WBRE202600253 ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U2WD33.24.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20251120 2 WD 33.24 Urteil § 7 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 SG, § 266 Abs 1 Alt 1 StGB, § 67 Abs 1 S 2 WDO 2025 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 31. Juli 2024, Az: S 10 VL 2/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aberkennung des Ruhegehalts bei Untreue zu Lasten einer Offiziersheimgesellschaft mit hohem Schaden Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Juli 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diesem das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem früheren Soldaten auferlegt. 1 Das Berufungsverfahren betrifft die Veruntreuung von Geldern einer Offizierheimgesellschaft. 2 1. Der ... geborene, frühere Soldat verfügt über den qualifizierten Hauptschulabschluss sowie über eine Ausbildung zum B. Er trat Anfang ... in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich für 15 Jahre. Er durchlief die Ausbildung zum Panzergrenadier und wurde in dieser Funktion in der ... eingesetzt. Zum Januar 2014 wurde er zum Oberstabsgefreiten befördert und in die Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen. Seit Ende September 2016 war er in Zweitfunktion als Chefordonnanz der Offizierheimgesellschaft (OHG) des Standortes ... e. V. tätig. 3 Der seit September 2017 verheiratete frühere Soldat wurde während seiner Dienstzeit nicht beurteilt. In einer Personenbeschreibung seines Kompaniechefs Hauptmann H. vom 12. September 2018 wird er als freundlicher und ehrlicher Mensch beschrieben, dessen soziale Kompetenzen im Umgang mit Kameraden stärker ausgeprägt seien. Ihn zeichneten Leistungswilligkeit, soldatische Demut und handwerkliches Geschick aus. Einwandfreies soldatisches Auftreten und qualitativ hochwertige Arbeitsergebnisse hätten ihn für die Aufgabe der Chefordonnanz in der OHG empfohlen. Der frühere Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen. 4 Wegen der hier streitgegenständlichen finanziellen Unregelmäßigkeiten wurde der frühere Soldat im September 2018 auf richterliche Anordnung durchsucht und von seiner Funktion als Chefordonnanz entbunden. Mit Nebenentscheidung zur Einleitungsverfügung vom 27. März 2019 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig ergingen ein Uniformtrageverbot und eine hälftige Gehaltskürzung. Im sachgleichen Strafverfahren erließ das Amtsgericht S. am 26. August 2019 einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Untreue in zwölf Fällen und verurteilte den früheren Soldaten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gleichzeitig verpflichtete es ihn zur Erstattung des durch die Taten erlangten Betrages von 12 100 €. Im Übrigen wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Untreuehandlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 3. September 2018 abgesehen. Die Auskunft aus dem Zentralregister verweist ferner auf eine am 27. November 2022 begangene Körperverletzung. Der frühere Soldat wurde deswegen vom Amtsgericht H. mit Strafbefehl vom 17. April 2023 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 9. Oktober 2024 enthält keine Eintragungen. 5 Der frühere Soldat erhält seit Januar 2025 um 30 Prozent gekürzte Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich aktuell 1 693,93 €; die Übergangsbeihilfe in Höhe von 16 092,43 € wird einbehalten. Erstinstanzlich hat der Soldat als laufende Ausgaben für Miete, Nebenkosten und einen Bausparvertrag eine monatliche Belastung von ca. 800 € angegeben; zusätzlich habe er monatlich 200 € als Folge seiner strafrechtlichen Verurteilung zu zahlen. Seine finanzielle Situation sei angespannt. 6 2. In dem am 27. März 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ist am 29. Mai 2019 eine Anschuldigungsschrift ergangen. Darin wird dem früheren Soldaten insbesondere folgende Pflichtverletzung zur Last gelegt: "Der Soldat hob zwischen dem 20. Februar 2017 und dem 14. August 2018 als Kontoführer des Geschäftskontos der OHG des Standortes O. e.V., ..., insgesamt 17.935,00 Euro vom entsprechenden Girokonto Nr. 300448719, Sparkasse Landkreis S., ab und verwendete diese zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten für nicht mehr genauer nachvollziehbare private Zwecke." 7 Vier weitere Anschuldigungspunkte sind im Laufe des Gerichtsverfahrens einvernehmlich ausgeklammert worden. 8 3. Das Truppendienstgericht Süd hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 die Entfernung des seinerzeit noch aktiven Soldaten aus dem Dienstverhältnis angeordnet. 