WBRE202600425 ECLI:DE:BVerwG:2026:060526U9A21.24.0 BVerwG 9. Senat 20260506 9 A 21.24 Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Klage auf teilweise Rücknahme oder Widerruf eines Planfeststellungsbeschluss
Art. 6
FFH-RL - und der "Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete - Methodik-Leitlinien zu Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG" (2021/C 437/01) - künftig: Methodik-LL - ergeben. 26 Danach erfolgt die Verträglichkeitsprüfung von Projekten in drei Phasen, nämlich der Vorabprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL/§ 34 Abs. 1 BNatSchG, der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL/§ 34 Abs. 1 BNatSchG und schließlich dem Ausnahmeverfahren nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL/§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (
Art. 6FFH-RL S.
23 und Abb. S. 56; Methodik-LL S. 4 f. mit Abb. 1). Dabei hängt jede Phase von der jeweils vorherigen ab. In die zweite und dritte Phase wird nur eingetreten, wenn die vorhergehende Phase nicht zur Genehmigungsfähigkeit führt. Die Kenntnis der nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL/§ 34 Abs. 1 BNatSchG ermittelten Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets und die Identifizierung von Art und Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen sind unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL/§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. nur EuGH, Urteile vom
- November 2011 - C-404/09 [ECLI:EU:C:2011:768], Alto Sil - Rn. 109, vom
- Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Waldschlößchenbrücke - Rn. 57 und vom
- Juli 2019 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2019:622], Inter-Environnement Wallonie ASBL - Rn. 150). 27 Die Erweiterung des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" erfolgte hier als Teil der Prüfung in Phase 3, nachdem in den ersten beiden Prüfungsschritten festgestellt und dokumentiert worden war, dass es für das Gebiet keine weniger schädlichen Alternativen gibt und dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Die Schaffung oder Wiederherstellung eines Lebensraums in einem neuen oder erweiterten Gebiet einschließlich der Umsetzung flankierender Bewirtschaftungsmaßnahmen und Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gehört zu den Ausgleichsmaßnahmen, mit denen im dritten Prüfungsschritt der Schutz der globalen Kohärenz des Natura 2000-Netzes sichergestellt wird (vgl.
Art. 6FFH-RL S.
45; Methodik-LL S. 56). Die Unterschutzstellung der neu geschaffenen Lebensräume durch Ausweisung als FFH-Gebiet ist dabei notwendiger Bestandteil dieser Ausgleichsmaßnahme (
Art. 6FFH-RL S.
48; Methodik-LL S. 58). Der Umstand, dass ein kleiner Bereich dieser Erweiterungsflächen seinerseits innerhalb der Wirkzone der vorhabenbedingten Stickstoffeinträge liegt, ist bei der Prüfung der Eignung und Wirksamkeit der Kohärenzflächen und der Bewertung des zu erzielenden Ausgleichs zu berücksichtigen und in Bezug auf die ausgleichsbedürftigen LRT auch auf der Grundlage konkreter Berechnungen berücksichtigt worden (PFB 2018 S. 427 f.). Die räumliche Nähe von Teilen der Kohärenzflächen zum Vorhaben ist dabei nicht zu beanstanden, sondern trägt dem Erfordernis Rechnung, mit der Wahl des Standorts der Ausgleichsmaßnahmen auch eine vergleichbare ökologische Funktionalität zu gewährleisten. Ausgleichsmaßnahmen sollten, wenn sie nicht innerhalb des betroffenen Natura 2000-Netzes erfolgen, soweit möglich innerhalb derselben Landschaftseinheit erfolgen (vgl. näher Methodik-LL S. 58). Die Lage in der Nähe des betroffenen FFH-Gebiets gilt insoweit als "optimale Lösung" (vgl. etwa Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 34 Rn. 187). Mit der Prüfung und Festlegung der Kohärenzmaßnahmen hat die dritte und letzte Phase der Verträglichkeitsprüfung und damit diese Prüfung insgesamt ihren Abschluss gefunden; für einen erneuten Eintritt in eine vorherige Prüfungsstufe besteht kein Raum. 28 Der Umstand, dass die Gebietsmeldung für die Erweiterungsflächen schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. In zeitlicher Hinsicht ist nicht maßgeblich, wann die Genehmigung erteilt wird, sondern dass die Ausgleichsmaßnahmen so geplant werden, dass sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im betreffenden Gebiet wirksam sind (
Art. 6FFH-RL S.
