G Nr. 68 Rn. 8). Dementsprechend soll im Fall der isolierten Anteilsschädigung die ergänzende Bruchteilsrestitution die wirtschaftliche Entwertung der entzogenen Beteiligung ausgleichen (BVerwG, Urteil vom
G Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand. Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen. 34 Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.
G Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). 35 Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
G Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
G Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll. Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen. 38 Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.