WBRE202600447 ECLI:DE:BVerwG:2026:290426U8C7.25.0 BVerwG 8. Senat 20260429 8 C 7.25 Urteil vorgehend VG Halle (Saale), 10. Juli 2024, Az: 7 A 11/24 HAL, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Einmalzahlung zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung einer Kreisverweisung Der Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG bezeichnet eine Maßnahme gemäß Absatz 1 der Vorschrift, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. Eine im Zuge der Bodenreform erlassene Anordnung zum Verlassen des Heimatortes (sogenannte Kreisverweisung) stellt keine Zersetzungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. Juli 2024 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. 1 Der Kläger begehrt seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen einer im September 1945 erlittenen Kreisverweisung. 2 Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges im September 1945 auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater wurde in Buchenwald interniert, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet. Im Juli 2014 stellte der Beklagte fest, dass die "Ausweisung" der Familie des Klägers rechtsstaatswidrig gewesen sei. Im Oktober 2021 beantragte der Kläger wegen der im September 1945 erlittenen Kreisverweisung die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Gewährung einer Geldleistung nach § 1a Abs. 2 VwRehaG. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 ab. 3 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 € zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 VwRehaG seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers sei durch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten festgestellt. Die Kreisverweisung sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. § 1a Abs. 2 VwRehaG beschränke sich nicht auf die sogenannten klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, welche in der Richtlinie Nr. 1/76 exemplarisch niedergelegt seien. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich keine solche Beschränkung entnehmen. Sinn und Zweck der Norm geböten vielmehr, die Kreisverweisung unter den Begriff der Zersetzung zu subsumieren. Bei Maßnahmen der Zersetzung handele es sich um Akte der Verfolgung politischer Gegner, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (hier: zu den Repräsentanten ehemals feudaler Herrschaftsstrukturen, wie Großgrundbesitzer und sog. Junker) gezielt diskriminiert würden, um deren politischen und gesellschaftlichen Einfluss zu beseitigen. Die im Rahmen der Bodenreform durchgeführten Kreisverweisungen hätten die individuelle Perspektive des beruflichen, persönlichen und gesellschaftlichen Fortkommens der Betroffenen gänzlich beseitigt. 4 Der Beklagte führt zur Begründung seiner Revision aus, das angegriffene Urteil verletze § 1a Abs. 2 VwRehaG. Die Kreisverweisung stelle keine Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung dar. Der Gesetzgeber habe die im Zuge der Bodenreform verfügten Kreisverweisungen willentlich nicht in den Folgeanspruch auf Einmalzahlung einbezogen. In den Gesetzesmaterialien werde beispielhaft auf die Richtlinie Nr. 1/76 des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zur Bearbeitung operativer Vorgänge Bezug genommen, Kreisverweisungen würden hingegen nicht erwähnt. Sie seien nicht auf eine Zersetzung angelegt gewesen, sondern hätten der Durchsetzung der Bodenreform gedient. Von einem möglicherweise eingetretenen Zersetzungserfolg könne nicht auf eine entsprechende Zielsetzung der Maßnahme geschlossen werden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichbehandlung der von einer Kreisverweisung Betroffenen mit Opfern der SED-Diktatur sei nicht gerechtfertigt. 5 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. Juli 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2025 lösten Zwangsaussiedlungen ebenso eine finanzielle Einmalleistung aus wie Maßnahmen, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt seien. Die gebotene Gleichbehandlung dieser beiden Fallgruppen ließe sich nur durch verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt herstellen, dass für beide Fallgruppen eine Einmalzahlung erfolge. Der Wortlaut der Vorschrift sei offen für eine Anwendung auf Fälle der Kreisverweisung. Der Begriff der Zersetzung sei ein allgemeiner Begriff, der aus der Militärsprache stamme und sich nicht auf Zersetzungsmaßnahmen des MfS reduzieren lasse. Der Zweck der Regelung spreche ebenfalls für eine weite Auslegung der Vorschrift. 8 Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Da die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eine abschließende Beurteilung zulassen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das führt zur Abweisung der Klage. 9 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63). Die Vorschrift ist in dieser Fassung zwar erst am 1. Juli 2025 und damit nach Erlass des angegriffenen Urteils in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat jedoch Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BVerwGE 160, 104 Rn. 11 und vom 25. Januar 2022 - 4 C 2.20 - UPR 2022, 298). Weil eine Klage auf Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Geldleistung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch besteht, hätte das Verwaltungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - die Gesetzesänderung zu berücksichtigen. 