(2004)nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Personen ohne Aussiedlungsabsichten den Aufnahmebescheid nur als "Sicherheitspapier" nutzen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 118 f.). Eine solche "Bevorratung" oder Nutzung des Aufnahmebescheides nur als "Sicherheitspapier" ist in Fällen wie dem vorliegenden indessen nicht zu besorgen. 18
- Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unter Nachholung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die weiteren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4 ff. BVFG a. F., insbesondere auch über die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001, zu befinden haben wird. Der 14-jährige Zeitraum zwischen dem Erlass des Aufnahmebescheides im Jahr 2006 und dem Antrag auf Registrierung und Verteilung im Jahr 2020 zum Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung könnte darüber hinaus Anlass geben, eine Verwirkung (vgl. zu deren Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom
- Mai 2003 - 8 C 6.02 - juris Rn. 24 m. w. N.) des Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu prüfen. Dem Bundesvertriebenengesetz lässt sich ein generelles Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Spätaussiedlerstatus nach Übersiedlung in das Bundesgebiet zwar nicht entnehmen, eine zeitliche Grenze kann sich im Einzelfall aber aus den Grundsätzen der Verwirkung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2018 - 1 B 132.17 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 39 Rn. 5 ff., 9 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600409&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public