WBRE202600109 ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B20F4.25.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20251216 20 F 4.25 Beschluss § 99 Abs 1 S 3 Alt 1 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Nachteile für das Wohl des Bundes bei Aufdeckung von Kooperationsstrukturen der Nachrichtendienste Der Antrag wird abgelehnt. I 1 1. Mit seinem am 28. Februar 2025 gestellten Antrag begehrt der Kläger festzustellen, dass die von dem Beigeladenen in dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren 6 A 3.23 bezogen auf die Unterlagen a. U [...]5 (3 Seiten), b. U [...]1 (2 Seiten), c. U [...]0 (26 Seiten) und den "Vermerk gem. § 15 Abs. 4 S. 2 BVerfSchG" vom 15. Mai 2023 (Bl. 24 bis 35 der Behördenakte) [i. F. "Unterlage d."] abgegebene Sperrerklärung vom 30. Januar 2025 rechtswidrig ist. 2 2. In dem dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die zu seiner Person beim Bundesnachrichtendienst (BND) gespeicherten Daten zu erteilen, hilfsweise, über seinen Auskunftsantrag erneut zu entscheiden. Das Hauptsachegericht hat der Beklagten mit Beweisbeschluss vom 18. September 2024 aufgegeben, die unter 1. bezeichneten Dokumente vorzulegen. Es müsse sie einsehen, um über das Auskunftsbegehren entscheiden zu können. Denn das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach § 9 Satz 1 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 BVerfSchG und erforderlichenfalls die im Vermerk vom 15. Mai 2023 (Vermerk) angestellten Ermessenserwägungen seien zu prüfen. 3 3. In der Sperrerklärung ist ausgeführt, lediglich in dem beigefügten, nun teilgeschwärzten Vermerk hätten die Schwärzungen in dem sich aus den Ausführungen unter III.4. ergebenden Umfang aufgehoben werden können; im Übrigen werde die Vorlage der Unterlagen größtenteils verweigert. 4 Bei einer Herausgabe der Unterlagen a.) bis c.), und des ungeschwärzten Vermerks drohen Nachteile für das Wohl des Bundes nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO. Die konkret einschlägigen Fallgruppen bildeten die Fallgruppen Schutz nachrichtendienstlicher Methodik und Arbeitsweise, Schutz der Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen und Schutz personenbezogener Daten Dritter. Die Unterlagen a.) bis c.) seien Sachunterlagen, die aufgrund der Aufgabenerfüllung des BND gespeichert seien. Die Unterlage d.) sei ein Vermerk, der im Rahmen des vom Kläger betriebenen Widerspruchsverfahrens angefertigt worden sei und Informationen zu den Unterlagen a.) bis c.) zusammenfasse und wiedergebe. Die relative Aktualität des Sachverhalts und die Gefahr einer Offenlegung von Erkenntnissen und Arbeitsweisen des BND begrenze eine weitere Begründung, da andernfalls Rückschlüsse auf geheim zu haltende Tatsachen ermöglicht würden. 5 Auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer gerichtlichen Sachaufklärung sowie des Gebots effektiven Rechtsschutzes seien die schweren Nachteile einer Offenlegung der Dokumente nicht in Kauf zu nehmen. Eine teilweise Schwärzung oder auch nur Zurückhaltung bestimmter Teile der Unterlagen a.) bis c.) reiche auch nicht als milderes Mittel aus, um den Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen. Insoweit überwögen die Gewährleistung der Sicherheit Deutschlands und der Schutz von grundrechtlichen Rechtspositionen Dritter. 6 4. Der Kläger begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Sperrerklärung rechtswidrig sei, weil in ihr die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden seien. 7 Die Sperrerklärung lege die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dar. Hinsichtlich des Schutzes der Zusammenarbeit mit öffentlichen ausländischen Stellen fehle es an nachprüfbaren, konkreten und einzelfallbezogenen Darlegungen. Zwar könne die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschwert werden, wenn die von einer anderen Stelle vertraulich übermittelten Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit bekannt gegeben würden; dann müsste jedoch plausibel dargelegt werden, dass ihre Offenlegung eine ernsthafte Verstimmung mit nachteiligen Folgen von erheblichem Gewicht für die Zusammenarbeit auslöse und dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. 8 Diesen Anforderungen werde die Sperrerklärung nicht gerecht; insbesondere legten die Ausführungen in der Sperrerklärung nahe, dass vorliegend weder Vertraulichkeit zugesichert noch konkret vorausgesetzt worden sei. Es werde auch nicht dargelegt, dass durch die Bekanntgabe der Zusammenarbeit im konkreten Fall ernsthafte Verstimmungen oder Nachteile von erheblichem Gewicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohten. 