WBRE202600306 ECLI:DE:BVerwG:2026:060326U6C7.24.0 BVerwG 6. Senat 20260306 6 C 7.24 Urteil Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 9 Abs 1 EUV 2016/679, Art 9 Abs
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GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (EuGH, Urteile vom
- Juli 2023 - C-252/21 - Rn. 106 ff., vom
- Dezember 2023 - C-26 und 64/22 [ECLI:EU:C:2023:958], SCHUFA Holding <Restschuldbefreiung> - Rn. 76 ff. und vom
- September 2024 - C-17 und 18/22 [ECLI:EU:C:2024:738], HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG - Rn. 49 ff.; vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Urteil vom
- Januar 2025 - 6 C 3.23 - BVerwGE 184, 315 Rn. 32). Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zusätzlichen Anforderungen, die sich aus Satz 1 des Erwägungsgrundes 53 der DSGVO ergeben. Danach sollten besondere Kategorien personenbezogener Daten, die einen höheren Schutz verdienen, nur dann für gesundheitsbezogene Zwecke verarbeitet werden, wenn dies für das Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist deshalb nur dann für Zwecke der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erforderlich, wenn hierdurch - neben den berechtigten Interessen des Verantwortlichen - zumindest auch die Interessen einzelner, insbesondere der betroffenen Personen bzw. der Gesellschaft insgesamt gefördert werden. 24 Dagegen setzt Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO - anders als Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO - keine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen voraus. Dies ist im Sinne der "acte-claire-Doktrin" (vgl. hierzu allgemein: EuGH, Urteil vom
- Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16) als derart offenkundig anzusehen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, so dass es insoweit keiner Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf. Für die Annahme eines Abwägungserfordernisses bietet der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO keine Grundlage. Die fehlende Vorgabe einer Abwägung in dieser Bestimmung widerspricht auch nicht dem Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dieser besteht darin, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art.
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GRC verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom
- Juni 2023 - C-204/21 [ECLI:EU:C:2023:442], Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern] - Rn. 345 und vom
- Dezember 2023 - C-667/21 - Rn. 41). Der Grund, weshalb Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gleichwohl kein Abwägungserfordernis regelt, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen des Art. 6 DSGVO. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann rechtmäßig, wenn sie nicht nur die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2023 - C-667/21 - Rn. 79). Wird die Verarbeitung besonders sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen gestützt, ergibt sich das Abwägungserfordernis unmittelbar aus jener Norm. Bei anderen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbeständen kommt eine Abwägung entweder von vornherein nicht in Betracht oder ist bereits in abstrakter Weise von dem zuständigen Normgeber vorzunehmen. Ersteres ist zum Beispiel bei Datenverarbeitungen zur Erfüllung eines Vertrags bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO) oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d DSGVO) der Fall. Die zuletzt genannte Konstellation ist etwa bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO) oder der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgenden Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO) gegeben, da die jeweils erforderliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. In allen diesen Fällen würde die Annahme eines sich bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten generell bereits aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO ergebenden Abwägungserfordernisses das differenzierte Regelungskonzept des Unionsgesetzgebers unterlaufen. 25 bb) Von dem genannten Maßstab ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Datenverarbeitung des Klägers für Zwecke der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO ohne Rechtsfehler bejaht. 26 Die Möglichkeit der Einholung einer Einwilligung führt entgegen der Auffassung der Revision für sich genommen grundsätzlich nicht dazu, dass der mit der Verarbeitung der Gesundheitsdaten verfolgte Zweck der Gesundheitsvorsorge in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die durch die Art.