9 Dabei sah es in tatsächlicher Hinsicht zwei Anschuldigungspunkte als erwiesen an. Der frühere Soldat habe die Taten zwar nicht eingestanden, sei aber auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren eingeführten Urkundenbeweise und Zeugenaussagen überführt. Er habe Ende September 2016 die Aufgaben der Chefordonnanz der OHG übernommen. Dazu habe die Verwaltung des Bargeldbestandes und die Führung des bei der örtlichen Sparkasse geführten Geschäftskontos gehört. Zu diesem Zweck sei ihm der Tresorschlüssel der OHG anvertraut worden. In dem Tresor seien die EC-Karte und die PIN für das Geschäftskonto aufbewahrt worden, die er als Chefordonnanz bei Bedarf für Beschaffungen der OHG verwenden durfte. Der Tresorschlüssel habe sich in seinem alleinigen Besitz befunden. Er sei lediglich in seiner Abwesenheit an den Vertreter der Chefordonnanz, den Oberstabsgefreiten W., oder bei dessen Abwesenheit an den zweiten Vertreter, den Oberstabsgefreiten S., übergeben worden. 10 Ende Januar/Anfang Februar 2017 habe das ... die erste Rotation der "..." bis zum August 2017 übernommen. Da in diesem Zeitraum nur wenige Soldaten am Standort verblieben seien, sei der Geschäftsbetrieb der OHG eingestellt und erst im September 2017 wieder aufgenommen worden. Am Einsatz hätten auch der Zeuge Oberstabsgefreiter W. und der Oberstabsgefreite S. teilgenommen, so dass sie in diesem Zeitraum nicht vor Ort gewesen seien. Der Soldat habe nicht am Einsatz teilgenommen, sondern weiterhin Dienst am Standort O. geleistet. Eine Abgabe von Tresorschlüssel, EC-Karte und Zugangsberechtigungen zum Online-Banking sei nicht erfolgt. 11 Ab dem 20. Februar 2017 bis zum 14. August 2018 seien mittels der zum Geschäftskonto der OHG gehörendenden EC-Karte in insgesamt 35 Fällen Bargeldabhebungen getätigt worden, für die weder im Kassenbuch entsprechende Bargeldzuflüsse verzeichnet, noch irgendwelche Verwendungsnachweise vorhanden seien. Insgesamt seien 17 935 € unberechtigt abgehoben worden. Infolgedessen seien die Einlagen des Geschäftskontos nahezu völlig aufgebraucht worden. Überweisungsaufträge seien von der Sparkasse mangels Deckung nicht ausgeführt, Lastschriften von Gläubigern der OHG zurückgewiesen worden, weswegen langjährige Geschäftspartner der OHG ihre Zusammenarbeit eingestellt hätten. Erst im Zuge der Ermittlungen habe der OHG-Vorstand mit erheblichem Aufwand und unter Auflösung eines Sparguthabens die Gläubiger zufriedenstellen und die Geschäftsbeziehung neu aufnehmen können. 12 Als Täter komme aufgrund der Indizwirkung der festgestellten Tatsachen nur der frühere Soldat in Betracht. Es sei kein plausibler alternativer Tatverlauf zu erkennen. Unstreitig seien für die Bargeldabhebungen am Bankautomaten die zum Geschäftskonto gehörende EC-Karte und die Kenntnis der PIN notwendig. EC-Karte und PIN seien im Tresor der OHG verschlossen und mithin dem Zugriff durch unbefugte Personen entzogen gewesen. Der Zugang zum Tresor sei nur mittels des einzig existenten Tresorschlüssels möglich gewesen und dieser habe sich im ausschließlichen Gewahrsam des Soldaten befunden. Eine Weitergabe von EC-Karte und PIN an eine dritte Person sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Weitergabe des Schlüssels an den Oberstabsgefreiten W., der als Stellvertreter den Tresorschlüssel übernommen habe, sei für die ersten 16 Bargeldabhebungen ausgeschlossen, weil sich der Stellvertreter im Einsatz in L. befunden habe. 13 Während der übrigen Abhebungen habe sich der Oberstabsgefreite W. zwar wieder am Standort befunden. Dies begründe aber keine durchgreifenden Zweifel an der Täterschaft des früheren Soldaten. Zum einen sei nicht ansatzweise plausibel, dass ein weiterer Täter im identischen modus operandi die Tat fortgesetzt habe. Überdies seien im fraglichen Tatzeitraum fast alle Bargeldabhebungen an Bankautomaten in H., dem Wohnort des früheren Soldaten, erfolgt. Der Oberstabsgefreite W. habe als Zeuge angegeben, dass er im fraglichen Zeitraum nicht in H. gewesen sei. Diese Aussage sei auch unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von ca. 75 Minuten zwischen H. und O. glaubhaft. 