9 Auch die Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden sei als Teil der Arbeit des BND allgemein bekannt und nicht notwendig geheimhaltungsbedürftig. Zudem erschließe sich nicht, inwieweit die Offenlegung der Informationen über den Kläger selbst Rückschlüsse auf andere inländische Behörden zulassen solle. 10 Dies gelte umso mehr, als der Kläger bereits umfangreich Kenntnis über das Agieren anderer inländischer Behörden gegen ihn und den Verein F. habe, wo er als Iman tätig sei. Schutzbedürftig seien solche Daten daher nicht mehr. So wisse er bereits, dass er und der Verein durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet würden. Das Berliner Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt hätten dem Kläger ebenfalls mitgeteilt, dass eine Beobachtung im Zusammenhang mit dem Verein F. erfolge, weil er dort als Imam und Ansprechpartner agiere. Sollten die konkreten Inhalte der von diesen Behörden dem Kläger erteilten Auskünfte für das Zwischenverfahren relevant sein, biete er an, sie - nach einem richterlichen Hinweis - zu übersenden. 11 Auch die Gründe für den Schutz personenbezogener Daten habe die oberste Aufsichtsbehörde nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn dieser Schutz erfasse grundsätzlich nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt würden. Zudem bestehe dieser Schutz nicht unterschiedslos, sondern nur soweit, als diese Daten noch schutzwürdig seien. Schutzbedürftigkeit bestehe etwa nicht bei allgemeinbekannten oder dem Kläger bekannten Daten. Die oberste Aufsichtsbehörde habe zwar ausgeführt, dass es sich bei den personenbezogenen Daten um solche von Bearbeitern sowie Dritten handele. Dass die Daten Dritter Rückschlüsse auf die Identität dieser Personen zuließen, habe sie jedoch nicht behauptet. 12 Soweit es sich bei den Daten um solche mit Bezug zum F. e. V. handeln sollte, seien viele im Umfeld des Moscheevereins getroffenen Äußerungen ohnehin allgemein öffentlich oder zumindest ihm bekannt. Soweit es sich um diesbezügliche Äußerungen von Informanten handeln sollte, seien Rückschlüsse auf eine konkrete Person aufgrund der Vielzahl der im F. Zentrum agierenden Personen kaum möglich. Bei alledem habe die oberste Aufsichtsbehörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sich die Sperrerklärung pauschal darauf beschränke, auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit aller Unterlagen zu verweisen. 13 5. Die Beklagte repliziert, die Darlegungen zum Vorliegen einer Vertraulichkeitsbeziehung zwischen der Beklagten und ausländischen öffentlichen Stellen seien ausreichend einzelfallbezogen. Es sei nicht notwendig, für jeden Einzelfall konkret darzulegen, ob ein "Disclaimer" vorliege oder nicht, da die Vertraulichkeit einer Zusammenarbeit in jedem Fall gewahrt werden müsse; insbesondere sei irrelevant, dass die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten und öffentlichen Stellen abstrakt bekannt sei, da dies die konkrete Zusammenarbeit nicht berühre. 14 Dass dem Kläger bereits Informationen seitens anderer inländischer Behörden mitgeteilt worden seien, ändere nichts an der Rechtslage. Die dargelegten Verweigerungsgründe schützten die berechtigten Interessen Dritter und des Staates und würden unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Klägers gelten. 15 Die Ausführungen zu den betroffenen personenbezogenen Daten ergingen sich in Mutmaßungen und seien angesichts dessen nicht weiter zu berücksichtigen. 16 Das Ermessen sei rechtmäßig ausgeübt worden. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei erfolgt. Sie habe dazu geführt, dass die Interessen des Klägers hinter den gewichtigen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssten. Es sei auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Der nur teilgeschwärzte beigefügte Vermerk bestätige dies unter anderem. II 17 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 18 1. Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen für das Hauptsacheverfahren liegt vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - juris Rn. 11 f.), nachdem das Hauptsachegericht im Beweisbeschluss vom 18. September 2024 plausibel dargelegt hat, warum es nach seiner Rechtsauffassung die Kenntnis vom Inhalt der Dokumente benötigt. 19 2. Die Sperrerklärung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.