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BVerwG 2. Senat, 2 B 47.25

WBRE202600435 ECLI:DE:BVerwG:2026:100626B2B47.25.0 BVerwG 2. Senat 20260610 2 B 47.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. April 2025, Az: 2 LB 2/22, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. November 2018, Az: 11 A 280/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 307,73 € festgesetzt. 1 Die Beteiligten streiten um die (Weiter-)Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge. 2 1. Die ... geborene Klägerin ist pensionierte Realschullehrerin. Sie trat ... in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein ein und wurde ... wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Während ihrer Dienstzeit an verschiedenen Schulen und Einsatzorten ereigneten sich mehrere Unfälle und sonstige Zwischenfälle, die teilweise als Dienstunfälle anerkannt wurden. Streit besteht darüber, ob die im Nachgang zu einem anerkannten Dienst(wege-)unfall nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung samt gesundheitlichen Auswirkungen als weitere Dienstunfallfolge anzuerkennen ist. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 lehnte der Beklagte unter Aufhebung eines früheren Bescheids aus dem Jahr 2010 betreffend die Bewilligung von Unfallausgleich den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Pflegekosten im Rahmen der Unfallfürsorge ab, da ein kausaler Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und ihren psychischen Beschwerden nicht gegeben sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. 3 Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in einem geringen Umfang - hinsichtlich der Bewilligung von Unfallausgleich in der Zeit vom 9. bis 31. Juli 2013 - Erfolg. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die im Zusammenhang mit dem Dienstwegeunfall vom 7. Oktober 2008 beantragte Anerkennung einer Vergewaltigung als weiteres Dienstunfallgeschehen abgelehnt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Beteiligtenvernehmung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - stehe zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall die von der Klägerin nachträglich angezeigte Vergewaltigung umfasse. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab November 2011. 4 2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 5

  1. a)Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - 2 B 28.24 - NVwZ 2025, 1282 Rn. 16, vom 7. Mai 2025 - 2 B 38.24 - NVwZ-RR 2026, 50 Rn. 5 und vom 2. Februar 2026 - 2 B 50.25 - juris Rn. 9). 7 Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "Erlaubt § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG die rückwirkende Aufhebung eines gewährten Unfallausgleichs auch dann, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten verschlechtern und weitere Dienstunfälle eintreten, oder setzt die Norm - in Anlehnung an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - eine wesentliche Änderung zugunsten des Beamten voraus?", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie bereits nicht entscheidungserheblich ist. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass das Berufungsgericht die Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2010 über die Gewährung von Unfallausgleich auf § 39 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) betreffend die Neufeststellung des Unfallausgleichs gestützt hat. Tatsächlich hat das Berufungsgericht - im Unterschied zur Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts - als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids § 116 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 und Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) herangezogen und § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt (UA S. 29). Dabei hat das Gericht die Anwendungsbereiche der beiden Normen eingehend voneinander abgegrenzt (UA S. 30 - 33) und sodann dargelegt, warum die Voraussetzungen des § 116 LVwG - Parallelnorm zur Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG - im Streitfall erfüllt sind (UA S. 33 ff.). Auf die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG kommt es daher nicht an. 8
  2. b)Schon vor diesem Hintergrund kommt auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht. Die Klägerin unterstellt erneut zu Unrecht, dass "das OVG § 39 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG als einschlägige Aufhebungsgrundlage auch bei Verschlechterung und zusätzlichem Unfallgeschehen" behandle und "damit eine Prüfung nach § 116 LVwG (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts)" vermeide. Im Übrigen verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es an einer Gegenüberstellung divergenzfähiger Rechtssätze fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - NVwZ 2019, 1295 Rn. 7 und vom 26. Februar 2026 - 2 B 40.25 - juris Rn. 12). Die bloße Erwähnung zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, reicht hierfür nicht aus, zumal die beiden genannten Entscheidungen - sofern sie überhaupt nach Datum oder Aktenzeichen identifizierbar sind - gänzlich andere Fragestellungen (Anspruch auf Verwendungszulage bzw. Anhörungsrüge in einem besoldungsrechtlichen Fall) behandeln. 9
  3. c)Die Beschwerde legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 10
  4. aa)Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. 11