10 2. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen zu Unrecht bejaht. Es geht zwar zutreffend davon aus, dass die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung des Klägers durch bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juli 2014 festgestellt worden ist (sog. moralische Rehabilitierung). Seiner weiteren Annahme, die Kreisverweisung stelle eine Maßnahme dar, die "mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte", liegt jedoch ein unzutreffendes Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals zugrunde. Der Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG bezeichnet eine Maßnahme gemäß Absatz 1 der Vorschrift, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. Das ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. 11
- a)Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen lassen, ob sie den Fall der Kreisverweisung erfasst. Der Begriff der Zersetzung bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch einen Prozess der Auflösung oder der Zerstörung. Die Vorsilbe "Zer-" unterstreicht dies sprachlich. Die Formulierung "Ziel der Zersetzung" verdeutlicht, dass die beabsichtigte Zersetzung nicht erreicht werden muss. Vielmehr genügt es, dass die Maßnahme auf Zersetzung gerichtet ist. Zudem ist der Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich auf Maßnahmen des Ministeriums der Staatssicherheit (MfS) oder anderer staatlicher Stellen der ehemaligen DDR beschränkt. 12
- b)Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff der Zersetzung in § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG in Anknüpfung an typische geheimdienstliche Maßnahmen des MfS verstanden hat. 13
- aa)Der Anspruch auf eine einmalige Geldleistung wegen einer rechtsstaatswidrigen Zersetzungsmaßnahme wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) erstmals in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift diejenigen Maßnahmen mit dem Ziel der Zersetzung erfassen, mit denen auf die Einstellung des Betroffenen systematisch und zielgerichtet eingewirkt wurde, damit dieser nach Sicht der SED-Diktatur unerwünschte Positionen und Betätigungen aufgibt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss] vom 23. Oktober 2019, BT-Drs. 19/14427 S. 30). Mit der Bezugnahme auf die "Richtlinie 1/76 der Staatssicherheit zur Bearbeitung operativer Vorgänge" beschreibt die Begründung die Art der von der Vorschrift erfassten Maßnahmen. Gegenstand des Verweises sind Beispiele zur Verdeutlichung von Zielrichtung und Intensität der Zersetzungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 8 C 9.22 - BVerwGE 181, 173 Rn. 22). Sie dienten dem Gesetzgeber zur Charakterisierung derjenigen Maßnahmen, die über die moralische Rehabilitierung hinaus wegen ihrer besonderen Schwere zusätzlich durch eine Geldleistung entschädigt werden sollten. Nr. 2.6 der Richtlinie Nr. 1/76 beschreibt Ziele sowie typische Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung, die den Maßnahmen des MfS zugrunde lagen. Danach bestand das Ziel der Zersetzungsmaßnahmen darin, als feindlich wahrgenommene Gruppen zu zersplittern, zu lähmen, zu desorganisieren und zu isolieren, indem Widersprüche und Differenzen innerhalb dieser Kräfte hervorgerufen, ausgenutzt und verstärkt wurden (vgl. Nr. 2.6.1. der Richtlinie Nr. 1/76). Formen der Zersetzung waren insbesondere die systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, das Erzeugen von Misstrauen und Zweifeln sowie die Ausnutzung persönlicher Schwächen Einzelner. Darüber hinaus waren Zersetzungsmaßnahmen gekennzeichnet durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie die Überwachung und Manipulation der Umgebung des Betroffenen, wiederholte Vorladungen mit glaubhafter oder unglaubhafter Begründung, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen (vgl. Nr. 2.6.2. der Richtlinie Nr. 1/76). Die Maßnahmen waren darauf gerichtet, die persönliche Integrität der Betroffenen systematisch zu zermürben und ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. An diese Kriterien knüpft der Gesetzgeber durch Verweis auf die Richtlinie Nr. 1/76 an. Er verdeutlicht damit, dass sie als prägende Elemente des Zersetzungsbegriffs im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG zu verstehen sind und nur nach Art und Methode gleichartige Maßnahmen die Gewährung einer Geldleistung rechtfertigen sollen. 14
- bb)Die Neufassung des § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63) hat hieran nichts geändert. Die Neuformulierung der Vorschrift ist vielmehr auf die Erweiterung des Geldleistungsanspruchs auf Opfer der Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR zurückzuführen (vgl. BR-Drs. 390/24 S. 30 f.; BT-Drs. 20/2220 S. 18 f.). Zugleich hat der Gesetzgeber davon abgesehen, aus Anlass der Neuformulierung und Ergänzung des § 1a Abs. 2 VwRehaG auch die Kreisverweisung in die Vorschrift einzubeziehen. Angesichts der seit längerem bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 64.16 - juris Rn. 8) hätte bei entsprechendem gesetzgeberischen Willen eine ausdrückliche Erweiterung des Tatbestandes auf Fälle der Kreisverweisung nahegelegen. 15
