1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) generell und nicht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bestimmt und auf höchstens zwei Kilometer festlegt (1.). Bundesrecht verletzt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, diese Entfernung sei nach der Luftlinie zu bemessen, vielmehr richtet sie sich nach der kürzesten Straßenverbindung (2.). Das angegriffene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht und stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden (3.). 7 1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Tagegeld nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG für die von der Klägerin absolvierten Dienstreisen vorliegen und der Tagegeldanspruch der Höhe nach insgesamt 336 € beträgt. Allein umstritten ist die Frage, ob die Gewährung von Tagegeld deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ausgeschlossen ist, weil zwischen der Dienststätte der Klägerin und der Stelle, an der sie das Dienstgeschäft erledigt hat, nur eine "geringe Entfernung" liegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Merkmal der "geringen Entfernung"
1 Satz 3 BRKG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (a). Ebenfalls zutreffend ist die Annahme der Vorinstanz, dass diese Entfernung generalisierend und pauschalierend und nicht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist (b). Diese Entfernung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig erkannt hat - auf höchstens zwei Kilometer zu bemessen (c). 8
1 Satz 3 BRKG ist nicht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, sondern generalisierend und pauschalierend für alle Fallgestaltungen allein nach der metrischen Distanz festzulegen. Hiergegen spricht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - insbesondere nicht der Umstand, dass das Gesetz nicht selbst eine exakte Entfernungsangabe enthält. Denn bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet auf ein generalisierendes und typisierendes Verständnis des Merkmals der "geringen Entfernung" hin. Ihrem Wortsinn nach geht diese Formulierung davon aus, dass es zwischen den beiden maßgeblichen Orten jeweils nur eine einzige bestimmte Entfernung gibt ("Besteht"), für deren Bemessung etwa die Art und Weise ihrer konkreten Bewältigung (ob zu Fuß, per Fahrrad oder auf motorisierte Weise) unerheblich ist. Gemeint ist deshalb die metrische Distanz zwischen den genannten Orten. Diese ist ferner unabhängig etwa von der in städtischem oder ländlichem Umfeld unterschiedlichen Dichte von Verpflegungsmöglichkeiten, der körperlichen Konstitution des Dienstreisenden oder von topographischen Gegebenheiten, die nicht die Entfernung, sondern in Abhängigkeit von der gewählten Fortbewegungsart allenfalls die etwaige Beschwernis des Weges markieren. 11 Die Gesetzessystematik stützt das Wortlautverständnis. Der Anspruchsausschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG bezieht sich auf die Gewährung von Tagegeld nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG und ist deshalb in gleicher Weise wie der Bewilligungstatbestand zu verstehen. Für diesen geht das Gesetz davon aus, dass dem Dienstreisenden bei mehr als achtstündigen Dienstreisen typischerweise und entfernungsunabhängig Mehraufwendungen für Verpflegung im Vergleich zu seiner Versorgung in seiner Dienststätte oder Wohnung oder deren jeweiligem näheren Umfeld entstehen. Diese Mehraufwendungen deckt das Gesetz durch die Gewährung einer Pauschale ab, für die unerheblich ist, ob dem Dienstreisenden im konkreten Fall tatsächlich Mehraufwendungen entstehen und in welcher Höhe dies der Fall ist. Den Betrag dieser Pauschale harmonisiert § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes mit den einkommensteuerrechtlichen Pauschbetragsregelungen für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. Schulz, in: Meyer/Fricke/Baez u. a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2025, § 6 BRKG Rn. 1). 12 Das vorbezeichnete Verständnis des Merkmals der "geringen Entfernung" erschließt sich auch aus der Gesetzeshistorie. Dieser ist der Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen insgesamt zu entnehmen, Vereinfachung durch Pauschalisierung und Typisierung zu erreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) mit Wirkung vom 1. September 2005. Dieses Gesetz hatte zum Ziel, durch weitgehende Pauschalierung und Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen zu erleichtern, zu beschleunigen und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes zu verringern (BT-Drs. 15/4919 S. 1). Es sollten Einsparungen erzielt werden "aufgrund der erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zur Vorbereitung und Abrechnung von Dienstreisen" (BT-Drs. 15/4919 S. 2). Schließlich verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass unter anderem die "weitgehende Pauschalierung [...] neben der Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens (Buchung und Nachweisführung) die Forderung nach einfachen Regelungen" erfülle (BT-Drs. 15/4919 S. 11). Diesem unmissverständlichen, sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes niederschlagenden Ziel des Gesetzgebers würde eine am konkreten Einzelfall ausgerichtete Betrachtung der "geringen Entfernung" zuwiderlaufen, weil sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zöge sowie Raum für unterschiedliche Bewertungen ließe und damit streitanfällig wäre. 13 c) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis in Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die "geringe Entfernung"
