BVerwG, Beschluss vom 13.11.2025 – 1 WB 57.24 – Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen Fragen der Finanzierung von…
WBRE202600089 ECLI:DE:BVerwG:2025:131125B1WB57.24.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20251113 1 WB 57.24 Beschluss § 25 Abs 3 S 1 Nr 10 SBG 2016, § 38 Abs 3 S 1 SBG 2016, § 38 Abs 3 S 2 SBG 2016, § 38 Abs 3 S 3 SBG 2016, § 38 Abs 3 S 4 SBG 2016, § 38 Abs 3 S 5 SBG 2016 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen Fragen der Finanzierung von Gesundheitsschutzmaßnahmen unterliegen nicht dem soldatenbeteiligungsrechtlichen Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Vorschlagsrechtes.
2 Mit Schreiben vom 24. November 2022 schlug der Antragsteller der Bundesministerin der Verteidigung unter Bezugnahme auf eine - nicht näher konkretisierte - Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzes bei SARS-CoV-2 vor, die Kosten für qualifizierte Antigenschnelltests im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zu übernehmen. Für die Testungen seien Antigenschnelltests der Bürgertestzentren zu nutzen, die nicht mehr kostenlos von allen Testzentren angeboten würden und für die eine Abrechnung mit der Bundeswehr aktuell nicht vorgesehen sei.
3 Hintergrund des Vorschlages waren Allgemeinverfügungen der Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (im Folgenden: ÜbwSt) West, Ost, Süd und Nord, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Aufgaben der zivilen Gesundheitsämter wahrnehmen und denen nach § 54a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) damit auch der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes obliegt. Alle vier ÜbwSt haben für ihren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich gleichlautende Allgemeinverfügungen während der Pandemie erlassen. Nach der Allgemeinverfügung der ÜbwSt West vom 6. Mai 2022 hatten sich positiv auf COVID-19 getestete Soldatinnen und Soldaten in Isolation zu begeben und durften die Tätigkeit am Dienstort erst nach Vorlage eines qualifizierten Antigenschnelltests, d. h. eines evaluierten Tests durch qualifiziertes Personal und mit einem Nachweis nach § 6 Abs. 1 TestV, wiederaufnehmen.
Diese vom 9. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 geltende Allgemeinverfügung wurde durch eine gleichlautende und vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 geltende Allgemeinverfügung der ÜbwSt West vom 15. September 2022 gefolgt. Mit einer vom 26. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 geltenden Allgemeinverfügung der ÜbwSt West vom 25. Januar 2023 wurden alternativ zum qualifizierten Antigenschnelltest auch durch die Soldatinnen und Soldaten selbständig unter Aufsicht in den Sanitätseinrichtungen oder Dienststellen der Bundeswehr durchgeführte Antigenschnelltests (überwachte Antigentests zur Selbstanwendung) für den Nachweis der Genesung anerkannt. Diese Allgemeinverfügung wurde mit dem Ablauf des 6.
Februar 2023 außer Kraft gesetzt und durch eine Allgemeinverfügung vom 6. Februar 2023 ersetzt, nach der keine Isolierung bei positivem Test auf COVID-19 und kein qualifizierter Antigenschnelltest mehr vorgesehen war.
4 Unter dem 17. Februar 2023 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller zu dessen Vorschlag vom 24. November 2022 mit, dass mit Wirkung vom 6. Februar 2023 alle Überwachungsstellen die bisher gültigen Allgemeinverfügungen außer Kraft gesetzt hätten, so dass sich Fragen zur Kostenerstattung geklärt hätten und der Vorschlag damit erledigt sei.
5 Unter dem 10. März 2023 legte der Sprecher des Antragstellers Beschwerde wegen der Verletzung seiner Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit einer - zeitlich nicht näher konkretisierten - Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zur Isolierung von SARS-CoV-2-Infizierten im Geltungsbereich des § 54a IfSG ein. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 wurde klargestellt, dass der Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verstehen sei. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 14. November 2024 dem Senat vorgelegt.
6 Der Antragsteller macht geltend, sein Vorschlagsrecht aus § 38 Abs. 3 SBG sei durch den einseitigen Abbruch der Behandlung seines Vorschlages zur Sicherstellung der Kostenübernahme für Freitestungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung verletzt. Vorgeschlagen sei eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG. Die Änderung der Vorschriftenlage zum 6. Februar (gemeint wohl: 2023) regele nicht die Erstattung der bereits erfolgten Freitestungen. Die Übernahme dieser Kosten sei Gegenstand des Vorschlages und habe sich nicht erledigt. Der Umgang mit dem Vorschlagsrecht sei grundsätzlich streitig. Zum einen sei die Erklärung über die Erledigung durch das FüSK San3 und damit eine unzuständige Stelle erfolgt.