(1)Soweit die Beschwerde eine unterbliebene Beiziehung der Kriminalakten Kiel aus dem Jahr 2009 rügt, ist zunächst festzuhalten, dass ein über 50-seitiger Auszug der Ermittlungsakte einschließlich der damaligen Zeugenvernehmung der Klägerin Teil des Verwaltungsvorgangs des Beklagten geworden ist und somit auch den Verwaltungsgerichten zur Verfügung stand. Diese haben mehrfach auf die polizeiliche Vernehmung der Klägerin Bezug genommen (vgl. etwa Berufungsurteil UA S. 23) und sich dabei intensiv mit dem Aussageverhalten der Klägerin auseinandergesetzt. Einen Beweisantrag auf Beiziehung kriminalpolizeilicher Ermittlungsakten hat die anwaltlich vertretene Klägerin - entgegen ihrem Beschwerdevorbringen - im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. November 2018 nicht gestellt; im Berufungsverfahren ist sie darauf nicht zurückgekommen. 12
(2)Das Berufungsgericht hat auch durch die unterbliebene Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Wie im Berufungsurteil (UA S. 21 f.) bereits ausgeführt, ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ureigene tatrichterliche Aufgabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 B 13.19 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt ebenso für die Vernehmung der Klägerin als Beteiligte (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 451 ZPO), die insoweit den gleichen rechtlichen Regeln wie die Zeugenvernehmung folgt. Ausnahmen von der Beurteilung in originärer tatrichterlicher Zuständigkeit kommen bei Anhaltspunkten für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung in Betracht, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist. Derartige besondere Umstände sind hier weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon zeigen die detaillierten Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 22 bis 26), dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in der Lage war. 13
  1. bb)Die Auswahl und Heranziehung des Sachverständigen Dr. F., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, ist nach den Maßstäben des § 98 VwGO i. V. m. § 404 ZPO nicht zu beanstanden; gegen die Verwertbarkeit seines Gutachtens bestehen keine Bedenken. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 38 ff.) sowie im erstinstanzlichen Urteil und in den Beschlüssen betreffend die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Sachverständigen wird verwiesen. Der Hinweis im Beschwerdevorbringen auf eine von § 404 Abs. 2 ZPO vermeintlich geforderte "überlegene Sachkunde" erschließt sich nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht von der in dieser Norm geregelten Anhörungsmöglichkeit der Beteiligten vor der Beauftragung des Sachverständigen Gebrauch gemacht. 14
  2. cc)Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. September 2025 sowie in der - um eine eidesstattliche Versicherung samt weiterer Atteste ergänzten - zusätzlichen Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2025 in unterschiedlichen inhaltlichen Zusammenhängen vermeintlich aktenwidrige Feststellungen, Gehörsverstöße und eine mangelhafte Urteilsbegründung rügt, greift dieses Vorbringen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände sowie weitere ärztliche Befundberichte und amtsärztliche Stellungnahmen im Einzelnen ausgewertet und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dass das Gericht hierbei in seiner umfassenden Entscheidungsbegründung zu einer anderen inhaltlichen Bewertung gelangt ist als die Klägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Behandlungsnachweise, begründet weder eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO noch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Urteilsbegründung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit der gerügten Divergenz zwischen dem (schwerbehindertenrechtlichen) Grad der Behinderung und dem (versorgungsrechtlichen) Grad der Schädigungsfolgen, die unterschiedlichen Regeln unterliegen, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls befasst (UA S. 43 f.). Für aktenwidrige gerichtliche Feststellungen sind auch insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich. 15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600435&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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