vor. 8 a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen hat. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist.
von kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
durch entstehende Kosten sind zu erstatten (vgl.
Kann die Polizei einen Verantwortlichen in Anspruch nehmen und ordnet das Abschleppen ihm gegenüber an, so ergeben sich Kostenerstattungsansprüche, wenn die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird (vgl.
VG RP). Nichts anderes gilt im Falle der Sicherstellung (vgl.
1, § 25 Abs. 4 POG RP). 11 Ein derartiger Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit jedoch offensichtlich nicht zugrunde. Der für die Bestimmung des Rechtswegs maßgebliche Streitgegenstand ergibt sich aus dem
geltend gemachten und unstreitig gebliebenen Lebenssachverhalt. Danach hat der verantwortliche Beklagte die Notwendigkeit des Abschleppens seines Fahrzeugs selbst gesehen und dieses auch selbst veranlasst. Weder bestand daher Raum für die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme noch die Notwendigkeit, das Fahrzeug sicherzustellen oder das Abschleppen gegenüber dem Beklagten anzuordnen und zu vollstrecken. Der Umstand, dass der Beklagte die Polizei um Hilfe gebeten und diese wunschgemäß eine Abschleppauftragsvermittlungszentrale informiert hat, rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, es habe sich bei dem Abschleppen und der anschließenden Verwahrung um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt. Vorgetragen ist lediglich die Übermittlung eines Wunsches des Beklagten durch die Polizei, was einer der Situation angemessenen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung entsprach (§ 1 Abs. 1 Satz 1 POG RP). Daraus ergibt sich zugleich die privatrechtliche Natur des Rechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Privatrechtssubjekten, um dessen Inhalt alleine gestritten wird. 12 Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Kostenerstattungsanspruch, so bedarf keiner Betrachtung, dass der Kläger hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht aktivlegitimiert wäre, sondern der Rechtsträger der Polizei. Soweit das Amtsgericht darauf hinweist, dass ein von der Polizei beauftragtes Abschleppunternehmen Kosten gegenüber dem Störer geltend machen könne, geht es daran vorbei, dass die
für in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - NJW 2006, 1804) die polizeiliche Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs betraf und die Geltendmachung von Kostenansprüchen darin lag, das Fahrzeug weisungsgemäß nur gegen Bezahlung der entstandenen Kosten herauszugeben (Zurückbehaltungsrecht). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600233&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.