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GRC garantierten Rechte der betroffenen Personen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Zwar kann es in besonderen Fallkonstellationen mit Blick auf den Grundsatz der Datenminimierung geboten sein, auch die Möglichkeit einer Nachfrage bei den betroffenen Personen im Rahmen der Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung des betreffenden Interesses in den Blick zu nehmen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22 [ECLI:EU:C:2024:857], Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Rn. 51 ff. für den Fall der Offenlegung von Mitgliederdaten gegen Entgelt für Werbe- und Marketingzwecke). Diese Vorgabe lässt sich jedoch nicht verallgemeinern, weil dies im Ergebnis mit der differenzierten Regelungssystematik der Erlaubnistatbestände in Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zu vereinbaren wäre. Das Berufungsurteil geht deshalb zutreffend davon aus, dass der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) kein genereller Vorrang gegenüber den anderen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbeständen zukommt. Gegen einen solchen Vorrang spricht insbesondere auch Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, wonach im Fall des Widerrufs der Einwilligung die auf dieser Grundlage verarbeiteten Daten nur dann zu löschen sind, wenn es an einer "anderweitigen Rechtsgrundlage" fehlt. 27 Unabhängig davon kann der vom Kläger verfolgte Zweck der Gesundheitsvorsorge durch die Einholung einer Einwilligung der Versicherten auch nicht ebenso wirksam erreicht werden wie mit der Datenverarbeitung auf der Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands. Denn nur der Verzicht auf die Einholung der Einwilligung ermöglicht es dem Kläger, auch solchen Versicherten individuelle Angebote zur Teilnahme an den Vorsorgeprogrammen zu unterbreiten, die auf eine - zwangsläufig allgemein gehaltene und daher leichter zu ignorierende - Bitte um Erteilung einer Einwilligung zur hierauf bezogenen Verarbeitung der Rechnungsdaten möglicherweise aus bloßer Passivität nicht reagieren. Dass der Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Datenanalyse bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden seit 2017 eine datenschutzrechtliche Einwilligung einholt, belegt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass der verfolgte Zweck der Gesundheitsvorsorge hierdurch ebenso wirksam erreicht werden kann. Denn diese Vorgehensweise ist der besonderen Schwierigkeit der datenschutzrechtlichen Beurteilung der hier inmitten stehenden Verarbeitung sowie dem Umstand geschuldet, dass der Kläger auch den Belangen der Rechtssicherheit und Praktikabilität Rechnung getragen hat. 28 Dass das Berufungsgericht jedenfalls der Sache nach die im Rahmen der Erforderlichkeit für Zwecke der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO zu berücksichtigende Vereinbarkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung bejaht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in den vom Kläger analysierten Rechnungen enthaltenen Diagnosedaten sind für den Zweck der Unterbreitung individuell zugeschnittener Vorsorgeprogramme erheblich und angemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen der Analyse Daten in einem Umfang oder über einen Zeitraum verarbeitet, die für den verfolgten Zweck objektiv nicht erforderlich sind. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend bemerkt, liegt eine unnötige Datenverarbeitung nicht deshalb vor, weil auch die Daten solcher Versicherter von ihr betroffen sind, die kein Interesse an den Programmen des "Gesundheitsmanagements" geäußert haben. Die Verarbeitung auch dieser Daten würde nur dann das für den Zweck eines effektiven Angebots von Leistungen des "Gesundheitsmanagements" notwendige Maß überschreiten, wenn sie auch die Daten derjenigen Versicherten umfassen würde, die der Verarbeitung zu dem fraglichen Zweck widersprochen haben und bei denen daher feststeht, dass der Zweck nicht erreicht werden kann. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist dies indes nicht der Fall, weil die Versicherten danach die Möglichkeit haben, die Datenverarbeitung durch eine Erklärung gegenüber dem Kläger zu unterbinden. Bei allen anderen Versicherten ist hingegen die Annahme gerechtfertigt, dass der Zweck, durch eine individualisierte Ansprache Interesse an einer Teilnahme an den entsprechenden Programmen zu wecken, noch erreicht werden kann. 29 Das Oberverwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch im Interesse der Versicherten und der Gesellschaft insgesamt erfolgt, wie es das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO im Hinblick auf Satz 1 des Erwägungsgrundes 53 der DSGVO verlangt. Es bestehe in diesem Sinne sowohl ein individuelles Interesse der Versicherten als auch ein Interesse der Gesellschaft allgemein an einer effektiven, Krankheitskosten vermeidenden Gesundheitsvorsorge im Rahmen eines kosteneffizienten Krankenversicherungssystems. Als Teil der Versichertengemeinschaft hätten auch die Versicherten - etwa mit Blick auf die Beitragsstabilität - ein Interesse an der Vermeidung von Krankheitskosten und an hierzu geeigneten Maßnahmen zur effizienten Kostensteuerung. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich das Interesse des Klägers an der fraglichen Datenverarbeitung nicht in eigennützigen wirtschaftlichen Belangen. Denn wenn eine verbesserte Gesundheitsvorsorge zur Reduzierung des Gesamtvolumens der vom Kläger vertragsgemäß zu erstattenden Behandlungskosten führt, wird sich dies regelmäßig auch auf die Kalkulation der zukünftigen Beiträge im Sinne einer Reduzierung der Belastung einer Vielzahl von Versicherten auswirken. Wegen dieser Breitenwirkung sowie der hervorgehobenen Bedeutung des Gesundheitswesens liegt diese Kostenreduzierung im Interesse der Gesellschaft insgesamt. Vor dem Hintergrund der mit der Datenverarbeitung letztlich bezweckten Förderung von Belangen des Allgemeinwohls ist das in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannte Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hier auch unter Anlegung der strengeren Maßstäbe zu bejahen, die sich daraus ergeben, dass die Vorsorgeprogramme des Klägers nicht dem Kernbereich der medizinischen Versorgung zuzuordnen sind. 30
- e)Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO muss die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten außerdem auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erfolgen. Wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler ausführt, ist diese Rechtsgrundlage in Gestalt des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG vorhanden. Danach ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG stehen weder eine Verletzung des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots (aa)) noch ein Verstoß gegen eine aus der Datenschutz-Grundverordnung folgende Konkretisierungsverpflichtung (bb)) oder grundrechtliche Bestimmtheitsanforderungen (cc)) entgegen. 31
- aa)§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG verletzt entgegen der Auffassung der Revision nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot (so auch Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg <Hrsg.>, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.05.2025, BDSG § 22 Rn. 28; a. A. Schiff, in: Ehmann/Selmayr, DSG-VO, 3. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 74; Bergmann/Möhrle/Herb <Hrsg.>, Datenschutzrecht, Stand: März 2023, BDSG § 22 Rn. 16). Dieses soll sicherstellen, dass die Wirkung einer unmittelbaren Geltung von Verordnungen der Europäischen Union gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV nicht vereitelt wird und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, die Zuständigkeit des EuGH zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Union vorgenommenen Handlungen zu beschneiden (BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8.22 - BVerwGE 182, 11 Rn. 34 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 7. Februar 1973 - C-39/72 [ECLI:EU:C:1973:13], Kommission/Italien - Rn. 17, vom 10. Oktober 1973 - C-34/73 [ECLI:EU:C:1973:101], Variola - Rn. 9 ff. sowie vom 28. März 1985 - C-272/83 [ECLI:EU:C:1985:147], Kommission/Italien - Rn. 26). 32 Ein Verstoß gegen diese Vorgaben liegt hier schon deshalb fern, weil sich § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ungeachtet der bestehenden textlichen Übereinstimmungen nicht in einer bloßen Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 3 DSGVO erschöpft. Eine Abweichung besteht etwa darin, dass in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG - anders als in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO - die "Arbeitsmedizin" nicht als Verarbeitungszweck genannt wird. Zudem enthält § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG für die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannte Variante, dass die Verarbeitung "aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs" erfolgt, nach dem Wort "Vertrags" die Ergänzung "der betroffenen Person", so dass Verträge zwischen Heilberufsangehörigen und Dritten nicht erfasst werden (vgl. hierzu Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg <Hrsg.>, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.05.2025, BDSG § 22 Rn. 28). Außerdem modifiziert § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG - wie gerade die Revision selbst hervorhebt und worauf sogleich noch näher einzugehen ist - gegenüber Art. 9 Abs. 3 DSGVO die Vorgaben für das die Daten verarbeitende Personal und die für dieses Personal erforderlichen Geheimhaltungspflichten. 33 Gegen eine Verletzung des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots spricht zudem die in Erwägungsgrund 8 der DSGVO enthaltene Klarstellung, dass, wenn in dieser Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen können, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen. Die Kriterien der besseren Erkennbarkeit für den Rechtsanwender und der Sicherstellung eines kohärenten Rechtsrahmens, bei deren Anwendung der Senat von einem weiten Verständnis ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8.22 - BVerwGE 182, 11 Rn. 35 in Bezug auf § 3 BDSG), sind erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine "Brückennorm" im Sinne des zitierten Urteils des Senats vom 20. März 2024 handelt. Dieser Begriff passt hier deshalb nicht, weil die in dem unionsrechtlichen Erlaubnistatbestand geforderte Rechtsgrundlage im nationalen Recht - anders als etwa bei § 3 BDSG - nicht durch eine Kombination aus einer vor das Fachrecht gezogenen allgemeinen (Brücken-)Norm in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts (d. h. einer Normenkette) geschaffen wird. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ist vielmehr eine aus sich heraus vollziehbare Ermächtigungsnorm. Einer ergänzenden fachrechtlichen Aufgabennorm bedarf es schon deshalb nicht, weil § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG - anders als § 3 BDSG - ausdrücklich auch für nichtöffentliche Stellen gilt. 34
