(1)Auswahlentscheidungen, die - wie die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens - den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28). 28 Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale bei Vergabeentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom
- März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 29 ff. m. w. N.). 29 Derartige Ausnahmeanforderungen hat der Senat dem BND in der Vergangenheit grundsätzlich zugebilligt. Angesichts der Besonderheit und Vielgestaltigkeit seiner Aufgaben und dem Umstand, dass in der Laufbahn des höheren Dienstes keine passgenaue Ausbildung besteht, lässt die Laufbahnbefähigung für sich genommen noch keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass ein Beamter geeignet ist, die Aufgaben eines seinem Statusamt zugeordneten Dienstpostens beim BND ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 35 und vom
- Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 23). Ob und inwieweit diese Rechtsprechung im Hinblick auf die inzwischen in kurzen Zeitabständen praktizierte Verwendungsrotation aufrechterhalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Problematik, dass die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens - und damit in dem beim BND praktizierten "einaktigen Modell" auch die nachfolgende Beförderung - anhand spezifischer Anforderungen erfolgt, die für die Statusamtsvergabe so nicht gelten, wird aber deutlich schärfer, wenn der ausgewählte Beamte auf dem Dienstposten, um dessentwillen eine Verengung der Auswahlkriterien erfolgt, nur einen kurzen Zeitraum verbleibt. Dass auch in diesem Modell eine eigenständige Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts - also die Beförderung - entbehrlich sein könnte, erscheint begründungsbedürftig. 30 Jedenfalls aber setzt die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 21; Beschlüsse vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 33, vom
- Juli 2014 - 2 B 7.14 - NVwZ-RR 2014, 885 Rn. 10 und vom
- Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 24). Dementsprechend sieht auch Ziffer III 3.1.1 der Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen Besetzung von Dienstposten und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern (m/w/d) im Bundesnachrichtendienst vom
- Juli 2021 (Förderungsrichtlinie-BND - FöRL-BND) vor, dass die jeweiligen Anforderungen "sachgerecht aus den dem Dienstposten zugeordneten dienstlichen Aufgaben zu entwickeln" sind. 31
(2)Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Stellenausschreibung einer Sachgebietsleitung nicht. Denn nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens vom 12. August 2024 beträgt bereits der Bereich von Führungs- und Leitungsaufgaben 50 % der anfallenden Arbeitsvorgänge. Darüber hinaus sind auch die aufgeführten Fachaufgaben maßgeblich von Grundsatz-, Überwachungs- und Konzeptionsaufgaben geprägt, die deutliche Elemente einer Leitungsfunktion aufweisen. Demgegenüber benennt nur eines der zehn herausgehobenen Merkmale im Anforderungsprofil die "Führungskompetenz" als maßgebliches Kriterium. Selbst wenn man Teile der Eignungsbeurteilung in den Merkmalen "Managementfähigkeit" und "Durchsetzungsvermögen" auf eine mögliche Führungseignung beziehen wollte, ergäbe sich noch immer ein deutliches Missverhältnis, das eine Einordnung der Vorgaben als sachlich gerechtfertigt nicht mehr zulässt. 32 Zwar kann nach dem hergebrachten Laufbahnprinzip des Berufsbeamtentums, wonach verschiedene Ämter in einer Laufbahn zusammengefasst werden und hierfür einheitliche Befähigungsvoraussetzungen gelten (vgl. etwa § 17 Abs. 5 BBG für den hier vorliegenden höheren Dienst), grundsätzlich erwartet werden, dass ein Beamter jedenfalls diejenigen Dienstposten ausüben kann, die seinem Statusamt oder dem nächsthöheren Beförderungsamt zugeordnet sind (vgl. § 22 Abs. 3 BBG). Denn insoweit gelten grundsätzlich dieselben Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. § 16 Abs. 1, § 22a Abs. 1 BBG). Hierzu gehört in den Laufbahnen des höheren Dienstes auch die Übernahme von Führungsfunktionen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 33). 