berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2023 wird
rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Die Beteiligten streiten über die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan des beklagten Freistaates Sachsen als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber. 2 Die Klägerin ist eine Universitätsklinik in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Im September 2017 beantragte sie beim Beklagten, sie als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufzunehmen, und begründete dies unter anderem mit Belangen der Forschung und Lehre. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 4. September 2018 ab. Die notwendige Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern mit Einrichtungen für spezialisierte Adipositasbehandlungen sei
gunsten von zwei anderen Krankenhäusern in der Region Ostsachsen getroffen worden. Die
lassung als Transplantationszentrum für das Organ Leber werde abgelehnt, weil angesichts sinkender Organspenden kein Bedarf für einen weiteren Standort in Sachsen bestehe. 3 Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. September 2023 den Beklagten unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
entscheiden. Im Übrigen hat es ihre Berufung
rückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit dem beantragten Leistungsspektrum. Universitätskliniken könnten über die Ausweisung als Zentrum oder Schwerpunkt im Krankenhausplan nicht autonom bestimmen. Zwar seien landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken
r Krankenbehandlung
gelassene Krankenhäuser im Sinne von § 108 Nr. 1 SGB V. Jedoch ergebe sich der Umfang ihres Versorgungsauftrages erst aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) seien bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen
berücksichtigen. Hiernach hätten Universitätskliniken kein autonomes Bestimmungsrecht, vielmehr habe die Krankenhausplanungsbehörde die Festlegungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Die Regelung sei mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Planaufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der begehrten Aufnahme als Lebertransplantationszentrum stehe § 10 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes entgegen. Ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe nur hinsichtlich des Antrags auf Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen, die Ablehnung der Planaufnahme als Lebertransplantationszentrum sei nicht
beanstanden. 4
r Begründung ihrer Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme mit dem beantragten Leistungsspektrum weiterverfolgt, trägt sie im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 108 Nr. 1 SGB V. Als
gelassene Krankenhäuser nach § 108 Nr. 1 SGB V könnten Hochschulkliniken über ihren Versorgungsauftrag autonom bestimmen. In § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) werde
r Bestimmung des Versorgungsauftrages für sie anders als in Nummer 1 der Vorschrift für Plankrankenhäuser nicht auf Bescheide
r Durchführung des Krankenhausplans nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verwiesen. Daraus folge, dass entsprechende Bescheide gegenüber Hochschulkliniken allein deklaratorische Bedeutung hätten. Die inhaltliche Ausfüllung des Versorgungsauftrages sei der einzelnen Hochschulklinik überlassen und von der Krankenhausplanungsbehörde im Krankenhausplan lediglich nachzuvollziehen.
dem verstoße die Ablehnung ihrer Anträge, die sie mit Belangen der Forschung und Lehre begründet habe, gegen die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit. Da bei einer Universitätsklinik Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft seien, werde auch die Krankenversorgung vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst. 5 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. 6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, Hochschulkliniken könnten nicht autonom über ihren Versorgungsauftrag bestimmen, sondern seien gemäß § 6 Abs. 4 KHG nach näherer Regelung durch das Landesrecht bei der Krankenhausplanung
berücksichtigen. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG sei mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG seien bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern auch die Belange von Forschung und Lehre
berücksichtigen, ein zwingender Vorrang ergebe sich daraus aber nicht. 7 Die
lässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Krankenhausplanungsrecht des Landes ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar und genügt auch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit (1.). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Planaufnahme aus § 8 Abs. 2 KHG liegen nicht vor (2.). Die Annahme, die Klägerin könne nicht die
lassung und Planaufnahme als Transplantationszentrum für das Organ Leber beanspruchen, ist gleichfalls nicht
beanstanden (3.). 8
r Begründung ausgeführt: Die Vorschriften über die Krankenhausplanung (§§ 4 ff. SächsKHG) gälten für Universitätskliniken und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienten (§ 2 Abs. 2 SächsKHG). Nach dem Gesetz nähmen Universitätskliniken Aufgaben der Maximalversorgung wahr (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsKHG). Die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsKHG) seien hingegen nicht vorgegeben und bedürften daher einer konkretisierenden Ausweisung im Krankenhausplan. Die Universitätskliniken könnten ihre Aufgaben insoweit nicht autonom bestimmen, die Krankenhausplanungsbehörde habe die Ausweisungen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hierbei habe sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG die Belange von Forschung und Lehre angemessen