- bb)§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG verstößt ferner nicht gegen eine sich aus der Datenschutz-Grundverordnung vermeintlich ergebende Konkretisierungsverpflichtung (a. A.: Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, BDSG § 22 Rn. 5c; Kampert, in: Sydow/Marsch, DS-GVO / BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG § 22 Rn. 98). Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO verlangt vom nationalen Gesetzgeber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - im Wesentlichen nur die Entscheidung, ob die in der Vorschrift angelegte Verarbeitungsbefugnis "aktiviert" wird. Eine Verpflichtung, die Rechtsgrundlage im nationalen Recht darüber hinaus um konkretisierende Vorgaben zu ergänzen, kann dem Normtext nicht entnommen werden. Das Oberverwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO - anders als etwa Art. 9 Abs. 2 Buchst. g, i und j DSGVO oder Art. 88 Abs. 1 Satz 1 DSGVO - nicht die Maßgabe enthält, dass die Rechtsgrundlage im nationalen Recht "spezifisch" sein muss. Zudem spricht auch Art. 9 Abs. 4 DSGVO, wonach die Mitgliedstaaten "zusätzliche" Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten können, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffen ist, aus systematischer Sicht dagegen, dass schon grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, spezifische Regelungen zu schaffen. 35
- cc)Mit den rechtsstaatlichen und (unions-)grundrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG ebenfalls vereinbar (a. A.: Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, BDSG § 22 Rn. 4). In Bezug auf das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der Gesetzgeber gehalten ist, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 - BVerfGE 145, 20 Rn. 125). Für das Unionsrecht gilt nichts grundsätzlich Anderes (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 6 C 3.24 - N&R 2025, 325 Rn. 26). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - BVerfGE 163, 43 Rn. 109). Aus dem Gebot der Normenklarheit, bei dem die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung für Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund steht, folgt, dass der Inhalt der einzelnen Norm verständlich und ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 - BVerfGE 163, 43 Rn. 111). Diesen Vorgaben genügt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. 36
- f)Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, dass die mit der Datenverarbeitung im Rahmen des Gesundheitsmanagements befassten Mitarbeiter des Klägers einer hinreichenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Maßgeblich ist insoweit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG, der - wie bereits ausgeführt - die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO enthaltenen Vorgaben für das die Daten verarbeitende Personal und die für dieses Personal erforderlichen Geheimhaltungspflichten modifiziert. Der deutsche Gesetzgeber hat damit von seiner durch Art. 9 Abs. 3 und 4 DSGVO eröffneten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 - NJW 2025, 2237 Rn. 61 f.). 37 Da die hier in Rede stehenden besonders sensiblen Daten bei dem Kläger als Krankenversicherungsunternehmen nicht durch ärztliches Personal verarbeitet werden, kommt es nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG darauf an, ob die Verarbeitung durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung erfolgt. Diesem Personenkreis sind die Mitarbeiter des Klägers zuzurechnen, die mit der Analyse der von den Versicherten eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen und dem Abgleich mit den vom Kläger angebotenen Vorsorgeprogrammen befasst sind. Denn sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Danach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Zu den Angehörigen der genannten Versicherungsunternehmen zählen neben deren Inhabern, Organen und Mitgliedern von Organen auch deren Bedienstete jeder Art, die auf Grund ihrer Funktion mit Geheimnissen des Versicherungsnehmers in Berührung kommen können (BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09 - NJW 2010, 2509 Rn. 13, 15). Durch die Einbeziehung der Angehörigen privater Personenversicherungen in den Kreis der strafrechtlichen Sanktionen unterworfenen Geheimnisträger sollte eine Verkürzung des Geheimnisschutzes der Privatversicherten gegenüber den durch eine Sozialversicherung abgesicherten und damit durch § 203 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Amtsträger und alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) umfassend geschützten Personen vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09 - NJW 2010, 2509 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/550 S. 472 f.). Mit Blick auf diesen umfassenden Schutzzweck der Strafnorm des § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB besteht kein Raum für die Annahme der Revision, § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordere, dass die mit der hier fraglichen Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter des Klägers zusätzlich noch einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen müssten. 