33 Soweit die besonderen Fähigkeiten für Führungsaufgaben in Rede stehen, ist aber zu berücksichtigen, dass Grad und Ausmaß dieser Eignung nicht unmittelbar mit der bislang gezeigten fachlichen Leistung korrelieren müssen. Denn die Anforderungen für eine Führungseignung können sich von den für eine Fachtätigkeit erforderlichen Voraussetzungen unterscheiden (vgl. Lorse, DÖV 2024, 627 <636> für die Funktion der Schulleitung). Für die Feststellung und Bewertung einer Führungseignung sind daher andere Gesichtspunkte erforderlich. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa für die Vergabe des Amts eines Vorsitzenden Richters soziale Kompetenzen und Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung verstärkte Bedeutung erlangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - NVwZ-RR 2008, 433 <434> sowie Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 15 f. für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landgerichts). 34 Die Vorstellung des BND, dass die Eignung für die Vergabe eines Sachgebietsleiterdienstpostens einer besonderen Bewertung bedarf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - juris Rn. 10), trifft daher zu - unabhängig davon, dass das ursprünglich hierfür gewählte Modell eines zwingend erfolgreich zu absolvierenden Assessmentcenters nicht tragfähig ist. 35 Diesen Anforderungen trägt die nunmehr gewählte Verfahrensweise, die unzulässige Vorgabe eines zwingenden Anforderungsprofils zwar zu streichen, auf jede sonstige Nachführung der Ausschreibung aber zu verzichten, nicht angemessen Rechnung. Denn hiermit verbleibt ein Anforderungsprofil, das der - vorrangig auf Führungs- und Leitungsfunktionen zugeschnittenen - Aufgabenbeschreibung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht mehr entspricht. 36
- b)Auch die über den Antragsteller erstellte aktuelle Regelbeurteilung begegnet durchgreifenden Zweifeln. 37 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 33 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 63). Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit die in den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen. Aus diesen muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig entwickelt werden. Je uneinheitlicher das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Bild des Beamten ist, desto höher ist das Begründungsbedürfnis für die Vergabe des Gesamturteils. 38 Unzulässig wäre dagegen, den Beamten - etwa im Hinblick auf die Vorgabe bestimmter Notenquoten - einer bestimmten Notenstufe zuzuordnen und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" zu vergeben. Denn bei dieser Verfahrensweise wird nicht das Gesamturteil aus der hierfür maßgeblichen Tatsachengrundlage der jeweiligen Einzelmerkmale entwickelt, sondern a priori vorgegeben und nachfolgend "stimmig gemacht". 39 An der Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die E-Mail des Personalreferats vom 25. Juli 2024 durchgreifende Bedenken. Denn die Möglichkeit, die festgestellte Divergenz der Notenvergabe für die Einzelmerkmale und des Gesamturteils durch die Vergabe eines anderen Gesamturteils - nämlich der "stimmig" zu den Bewertungen der Einzelmerkmale zu vergebenden Note 6 - aufzulösen, findet sich in den Hinweisen nicht. Ausgeführt ist lediglich, dass und ggf. wie zu verfahren ist, um den "Fehler zu korrigieren" und das vergebene Gesamturteil der Note 5 plausibel zu begründen. Entsprechend sind die Beurteiler nachfolgend auch verfahren. 40 Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass es theoretisch denkbar ist und grundsätzlich auch im zulässigen Beurteilungsspielraum stünde, dass die Beurteiler nachfolgend in eigenständigen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Bewertung im Leistungsmerkmal "Zeitmanagementfähigkeit" und in den Befähigungsmerkmalen "Entscheidungsvermögen", "Konzeptionelles Arbeiten" und "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" herabzustufen ist. Nach Aktenlage spricht indes nichts dafür, dass eine derartige, auf die Einzelmerkmale bezogene Abwägung stattgefunden hat. Vielmehr drängt sich auf, dass die Beurteiler ihren "Fehler" durch die Korrektur der für Einzelmerkmale vergebenen Bewertungen "korrigiert" haben. Eben jenes Vorgehen wäre indes rechtswidrig. 