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BVerwG 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)

WBRE202600143 ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0 BVerwG 1. Senat 20260128 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23) Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2022, Az: 2 B 13/21, B

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G zu treffen. Eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist gegenüber einer

§ 29Abs. 1 Nr. 5 Asyl

G vorrangig (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 18). Dieser Vorrang folgt zum einen aus Erwägungsgrund 40 VO (EU) Nr. 604/2013, dem zufolge stets nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags international zuständig sein soll, und zum anderen daraus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34). Die Schlussfolgerung, ein Zweitantrag könne begriffsimmanent nur vorliegen, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei, weshalb für die Frage des erfolglosen Abschlusses eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens jedenfalls in den Fällen, in denen die Zuständigkeit erst nach Antragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht, auf eben diesen Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen sei, lässt indes außer Betracht, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits für die Existenz eines Zweitantrags, sondern allein für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgestellt hat. Der Vorrang einer

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G bewirkt allein, dass diese Vorschrift - im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 - auch auf solche Zweitanträge Anwendung findet, für die die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht zuständig (geworden) ist. Aus ihr lässt sich hingegen nicht folgern, dass vor dem Zuständigkeitsübergang noch kein Zweitantrag in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gestellt worden ist. 36 Zweck des § 71a AsylG ist nicht allein (vgl. insoweit aber BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 30), den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27), sondern darüber hinaus auch, das Asylverfahren insbesondere durch Verhinderung von Doppel- und Mehrfachprüfungen in mehreren Mitgliedstaaten zu beschleunigen (BT-Drs. 12/4450 S. 14 f.). 37 Ein Antragsteller, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat, soll auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz in diesem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen werden dürfen, für den unionsrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten und in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er soll nicht besser als der Folgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG stehen. 38 Diesem Beschleunigungs- und Konzentrationsgedanken mag, worauf die Beklagte hingewiesen hat, die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht in vollem Umfang gerecht werden. Gleichwohl stehen einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs die Grenzen des Wortlauts des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG entgegen. Wie im Rahmen der grammatischen Auslegung aufgezeigt, hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsübergang nicht der Begriffsbestimmung des Zweitantrags zugeordnet, sondern explizit als Voraussetzung für die Durchführung des Zweitantragsverfahrens ausgestaltet. Die Existenz eines Zweitantrags ist daher in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG unabhängig von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Hinzu kommt, dass die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Erst- oder als Zweitantrag der Klärung bei Stellung des Ersuchens bedarf. An die jeweilige Einstufung knüpfen sich im nationalen Recht unterschiedliche Rechtsfolgen, die es ausschließen, insoweit auf den nachgelagerten Zeitpunkt eines Zuständigkeitsübergangs abzuheben, und es gebieten, die Einstufung als Erst- oder Folgeantrag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 13 AsylG vorzunehmen; eine nachträgliche Änderung der Einstufung eines Asylerstantrags in einen Asylfolgeantrag ist dem Asylgesetz fremd. 39 Die systematische Einordnung des § 71a AsylG in Abschnitt 7 des Asylgesetzes macht deutlich, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Zweitantragsregelung das Rechtsinstitut des Folgeantrags im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG vor Augen stand. Mit Blick auf den Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG streitet nichts dafür, dass mit der Legaldefinition des Zweitantrags in § 71a Abs. 1 AsylG weitere Tatbestände erfassten werden sollten. Die Möglichkeit des Zuständigkeitsübergangs war dem Gesetzgeber, wie die Voraussetzung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG belegt, bewusst. Hätte er für die Bestimmung eines Antrags als Zweitantrag maßgeblich auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland abstellen wollen, so hätte er dies, wenn nicht im Wortlaut der Norm, so doch zumindest in der Begründung des Gesetzes zum Ausdruck bringen müssen. Hieran fehlt es. § 71a AsylG dient "in Übereinstimmung mit Artikel 16a Abs. 5 GG [...] der Umsetzung bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit sicheren Drittstaaten" über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Er regelt den Fall, "dass der Asylbewerber in einem anderen Vertragsstaat bereits ein Asylverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchgeführt hat" (BT-Drs. 12/4450 S. 27). Die in dem Wortlaut der Norm angelegte Trennung von Legaldefinition des Zweitantrags einerseits und internationaler Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG) andererseits spiegelt sich in der Gesetzesbegründung wider, der zufolge "auf Grund eines Zweitantrages ein Asylverfahren nur durchgeführt [wird], wenn [die] zwei [zuletzt genannten] Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind" (BT-Drs. 12/4450 S. 27). 40 Ein abweichender Wille des Gesetzgebers ergibt sich auch nicht aus der Vorrangigkeit einer

