WBRE202600347 ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B2WB1.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20260429 2 WB 1.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 WB 47.23 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. 1 Das Verfahren betrifft ein Wiederaufnahmebegehren. 2 1. Nach Zurückweisung der Befangenheitsanträge gegen die Richter A, B und D mit Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24 - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer weiteren Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beim Antragsteller bestätigt und dessen Anhörungsrüge nachfolgend mit Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 (1 WB 47.23) - zurückgewiesen. 3 2. Mit durch weitere Schriftsätze ergänztem Schriftsatz vom 19. August 2025 hat der Antragsteller unter dem Betreff "Ergänzung zum Befangenheitsantrag, Restitutionsklage, Anhörungsrüge" geltend gemacht, das Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 sei wegen der Befangenheit der Richter, der erneuten Anhörungsrüge sowie der Restitutionsklage fortzusetzen. Wegen der willkürlichen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in vollem Umfang aufzuheben. Hilfsweise sei das Verfahren auf der Grundlage des Untätigkeitsantrags vom 23. Dezember 2024 nebst Ergänzungen fortzusetzen. Insbesondere sei der Begriff "Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad" zu erläutern. 4 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch eine unzuständige Stelle müsse zu deren Aufhebung führen. Die Richter A, B und C hätten dies knapp 14 Tage, bevor sie über seine Anhörungsrüge entschieden hätten, mit Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - entschieden. Nach den somit neuen Tatsachen sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell rechtswidrig. Der Geheimschutzbeauftragte des BMVg (GSB BMVg) sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht zuständig gewesen. Er - der Antragsteller - habe im Rahmen seines Verfahrens auf die rechtswidrige Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit Bezug zum personellen Sabotageschutz auch hingewiesen. Diese sei bereits rechtswidrig, da eine solche Überprüfung nicht angefordert gewesen und keine getrennte Betrachtung durch den GSB BMVg erfolgt sei. 5 Nach den von den Richtern im Beschluss BVerwG 1 WB 4.25 zitierten Vorschriften sei seine Anhörungsrüge begründet gewesen, denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei bereits deshalb aufzuheben, weil der GSB BMVg für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz unzuständig gewesen sei. Nachdem der GSB BMVg sich überhaupt nicht mit dem personellen Sabotageschutz auseinandergesetzt habe, liege auch keine "auf den Einzelfall bezogene Begründung" vor. Ferner habe der GSB BMVg gemäß dem "neuen" Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG keine Möglichkeit gehabt, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, solange die Verwaltungsvorschrift nicht dahingehend angepasst worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die Richter bewusst nicht mit dem Sachverhalt hinter der Aussage "potentieller Terrorist" befasst hätten, was die Besorgnis ihrer Befangenheit stütze. Nachdem die Richter unter anderem auf das Verfahren BVerwG 1 W-VR 10.24 verwiesen hätten, seien seine entsprechenden Ausführungen bekannt gewesen. Aufgrund der neuen Tatsachen werde erneut eine Anhörungsrüge erhoben. Auch eine bereits eingelegte Anhörungsrüge hindere nicht daran, eine weitere Anhörungsrüge bei neuen Tatsachen, wie beim Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - der Fall, einzulegen. 6 Hinsichtlich der Restitutionsklage gelte der Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - als Urkunde gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Er sei am 18. August 2025 veröffentlicht und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Das Tatbestandserfordernis, dass die Urkunde die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei ebenfalls erfüllt, da zumindest die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz zu beseitigen sei. 7 Die Entscheidung sei zudem deshalb willkürlich, weil der Soldat ... als vermeintlicher Vertreter des BMVg mit seiner Beteiligung am Verfahren eine Straftat begangen habe. Die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle jedenfalls objektiv eine Amtsanmaßung dar. Das BMVg habe sich hier erneut die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt. Denn es habe entgegen des aus Art. 80 GG abzuleitenden Verbots die wesentliche Entscheidung selbst getroffen, den Wehrdienst unzulässigerweise auf die öffentliche Verwaltung zu erweitern. Zweifelsfrei habe der Soldat ... auf dieser rechtswidrigen Grundlage gehandelt und i. V. m. der verdrängenden Sonderregelung des § 48 WStG den Tatbestand des § 132 StGB erfüllt. Gemäß § 580 Nr. 4 ZPO könne sich die Restitutionsklage auf die Begehung einer Straftat stützen. 8 3. Das BMVg hat repliziert, die Behauptung von vermeintlichen Straftaten am Verfahren beteiligter Personen entbehre jedweder Grundlage. Sie sei offensichtlich nicht geeignet, den Tatbestand nach § 581 Abs. 1 i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO zu begründen. 9 4. Unter dem 21. August 2025 ist der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beantragte Restitutionsklage als Wiederaufnahmeverfahren eingetragen worden und eine erneute Anhörungsrüge unstatthaft sei. 10 1. Der Antrag des Antragstellers auf Erhebung einer Restitutionsklage ist in einer seinen Interessen Rechnung tragenden Weise dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Ein solcher Antrag ist zwar gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 133 ff. WDO grundsätzlich statthaft (Scheuren, in: Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 7; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 23a WBO auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1976 - 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188 ff.); vorliegend ist er jedoch gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht vorliegen und er zudem offensichtlich unbegründet ist. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.