BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 – 5 B 11.25
WBRE202600123 ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0 BVerwG 5. Senat 20251217 5 B 11.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 31. März 2025, Az: 2 P-EK 515/23 OVG, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.
1 Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil sie insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
3 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 und 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Umstand, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts in dem Klageverfahren als Prozessvertreter des Beklagten auftrete, verstoße sowohl gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung als auch gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und bringe außerdem die mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts in einen Interessenkonflikt, weil er über diese die Dienstaufsicht ausübe und ihm deren dienstliche Beurteilung obliege. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Besetzung mit den Richtern R., H. und S. die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 18. März 2024 verworfen, weil der Vortrag des Klägers gänzlich ungeeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2024 "Anhörungsrüge" erhoben sowie beantragt, das Verfahren über den Befangenheitsantrag vom 16. Januar 2024 fortzusetzen und wie dort von ihm beantragt zu erkennen. Darüber hinaus hat der Kläger "erneut - und ausdrücklich nur in Hinsicht auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.03.2024" den Antrag gestellt, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht R., die Richterin am Oberverwaltungsgericht H. und den Richter am Oberverwaltungsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat daraufhin in anderer Besetzung beschlossen, dass die Richter R. und H. von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (1.), die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht Ö. begründet ist (2.) und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wird (3.).
Die Richter R. und H. seien gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 7 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil sie an dem als überlang beanstandeten Verfahren mitgewirkt hätten. Der Richter am Oberverwaltungsgericht S. gehöre dem Gericht nicht mehr an. Einer Entscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter habe es daher nicht bedurft. Die Besorgnis der Befangenheit des Richters Ö. sei aufgrund seiner Selbstanzeige begründet, weil er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für die Bearbeitung von Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gegen das Oberverwaltungsgericht zuständig sei und daher auch die Schriftsätze des Beklagten in diesem Verfahren vorbereitet habe.
Die Anhörungsrüge sei unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass das Gericht einen Teil seines Vortrags in seinem Ablehnungsgesuch vom 16. Januar 2024 unberücksichtigt gelassen habe.
5 Die Beschwerde macht insofern geltend, das angegriffene Teilanerkenntnis- und Endurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2025 beruhe, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen sei, auf dem absoluten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 1). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Januar 2024 durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 in Gestalt des Beschlusses über die Ablehnung der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge vom 23. Januar 2025 durch die abgelehnten Richter selbst beruhe auf einer willkürlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, was zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO geführt habe. Abgelehnte Richter könnten ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsverbot nur ausnahmsweise selbst ablehnen, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich und damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sei, was hier nicht der Fall sei (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).
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7 Das gilt bereits deshalb, weil sie schon in tatsächlicher Hinsicht nicht aufzeigt, dass es überhaupt eine unzulässige Selbstentscheidung gegeben hat, die sich auf das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts ausgewirkt haben könnte. Der Kläger rügt als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allein eine aus seiner Sicht verbotene Selbstentscheidung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 über sein Ablehnungsgesuch "in der Gestalt", die dieser durch den Beschluss vom 23. Januar 2025 über die hiergegen erhobene Anhörungsrüge gefunden habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 6 ff.). Die Beschwerde übersieht aber und geht nicht darauf ein, dass die eigentliche Selbstentscheidung in dem Beschluss vom 18.
März 2024 prozessual überholt war und sich auch mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben kann. Eine Selbstentscheidung wurde dort nur getroffen, soweit die daran beteiligten Richter über den Ablehnungsantrag gegen diese selbst entschieden haben (Antrag zu 1), nicht aber, soweit Gegenstand der Entscheidung die Ablehnung aller anderen zuständig werdenden Richter war (Antrag zu 2). Die Selbstentscheidung über den Antrag zu 1 hatte keine Auswirkungen mehr auf das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Wie dieses in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 zutreffend festgestellt hat, waren zwei der Richter, die mit dem Beschluss vom 18.
März 2024 auch über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden haben, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 7 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, der dritte Richter war zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Dienst beim Oberverwaltungsgericht ausgeschieden. Dementsprechend hat auch keiner der Richter, die an dem Beschluss vom 18. März 2024 beteiligt waren, an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt, sodass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich die von der Beschwerde gerügte unzulässige Selbstentscheidung darauf ausgewirkt haben kann.
