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BVerwG 1. Wehrdienstsenat, 1 WB 32.25

WBRE202600440 ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB32.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20260226 1 WB 32.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Dienstpostenwechsel. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 30. Juni ... enden. Im März 2023 wurde er zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Nach einem Studium an der Universität der Bundeswehr in ... wurde er zum Oktober ... an ... der Bundeswehr versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt als Schüler verwendet wurde und den ...lehrgang ... absolvierte. Seit Juli 2021 wurde er am ... der Bundeswehr als ... und ... verwendet. Zum 1. April 2024 wurde er innerhalb derselben Teileinheit auf einen Dienstposten als ... umgesetzt. 3 In einem Personalentwicklungsgespräch am 6. März 2023 äußerte der Antragsteller den Wunsch, nach dem 1. April 2024 im Kommando ... verwendet zu werden. Unter dem 22./23. April 2024 beantragte er seine Versetzung auf den Dienstposten des Offiziers für die operative Kommunikation in der ... im Kommando ... Sein nächster Disziplinarvorgesetzter befürwortete diesen Antrag unter Hinweis auf den Bedarf im Dezernat ... des ... der Bundeswehr und die Personalplanung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht. 4 Mit der dem Antragsteller am 14. Juni 2024 eröffneten, streitgegenständlichen Verfügung Nr. ... vom 31. Mai 2024 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum 1. Juli 2024 den Wechsel des Antragstellers auf den Dienstposten (ID ...) im Dezernat ... 5 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 19. Juni 2024. Über diesen Dienstpostenwechsel sei er durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht im Vorhinein in Kenntnis gesetzt worden, obwohl schon in der Stellungnahme seines Vorgesetzten zu seinem Versetzungsantrag vom 22. April 2024 eine entgegenstehende personelle Planung angeführt worden sei. Bei seinem letzten Gespräch mit seiner Personalführerin am 24. Oktober 2024 sei versucht worden, ihn zu einer freiwilligen Meldung zu zwingen. Er habe aber an der im Personalgespräch vom 6. März 2024 beschlossenen Planung festhalten wollen. Für den Dienstposten fehle ihm die nötige Qualifikation. Für den Dienstposten sei die ATN ... erforderlich, während er die Qualifikation als ... besitze. In seiner aktuellen Beurteilung werde sein Verbleib auf dem aktuellen Dienstposten oder als ... im Bereich ... im ... auf Kommandoebene, nicht aber der Einsatz als ... auf Verbandsebene empfohlen. Er sei auch nicht über die Beteiligung des Personalrats belehrt worden. Dieser sei entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG nicht beteiligt worden. Der Dienstposten entspreche nicht seinen Interessen. Er habe einen Antrag auf Versetzung auf einen vakanten Dienstposten gestellt, der seinen Interessen und seinem Verwendungsaufbau besser entspreche. Wegen der mangelhaften Kommunikation und Verwendungsplanung leide er unter einem seine Gesundheit belastendem Stressniveau. 6 Unter dem 12. August 2024 rügte der Antragsteller die Untätigkeit bezüglich seiner Beschwerde und erhob weitere Beschwerde. 7 Am 16. September 2024 nahm der Personalrat nachträglich zu der Personalmaßnahme Stellung und schlug eine Kompromisslösung vor, nach der der Antragsteller zunächst auf dem Dienstposten im Dezernat ... verbleiben und dort im II. Quartal 2025 einen Nachfolger einarbeiten und anschließend eine Versetzung ins Kommando ... zum 1. Juli 2025 in Aussicht gestellt bekommen solle. Diese Stellungnahme wurde mit dem Personalrat am 23. September 2024 erörtert. 8 Am 26. November 2024 nahm der Personalrat auch zum Entwurf einer Beschwerdeentscheidung Stellung, die mit ihm am 27. November 2024 erörtert wurde. Einwände gegen diese erhob er nicht. 9 Mit Bescheid vom 29. November 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Trotz des Untätigkeitsantrages sei man für die Beschwerdeentscheidung noch zuständig. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die Personalratsbeteiligung sei mit heilender Wirkung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Der Dienstpostenwechsel sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das dienstliche Erfordernis folge daraus, dass der freie Dienstposten zu besetzen sei. Ob der Antragsteller für andere Dienstposten besser geeignet sei und diese seinen Interessen entsprächen, sei unbeachtlich. Er besitze für den Dienstposten eine ausreichende fachliche Qualifikation. Die Hälfte der Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten bestehe aus dem Bereich, für den er ausgebildet sei. Das personalwirtschaftliche Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt. Dass eine Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich nötig sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Dienstpostenwechsels. Unbeachtlich sei der Hinweis auf das Personalentwicklungsgespräch und seine Beurteilung. Aufgezeigte Planungsabsichten stünden unter Vorbehalt. Die Ermessensausübung sei auch nach Berücksichtigung der Ausführungen des zuständigen Beteiligungsorgans im Beschwerdeverfahren sachgerecht. 10 Den als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewerteten Untätigkeitsantrag hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 6. März 2025 dem Senat vorgelegt. 