45 und Methodik-LL S. 59). Der frühe Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Erweiterungsgebiets diente hier dazu, die ausgewählten Bereiche möglichst frühzeitig in die Bewirtschaftungsmaßnahmen des Gebietsmanagements einzubeziehen und damit die Wirksamkeit des Kohärenzkonzepts zu beschleunigen und zu steigern. Gemäß dem Vorsorgegrundsatz sollte der zu erwartende Erfolg des Ausgleichsprogramms in die endgültige Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens einfließen (
Art. 6FFH-RL S.
47), weshalb der Beginn der mit der Gebietsausweisung verbundenen Bewirtschaftungsmaßnahmen noch vor Genehmigungserteilung sinnvoll ist. Dies ändert nichts am Charakter der Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme, die der Feststellung der habitatschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nachfolgt und diese daher nachträglich nicht erneut in Frage stellen kann. 29 Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die prioritären LRT *6210 und *6240, deren Einbeziehung in das erweiterte FFH-Gebiet zwar keine unmittelbare Ausgleichsfunktion erfüllt, die aber untrennbarer Bestandteil der Gebietsausweisung der Erweiterungsflächen sind, die insgesamt und einheitlich zum Zwecke der Kohärenzsicherung erfolgt ist (vgl. Standarddatenbogen für das Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", Gebietsnummer 4437-302, landesinterne Nr. FFH0118). An dieser Zwecksetzung nehmen auch die im Erweiterungsgebiet befindlichen prioritären LRT teil. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass ihre Einbeziehung in die der Kohärenzsicherung dienende Gesamtmaßnahme erforderlich ist, um die Funktionalität der eng miteinander zusammenhängenden und verzahnten Lebensraumkomplexe zu sichern (PFB 2018 S. 425). Die prioritären Vorkommen liegen mosaikartig innerhalb der Erweiterungsflächen, teilweise inmitten anderer LRT, so dass deren Aussparung bei der Gebietsmeldung schon praktisch nicht möglich erscheint (so auch Maßnahmenblatt A23.4 <KOH> S. 78A). Ihre Ausklammerung aus dem Gebiet und damit auch aus dem Gebietsmanagement und den damit verbundenen Bewirtschaftungsmaßnahmen (Beweidung und Düngeverzicht) wäre zudem naturschutzfachlich nicht sinnvoll. Die prioritären LRT profitieren von diesen Pflegemaßnahmen in gleicher Weise wie die ausgleichsbedürftigen LRT 6210 und 8230. Der Ansatz des Klägers, innerhalb des Erweiterungsgebiets nach Flächen "zur Kohärenzsicherung" und den übrigen zu unterscheiden und jedenfalls für letztere eine erneute FFH-Verträglichkeitsprüfung zu fordern, könnte - die tatsächliche Umsetzbarkeit einer solchen Trennung unterstellt - zudem den falschen Anreiz schaffen, die nicht unmittelbar ausgleichsbedürftigen Lebensräume von der sie begünstigenden Unterschutzstellung auszunehmen. 30 b) Für das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht kein Anlass. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der darauf aufbauenden Auslegungshilfen und Anwendungsrichtlinien im
Art. 6FFH-RL und den Methodik-Leitlinien gibt es an der richtigen Auslegung von Art.