14 Die von der Verteidigung vorgetragene Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter unbemerkt einen Zweitschlüssel des Tresorschlüssels angefertigt und sich mit diesem Zugang zum Tresor verschafft haben könnte, sei rein hypothetisch. Entscheidend sei für die Überzeugungsbildung, dass der Soldat als Verantwortlicher für die Führung des Geschäftskontos und des Kassenbuchs als erster auf den erheblichen Fehlbetrag aufmerksam geworden sei und darüber zu keiner Zeit den OHG-Vorstand informiert habe. 15 Durch die eigennützigen Bargeldabhebungen vom Konto habe der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft, zum innerdienstlichen Wohlverhalten und zum treuen Dienen verstoßen. Die strafbare Unterschlagung und Veruntreuung von Geldmitteln der OHG sei ein besonders schwerer Vertrauensbruch und eine schwerwiegende Treuwidrigkeit, zumal der Soldat mit der Übertragung der Aufgaben einer Chefordonnanz gerade im Umgang mit Geldern ein besonderes Vertrauen genossen habe. 16 Bei der Maßnahmebemessung bilde in Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften die Degradierung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Auf der zweiten Bemessungsstufe würden mehrere Umstände für die Einstufung der Tat als schweren Fall und für den Übergang zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis streiten. Dazu gehöre die Höhe des verursachten Schadens, der im fünfstelligen Bereich liege. Hinzu trete, dass der Soldat in einer großen Zahl von Fällen wiederholt auf das Vermögen der OHG zugegriffen habe. Die Hemmschwelle zur Verletzung seiner Dienstpflichten habe er zudem über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren überschritten. Zudem habe als Chefordonnanz eine besondere Vertrauensstellung innegehabt. Durch seine Tat sei die OHG an den Rand der Zahlungsunfähigkeit geführt worden. Zu einer direkten Ansehensschädigung der Bundeswehr sei es zwar nicht gekommen. Eine negative Außenwahrnehmung hätte nur durch großen persönlichen Einsatz des OHG-Vorstandes und durch klärende Gespräche mit den Geschäftspartnern vermieden werden können. 17 Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht liege nicht vor. Eine Überforderungssituation habe nicht vorgelegen, weil der frühere Soldat ohne hilfreiches Eingreifen eines Vorgesetzten ohne Weiteres habe erkennen können, dass er nicht auf Geldbestände der OHG zugreifen dürfe. Die Überlänge des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wirke sich nicht aus, weil sie bei einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werde. 18 4. Gegen das am 9. September 2024 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat unter dem 10. September 2024 unbeschränkt Berufung eingelegt. Er beantragt, ihn teilweise freizustellen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 19 Nicht zu beanstanden seien die Feststellungen des Truppendienstgerichts, soweit der Ablauf in der OHG dargestellt werde. Mehr hätten die Zeugen auch nicht berichten können, da sie keine Tatzeugen seien. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass die EC-Karte und die Kenntnis der PIN anderen entzogen gewesen sei, sei dies auch nach den Aussagen der Zeugen nicht nachvollziehbar. Der Tresorschlüssel sei nicht mit einer Schlüsselkarte gesichert gewesen und hätte von jedem nachgemacht werden können. Der Schlüssel sei auch, bevor er in die Hände des Soldaten gelangt sei, bereits mehreren seiner Vorgänger anvertraut und zugänglich gewesen. Die EC-Karte und die PIN seien im Tresor hinterlegt gewesen, womit grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, dass jemand anderes auf die Gelder zugreifen konnte. 20 Das Truppendienstgericht gehe davon aus, dass der Ort der überwiegenden Abhebungen ein Bankautomat in H. gewesen sei. Tatsächlich seien 24 Abhebungen in der Filiale der Sparkasse O., nur 10 in H. und eine in S. erfolgt. Deshalb sei die Schlussfolgerung des Truppendienstgerichts nicht nachvollziehbar, dass alle 35 Fälle ihm zugeordnet werden könnten. 21 Selbst wenn alle Fälle nachgewiesen werden könnten, wäre eine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten. Bei Fällen des "Griffs in die Kameradenkasse" sei Ausgangspunkt eine Dienstgradherabsetzung. Das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, wie vom Truppendienstgericht angenommen. Die Höhe des verursachten Schadens liege zwar im fünfstelligen Eurobereich, jedoch noch im unteren Bereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40.10 - juris Rn. 37). Da eine Degradierung ausreiche, sei auch die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 22 Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Zu der im Berufungsverfahren vorgenommenen Ausklammerung eines weiteren Anschuldigungspunktes, zu den eingeführten Beweismitteln und zu den gestellten Anträgen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tatfeststellungen zu treffen (1.), diese disziplinarrechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Nach Maßgabe dessen ist dem früheren Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 WDO in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) das Ruhegehalt abzuerkennen. Denn befände er sich noch im Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO). 