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G vor einer

§ 29Abs. 1 Nr. 5 Asyl

G. Die Rechtsauffassung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berechtige nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden habe (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 34), weshalb im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein und ein Zweitantrag begriffsimmanent nur vorliegen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei (OVG Bremen, Urteil vom
  2. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 35), lässt unberücksichtigt, dass § 29 AsylG den Zweitantrag nicht definiert, sondern einen solchen voraussetzt. Durch die Vorschrift wurde die Unterscheidung von "unbeachtlichen" und "unzulässigen" Asylanträgen aufgehoben und eine Klarstellung zu der nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615 S. 51) lässt sich kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Zeitpunkt, auf den § 71a Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, abweichend von dessen Wortlaut festzulegen. 41

(2)Das Ergebnis der Auslegung des § 71a Abs. 1 AsylG steht zudem im Einklang mit Unionsrecht. 42 (
  1. a)Gemäß Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU abgelehnt hat. 43 Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt aus der Verwendung des Partizips "gestellt" in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU auf die alleinige Maßgeblichkeit des Datums der unförmlichen Stellung des Antrags für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 74, 77 und 80). Bezeichnet Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU als Folgeantrag nur einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag oder - in den Fällen einer Antragsrücknahme - nach Ablauf der mitgliedstaatlichen Wiedereröffnungsfrist gestellt wird, so erfasst der Begriff "Folgeantrag" nicht den Fall, dass ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt, bevor der zuvor befasste Mitgliedstaat eine bestandskräftige Entscheidung über einen zuvor von ihm gestellten Antrag getroffen hat (so ausdrücklich Schlussanträge des GA Richard de la Tour vom 23. Oktober 2025 - C-621/24 [ECLI:​EU:​C:​2025:​821] - Rn. 82). 44 Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag darf nach der im Lichte der Abläufe des Verfahrens C-202/23 vorgenommenen Auslegung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) auch dann nicht als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78), wenn die Ablehnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Frist zur Wiedereröffnung des Verfahrens abgelaufen und die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Ein derartiger Antrag ist kein Folgeantrag und wird auch später nicht zu einem solchen. 45 (
  2. b)Dem grammatischen Normverständnis widerstreiten in systematischer Hinsicht nicht sonstige Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. 46 Nach Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2013/32/EU sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, da es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​478] - Rn. 49; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​710] - Rn. 41). Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Die Berechtigung der Mitgliedstaaten, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden, gründet in dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 84 f.). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU zielt darauf, der missbräuchlichen Stellung von Asylverfahren vorzubeugen und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu gegeben (COM <2009> 554 final, S. 6). Dieses Ziel hat gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geprüften (OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A [ECLI:​DE:​OVGSN:​2020:​0727.5A638.19.A.00] - juris Rn. 17; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 48). 47 Die in Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU sowie in den Art. 18 und 19 VO (EU) Nr. 604/2013 verankerten Grundsätze der Exklusivität und Kontinuität der Zuständigkeit gewährleisten, dass stets ein einziger Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Folgeantrags berufen ist. Bis zu einer Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist der in dem weiteren Mitgliedstaat gestellte Antrag, soweit es die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens betrifft, zwar nicht inexistent; er befindet sich indes in statu nascendi (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 31) oder - im Sinne des Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU - im Status der Nichtprüfung (GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 18. März 2021 - C-8/20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​221] - Rn. 58 f.). 48 (
  3. c)Ein Abstellen auf den Übergang der internationalen Zuständigkeit für die Beurteilung des Vorliegens eines zweit- oder mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags begünstigte zwar möglicherweise zum einen die Realisierung des Konzepts der Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Asylantrag und diente zum anderen der Vermeidung eines forum shopping in Gestalt einer gezielten Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris Rn. 37). 49 Jedoch findet diese teleologische Erwägung keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU, demgemäß der Ausdruck "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bezeichnet, der unter anderem nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Ob ein Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt, ist damit bereits im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags zu beurteilen. An die Frage, ob es sich um einen Erstantrag oder einen mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrag handelt, knüpfen sich auch im Unionsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen, die es ausschließen, insoweit erst auf den Zeitpunkt eines Zuständigkeitsübergangs abzuheben. 50
  4. c)Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage, auf welchen Zeitpunkt in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung des Vorliegens eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags abzustellen ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335] - Rn. 21, vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:​EU:​C:​2005:​552] - Rn. 33, vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​811] - Rn. 110 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 33), da die Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist (acte éclairé). Danach hat der Gerichtshof in Fällen, denen das deutsche Zweitantragskonzept des § 71a AsylG zugrunde lag, auch in Ansehung der Frage des Zuständigkeitsübergangs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) ausdrücklich allein auf die Antragstellung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als Kriterium für die Einordnung als Folgeantrag abgestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77). 51 2. Findet die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nach dem Vorstehenden in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. § 71a AsylG keine Grundlage, so sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die als Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beurteilende Befristung des seinerzeitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie einer neuerlichen Entscheidung über die unter Verstoß gegen § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnten Asylanträge vorgreifen. 52 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600143&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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