11 Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag formuliert und im gerichtlichen Verfahren lediglich telefonisch mitgeteilt, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 13 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. 14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 16 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der Personalverfügung vom 31. Mai 2024 und des Beschwerdebescheides vom 29. November 2024 begehrt. 17 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der Versetzungsantrag des Antragstellers vom 23. April 2024. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258 f.>, vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 23 und vom 26. September 2019 - 1 WB 26.18 - juris Rn. 15). Die hier in Rede stehende Beschwerde betrifft allein die Rechtmäßigkeit des verfügten Dienstpostenwechsels. 18 2. Der Antrag ist unbegründet. Die streitgegenständliche Dienstpostenwechselverfügung und der in Rede stehende Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten. 19

  1. a)Der Dienstpostenwechsel ist nicht wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. 20
  2. aa)Die Anhörung ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren wirksam nachgeholt worden. Dort hat der Antragsteller die ihm eröffnete Gelegenheit wahrgenommen, sich zu der dienstlichen Maßnahme zu äußern (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). Nachgeholt worden ist im Beschwerdebescheid auch eine den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). 21
  3. bb)Auch die Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG wurde wirksam nachgeholt. Die protokollierte Anhörung erfolgte zwar durch den Chef des Stabes und stellvertretenden Kommandeur des ... der Bundeswehr ebenfalls erst nach Erlass der Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 31. Mai 2024 am 23. September 2024. Damit entsprach sie nicht den Vorgaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG, Nr. 304 i. V. m. Nr. 212 Satz 2 ZDv A-1420/37. Eine Nachholung mit heilender Wirkung ist indessen grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 WB 13.19, 1 WB 14.19 - juris Rn. 35 m. w. N.). Sie ist auch hier als unschädlich anzusehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - PersV 2005, 388 <388> und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - PersR 2007, 249 <251>). 22 § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG wurde mit der Anhörung am 26. November 2024 genügt. 23
  4. b)Der Dienstpostenwechsel ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - ZBR 2003, 251 <251 f.> m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben. Davon ausgehend war die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. 25 Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Nr. 302 AR A-1420/37 ein Dienstpostenwechsel anzuordnen, wenn ihnen die Wahrnehmung eines anderen Dienstpostens innerhalb ihrer Dienststelle und innerhalb ihres Dienstortes übertragen werden soll. Hierfür muss ein dienstliches Erfordernis bestehen. Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Erfordernis besteht, im Ausgangspunkt nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris Rn. 19). Hier hat der Dienstherr das dienstliche Erfordernis aus dem - vom Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellten - Umstand abgeleitet, dass der Dienstposten, auf den er umgesetzt wurde, vakant war. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Dienstherr entscheidet nach Maßgabe militärfachlicher Zweckmäßigkeitserwägungen, ob eine Vakanz auf einem Dienstposten hingenommen werden kann und welcher von mehreren vakanten Dienstposten vorrangig zu besetzen ist. 26 Der Antragsteller besitzt auch eine ausreichende fachliche Qualifikation für den Dienstposten. Welche Qualifikationen für die Effektivität der Auftragserfüllung auf einem Dienstposten erforderlich sind, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 1 WB 31.20 - juris Rn. 39 m. w. N.). Dessen Überschreitung bei der Einschätzung, dies sei hier der Fall, ist nicht feststellbar. Ob der Antragsteller für einen anderen Dienstposten besser geeignet wäre, ist unerheblich. Dass der Dienstherr im vorliegenden Fall bei der ihm obliegenden Entscheidung, ob der Antragsteller für seine künftige Verwendung die erforderlichen Voraussetzungen besitzt, seinen Beurteilungsspielraum missachtet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 1 WB 101.91, 1 WB 102.91 -​ NZWehrr 1994, 247 m. w. N.), lässt sich nicht feststellen. Dass die Einarbeitung in einen neuen, der Qualifikation entsprechenden Aufgabenbereich mit Aufwand in intellektueller und zeitlicher Hinsicht verbunden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Dienstpostenwechsels (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 1 WB 1.23 - juris Rn. 31). 27 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller abweichende Vorstellungen über seinen weiteren Verwendungsaufbau hat. Dass mit der Umsetzung entgegen seinen Wünschen Stress für den Antragsteller verbunden ist, macht die Umsetzung nicht ermessensfehlerhaft. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600440&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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