WBRE202600372 ECLI:DE:BVerwG:2026:270526B2VR5.26.0 BVerwG 2. Senat 20260527 2 VR 5.26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Antragstellerin vor dem 31. Juli 2026 von ihrem Auslandsdienstposten abzuberufen und auf einen in Deutschland gelegenen Dienstposten umzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt. I 1 Das Verfahren betrifft eine "Spannungsumsetzung" im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Die Beteiligten streiten über die Vorverlegung des ursprünglich für die Abberufung aus dem Ausland vorgesehenen Zeitpunkts. 2 Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit 1999 beim BND verwendet. Sie ist seit August 2024 als Residenturleiterin in X (Ausland) eingesetzt. Dort traten erhebliche Spannungen zwischen ihr und Mitarbeitern der Residentur auf. Aufgrund der von verschiedenen Mitarbeitern erhobenen Vorwürfe hat die Antragsgegnerin disziplinare Vorermittlungen gegen die Antragstellerin eingeleitet. Im Januar/Februar 2026 waren zudem Mitarbeiter mehrerer BND-Stellen vor Ort und unternahmen den Versuch, eine Lösung für die bestehenden Konflikte zu finden. 3 Im Februar 2026 traf der BND die Entscheidung, die Antragstellerin vorzeitig aus der Auslandsverwendung abzuberufen, und teilte ihr das am 5. März 2026 mit; dabei wurde der 1. Juni 2026 als möglicher Zieltermin genannt. Die Antragstellerin bat daraufhin, die Hälfte ihrer vorgesehenen Dienstzeit auf diesem Dienstposten absolvieren und bis zum 1. August 2026 verbleiben zu dürfen. De facto könne sie das Büro dennoch zum 1. Juni 2026 verlassen, um für ihren Nachfolger Platz zu machen; sie habe ausreichend Urlaubstage angespart, um zwei Monate überbrücken zu können. Der Direktoratsleiter teilte der Antragstellerin daraufhin am 17. März 2026 den 1. August 2026 als offiziellen Rückkehrtermin mit; er unterstütze die Empfehlung, nach der langen, am 1. Juni beginnenden Urlaubsphase die letzte Woche im Juli formal noch als aktive Arbeitsphase einzuplanen, sodass ein Urlaubszeitraum vom 1. Juni bis zum 26. Juli abzudecken sei. Unter dem 25. März 2026 erteilte der BND der Antragstellerin eine Umzugskostenvergütungszusage für ihren Rückumzug nach Berlin. Als letzter Arbeitstag wurde der 31. Juli 2026 angegeben, die Daten für den geplanten Dienstbeginn und den neuen Dienstposten blieben offen. Hingewiesen wurde darauf, dass die Kündigung der Wohnung so zu terminieren sei, dass das Ende des Mietverhältnisses in etwa mit dem letzten Arbeitstag identisch sei; die Aushändigung der Dienstpostenwechselverfügung erfolge zu gegebener Zeit. 4 Unter dem 9. April 2026 wurde dienstintern bekannt, dass die Leitung des BND eine Rückkehr der Antragstellerin bereits zum 1. Juni 2026 für vorzugswürdig halte. Am 10. April 2026 wurde der Antragstellerin telefonisch die "Abberufung" mit Termin 1. Juni 2026 mitgeteilt. Unter dem 22. April 2026 erging unter Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage vom 25. März 2026 eine neue Umzugskostenvergütungszusage, die - bei sonst unverändertem Inhalt - als letzten Arbeitstag den 31. Mai 2026 vorsah. 5 Die Antragstellerin legte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2026 Widerspruch gegen die Rückumsetzung ein und beantragte, diese auf dem mit ihr abgesprochenen Zeitpunkt 1. August 2026 zu belassen. Die Kurzfristigkeit der nunmehr vorgesehenen Umsetzung stelle sie dienstlich wie persönlich vor unzumutbare Herausforderungen. Auch Fürsorgegründe verlangten eine Prüfung, ob die Kurzfristigkeit der Maßnahme erforderlich sei. Sie habe am 9. April und damit am ersten Tag eines zweieinhalb Wochen dauernden Urlaubs von dem neuen Termin erfahren. In weniger als zwei Monaten sei das Ordnen der dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten und insbesondere der Umzug nach Deutschland unter Auflösung der Wohnung im Ausland nicht zu bewältigen. Hinzukomme, dass sie ihre "alte" Wohnung in A. erst zum 1. August 2026 beziehen könne. Schließlich habe sie auch nicht mehr erstattungsfähige Kostendispositionen getroffen. 6 Nachdem die im Rahmen des Widerspruchsvorbringens erbetene Rückäußerung ausblieb, hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, dem nunmehr von der Antragsgegnerin vorgegebenen Zeitpunkt der Rückumsetzung stünden Vertrauensschutz- und Fürsorgegründe entgegen. Derartige Erwägungen seien in die neuerliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Rückumsetzung nicht eingeflossen. Erschwerend hinzu komme ihre nunmehr eingetretene temporäre Dienstunfähigkeit. Sie könne weder ihre Wohnung in X zum neuen Termin auflösen noch für zwei Monate im angespannten Berliner Wohnungsmarkt eine Wohnung finden. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände sich zwischen dem 25. März und dem 9. April 2026 geändert haben sollten. 7 Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Umsetzungsverfügung und Umzugskostenvergütungszusage vom 22. April 2026 aufzuheben und nicht zu vollziehen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 9 Sie trägt vor, mit dem Zweck der Behebung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses liege ein sachlicher Grund für die Abberufung vor. Zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Residentur sei auch eine zügige Nachbesetzung notwendig. Eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin sei derzeit nicht möglich. Finanzielle Belastungen für die Antragstellerin durch die vorzeitige Abberufung würden - ohne dass eine abschließende Prüfung der Ansprüche im Einzelfall vorweggenommen werden könne - im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes und der Auslandsumzugskostenverordnung aufgefangen. Die Antragstellerin habe ihren Urlaub, den sie vom 2. Juni bis zum 24. Juli 2026 in Anspruch nehme und nach Kenntnis des BND in X zu verbringen gedenke, in Kenntnis der Abberufungsentscheidung, jedoch vor der ersten Umzugskostenvergütungszusage geplant; sie habe also von vornherein beabsichtigt, maßgeblich die Zeit bis Ende Mai für die Abwicklung ihrer Abberufung zur Verfügung zu haben und die nachfolgende Zeit bis zum 24. Juli 2026 zur Erholung zu nutzen. Angesichts dessen ziele der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblich auf die Fortführung der Zahlung von Auslandsdienstbezügen während des geplanten Urlaubs ab. 10 Unter dem 21. Mai 2026 hat der BND für die Antragstellerin einen "Planstellenwechsel" vom bisherigen Dienstort in X als Residentin zum neuen Dienstort in Berlin als Referentin Qualitätsmanagement angeordnet. Als letzter Arbeitstag ist der 29. Mai 2026 (mit anschließenden Reise- und Umzugstagen und Urlaub) genannt. Auf Nachfrage des Gerichts wurde mitgeteilt, eine Nachbesetzung des Auslandsdienstpostens sei zum August 2026 geplant. 11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die der Senat nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) für den Ausspruch der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. 13 1. Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Termin der Rückumsetzung der Antragstellerin aus X nach Berlin. 14 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Vorverlegung des Zeitpunktes ihrer Rückumsetzung von X nach Deutschland von Ende Juli auf Ende Mai 2026 wird den Anforderungen an die insoweit erforderliche Begründung und Ermessensbetätigung nicht gerecht. 15
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