38 3. Gegen revisibles Recht verstößt jedoch die Annahme des Berufungsurteils, die streitige Datenverarbeitung des Klägers sei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig. 39 Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des EuGH ist eine auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann rechtmäßig, wenn sie nicht nur die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 - Rn. 79). Für die vom Kläger praktizierte Datenanalyse zur Ermittlung potentieller Teilnehmer an seinen Vorsorgeprogrammen kommt als Erlaubnistatbestand - neben der hier gerade fehlenden Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) - lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 - Rn. 106 f. und vom 4. Oktober 2024 - C-621/22 - Rn. 37). Weder die erste (a)) noch die dritte (b)) dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. 40
- a)Was die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, kann in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die Datenschutz-Grundverordnung ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26 und 64/22 - Rn. 76). Wie sich auch aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, der den Begriff "berechtigtes Interesse" betrifft, hat der Unionsgesetzgeber nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss, damit die von diesem Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist. Allerdings verlangt der Begriff "berechtigtes Interesse" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22 - Rn. 40). Außerdem obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 - Rn. 107 und vom 4. Oktober 2024 - C-621/22 - Rn. 41). 41 Hiervon ausgehend kommt zwar grundsätzlich in Betracht, dass der Kläger als für die Verarbeitung Verantwortlicher ein berechtigtes Interesse wahrnimmt. Dies folgt aus dem bereits erwähnten Zweck der vorgenommenen Datenverarbeitung, potentielle Teilnehmer an den angebotenen Vorsorgeprogrammen zu ermitteln und damit eine Reduzierung der vom Kläger vertragsgemäß zu erstattenden Behandlungskosten zu ermöglichen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die den Versicherten angebotenen Programme des "Gesundheitsmanagements" dem im Berufungsurteil in diesem Zusammenhang erörterten Leitbild des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechen, wonach Krankenversicherungsunternehmen nicht auf die bloße Leistungsabrechnung beschränkt seien, bzw. in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den aus den bestehenden Versicherungsverhältnissen resultierenden Pflichten stehen. Denn auch ohne eine gesetzliche oder vertragliche Regelung bestehen keine Zweifel an der Legitimität des vom Kläger konzipierten und beworbenen Angebots der Vorsorgeprogramme. 42 Der Kläger ist jedoch seiner in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO geregelten Verpflichtung nicht nachgekommen, bei einer auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruhenden Verarbeitung den betroffenen Personen, bei denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, die berechtigten Interessen mitzuteilen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden. Verstößt der Verantwortliche gegen seine Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, fehlt es nach der erwähnten Rechtsprechung des EuGH auch an der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses". Nach den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger zwar ab Ende Mai 2018 in einem mit den Leistungsmitteilungen versandten Flyer auf die von ihm angebotenen krankheitsspezifischen Unterstützungsangebote aufmerksam gemacht und unter der Überschrift "Hinweis zu Ihren Daten" erläutert, passende Gesundheitsangebote könnten nur unterbreitet werden, wenn die bekannten Daten analysiert würden. Soweit hiermit kein Einverständnis bestehe, könne man sich mit ihm in Verbindung setzen. Die Versendung dieses Flyers mit den Leistungsmitteilungen stellt jedoch schon deshalb keine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ausreichende Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen dar, weil diese von vornherein nur diejenigen Versicherten erreichen konnte, die seit Mai 2018 Rechnungen zum Zweck der Leistungserstattung beim Kläger eingereicht und deshalb Leistungsmitteilungen erhalten haben. Unabhängig davon weist der Beklagte in der Sache zu Recht darauf hin, dass die Versicherten anhand der allgemein gehaltenen Informationen in dem Flyer schon nicht absehen können, für welches Angebot von konkreten Leistungen ihre Daten verwendet werden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die Versicherten in Kampagnen und durch den Versand von Schreiben "offensiv und proaktiv" auf seinen Beitritt zu dem Code of Conduct für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft aus dem Jahr 2013 hingewiesen, der ausdrücklich auf Datenverarbeitungen zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge Bezug nehme, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren unbeachtlich ist. Außerdem trägt der Kläger selbst nicht vor, die Versicherten in diesem Zusammenhang über die konkrete Art der Verarbeitung, was auch eine zumindest grobe Beschreibung der angebotenen Vorsorgeprogramme einschließt, informiert zu haben. 43