8 Eine Selbstablehnung der abgelehnten Richter ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Richter, die an dem Beschluss vom 23. Januar 2025 über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. März 2024 mitgewirkt haben, von dem zweiten Ablehnungsantrag gegen alle Richter, die für eine Entscheidung über die Klage zuständig werden können, mit umfasst waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss nicht mehr inhaltlich über die Ablehnungsanträge entschieden, die Gegenstand des Beschlusses vom 18. März 2024 waren, und diesem entgegen der wohl von der Beschwerde vertretenen Auffassung deshalb auch keine "andere Gestalt" gegeben. Gegenstand der als unbegründet zurückgewiesenen Anhörungsrüge, die der Kläger gegen die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung erhoben hat, ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausschließlich die Frage, ob das Gericht mit der gerügten Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO hat gerade nicht stattgefunden, weil das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 Alt. 2 ZPO nur noch deklaratorisch den Ausschluss der abgelehnten Richter festgestellt, soweit sie dem Gericht noch angehörten, und dem Selbstablehnungsgesuch eines weiteren Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 Alt. 1 ZPO stattgegeben. Von einer Entscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen die zuvor tätigen Richter hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgesehen, weil insofern das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war (vgl.
Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 44 Rn. 10). Einen erneuten Befangenheitsantrag gegen die seit dem Beschluss vom 23. Januar 2025 tätigen Richter, der zu einer weiteren Selbstentscheidung hätte führen können, hat der Kläger nicht gestellt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über den (ursprünglichen) Ablehnungsantrag zulässig war, stellt sich daher mangels einer Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung nicht.
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Januar 1966 - 5 B 148.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50 S. 54 f., vom 30. Januar 1985 - 9 B 10679.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 229 S. 17 f., vom 11. September 1990 - 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 S. 1 f., vom 10. Dezember 1996 - 3 B 18.96 - Buchholz 310 § 61 VwGO Nr. 11 S. 2 und vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 38; vgl. a. Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Stand Juli 2025, § 133 Rn. 31 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wäre zwar eine Heilung des im Raum stehenden Verfahrensfehlers durch Wiederholung der mangelbehafteten Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht auch von Amts wegen möglich und geboten gewesen (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 22.
Aufl. 2025, § 41 Rn. 16; Graßnack, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 41 Rn. 16; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 41 Rn. 31; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 41 Rn. 17; Pätzel, in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 41 Rn. 21; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 41 Rn. 18), wenn man davon ausgeht, dass eine Bindung des Gerichts an die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, 31. Aufl. 2025, VwGO, § 54 Rn. 18). Ein hierauf oder auf der Mitwirkung der ausgeschlossenen Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (Antrag zu 2) beruhender Verfahrensverstoß ist von der Beschwerde aber nicht geltend gemacht und jedenfalls nicht ansatzweise in genügender Form dargelegt worden.
10 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wird von der Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
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März 2025 gar nicht verhalten hat. Es hat damit das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern als unzulässig verworfen werden kann, finden sich nur in dem Beschluss vom 18. März 2024, mit dem über die Ablehnungsanträge des Klägers entschieden wurde. Insoweit vermag die Beschwerde eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht erfolgreich zu rügen. Denn die Zulassung wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Urteile im Sinne dieses Zulassungsgrundes sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die nach § 132 Abs. 1 VwGO Gegenstand der Revision sein können. Dazu gehören die die Instanz abschließenden Endurteile, Teilurteile, Zwischenurteile sowie Ergänzungsurteile. Anfechtbar mit der Revision sind außerdem die urteilsvertretenden Beschlüsse sowie Gerichtsbescheide; gegen andere Entscheidungen sieht das Gesetz keine Revision vor (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 132 Rn. 5). Zwischenentscheidungen, die wie die Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 ff. ZPO ihrer Art nach gar nicht darauf angelegt sind, den Rechtsstreit zu entscheiden, und für die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ein Rechtsmittel auch nicht mehr vorgesehen ist, sind daher weder revisions- noch divergenzfähig.
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14 3. Für die von der Beschwerde begehrte Entscheidung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wäre allenfalls Raum, wenn diese Erfolg gehabt hätte, über die Sache durch die Vorinstanz erneut zu entscheiden wäre und deren Beschlussunfähigkeit in einem Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO festgestellt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2025 - 5 AV 1.24 - juris Rn. 3).
15 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Zu berücksichtigen war die Differenz zwischen dem vom Kläger in der Vorinstanz geltend gemachten Anspruch und dem ihm vom Oberverwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public