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BVerwG 1. Wehrdienstsenat, 1 WB 22.25

WBRE202600441 ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB22.25.0 BVerwG

  1. Wehrdienstsenat 20260226 1 WB 22.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. 2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er ist seit 2018 Stabsunteroffizier und wurde im selben Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Derzeit wird er beim ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Anfang September ... 3 Im März 2018 beantragte der Antragsteller einen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Nachdem ein erster Ablehnungsbescheid auf Beschwerde des Antragstellers vom
  2. September 2018 aufgehoben worden war, lehnten der nächste und der nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers dessen Laufbahnwechsel ab. Dies ergebe sich aufgrund der gewonnenen jüngsten Erkenntnisse und charakterlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit einer versuchten Selbsttötung und daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Beiden Stellungnahmen widersprach der Antragsteller. Ausweislich einer Meldung vom
  3. Juli 2018 sei der Antragsteller im letzten Augenblick durch zwei Kameraden der Einheit sowie durch seine Ehefrau am Suizid durch Ersticken in dessen eigenem Pkw gehindert worden. 4 Mit Schreiben vom
  4. Januar 2019 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass gegen den Antragsteller disziplinare Vorermittlungen eingeleitet worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 246 ZDv A 1340/49 während der Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens der Betroffene nicht befördert oder gefördert werden solle. Seit dem Tag des Schreibens ist für den Antragsteller ein unbefristetes Beförderungshemmnis eingetragen. 5 Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Es bestehe der Verdacht auf Straftaten (Üble Nachrede, Verleumdung, Nachstellung, Gehorsamsverweigerung). Die disziplinaren Ermittlungen setzte er bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus. 6 Mit Bescheid vom
  5. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Laufbahnwechsel ab. Da ein Laufbahnwechsel eine Förderung darstelle, könne dieser wegen der gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungen nicht erfolgen. Eine erneute Beschwerdeeinlegung sei nicht erforderlich. 7 Nachdem der Antragsteller auf eine Begründung seiner Beschwerde vom
  6. September 2018 verzichtet hatte, wies das Bundesministerium der Verteidigung diese mit Bescheid vom
  7. Juli 2019 zurück. Angesichts der Stellungnahmen des nächsten und des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sei auch unter Berücksichtigung der Gegendarstellungen des Antragstellers von dessen charakterlicher Nichteignung auszugehen. 8 Unabhängig davon seien die Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft noch nicht abgeschlossen, sodass das grundsätzliche Förderungsverbot gelte. Hinsichtlich des Antragstellers liege auch kein Härtefall vor. Eine erhebliche Verzögerung der disziplinaren Ermittlungen sei nicht ersichtlich. Aufgrund der aktuell gegen den Antragsteller geführten disziplinaren Ermittlungen stehe dessen charakterliche Eignung für den beantragten Laufbahnwechsel infrage, sodass sein Antrag abzulehnen gewesen sei. 9 Mit Schriftsatz vom
  8. August 2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Nachdem der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, bis über die anhängigen Disziplinar- und Strafverfahren entschieden sei, hat das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vom
  9. Februar 2025 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 10 Zwischenzeitlich war der Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
  10. November 2020 wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € und mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom
  11. April 2023 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, vorsätzlichen Bankrotts und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. 11 Der Antragsteller trägt vor, dass die Befehlsverweigerung aus dem Juli 2018 nicht der Wahrheit entspreche. Mit einem erheblichen Zeitabstand von über sechs Monaten seien rückwirkend Vorwürfe konstruiert worden, die ihm die Möglichkeit eines weiteren beruflichen Aufstiegs in der Bundeswehr unmöglich gemacht hätten. Die Umstände dieses Vorgehens und der zeitliche Ablauf würden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der erhobenen Anschuldigungen aufwerfen. 12 Die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnwechsel sei rechtswidrig. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der Disziplinarvorgesetzten, die sich auf eine angebliche charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers bezögen. Dabei sei jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er die formalen und fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfüllt habe. Die Ablehnung beruhe auf subjektiven Einschätzungen, die nicht durch objektive Bewertungen gestützt seien. Eine vermeintliche versuchte Selbsttötung als medizinisches Ereignis dürfe nicht pauschal zur Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung führen. 13 Während des Strafverfahrens sei der Antragsteller von seinem damaligen Anwalt falsch beraten und faktisch zu einem Deal gezwungen worden. Ein Geständnis habe er nie abgegeben. Dies habe sein damaliger Verteidiger ohne Rücksprache mit ihm getan. 14 Der erneute Ablehnungsbescheid vom
  12. Februar 2019 habe keine sachliche Neubewertung der Situation vorgenommen. Es sei lediglich eine formale Wiederholung der ursprünglichen Argumentation erfolgt. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Eignung eines Bewerbers sei umfassend zu würdigen. Er sei jedoch ohne objektive Grundlage als ungeeignet eingestuft worden. Ein sachlich fundierter Eignungstest sei nicht durchgeführt worden. 15 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
  13. Februar 2019 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom
  14. Juli 2019 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu entscheiden. 16 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 17 Dieser sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zurückzuweisen. Es bestünden wegen der Verurteilungen auch aktuell weiterhin erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den begehrten Laufbahnwechsel. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beabsichtige, den Antragsteller hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung aus dem Jahr 2023 wegen eines Dienstvergehens anzuschuldigen. Die Anschuldigungsschrift sei in Vorbereitung. Daher sei auch das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus setze allein diese Verurteilung eine mehrjährige dienstliche Nachbewährungszeit voraus, die jedenfalls aktuell noch nicht verstrichen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 20