24 1. In tatsächlicher Hinsicht steht angesichts der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl, dessen Richtigkeit vom früheren Soldaten nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, gemäß § 87 Abs. 2 WDO fest, dass dieser wissentlich und willentlich, zu Lasten des Kontos der OHG ohne rechtfertigenden Grund im Zeitraum zwischen dem 20. Februar 2017 bis zum 30. August 2017 in 16 Fällen Geld abgehoben und sich dadurch einen Betrag von insgesamt 12 100 € zugeeignet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 und vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 - juris Rn. 35). Diese Feststellungen beruhen darauf, dass der frühere Soldat den Tresorschlüssel und die EC-Karte in der Zeit von Februar bis Augst 2017 verwahrte, dass das OHG-Gebäude verschlossen war und dass die als Täter ansonsten in Betracht kommenden übrigen Ordonnanzkräfte in L. eingesetzt waren. Andererseits ergab der Abgleich mit dem Privatkonto des angeschuldigten Soldaten (Nr. 222035651 der Sparkasse H.), dass es zeitnah zu den erheblichen Abhebungen vom Geschäftskonto in zwölf Fällen hohe Einzahlungen auf das Privatkonto gab (z. B. Abhebung 07.06.2017 16:59 Uhr 1 000 €, 18:12 Uhr Bareinzahlung 1 000 €). Aufgrund dieser Indizien war der frühere Soldat als Täter der im Strafbefehl aufgelisteten rechtswidrigen Abhebungen überführt. 25 Das Truppendienstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ebenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des früheren Soldaten in Bezug auf die weiteren 19 unberechtigten Abhebungen vom 19. Januar 2018 bis zum 14. August 2018 mit einem zusätzlichen Schaden von 5 835 € bestehen. Zwar scheiden für diesen Zeitraum die anderen im Offizierheim tätigen Ordonnanzen nicht von vornherein als Täter aus. Der Oberstabsgefreite W. hat aber in der Berufungshauptverhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass der einzige verfügbare Tresorschlüssel und die EC-Karte in der Verfügungsgewalt der jeweiligen Chefordonnanz gewesen seien. Nur im Verhinderungsfall seien die Schlüssel an den Stellvertreter abgegeben worden. Dies hat der Oberstabsgefreite S. bei seiner zeitnahen Zeugenbefragung am 5. September 2018 bestätigt und hinzugefügt, dass er in Vertretungsfällen wiederholt die EC-Karte nicht im Tresor vorgefunden habe, weil der frühere Soldat sie bei sich geführt habe. Dass eine andere Person in insgesamt 19 Fällen vom früheren Soldaten unbemerkt die Karte entwenden und nutzen konnte, erscheint realitätsfremd. 26 Vielmehr liegt die Annahme auf der Hand, dass der frühere Soldat in den folgenden Monaten seine bis dahin unbemerkt gebliebenen unberechtigten Abhebungen fortsetzte. Für die Täterschaft des früheren Soldaten spricht mit Gewicht, dass ausweislich der in der Anschuldigungsschrift vorgenommenen Auswertung der Umsätze-Druckansicht der Sparkasse S. vom 4. September 2018 insgesamt 11 der 19 Abhebungen am EC-Automaten L. der Sparkasse H. in H. und damit in der Nähe des Wohnorts des früheren Soldaten, erfolgt sind. Schließlich belegt die in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte Übersicht der Umsätze auf dem Privatkonto des früheren Soldaten, dass er in zwei Fällen zeitnah nach unberechtigten Abhebungen vom Geschäftskonto am 13. April 2018 (400 € +100 €) und am 13. August 2018 (200 € +200 €) auf seinem Privatkonto Bareinzahlungen von 200 € (13. April 2018) und 250 € (14. August 2018) vorgenommen hat. Wie vom Truppendienstgericht ausgeführt sprechen als weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des früheren Soldaten die gleichartige Begehensweise und die mangelnde Meldung der unberechtigten Geldabflüsse. Aufgrund dieser Indizien steht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit fest, dass der frühere Soldat auch die 19 anderen unberechtigten Abhebungen wissentlich und willentlich durchgeführt hat. Dass alle anderen Szenarien rein hypothetisch sind, wird im truppendienstgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt, so dass ergänzend auf dessen ausführliche Beweiswürdigung verwiesen werden kann. 27 2. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verletzt. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.