WBRE202600153 ECLI:DE:BVerwG:2025:151225U9C3.24.0 BVerwG 9. Senat 20251215 9 C 3.24 Urteil Art 14 Abs 1 GG, § 582 Abs 2 BGB, § 868 BGB, § 869 BGB, Art 2 Abs 1 Nr 3 EnteigG BY, § 42 Abs 1 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO, § 563 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. April 2023, Az: 8 A 20.40017, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten Der Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. 2 Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern "B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. 3 Während des Planfeststellungsverfahrens "vermietete" die Klägerin mit Vertrag vom 1. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus "Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. 4 Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. 5 Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs "A." gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die "unmittelbare und mittelbare" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung "ihres" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. 6 In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs "Lärmimmissionen". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. 7 Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. 8 Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. 9 Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. 10 Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. 11 Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. 13 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs "A.", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener "Verpachtungsbetrieb" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die "amtliche Pferdesachverständige" eine vorhabenbedingte "Unmöglichkeit" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. "unbestritten" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. 15 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 16 Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). 17 A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). 18 1. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.