  15. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für einen - auch hier in Rede stehenden - Verpflichtungsantrag grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom
  16. Dezember 2009 - 1 WB 7.09 - juris Rn. 25 m. w. N.). Mit einem Verpflichtungs- oder Bescheidungsbegehren kann ein Antragsteller deshalb nur dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf das Begehrte hat (BVerwG, Beschlüsse vom
  17. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 46 und vom
  18. Januar 2022 - 1 WB 31.21 - juris Rn. 30). 21
  19. Ein solcher Anspruch besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Der berufliche Aufstieg eines Unteroffiziers ohne Portepee in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes unterliegt als förderliche Maßnahme dem Grundsatz der Verwendung des Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 33 und vom
  21. August 2019 - 1 WB 10.19 - juris Rn. 18). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung wegen des laufenden Disziplinarverfahrens die persönliche, insbesondere charakterliche Eignung des Antragstellers für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn verneint haben. 22 a) Bei der Einschätzung der Eignung eines Soldaten für eine förderliche Verwendung verfügt der Dienstherr über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  22. Oktober 1991 - 1 WB 68.91 - NZWehrr 1992, 118 <119 f.>), die mit der Rechtsprechung des für das Dienstrecht der Beamten zuständigen
  23. Revisionssenats übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  24. September 1992 - 2 B 56.92 - juris Rn. 4 m. w. N. und vom
  25. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - NVwZ 2022, 255 Rn. 16), ist der Dienstherr danach berechtigt, einen Soldaten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlung und eines sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von förderlichen Maßnahmen auszuschließen, bis feststeht, dass der Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Soldaten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird; denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Soldaten liegen. Dem zuständigen Vorgesetzten ist nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten in seiner Laufbahn zu fördern, wenn Zweifel an dessen uneingeschränkter Förderungswürdigkeit aufgetreten sind. Der Dienstherr würde sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er vorher mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, das Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom
  26. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 6.16 - NVwZ-RR 2017, 150 Rn. 35 und vom
  27. Juli 2021 - 1 WB 20.21 - juris Rn. 11). 23 b) Für eine der in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  28. März 2017 - 1 WB 34.16 - juris Rn. 38) ebenfalls anerkannten Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss von förderlichen Maßnahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Die Behauptungen des Antragstellers, dass er während "des Strafverfahrens" von seinem Anwalt falsch beraten worden und von diesem "faktisch zu einem Deal gezwungen" worden sei und dass dieser ohne Rücksprache für ihn ein Geständnis abgegeben habe, sind durch nichts belegt. Es ist schon nicht klar, auf welche der beiden Verurteilungen sich der Vortrag überhaupt bezieht. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme disziplinarer Ermittlungen offensichtlich unberechtigt oder gar missbräuchlich wäre. 24 Auch liegen nach der für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Allgemeinen Regelung A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung mil. Personals" (Version 3, Stand September 2022) keine Gründe für eine ausnahmsweise Förderung vor. Ausnahmen sind gemäß Nr. 2045 AR A-1340/49 nur in Härtefällen vertretbar, wenn (kumulativ) die Soldatin oder der Soldat sich besonders bewährt hat, der bestandskräftige Abschluss eines Disziplinarverfahrens sich ohne Verschulden des Betroffenen erheblich verzögert (in der Regel nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der Ermittlungen) und wenn der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt (früher: Nr. 246 Satz 3 ZDv A-1340/49). Auf Anfrage des Senats hat das Bundesministerium der Verteidigung zudem mitgeteilt, dass auch nicht vom Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der Nr. 2045 AR A-1340/49 auszugehen sei, weil die in jenem Urteil behandelten Vorgänge keine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellten. Die dem zugrunde liegende Begründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass der Antragsteller wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und in 22 Fällen wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden sei und es sich hierbei aufgrund der Anzahl der Fälle weder um ein einmaliges und situationsbedingtes Geschehen, noch um eines von geringer Schwere handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 25 Auch sonst ist für eine Unverhältnismäßigkeit noch andauernder Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers nichts ersichtlich oder vorgetragen. 26 Ob ein Förderungsausschluss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein aufgrund der 2019 eingeleiteten Ermittlungen angesichts des Verstreichens von über sieben Jahren noch verhältnismäßig wäre, kann dahinstehen. Denn angesichts des seit April 2023 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg wurden weitere disziplinare Ermittlungen aufgenommen, sodass das grundsätzliche Förderungsverbot aus Nr. 2044 AR A-1340/49 weiterhin bzw. erneut gilt. Die entsprechende Anschuldigungsschrift ist derzeit in Vorbereitung. 27 Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass die Ablehnung seines Antrags schon im Bescheid vom
  29. Juli 2019 nicht (mehr) auf die früheren Aussagen seiner Disziplinarvorgesetzten im Zusammenhang mit seinem Suizidversuch gestützt war, sondern auf die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen und das damit auch nach der damaligen Rechtslage verbundene Förderungsverbot. Darüber hinaus sind auch die Verurteilungen selbst, eine davon wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen, geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für eine Förderung zu begründen. Die Durchführung eines vom Antragsteller geforderten "fundierten Eignungstests" war und ist damit nicht erforderlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600441&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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