 B 9.

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G Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand. Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen. 34 Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.

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G Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). 35 Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom

  1. August 1997 - 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83 <84> und vom
  2. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22 und 27 f.; Beschluss vom
  3. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 Rn. 5). 36 Wurden Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft entzogen, steht die Bruchteilsrestitutionsberechtigung ebenfalls den Gesellschaftern der Muttergesellschaft - und nicht dieser selbst - zu (BVerwG, Urteil vom
  4. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschluss vom
  5. Juli 2007 - 8 B 9.

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G Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. November 2000 - 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 33 f.) verhält sich im Wesentlichen zu Fragen wirksamer Anmeldung und trifft zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung keine abschließende Entscheidung. Jedenfalls ist es insoweit durch die spätere, eben zitierte Rechtsprechung überholt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. 37 § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist auch bei isolierten Anteilsschädigungen einschließlich der Schädigung mittelbarer Beteiligungen anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 2007 - 8 B 9.

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G Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll. Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen. 38 Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>). 39 g) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bei den Wiedergutmachungsregelungen in der Ausprägung als Willkürverbot zu beachten ist (BVerfG, Urteil vom
  2. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. - BVerfGE 102, 254 <299>), vereinbar. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt nicht vor. Nach dem Grundsatz der Konnexität hat der geschädigte Unternehmensträger Anspruch auf Restitution des entzogenen Unternehmens, aber keinen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution "weggeschwommener" Vermögensgegenstände. Solche Ansprüche hat der Gesetzgeber nur den Gesellschaftern zugewiesen, um gerade in den Fällen, in denen das Unternehmen wegen "Wegschwimmens" ehemaligen Betriebsvermögens erheblich in seinem Wert gemindert ist, den damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlust auszugleichen. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung eines geschädigten Unternehmens und seiner Gesellschafter sachlich gerechtfertigt. Die Wiedergutmachung für geschädigte Unternehmen und geschädigte Gesellschafter verfolgt unterschiedliche Zwecke. Während die Unternehmensrestitution dem Erhalt und der Fortführung lebensfähiger Unternehmen dient, soll der Gesellschafter die entzogene Beteiligung und einen Ausgleich für deren Wertverlust erhalten. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600065&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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