WBRE202600389 ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B2WDB17.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20260414 2 WDB 17.25 Beschluss vorgehend Truppendienstgericht Nord, 15. Januar 2025, Az: N 5 DsL 1/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreiche Beschwerde gegen eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 -). Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 2025 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. 1 Das Verfahren betrifft eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten. 2 1. Der Soldat wurde am 11. April 2024 in der ...-Kaserne in ... von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Er händigte ihnen freiwillig sein iPhone zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung aus. 3 2. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 15. Mai 2024 disziplinare Vorermittlungen auf. Nach seiner Vernehmung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. 4 3. Unter dem 10. Januar 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Beifügung von zwei Berichten des BAMAD - eines Auswerteberichts vom 6. August 2024 und eines Berichts vom 15. Oktober 2024 über die Einstufung des Soldaten als Extremisten - eine Beschlagnahme, die sich auf "Dateien vom Mobiltelefon des Soldaten, Apple IPhone 11, Seriennummer ..." erstrecken solle. Gegen den Soldaten sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen seiner Teilnahme am Gedenkmarsch "Tag der Ehre" und einer Kranzniederlegung für die Schutzstaffel am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet worden. Zugleich sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund des Auswerteberichts des BAMAD bestehe zudem der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Smartphone entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630/0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne eingebracht habe. Diese seien im Auswertebericht näher beschrieben. Der Soldat sei später vom BAMAD als Extremist eingestuft worden. 5 4. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Beschlagnahme "von folgenden Beweismitteln, die sich im Besitz des Soldaten befanden", angeordnet: "Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden." Der Soldat sei nach den Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hinreichend verdächtig, sich aus Überzeugung in rechtsextremen Kreisen aufzuhalten. Entsprechend sei gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch "Tag der Ehre" und einer "Kranzniederlegung für die Schutzstaffel" am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet und er sei vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund der aufgefundenen, nun zu beschlagnahmenden Dateien bestehe der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der AR A1-2630/0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne in ... eingebracht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, dass mit diesen Dateien eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten nachzuweisen sei. Das BAMAD habe ihn bereits als Extremisten eingestuft. Sein Mobiltelefon habe der Soldat freiwillig an seine Vorgesetzten herausgegeben. Es bestehe somit der Verdacht, dass er gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung und Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts. 6 5. Der Soldat hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2025 beim Truppendienstgericht Nord Beschwerde erhoben. Er rügt unter anderem, dass der Beschluss keine Aufschlüsselung der beanstandeten Dateien enthalte und die Beschlagnahme aller Daten vom Smartphone bezogen auf den allenfalls naheliegenden Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG unverhältnismäßig sei. 7 6. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit dem Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 und den weiteren Angaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Der bereits bestehende Anfangsverdacht sei durch das Auffinden von vielen den Soldaten belastenden Dateien verstärkt worden. Ein Versenden und Empfangen, ein Einbringen von verbotenen Kennzeichen in eine Kaserne sowie das Goutieren von menschenverachtenden Äußerungen wären ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Es sei für den Dienstherrn unerträglich, Soldaten mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter zu beschäftigen. Der Dienstherr müsse auf Soldaten reagieren können, die den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckten. Die Beschlagnahmeanordnung sei mangels gleich geeigneter, grundrechtsschonenderer Maßnahmen erforderlich. Die Bedeutung der Beweismittel sei hoch, weil nicht auszuschließen sei, dass sie zu der Erkenntnis führten, dass der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Schließlich bedürfe es der Beschlagnahme dieser Dateien, da sonst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte. 8 7. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Bereits bei Aufnahme der Vorermittlungen habe ein Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG durch eine Teilnahme des Soldaten am sog. "Tag der Ehre" bestanden. Der Anfangsverdacht habe sich durch die zahlreichen auf dem Mobiltelefon des Soldaten aufgefundenen Inhalte, die das BAMAD im Auswertebericht zusammengetragen habe, erhärtet. Diese Auswertung und die weiteren Ermittlungsergebnisse begründeten nunmehr sogar den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Die Beschlagnahmeanordnung sei so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Dateien beschränke, die bei der Spiegelung durch das BAMAD vor dem Hintergrund tatsächlicher Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verfassungstreuepflichtverletzung aufgefunden und im Auswertebericht aufgelistet seien. Im Beschlagnahmebeschluss müssten nicht einzelne Verdachtsmomente, etwa in Form konkreter Bilddateien, aufgeführt werden. Die Begründungstiefe lasse erkennen, dass das Gericht den Einzelfall geprüft habe. Die Beschlagnahmeanordnung sei auch verhältnismäßig. Zum Nachweis eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beschlagnahme der Daten von hoher Bedeutung. Die Eingriffsintensität sei gering, da dem Soldaten sein Mobiltelefon nach der Durchsicht wieder ausgehändigt worden sei. Es sei unklar, ob es einer Beschlagnahmeanordnung auch dann bedürfe, wenn die Durchsicht eines Mobiltelefons und die Auswertung der Daten auf einem Einverständnis des Soldaten fußten. Die Beschlagnahme sei vorsorglich beantragt worden, um ein Beweisverwertungsverbot auszuschließen, da das Mobiltelefon in einer Befragung durch das BAMAD herausgegeben worden sei. 9 8. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 BLd 1/25 und N 5 DsL 1/25) Bezug genommen. 10 Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hat Erfolg. 11 1. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO statthaft und fristgerecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 WDO erhoben worden. Der Soldat ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er einer Sicherstellung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Daten im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 18 ff.). Zwar heißt es im Auswertebericht des BAMAD vom 6. August 2024 und 15. Oktober 2024, das iPhone des Soldaten sei im Rahmen einer freiwilligen Aushändigung zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung dem BAMAD übergeben worden. Damit hat der Soldat aber nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zugleich in eine Sicherstellung der Daten für ein späteres gerichtliches Disziplinarverfahren eingewilligt. In den Akten findet sich dazu auch kein weiterer Hinweis. 12 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.