BVerwG, Beschluss vom 09.01.2026 – 1 W-VR 19.25
WBRE202600106 ECLI:DE:BVerwG:2026:090126B1WVR19.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20260109 1 W-VR 19.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Versetzung von A nach B.
2 Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit. Zuletzt wurde sie im Juli ... zur Oberstabsgefreiten befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 EZ eingewiesen. Derzeit wird sie bei der 2. Kompanie des ...bataillons ... in ... verwendet. Ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des Juni ...
3 Ausweislich einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 23. Oktober 2025 ist die Antragstellerin nicht auslandsdienstverwendungsfähig. Zu diesem Sachverhalt wurde mit ihr ein Personalentwicklungsgespräch geführt, weil sie deshalb ins Inland versetzt werden müsse. Sie gab in absteigender Reihenfolge der Priorität die Standorte C, B, D und E an. Als Verwendungswunsch gab sie Stabsdienstsoldat an. Sie erklärte jedoch auch, mit der geplanten Versetzung ins Inland nicht einverstanden zu sein. Versetzungsgründe seien aus ihrer Sicht nicht gegeben.
4 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde die Antragstellerin von ihrem bisherigen Dienstposten als ... in A auf einen Dienstposten als Stabsdienstsoldat in B versetzt. Als Datum des Dienstantritts wurde der 12. Januar 2026 festgelegt. Die Verfügung wurde ihr am 3. Dezember 2025 ausgehändigt und bekannt gegeben.
5 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein. Diese sei rechtswidrig. Die Endfassung des Antrags sei nach Ablauf der Äußerungsfrist dem Betroffenen zu eröffnen. Dies sei nicht erfolgt. Sie sei zu den Gründen der beabsichtigten Versetzung nicht angehört worden, geschweige denn, dass ihr diese mitgeteilt worden seien.
6 Es sei ihr in der Kürze der Zeit nicht möglich, eine neue Wohnung in B zu beziehen. Auch sei die Frist für die Versetzung zu kurz, um die Kündigungsfrist für ihre am bisherigen Dienstort angemietete Wohnung einzuhalten oder einen Umzug zu organisieren. Die Frist zwischen Bekanntgabe und Dienstantritt sei unverhältnismäßig kurz. Die festen Versetzungstermine und die Schutzfrist seien nicht eingehalten worden. Ein dringendes dienstliches Interesse für eine Versetzung ohne Berücksichtigung der Schutzfrist sei nicht ersichtlich. Schließlich sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erstellt worden.
7 Die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans fand am 6. Januar 2026 statt. Die Auslandsverwendungsfähigkeit könne nach dessen Auffassung jedenfalls ab April erneut begutachtet werden. Sie sei im Kompanietrupp eingearbeitet worden und erfülle dort ihre Aufgaben.
8 Am 22. Dezember 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus der Beschwerde und legt einen Krankenmeldeschein mit einer Eintragung zu einer Untersuchung am 5. November 2025 vor. Aus diesen ärztlichen Feststellungen ergebe sich, dass sie wieder auslandsdienstverwendungsfähig sei.
9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 2025 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von Vollzugsmaßnahmen aus der Versetzungsverfügung abzusehen.
10 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen.
11 Es hat in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2026 mitgeteilt, dass Abhilfe nicht erfolge.
12 Aus der fehlenden Auslandsdienstverwendungsfähigkeit folge ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. Das Ergebnis der diesbezüglichen militärärztlichen Begutachtung sei bislang nicht in Zweifel gezogen worden.
13 Die Verwendungswünsche der Antragstellerin seien weitgehend berücksichtigt worden. Diese habe von der beabsichtigten Versetzung gewusst und Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.
14 Die Schutzfrist sei nicht einzuhalten gewesen, da die Versetzung aufgrund einer gesundheitlichen Nichteignung erfolgt sei. Deshalb hätten auch die grundsätzlich festen Veränderungstermine nicht berücksichtigt werden müssen. Die nachträgliche Anhörung des Beteiligungsorgans sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Ein Vorschlag habe der Antragstellerin nicht eröffnet werden müssen, weil die Versetzung nicht auf Vorschlag der Disziplinarvorgesetzten erfolgt sei. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sei, könne diese auch nicht unrichtig sein. Eine solche sei aber auch nicht erforderlich gewesen.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
16 Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg.
17 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2026 deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch im Sinne von § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt, die Vollziehung der Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen.