- b)Wird entgegen dem soeben Ausgeführten unterstellt, dass der Kläger seiner Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO in ausreichender Weise nachkommt und die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dementsprechend vorliegt, ist die Verarbeitung der in den analysierten Rechnungen enthaltenen personenbezogenen (Gesundheits-)Daten - wie bereits im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO ausgeführt - zwar als zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich anzusehen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO verlangt jedoch - wie erwähnt - darüber hinaus, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Mit der entsprechenden Annahme verletzt das Berufungsgericht revisibles Recht. 44 Die Voraussetzung, dass die Interessen der Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet nach der Rechtsprechung des EuGH eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 - Rn. 106 ff., vom 7. Dezember 2023 - C-26 und 64/22 - Rn. 76 ff. und vom 12. September 2024 - C-17 und 18/22 - Rn. 49 ff.). 45 Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht die von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geforderte Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. Zwar sei zu berücksichtigen, dass mit der streitgegenständlichen Datenverarbeitung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Versicherten eingegriffen werde. Dieser Eingriff wiege - da besonders sensible Gesundheitsdaten betroffen seien - schwer. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung erfolge aber auch im Interesse der einzelnen Versicherten und der Versichertengemeinschaft. Individuelle Nachteile seien für den Einzelnen mit der Datenanalyse nicht verbunden. Dieser habe zudem ohne Weiteres die Möglichkeit, die entsprechende Datenverarbeitung zu unterbinden. In einer Zusammenschau überwögen daher die berechtigten Interessen des Klägers. 46 Diese Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts tragen indes dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es hier um die Verarbeitung besonders sensibler Gesundheitsdaten geht, die in den Anwendungsbereich des grundsätzlichen Verarbeitungsverbots nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen. Diese Regelung hat - wie bereits ausgeführt - den Zweck, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art.
Art. 8GRC verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Eu
GH, Urteile vom
- Juni 2023 - C-204/21 - Rn. 345 und vom
- Dezember 2023 - C-667/21 - Rn. 41). Jenseits der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 3 DSGVO geregelten Voraussetzungen für Ausnahmen von dem Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO muss sich dieses höhere Schutzniveau sensibler Gesundheitsdaten auch bei der Gewichtung der Belange im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmenden Abwägung niederschlagen. Dies dient der Vermeidung von Schutzlücken, die sich aus dem - wie ausgeführt - weiten, über den Kernbereich der medizinischen Versorgung und das Arzt-Patienten-Verhältnis hinausreichenden Verständnis des in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannten Begriffs der Gesundheitsvorsorge ergeben könnten. 47 Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände kann vor diesem Hintergrund nur zu dem Ergebnis führen, dass die Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Versicherten das berechtigte Interesse des Klägers überwiegen. Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten zweifellos eine hohe Bedeutung. Dies findet nicht zuletzt in den vom Oberverwaltungsgericht der Sache nach herangezogenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) zur nationalen Präventionsstrategie (§ 20d SGB V) und nationalen Präventionskonferenz (§ 20e SGB V) einen Ausdruck, die unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einbindung privater Krankenversicherungsunternehmen vorsehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Datenverarbeitung jenseits des Eingriffs in die durch die Art.
Art. 8
GRC verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu weiteren erheblichen Nachteilen für die betroffenen Versicherten führt. Insbesondere ist danach keine "Stigmatisierung" in dem Fall der Nichtannahme eines unterbreiteten Angebots für ein Vorsorgeprogramm zu befürchten und es besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, jedenfalls für die Zukunft der Verarbeitung zu widersprechen. Zudem bleibt die Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch begrenzt, dass der Kläger die durch die Analyse der zur Leistungserstattung eingereichten Rechnungen generierten Daten ausschließlich selbst verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt. 48 Die genannten Belange überwiegen jedoch im Ergebnis nicht den in Art. 9 DSGVO verankerten erhöhten Schutz sensibler Gesundheitsdaten. Das bei dieser Kategorie von Daten schon generell erhebliche Gewicht des Eingriffs in die durch die Art.