41 Im Übrigen findet sich zu den vom BND vorgetragenen "Prüfschleifen" in den - ansonsten ausführlichen - BND-Beurteilungsbestimmungen nichts. Vielmehr ist dort eine Aufhebung von Beurteilungen ausschließlich "auf die Einhaltung der formellen Vorgaben" beschränkt (vgl. Ziffer 18.11 BB-BND). 42
- c)Weitere Fehler des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller nicht dargelegt. 43
- aa)Richtig ist allerdings der Einwand des Antragstellers, dass sich die Berechnungsmethodik des Bewerbervergleichs nicht einfach erschließt. Zur Gewährleistung von Transparenz und der Anwendung gleicher Maßstäbe hat der BND zwar umfangreiche Vorgaben zur Verwaltungspraxis verschriftlicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 25). Die Modalitäten und Einzelheiten des Bewerbervergleichs lassen sich indes auch unter Heranziehung der einschlägigen Vorgaben (vgl. Ziffer III 5.2.2 FöRL-BND) nur schwer erfassen. Auch der erkennende Senat hat hierzu eine Reihe konkreter Nachfragen benötigt, die teilweise zur Korrektur der ursprünglichen Angaben des BND in der Antragserwiderung geführt haben. 44 Tatsächlich vergleicht der BND im Rahmen des Auswahlverfahrens die Beurteilungen in den herausgehobenen Merkmalen in jeder Zweierkonstellation. Dazu vergibt er jeweils einen Punkt, wenn die Personen in dem Merkmal gleich beurteilt sind. Besteht eine Notendifferenz, erhält der besser Beurteilte die Notendifferenz "gutgeschrieben". "Kumulierte" Merkmale, also solche, die sich - wie hier die Führungskompetenz - aus mehreren Einzelmerkmalen zusammensetzen, werden in der Summe als +1 gewertet, sofern ein Unterschied zwischen den Bewerbern besteht. Die jeweiligen Punkte pro Person werden am Ende addiert und die Ergebnisse gegenübergestellt. Damit ergibt sich ein Punkteverhältnis, das jeweils nur den Vergleich der herausgehobenen Merkmale zwischen zwei konkreten Bewerbern betrifft. 45 Diese Verfahrensweise ist zwar aufwändig und könnte auch anders ausgestaltet werden (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 31). Sie überschreitet den dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bewerbervergleichs aber nicht, sofern das Ergebnis bereits bei einem Unterschied von zwei Punkten als wesentlich unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 Rn. 36). 46
- bb)Nicht zu beanstanden ist auch der dabei vorgesehene wertende Vergleich von bereits gezeigter Führungskompetenz mit lediglich potentieller Führungseignung. 47 Der Antragsteller ist - mangels entsprechender Verwendung - im Leistungsmerkmal Führungskompetenz bislang nicht beurteilt worden, während die Beigeladene insoweit bereits eine regelbeurteilte Tätigkeit vorweisen kann. Nach "jahrelanger Verfahrenspraxis" verfährt der BND in diesen Konstellationen so, dass ein Qualifikationsvorsprung von +1 des bereits mit Führungsverantwortung betrauten Beamten angenommen wird, sofern dieser in der Leistungsbeurteilung überdurchschnittlich (also mindestens mit der Notenstufe 4) beurteilt worden ist. 48 Der Vergleich von Beamten, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 32 ff.), mit Konkurrenten, die bereits über eine beurteilte Führungserfahrung verfügen, weist denklogisch eine asymmetrische Tatsachengrundlage auf. Wie diese Spannungslage aufzulösen ist, obliegt - mangels normativer Vorgaben - grundsätzlich dem Spielraum des Dienstherrn. 