6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung, die Reihenfolge und den Inhalt der einzelnen Prüfungsphasen und das Verhältnis dieser Phasen zueinander keine vernünftigen Zweifel (sog. acte clair). Entsprechendes gilt für die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durch Schaffung neuer Lebensräume. Danach ist offenkundig, dass der Planfeststellungsbeschluss bei seinem Erlass am 20. März 2018 den Anforderungen nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entsprochen hat. 31 2. Auch die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht erfüllt. Der hier allein in Betracht kommende Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG liegt nicht vor. Für eine (teilweise) Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, besteht kein Anlass. Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. 32
- a)Zu den geschützten Gemeinschaftsgütern gehören auch außenpolitische Ziele wie die Verpflichtungen aufgrund von EU-Verträgen, so dass der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG einen Weg bieten kann, um nachträglichen und unabdingbaren Anforderungen des Unionsrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 65 f. m. w. N.). Diese Fallalternative stellt allerdings besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund. Sie ist im Übrigen voraussetzungslos und lässt die Durchbrechung der Bestandskraft unabhängig von etwaigen Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu, weshalb das beeinträchtigte Recht von besonderem Gewicht und dessen Verletzung so gravierend sein muss, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. April 206 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 39). Daran fehlt es hier. 33
- aa)Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL liegt nicht vor. Diese Vorschrift legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482], Waddenzee/Herzmuschelfischerei - Rn. 38 und vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 40), wobei es sich um eine dauerhafte Verpflichtung handelt (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14, Waldschlößchenbrücke - Rn. 37). Für vorhabenbezogene nachträgliche Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL besteht vorliegend jedoch kein Raum, weil die erforderliche präventive ex-ante-Zulässigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und keine neuen Entwicklungen oder Erkenntnisse bezüglich der Frage der Stickstoffbelastung vorliegen. 34 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist anerkannt, dass die Genehmigung eines Plans oder Projekts nach dem Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL auf das betreffende Gebiet überflüssig macht (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02, Waddenzee/Herzmuschelfischerei - Rn. 35, 38 und vom 24. November 2011 - C-404/09, Alto Sil - Rn. 122). Da Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dasselbe Schutzniveau gewährleisten (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C 399/14, Waldschlößchenbrücke - Rn. 52 und vom 22. Juni 2022 - C-661/20 [ECLI:EU:C:2022:496], Kommission/Slowakei - Rn. 101), bedarf es im Anschluss an eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL keiner weiteren Prüfung in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. 35 Entsprechendes gilt für Flächen, die Gegenstand einer Prüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL waren. Ist ein Projekt auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung zugelassen worden, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL entspricht, wird damit die Verwirklichung des Projekts trotz festgestellter erheblicher Beeinträchtigungen für ein Natura 2000-Gebiet legitimiert. Damit stünde es im Widerspruch, wenn eben diese Verschlechterungen und Störungen des Gebiets zum Anlass genommen werden könnten, zu ihrer Vermeidung Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu fordern (vgl. Beier, NVwZ 2016, 575 <577>; Uffermann, NVwZ 2024, 810 <812>; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15; Möckel, in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 33 Rn. 21). Was nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt wurde, kann nicht mehr in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL fallen (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-404/09, Alto Sil - Rn. 154, 156). Dem Kläger geht es hier zwar nicht um die festgestellten Beeinträchtigungen im ursprünglichen Gebiet des FFH-Gebiets, sondern um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erweiterungsflächen. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Erweiterungsflächen als Gegenstand der Kohärenzmaßnahmen Teil der Genehmigung des Vorhabens nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL waren und daher kein Raum mehr für eine zusätzliche Anwendung des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verbleibt. 36 Ausgleichsmaßnahmen sind nach der Definition der Europäischen Kommission für ein Projekt bzw. einen Plan genau bestimmte und zusätzlich zu den üblichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Habitatrichtlinie zu ergreifende Maßnahmen, mit denen ein gezielter Ausgleich für die negative Auswirkung eines Plans oder Projekts auf die zu schützenden Arten oder Lebensräume geschaffen werden soll (
Art. 6FFH-RL S.
