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BVerwG 2 B 32.25

WBRE202600158 ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B2B32.25.0 BVerwG 2. Senat 20260128 2 B 32.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2024, Az: 82 D 1/24, Urteilvorgehend VG

§ 21St

GB liege nicht vor. Pathologische Spielsucht genüge insoweit für sich genommen nicht. Maßgeblich sei, ob der Betroffene dadurch gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfahre, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Nur wenn eine Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe, könne eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein. Das sei für den Beklagten unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls für die maßgeblichen Zeitpunkte der Dienstpflichtverletzungen im November 2017 und am 1. Dezember 2017 zu verneinen. Das Sachverständigengutachten sei insoweit nicht hinreichend nachvollziehbar, weil es seine Einschätzungen nahezu ausschließlich auf die Angaben des Beklagten und seiner Ehefrau stütze, ohne sie anhand der dem Gutachter vorgelegenen Akten zu überprüfen. Den internen Vermerken über die dienstlichen Gespräche mit dem Beklagten zwischen Ende November 2017 und Mitte Januar 2018 sei zu entnehmen, dass von einem Leistungsabfall erst seit Ende Oktober und Anzeichen für eine verzögerte Aufgabenerledigung ab Mitte November die Rede sei. Der Beklagte habe bei einer späteren Anhörung sogar erklärt, seine Aufgaben bis Dezember 2017 mehr oder weniger ohne Beanstandungen wahrgenommen zu haben. Seine Schilderungen von nicht mehr steuerbarem Verhalten unter erheblicher Einschränkung der Lebensführung bezögen sich auf den Zeitraum "am Ende". Jedenfalls könne von schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder starken Entzugserscheinungen bei der Begehung von Beschaffungstaten auch bei großzügigster Betrachtungsweise allenfalls und frühestens ab Dezember 2017 ausgegangen werden. Unabhängig davon sei eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch deshalb nicht gegeben, weil die Beurteilung der Erheblichkeit von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht abhänge, sodass die Schwelle der Erheblichkeit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werde. Der Beklagte habe hier seine dienstliche Kernpflicht verletzt, ihm anvertraute Gelder des Dienstherrn ordnungsgemäß zu verbuchen und nicht für sich selbst zu nutzen. Diese Dienstpflicht sei nicht nur von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn, der auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter im Umgang mit ihnen dienstlich anvertrauten Mitteln angewiesen sei, sondern auch für jeden dieser Mitarbeiter unmittelbar einsehbar. 6 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Berufungsgericht sei von dem Sachverständigengutachten abgewichen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen und ohne seine gegenteilige Überzeugung in sich schlüssig und plausibel zu erklären, und habe dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift nicht durch. 7

  1. a)Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - 2 B 31.21 - juris Rn. 29 f., vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - NVwZ-RR 2024, 815 Rn. 15 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 20). 8 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>, stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 Rn. 3). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Lackner/​Kühl/​Heger, StGB, 31. Auflage 2025, § 21 Rn. 2 m. w. N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30; Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8, vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 68 Rn. 11 und vom 12. Dezember 2023 - 2 B 20.23 - juris Rn. 10). 9 Die Frage, ob eine "schwere" seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, ferner die Frage, ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne "erheblich" ist (§ 21 StGB), unterliegen der Würdigung des Gerichts. Der Tatrichter hat das Gutachten des Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise eigenverantwortlich zu bewerten und weiterzuverarbeiten. Er kann dabei zwar die psychiatrischen Feststellungen und Wertungen zur Art und zum Ausmaß des Vorliegens einer Störung im Sinne der psychiatrischen Krankheitslehren übernehmen, dies aber nur, wenn er nach eigener Überprüfung zu denselben Resultaten gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 - NStZ 2013, 155 <156>). 10 "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 - NStZ 2005, 207 <207 f.>, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 -). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die "Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12 - NStZ 2013, 155 <156>). 11
  2. b)Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Einklang mit dem Verwaltungsgericht den Milderungsgrund der erheblich

§ 21St

GB verneint; demgegenüber hatte der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beklagten für alle seine Pflichtverletzungen angenommen. Eine Überraschungsentscheidung kann in dem Berufungsurteil schon deshalb nicht gesehen werden, weil bereits das erstinstanzliche Urteil zu derselben Einschätzung gelangt war und deshalb ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen musste, dass das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage ebenso beurteilen würde, ohne zuvor ein weiteres Gutachten einzuholen. 12 Im Übrigen sind die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens und die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung des Vorliegens des Milderungsgrundes der erheblich

§ 21St

GB auch rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war - wie vorstehend dargelegt - an die Einschätzung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern hatte in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob der Beklagte bei allen ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Es hat sich mit den Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen auseinandergesetzt und ist auf der Grundlage seiner - von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen und unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seiner Einschätzung gelangt. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600158&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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