- c)Die Gesetzessystematik bestätigt das aus der Entstehungsgeschichte abgeleitete Verständnis der Vorschrift. § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG knüpft an die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach Absatz 1 der Regelung an. Er ergänzt den Rehabilitierungsanspruch gemäß § 1a Abs. 1 VwRehaG in Fällen, in denen die danach zu rehabilitierende Maßnahme auf Zersetzung zielte, um einen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung. Damit begründet er keinen eigenständigen, von den voranstehenden Regelungen unabhängigen Leistungsanspruch, sondern normiert einen Folgeanspruch der Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 8 C 9.22 - BVerwGE 181, 173 Rn. 13 f.). Der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG ist dabei enger als derjenige des Absatzes 1. Nicht jede rechtsstaatswidrige Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne des § 1a Abs. 1 VwRehaG löst den Folgeanspruch nach § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG aus. Letzterer stellt vielmehr zusätzliche Anforderungen, die über eine schwere Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich im Sinne des § 1a Abs. 1 VwRehaG hinausgehen. Nur bestimmte Maßnahmen politischer Verfolgung, die einer sog. moralischen Rehabilitierung nach § 1a Abs. 1 VwRehaG unterliegen, werden zusätzlich durch Gewährung einer Geldleistung entschädigt. 16
- d)Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Folgeanspruch des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG soll einen Geldausgleich für besonders einschneidende, systematische Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gewähren, denen die Betroffenen im Hoheitsgebiet der DDR schutzlos ausgesetzt waren (vgl. BVerwGE, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 8 C 9.22 - BVerwGE 181, 173 Rn. 23). Nur solche rechtsstaatswidrige Maßnahmen, die systematisch und zielgerichtet auf den Betroffenen einwirkten, damit dieser seine unerwünschte politische Haltung aufgab (BT-Drs. 19/14427 S. 30), sollen durch Gewährung einer einmaligen Geldleistung entschädigt werden. 17
- e)Die dargestellte Auslegung des Zersetzungsbegriffs steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in der hier maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots in Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Spielraums im Einklang. Zwar werden Personen, die eine Kreisverweisung erlitten haben, gegenüber Opfern einer Zwangsaussiedlung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG ungleich behandelt, weil § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwRehaG nur Letzteren eine einmalige Geldleistung gewährt. Diese Differenzierung ist aber sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zur Kreisverweisung, die Widerstand gegen die Bodenreform verhindern und deren Durchsetzung sichern sollte (vgl. Nr. 1 der I. Ausführungsbestimmung zur Verordnung über die Bodenreform der Provinz Sachsen, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, Nr. 2.9.1.1), zielte die Zwangsaussiedlung darauf, als politisch unzuverlässig geltende Bürger aus dem Grenzgebiet der DDR zu entfernen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 ff.). Während sich die Kreisverweisung trotz ihres diskriminierenden Charakters (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 17) auf die Ausweisung aus dem Heimatort und den damit verbundenen Verlust der Heimat beschränkte, waren Opfer einer Zwangsaussiedlung - über den Verlust des Heimatortes hinaus - regelmäßig jahrelanger staatlicher Überwachung und Diskriminierung am zugewiesenen neuen Wohnort in der DDR ausgesetzt und konnten sich dieser nicht durch Verlassen des Hoheitsgebiets entziehen (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 27, BT-Drs. 20/2220 S. 18, BT-Plpr. 20/188 vom 26. September 2024 S. 24486 [C]). 18 3. Das angegriffene Urteil beruht auf der unzutreffenden Auslegung des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es sich mangels revisionsrechtlich fehlerfreier Alternativbegründung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO) und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eine abschließende Beurteilung zulassen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Bei zutreffendem Verständnis des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG stellt die vom Kläger im Zuge der Bodenreform im September 1945 erlittene Kreisverweisung keine Zersetzungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie erfolgte weder mittels geheimdienstlicher Methoden noch war sie systematisch darauf gerichtet, auf die politische Einstellung des Klägers einzuwirken. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600447&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public