18 2. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.
19 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).
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31 Nach Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn das Leistungsbild der Soldatin bzw. des Soldaten nicht den Anforderungen des besetzten Dienstpostens bzw. der wahrgenommenen Verwendung entspricht oder die Soldaten bzw. der Soldat sich für den besetzten Dienstposten aus anderen Gründen nicht eignet. Vorliegend hat die Antragstellerin einen Dienstposten im Ausland inne. Der ärztlichen Feststellung, dass sie derzeit nicht auslandsdienstverwendungsfähig ist, hat sie bislang jedenfalls nicht substantiiert widersprochen. Eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 1 WB 35.16 - juris Rn. 29) liegt nach Aktenlage nicht vor. Dass für den bisherigen Dienstposten keine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit erforderlich ist, oder dass diese im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - juris Rn. 29 ff.), ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ausweislich der ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 23. Oktober 2025 war gerade die "Auslandsdienstverwendungsfähigkeit A ohne Tropendienst" geprüft worden, so dass nichts für das Abstellen auf im Einzelfall nicht bestehende gesundheitliche Anforderungen spricht. Die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ins Inland ist deshalb nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
32 Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2026. Zwar bestreitet sie die ärztlichen Feststellungen, substantiiert dies aber nicht weiter, etwa durch eine abweichende ärztliche Äußerung. Das hätte ihr jedoch angesichts des vorliegenden Begutachtungsergebnisses oblegen. Ihre behaupteten Einwände gegen die Begutachtung hat sie ebenfalls nicht konkretisiert.
33 Darüber hinaus trägt sie vor, dass die im von ihr vorgelegten Krankenmeldeschein vom 5. November 2025 enthaltenen Befreiungen (Kontaktsport, Nahkampf, Ballsportarten) bis zum 31. Mai 2026 aus einem im November 2025 erlittenen Nasenbruch resultierten. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, wäre damit die Feststellung der fehlenden Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht in Frage gestellt, weil diese vom 23. Oktober 2025 stammt und somit vor dem Nasenbruch und damit offenbar auf einer anderen Grundlage erfolgte. Die Einschränkungen selbst widerlegen auch schon die Behauptung der Antragstellerin, sie versehe ihren Dienst "derzeit uneingeschränkt". Dagegen spricht auch die Anmerkung des Beteiligungsorgans, dass sie im Kompanietrupp eingearbeitet worden sei. Das deutet darauf hin, dass sie jedenfalls nicht auf ihrem eigentlichen Dienstposten tätig ist.
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36 Insoweit macht sie vorrangig geltend, dass es ihr nicht möglich sei, rechtzeitig eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen bzw. die Kündigungsfrist für ihre Wohnung am bisherigen Dienstort einzuhalten. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, warum die Antragstellerin nicht bis zu einem Umzug vorübergehend entweder in einer Liegenschaft des Dienstherrn oder bei einem privaten Vermieter, in einem Hotel oder einer Ferienwohnung Unterkunft finden sollte.
37 Dies dürfte ihr nach summarischer Prüfung auch nicht unzumutbar sein. Der Antragstellerin wurde in der Anlage zur Versetzungsverfügung die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Nach § 14 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) werden Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort in bestimmtem Umfang erstattet. Der Mietvertrag der Antragstellerin trat zudem ausweislich der von ihr vorgelegten auszugsweisen Übersetzung aus dem ... am 1. September 2023 in Kraft. Die Vertragsdauer beträgt drei Jahre, sie endet also mit Ablauf des 31. August 2026. Nach § 15 AUV wird für Wohnungen im Ausland für bis zu neun Monate Mietentschädigung gewährt, wenn für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige als auch für die neue eigene Wohnung Miete gezahlt werden muss. Diese Frist kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies wegen der ortsüblichen Verhältnisse erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen zur Kostenerstattung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass mit der Versetzung der Antragstellerin eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung einhergehen würde.
38 Die vom Beteiligungsorgan angeführten "gewisse[n] soziale[n], aber auch finanzielle[n] Bindungen" der Antragstellerin am bisherigen Dienstort sind von der Antragstellerin ebenfalls schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden, um die Prüfung eines Absehens von der Versetzung überhaupt möglich zu machen. Auch eine unzumutbare persönliche Belastung ist damit nicht erkennbar.
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40 3. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Statthafte Antragsart ist vorliegend der für den Hauptantrag gewählte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public