Art. 8
GRC verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten wird durch die hohe Zahl der Betroffenen zusätzlich verstärkt. Neben dieser großen "Streubreite" der beanstandeten Datenverarbeitung erlangt in der Abwägung vor allem der Umstand Bedeutung, dass die Vorsorgeprogramme des Klägers nicht dem Kernbereich der medizinischen Versorgung bzw. dem Arzt-Patienten-Verhältnis zuzuordnen sind und der Kläger die gesundheitsbezogenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern nur vermittelt. Deshalb müssen die betroffenen Versicherten vernünftigerweise nicht mit der ohne Einwilligung zu diesem Zweck durchgeführten Verarbeitung der sensiblen Gesundheitsdaten rechnen, die der Kläger den zur vertragsgemäßen Erstattung eingereichten Rechnungen entnimmt. Insoweit erweist sich im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmenden Abwägung letztlich die bereits in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannte Erwägung als tragend, dass umso strengere Maßstäbe anzulegen sind, je weiter sich die konkreten Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, auf die sich die Datenverarbeitung bezieht, von dem Kernbereich der medizinischen Versorgung und dem Arzt-Patienten-Verhältnis entfernen. 49
- Erfüllt die beanstandete Datenverarbeitung des Klägers nach alledem ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten schon keine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Berufungsurteil auch insoweit revisibles Recht verletzt, als es trotz der hier vorliegenden Zweckänderung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 4 DSGVO) verneint hat. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, dass es in den Fällen, in denen der Weiterverarbeitungszweck unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 4 DSGVO genannten Kriterien mit dem Zweck, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, keiner weiteren Rechtfertigung dieser Maßnahme bedürfte (so z. B. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,
- Aufl. 2025, DS-GVO Art. 5 Rn. 98 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 50 Sätze 2 und 5 DSGVO). Der EuGH hat - wie bereits erwähnt - geklärt, dass auch eine auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gestützte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann rechtmäßig ist, wenn sie sowohl die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen als auch die sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergebenden Pflichten einhält und insbesondere eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2023 - C-667/21 - Rn. 78). 50
- Das die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
- Februar 2022 durch das Verwaltungsgericht bestätigende Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere ist die Ermessensausübung des Beklagten in dem auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO gestützten Bescheid nicht zu beanstanden. Da die Richtung der Ermessensbetätigung der Behörde hier bereits vom Gesetz vorgezeichnet war (sog. intendiertes Ermessen), musste der Bescheid keine Ermessenserwägungen enthalten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen hat. 51 Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom
- September 2024 - C-768/21 [ECLI:EU:C:2024:785] - Rn. 43 und 46). Ein solcher Ausnahmefall lag indes offensichtlich nicht vor. Denn der Kläger hatte seine Absicht zur Fortsetzung der vom Beklagten beanstandeten Datenverarbeitung bereits im Verwaltungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme war das der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert, dass nur eine Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO) in Verbindung mit der Anweisung (Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO), vorbehaltlich der Einholung einer Einwilligung die Datenverarbeitung zu unterlassen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war, um dem festgestellten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung abzuhelfen. Die in Art. 58 Abs. 2 Buchst. c, e, g, h und j DSGVO genannten Abhilfebefugnisse kamen angesichts der Art des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von vornherein nicht in Betracht. Bei der Verhängung einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung einschließlich eines Verbots (Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO) oder einer Geldbuße (Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO) handelt es sich nicht um gegenüber der Verwarnung und der Anweisung weniger eingriffsintensive Maßnahmen, zumal die Geldbuße auch zusätzlich verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2025 - 6 C 3.23 - BVerwGE 184, 315 Rn. 66). Da der Kläger mit der Datenverarbeitung bereits begonnen hatte, konnte der bereits eingetretenen Rechtsverletzung nicht mit einer allein zukunftsgerichteten Warnung (Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DSGVO) begegnet werden. 52
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600306&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public