Während des laufenden Vorschlagsverfahrens seien geänderte Allgemeinverfügungen erlassen worden, ohne den Vorschlag zu berücksichtigen. Es bedürfe einer Feststellung, das ohne Behandlung des Vorschlages während des laufenden Verfahrens keine entgegenstehenden Regelungen umgesetzt werden dürften. Andernfalls laufe das Vorschlagsrecht leer. Der Vorschlag ziele auf eine Ergänzung der Allgemeinverfügung. Diese sei eine beteiligungspflichtige Grundsatzangelegenheit. Es gehe nicht um eine Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Nach § 31 dieser Verordnung erlasse das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung.
Auf dieser Grundlage werde die AR A1-1455/0-5001 erlassen. Nach deren Nr. 1001 konkretisiere diese den Leistungsumfang und regele das Verordnungs- und Genehmigungsverfahren zur Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sowohl durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr als auch bei Inanspruchnahme von Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens sowie die Abrechnung der dort entstehenden Kosten. Somit wäre die Kostenübernahme in dieser Allgemeinen Regelung anzusiedeln. Die Übernahme der Kosten für die Testungen umfasse den Regelungsinhalt der Verordnung und unterliege als Grundsatzmaßnahme des Ministeriums der Beteiligung. Dies entspreche auch der bisherigen Auffassung des Ministeriums ausweislich des Schreibens des Generalinspekteurs vom 16.
Dezember 2022.
7 Der Antragsteller beantragt, das Vorschlagsverfahren fortzusetzen.
8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
9 Der Vorschlag ziele auf eine Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab und unterliege daher nicht der Beteiligung. Somit bestehe auch kein formelles Vorschlagsrecht.
10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
12 1. Der Antragsteller hat einen konkreten Antrag formuliert. Dieser ist im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO). Hiernach begehrt er die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, seinen Vorschlag vom 24. November 2022 in einem formellen Verfahren nach § 22 SBG zu behandeln. Denn der Antragsteller hat keinen bloßen Feststellungsantrag, vielmehr ein Leistungsbegehren formuliert.
13 2. Der Antrag ist zwar zulässig.
14
15
16
17
18
19 3. Der Antrag ist aber nicht begründet.
20 Das Bundesministerium der Verteidigung war nicht verpflichtet, den Vorschlag des Antragstellers in einem formellen Verfahren nach § 38 Abs. 3, § 22 SBG zu behandeln.
21
22 Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SBG hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht, soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SBG unterliegen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen der Mitbestimmung. Der Anwendungsbereich des § 38 Abs. 3 SBG ist aber bereits deshalb nicht eröffnet, weil der Vorschlag sich nicht auf eine Grundsatzregelung im Sinne dieser Norm richtet.
23
24 Gleiches gilt für bloß norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 33.21 - juris Rn. 44 m. w. N.). Eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verlangt als eine reine Auslegungsvorgabe aus sich heraus weder den Beschäftigten ein bestimmtes Verhalten ab noch konstituiert sie eine eigenständige Regelung. Sie erschöpft sich in der Feststellung des normativen Gehalts andernorts bereits konstituierter Regelungen und weist insofern Merkmale eines Erkenntnisakts auf. Die Beschäftigungsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen werden rechtlich nicht durch sie selbst, sondern wurden bereits durch die mit ihr ausgelegten Normativbestimmungen geändert. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass sie im innerdienstlichen Raum Verbindlichkeit gegenüber denjenigen Mitarbeitern beansprucht, die diese Normativbestimmungen - in der vorgegebenen Auslegung - zu vollziehen haben (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 55.19 - BVerwGE 168, 97 Rn. 29).
25
26 Der Vorschlag ist inhaltlich nach seinem klaren Wortlaut auf die Sicherstellung der Kostenübernahme "im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung" gerichtet. Da die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung die Form ist, in der Heilfürsorge nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (BwHFV) gewährt wird (§ 1 BwHFV), betrifft der Vorschlag den Regelungsbereich einer Rechtsverordnung. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Allgemeinverfügungen der ÜbwSt zur Bewältigung der Pandemiefolgen den Anlass für den Vorschlag bildeten. Einer Regelung durch Allgemeinverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle steht entgegen, dass § 69a BBesG die wesentlichen Grundsätze der freien Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten regelt und die näheren Einzelheiten nach § 69a Abs. 7 BBesG durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Von dieser Ermächtigung ist durch die BwHFV Gebrauch gemacht worden. Damit ist abschließend bestimmt, welchen Umfang die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat.
27
28 Ein Vorschlagsrecht bestünde auch dann nicht, wenn die BwHFV Tests der in Rede stehenden Art bereits abdecken würde. Ob dies der Fall ist, kann daher dahinstehen. Denn in diesem Fall würde sich der Vorschlag allein auf eine norminterpretierende Klarstellung der BwHFV richten. Eine solche Klarstellung hat aber selbst keinen Regelungscharakter und fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 3 SBG.
29 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Generalinspekteurs der Bundeswehr an den Antragsteller vom 16. Dezember 2022, das sich ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Vorschlag befasst. Es kündigt zwar Hinweise zum Verfahrensablauf bei Anträgen auf Kostenerstattung an den Truppenarzt an. Eine Aussage über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer solchen Regelung oder des Vorschlages ist darin jedoch nicht enthalten.
30