49 Die vom BND hierzu gewählte Verfahrensweise, eine bereits bestätigte Führungskompetenz mit einem leichten Plus in den Bewerbervergleich einzustellen, erscheint nicht sachwidrig und entspricht grundsätzlich auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zur Wahrung der Chancengleichheit für bislang zwar amtsangemessen, aber ohne Führungsaufgaben verwendete Beamte erscheint indes eine Einschränkung geboten. Denn diesen Bewerbern ist die Chance, ihre Führungskompetenz auch praktisch unter Beweis zu stellen, bislang nicht eröffnet worden. Sofern dem Beamten in der Führungseignung die Höchstnote zuerkannt worden ist, erscheint die Annahme eines Vorsprungs für den bereits mit Führungsaufgaben betrauten Konkurrenten nicht hinreichend gesichert. Auch dem unbestrittenen "Genie", das eine herausragende Führungsleistung mit höchster Sicherheit erwarten lässt, könnte eine bessere Bewertung nicht zuerkannt werden. Sofern also der bislang nicht mit Führungsaufgaben betraute Beamte in seiner Führungseignung mit der Bestnote bewertet worden ist, hat eine Vorrangstellung des bereits in Führungskompetenz beurteilten Beamten zu unterbleiben. Dies gilt umso mehr, als dessen erbrachte Führungstätigkeit am Maßstab des bisherigen Statusamts beurteilt worden ist. 50 Was dies im Fall des Antragstellers bedeutet, kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden. Denn vor der Intervention des Personalreferats durch die E-Mail vom 25. Juli 2024 war der Antragsteller im Merkmal Führungseignung mit der Bestnote bewertet worden. 51
- cc)Schließlich musste der streitgegenständliche Dienstposten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus organisatorischen Gründen neu ausgeschrieben werden. Nach dem Vorbringen des BND betrifft die Neuorganisation des Direktorats nicht das Sachgebiet des streitgegenständlichen Dienstpostens. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 52
- d)Die vom Antragsteller in Bezug auf die Beigeladene erhobenen Rügen sind nicht begründet. 53
- aa)Das sog. "Kennlerngespräch" (vgl. Ziffer 5.3 FöRL-BND) der Beigeladenen geht auf die erste Auswahlentscheidung vor der Neuausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens zurück. Es entsprach in diesem Verfahrensstadium ständiger Verwaltungspraxis des BND und begründet keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit bei der Durchführung des zweiten Auswahlverfahrens. Irgendwie geartete Nachwirkungen hat der Antragsteller nicht benannt. 54
- bb)Die Beigeladene durfte auch in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ausweislich der Angaben im Auswahlvermerk war sie seit Oktober 2022 als Referentin Projektleitung eingesetzt und erfüllt damit nach Aktenlage das - weit gefasste - "konstitutive" Anforderungsmerkmal "Bewährung in mindestens einer regelbeurteilten Verwendung in einer Tätigkeit im Projektmanagement mit einer Mindestdauer von zwei Jahren". Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. 55
- cc)Die Regelbeurteilung der Beigeladenen hätte nach den vorgetragenen Modalitäten der verwaltungsinternen "Prüfschleifen" auch keiner Korrektur bedurft. Anders als im Fall des Antragstellers tragen die vergebenen Einzelnoten "stimmig" das Gesamturteil der Notenstufe 5. 56
- dd)Warum in der Auswahlentscheidung der Teilzeitwunsch der Klägerin (mit einem Anteil von 9/10 der regulären Arbeitszeit) ausdrücklich hätte berücksichtigt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Denn in der Stellenausschreibung war ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass der Dienstposten auch für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet ist (vgl. zur Anforderung "Vollzeitbeschäftigung" etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 1995 - 5 M 6322/95 - NVwZ-RR 1996, 677). 57
- e)Die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils und einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich. 58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. 59 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Maßgeblich für die Festsetzung ist das Endgrundgehalt des dem höherwertigen Dienstposten entsprechenden Statusamts einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 - juris Rn. 5). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600314&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public