1 Satz 3 BRKG eine Distanz von höchstens zwei Kilometern umfasst. 14
1 Satz 3 BRKG auf bis zu zwei Kilometer von der Dienststätte oder Wohnung zu bemessen ist, deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Dienstreisende in diesem Fall in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in deren Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann, sodass die Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. 19 § 6 Abs. 1 BRKG geht unausgesprochen davon aus, dass auch die Kosten der Verpflegung, die während der Dienstzeit anfallen, im Ausgangspunkt der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind. Derartige Kosten muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom
1 Satz 3 BRKG sei nach der Luftlinie zu bestimmen. Stattdessen bemisst sie sich nach der kürzesten mit einem Personenkraftwagen zurücklegbaren Straßenentfernung. Der Wortlaut erlaubt ein auf die Straßenentfernung abstellendes Verständnis. Die Formulierung "Besteht [...] eine [...] Entfernung" deutet daraufhin, dass es sich um eine Entfernung handeln muss, die auch ihrer Art nach generell bewältigt werden kann. Für dieses Verständnis spricht zudem der systematische Bezug zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG, wonach für die "Entfernung" zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die "kürzeste Straßenverbindung" maßgebend ist. Der vom Verwaltungsgerichtshof benannte systematische Vergleich mit den in § 5 BRKG verwendeten Begriffen "Wegstrecke" und "zurückgelegter Strecke" steht dem jedenfalls nicht zwingend entgegen. Entscheidende Bedeutung kommt dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG zu, nach dem es - wie dargelegt - auf die typischerweise bestehende Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit der Dienststätte oder Wohnung ankommt. Der Beamte muss bei typisierender Betrachtung die realistische Möglichkeit haben, zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in deren Umgebung verpflegen zu können. Hierüber sagt die Luftlinienentfernung nichts aus, zumal diese von der Straßenentfernung deutlich abweichen kann. In diesem Zusammenhang ist schließlich unerheblich, dass die Entfernungsbestimmung von zwei Punkten (Dienststätte und Wohnung) aus zu erfolgen hat. Denn die Reisekostenstelle hat die Straßenentfernung von beiden Punkten aus nur im Bedarfsfall (wenn der Geschäftsort sowohl zur Dienststätte als auch der Wohnung möglicherweise in "geringer Entfernung" liegt) zu ermitteln, was ihr dann aber auch ohne großen Mehraufwand möglich ist. 22 Abzustellen ist auf die kürzeste Straßenentfernung. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach nur die "notwendigen" Reisekosten vergütet werden. Diese Straßenentfernung kann die Reisekostenstelle in der Regel anhand im Internet zugänglicher Routenplaner durch die Angabe der jeweiligen Postanschriften ohne größeren Aufwand ermitteln. Dabei bestimmt sie selbst im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG), welchen Routenplaner sie verwendet. 23 Für die Bemessung der Straßenentfernung ist allein die mit Personenkraftwagen befahrbare Strecke maßgebend. Dass die "geringste Entfernung" höchstens zwei Kilometer beträgt, muss - damit sie bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht überschritten wird - auch im Falle der üblicherweise längsten Streckenführung gelten. Die mit Personenkraftwagen befahrbare Strecke ist typischerweise länger als die fußläufige oder mit dem Fahrrad zurücklegbare Strecke, auf der beispielsweise Einbahnstraßen auch in umgekehrter Fahrtrichtung oder mit Personenkraftwagen nicht befahrbare Abkürzungen genutzt werden können. Zudem widerspräche es den das Bundesreisekostengesetz prägenden Grundsätzen der Vereinfachung, Typisierung und Pauschalierung, wenn die Reisekostenstelle gehalten wäre, regelmäßig nach der Art der Fortbewegung differenzierende Straßenentfernungen zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Aus diesen Grundsätzen folgt schließlich auch, dass es nicht auf die im Einzelfall tatsächlich genutzte Strecke, sondern nur auf die übliche Streckenführung ankommt, weshalb am Dienstreisetag bestehende Verkehrshindernisse etwa infolge von Straßensperrungen oder tatsächlich erfolgte Umwege etwa wegen Verkehrsstaus unberücksichtigt zu bleiben haben. 24 3. Gemessen daran greift hier der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG nicht ein. Zwischen der Stelle, an der die Klägerin das Dienstgeschäft erledigt hat, und ihrer Dienststätte bzw. Wohnung liegt nicht eine lediglich "geringe Entfernung". Vielmehr beträgt die kürzeste Straßenverbindung nach den den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur Dienststätte 2,1 Kilometer und zur Wohnung sogar 13 Kilometer. Da das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Tagegeld in Höhe von insgesamt 336 € zu. 25 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600146&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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