42). Sie sind damit projektbezogene Maßnahmen, die nur durchgeführt werden, weil ein bestimmtes Vorhaben realisiert wird, und die darauf zielen, die nachteiligen Auswirkungen dieses konkreten Vorhabens auszugleichen und die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes sicherzustellen. Sie sind dabei so festzusetzen, dass ihre Wirksamkeit spätestens bei Eintritt der schädlichen Auswirkungen gewährleistet ist; diese Auswirkungen sind somit bei Konzipierung der Ausgleichsmaßnahmen bereits mitgedacht und werden vorausgesetzt. Ist danach gewährleistet, dass bei Eintritt der nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens der Ausgleich wirksam ist und die Kohärenz des Natura 2000-Netzes im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gesichert ist, können diese Auswirkungen nicht erneut Schutz- und Gegenmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL erfordern. Dies gilt vorliegend auch für die prioritären LRT *6240 und *6210. Deren Einbeziehung in das erweiterte FFH-Gebiet erfüllt zwar keine unmittelbare Ausgleichsfunktion, ist aber untrennbarer Teil der Kohärenzmaßnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und nimmt an der für die Gebietsausweisung insgesamt geltenden Zwecksetzung der Kohärenzsicherung teil. 37 Nach einer ordnungsgemäßen Prüfung und Genehmigung eines Vorhabens gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bedarf es somit keiner weiteren Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Etwas anderes kann gelten, wenn spätere Entwicklungen oder neue Erkenntnisse nachträglich zu einer anderen Beurteilung der durchgeführten Zulässigkeitsprüfung führen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02, Waddenzee/Herzmuschelfischerei - Rn. 37). Das ist hier aber nicht der Fall. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Waldschlößchenbrücke beruft (Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -), betraf diese den Fall einer Genehmigung ohne vorherige Prüfung entsprechend den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und ist daher nicht einschlägig. 38
- bb)Selbst für den Fall, dass ein Handlungsbedarf nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL unterstellt werden könnte, fehlt es zudem an einem schweren Nachteil für das Gemeinwohl von solchem Gewicht, dass eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Ermöglichung der vom Kläger begehrten nachträglichen Verträglichkeitsprüfung veranlasst wäre. Eine nachträgliche FFH-Prüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL muss nur dann durchgeführt werden, wenn dies die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL darstellt, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung des Gebiets auszuräumen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14, Waldschlößchenbrücke - Rn. 44 f.). Das lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. 39 Von den vorhabenbedingten Stickstoffeinträgen ist lediglich ein kleiner Bereich des aus drei Teilflächen bestehenden Erweiterungsgebiets betroffen. In dem in den Planunterlagen als "Wirkzone" gekennzeichneten schmalen Randstreifen der trassennahen Erweiterungsfläche bei Gimritz gibt es je ein Vorkommen der beiden prioritären LRT *6210 und *6240. Weitere zwei (LRT *6210) bzw. drei (LRT *6240) Vorkommen dieser LRT befinden sich in anderen Bereichen des Erweiterungsgebiets. Ausweislich des einschlägigen Maßnahmenblatts A23.4 (KOH) umfassen die Kohärenzmaßnahme A23.4.3 für den LRT *6210 insgesamt, also einschließlich der Vorkommen außerhalb der Wirkzone, nur ca. 2 600 m² und die Kohärenzmaßnahme A23.4.4 für den LRT *6240 lediglich knapp 400 m². Angesichts des in der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsprüfung (dort S. 123) dokumentierten Umfangs dieser Vorkommen im Ursprungsgebiet von 75 400 m² (LRT *6210) bzw. 3 680 m² (LRT *6240) erscheint das Ausmaß der - unterstellten - Beeinträchtigungen somit nicht besonders gravierend. 40 Zudem ist nicht ersichtlich, dass etwaigen Störungen und Verschlechterungen der Lebensräume im Erweiterungsgebiet nicht durch gebietsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Gebietsmanagements begegnet werden könnte. 41 Danach fehlt es schon tatbestandlich an einem Grund, zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusetzen und insoweit zu widerrufen, als er den Weiterbau oder jedenfalls die Inbetriebnahme des Vorhabens gestattet. 42
- b)Da in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Verhältnis der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL sowohl zu einer (ordnungsgemäßen) Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 als auch zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL geklärt ist und dabei auch über Voraussetzungen und Inhalt einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung entschieden wurde, bestehen in Bezug auf den begehrten Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts. Der Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens war auch insoweit nicht nachzukommen. 43 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zu sonstigen "geeigneten Maßnahmen" zum Schutz der Erweiterungsflächen des FFH-Gebiets. Sein Antrag ist insoweit schon nicht hinreichend bestimmt. 44 Der Kläger hat innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht näher ausgeführt, um welche Art von Maßnahmen es sich handeln soll und auf welcher Grundlage diese erfolgen sollen. Die Nachholung einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kann er aus den dargelegten Gründen nicht verlangen. Sollte er an eine - wiederum auf § 49 VwVfG gestützte - Anordnung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen denken (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2026, § 75 Rn. 42; Uffermann, NVwZ 2024, 816 <818>), fehlt es an einem Widerrufsgrund. Anforderungen, die sich im Hinblick auf das Gebietsmanagement ergeben könnten, fallen nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Für Entscheidungen über die nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 17c FStrG) wäre das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 9 A 36.08 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 18). 45 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600425&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public