berücksichtigen (UA Rn. 28 ff.). 9 Die Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Vorschriften des Sächsischen Krankenhausgesetzes durch das Oberverwaltungsgericht ist für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Die nach Ergehen des angefochtenen Urteils erfolgte Gesetzesänderung (SächsGVBl. 2024 S. 673 <704>) hat keine für den vorliegenden Streitfall relevante Rechtsänderung herbeigeführt. 10
den
r Krankenhausbehandlung
gelassenen Krankenhäusern im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <Art. 1 des Gesetzes vom
letzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>; im Folgenden: KHG), sondern die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften als Abschluss des Versorgungsvertrages (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Den Inhalt des Versorgungsvertrages regelt § 109 SGB V nicht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Hochschulklinik den Inhalt autonom bestimmen kann. Ihre
lassung
r Krankenhausbehandlung nach § 108 Nr. 1 SGB V ist nur eine Grundentscheidung. Der Versorgungsauftrag bedarf der Konkretisierung. Das lässt sich § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
ständigen Landesbehörde. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG ergibt sich der Versorgungsauftrag bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (ebenso § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung <BPflV> vom 26. September 1994 <BGBl. I S. 2750> in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 2025 <BGBl. I Nr. 231>;
r möglichen Bestimmung des Versorgungsauftrages durch eine Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V: BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 11). Sollte eine Hochschulklinik der für die Krankenhausplanung
ständigen Landesbehörde mit ihrem Antrag die Festlegungen des Krankenhausplans vorgeben können, hätte dies einer Regelung bedurft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien
G (BPflV) ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer entsprechenden Regelungsabsicht (vgl. Entwurf eines Gesetzes
r Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz - GRG>, BT-Drs. 11/2237 S. 197 <
, 117 SGB V-Entwurf>; Entwurf eines Gesetzes
r Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG>, BT-Drs. 14/6893 S. 44 <
G>; Verordnung
r Neuordnung des Pflegesatzrechts, BR-Drs. 381/94 S. 6 f., 28 <
V>). 12 Anderes folgt nicht daraus, dass Nummer 1 und Nummer 2 des § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG den Versorgungsauftrag für Plankrankenhäuser und Hochschulkliniken hinsichtlich der Planaufnahmebescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG unterschiedlich regeln. Nach Nummer 1 ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans "in Verbindung mit den Bescheiden
seiner Durchführung" nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik ergibt sich nach Nummer 2 "aus dem Krankenhausplan" nach § 6 Abs. 1 KHG. Aus dem fehlenden Verweis auf Planaufnahmebescheide in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG lässt sich nicht ableiten, die Hochschulklinik könne der Krankenhausplanungsbehörde mit ihrem Antrag die Festlegungen des Krankenhausplans vorgeben. Bei Plankrankenhäusern ist der Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Voraussetzung für die Investitionsförderung (vgl. § 8 Abs. 1 KHG). Hochschulkliniken erhalten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KHG keine Förderung nach diesem Gesetz (vgl.
Ausnahmen z. B. § 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Satz 5, § 14a Abs. 1 Satz 2 KHG). Damit muss § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG für sie nicht auf Planaufnahmebescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verweisen. 13 c) Das Oberverwaltungsgericht hat
treffend angenommen, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Sächsischen Krankenhausgesetzes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sind. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen
berücksichtigen (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird. 14 aa) Im Bereich der universitären Krankenversorgung hat der Normgeber die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen
einem angemessenen Ausgleich
bringen. 15 Die Krankenversorgung ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Universitäten, sondern eine
sätzliche Aufgabe (BVerfG, Beschluss vom
sammenhang von Krankenversorgung und Wissenschaft abgeleitet, dass bei der Regelung der Leitungs- und Organisationsstruktur einer Universitätsklinik die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich ausgeklammert werden dürfe. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, zwischen den gegensätzlichen Grundrechten einen Ausgleich
finden (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom
einem angemessenen Ausgleich
bringen. 17
gewährleisten und
sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG). Der Staat hat eine ausreichende Krankenhausversorgung sicherzustellen; sie ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70 <99> und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <230>; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 263/14 - NJW 2016, 3176 Rn. 39). 18
weisung von Aufgaben der Krankenversorgung - hier der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsKHG, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG) - an Universitätskliniken nach deren Antrag kann die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 KHG genannten Ziele der Krankenhausplanung gefährden. 19 Die Krankenhausplanung ist eine Bedarfsplanung. Der Bedarf ist in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung
beschreiben. Die Bevölkerung in Stadt und Land soll möglichst gleichmäßig mit für sie erreichbaren Krankenhäusern versorgt sein. Grundlage dafür ist die fachgerechte Bedarfsermittlung auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Methodik (vgl. BVerwG, Urteile vom
konkurrierenden Leistungsangeboten von Plankrankenhäusern hinzu, kann dies bei Vorliegen einer Überversorgung die wirtschaftliche Sicherung von Krankenhäusern gefährden. Sieht die Planungsbehörde wegen der aufzunehmenden Universitätskliniken von der Planaufnahme anderer Krankenhäuser mit konkurrierenden Angeboten ab, kann das für die wirtschaftliche Sicherung dieser Krankenhäuser nachteilig sein. Auch kann dadurch das Ziel gefährdet sein, eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. 21
gewiesen bekommt und damit für sie keinen Versorgungsauftrag hat, Entgelte für solche Leistungen außer in Notfällen nicht gemäß § 7 KHEntgG abrechnen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG). Das kann dazu führen, dass die Leistungen nicht erbracht werden und sie damit nicht Grundlage für Forschung und Lehre sein können. Dies kann für die Wissenschaft von Nachteil sein, weil bestimmte medizinische Daten und Erkenntnisse in der Krankenversorgung nicht gewonnen werden; es kann auch hinderlich für die Durchführung der Lehre oder die Personalgewinnung sein. Allerdings können die Universitätskliniken nicht mit Blick auf Forschungs- und Lehraufgaben beanspruchen, dass Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden. In der Anwendung der Entgeltregeln des Krankenhausentgeltgesetzes auf Universitätskliniken liegt kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12 u. a. - juris Rn. 7 ff.). 22 cc) Ausgehend davon stellen die Regelungen des Sächsischen Krankenhausgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit und den Belangen der Krankenhausplanung dar. Sie überschreiten nicht die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gezogene Grenze. 23 Der Landesgesetzgeber hat die Universitätskliniken, soweit sie der Krankenversorgung der Bevölkerung dienen, in die Krankenhausplanung einbezogen (§ 2 Abs. 2 SächsKHG); Universitätskliniken nehmen Aufgaben der Maximalversorgung wahr (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsKHG). Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG hat die Krankenhausplanungsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen
berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot gilt nach der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht auch für die
weisung von Zentrums- und Schwerpunktaufgaben (UA Rn. 35). Danach hat die Krankenhausplanungsbehörde bei Anträgen der Universitätskliniken auf Planaufnahme mit solchen Aufgaben stets darauf
achten, dass die Belange von Forschung und Lehre bei der Antragsbescheidung angemessen berücksichtigt werden. Die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG getroffene Regelung sieht somit vor, dass die Belange der Forschung und Lehre und die Ziele der Krankenhausplanung einzelfallbezogen
einem angemessenen Ausgleich
bringen sind. Damit hat der Landesgesetzgeber dem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangten Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit und den Zielen der Krankenhausplanung ausreichend Rechnung getragen. 24
verneinen, weil nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen die Planungsregion Ostsachsen hinsichtlich spezialisierter Adipositasbehandlungen nicht unterversorgt und eine Auswahl zwischen den A-Kliniken, dem B Klinikum und der Klägerin
treffen ist (UA Rn. 43 ff.). Der Senat ist an die Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); die Klägerin hat sie nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. 25 Es liegen auch nicht die Voraussetzungen
r Annahme einer Reduzierung des behördlichen Auswahlermessens (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) auf Null vor. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte im Bescheid vom 4. September 2018 eine Auswahlentscheidung, die die von der Klägerin geltend gemachten Forschungsbelange berücksichtigt, nicht getroffen (UA Rn. 46 ff.); es hat ihn deshalb
r Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Für die
erkennung eines Anspruchs auf Planaufnahme aufgrund einer Ermessensreduzierung fehlen damit
reichende tatsächliche Feststellungen. 26 3. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die Ablehnung der Planaufnahme der Klägerin als Transplantationszentrum für das Organ Leber nicht
beanstanden ist. Es hat angenommen, nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
letzt geändert durch das Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101) bestehe kein Anspruch der Klägerin auf
lassung und Planaufnahme als Lebertransplantationszentrum (UA Rn. 52). Es begegne auch keinen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin nicht anstelle des Zentrums in Leipzig
gelassen habe (UA Rn. 55 ff.). Dagegen ist nichts
erinnern. Der Einwand der Klägerin, aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folge ein autonomes Bestimmungsrecht von Universitätskliniken über die Wahrnehmung der Aufgaben von Transplantationszentren, greift - wie gezeigt - nicht durch. Andere Revisionsgründe macht sie nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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