WBRE202600453 ECLI:DE:BVerwG:2026:100626B2WDB2.26.0 BVerwG
- Wehrdienstsenat 20260610 2 WDB 2.26 Beschluss vorgehend Truppendienstgericht Süd,
- November 2025, Az: S 6 GL 1/26, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Beschwerde der Soldatin wird der Beschluss des Vorsitzenden der
- Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom
- November 2025 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Soldatin darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung. 2
- Die Disziplinarvorgesetzte der Soldatin sandte dem Truppendienstgericht am
- November 2025 um 14:53 Uhr eine E-Mail folgenden Inhalts: "in der Anlage befindet sich der Antrag auf die Beschlagnahmung eines Handys i. R. einer Ermittlung mit dem BAMAD. Es ist beabsichtigt dies morgen i. R. einer Befragung durchzuführen. Ein Team, welches die Spiegelung des Handys vor Ort durchführt, wird seitens BAMAD zur Verfügung gestellt. Im Anhang befindet sich die Unterrichtung durch den BAMAD." 3 Angehängt waren ein Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung bei der Soldatin, die sich auf "elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen" erstrecken solle und in dem zur Begründung auf eine "Unterrichtung durch den BAMAD Extremismusabwehr" verwiesen wurde, ferner eine Unterrichtung des BAMAD vom
- November 2025 nebst einer Anlage "Sicherung Telegram-Gruppe ...". 4
- Am selben Tag um 15:43:44 Uhr sandte die Disziplinarvorgesetzte dem Truppendienstgericht eine E-Mail mit dem Betreff "geänderter Antrag auf Durchsuchung i. R. Ermittlungen". Darin heißt es, anbei werde der geänderte Antrag übersandt. Angehängt war erneut ein Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung bei der Soldatin, die sich auf "elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen" erstrecken solle, in dem zur Begründung auf die "Unterrichtung durch den BAMAD Extremismusabwehr" verwiesen wurde. 5
- Der Vorsitzende der
- Kammer des Truppendienstgerichts Süd ordnete mit einem am
- November 2025 um 15:57:15 Uhr digital signierten Beschluss, welcher der Disziplinarvorgesetzten per E-Mail in Antwort auf deren E-Mail von 15:43:44 Uhr übermittelt wurde, die Durchsuchung des privaten Mobilfunktelefons der Soldatin sowie der in ihrem Besitz befindlichen EDV-Anlage / Datenträger (ohne Cloud-Dienste) einschließlich der darauf befindlichen Daten an. Die Soldatin sei eines Dienstvergehens hinreichend verdächtig (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 8 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 SG). Sie stehe im Verdacht, gegen ihre "politische Treuepflicht" verstoßen zu haben, indem sie nach außen verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützte und sich objektiv illoyal gegenüber dem Dienstherrn verhalten habe. Die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus einer vom BAMAD durchgeführten Internetrecherche. Auf das Ergebnis der Recherche in der entsprechenden BAMAD-Unterrichtung an die Disziplinarvorgesetzte werde verwiesen. Es stehe zu erwarten, dass sich insbesondere auf dem privaten Mobiltelefon der Soldatin Dateien befänden, die näheren Aufschluss über ihre Gesinnung gäben, die Durchsuchung also zum Auffinden von Beweismaterial führen werde. Die Durchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens sowie zur Stärke des Tatverdachts. 6
- Am
- November 2025 wurde die Soldatin im ... von Mitarbeitern des BAMAD befragt. Ihr Handy wurde vor Ort gespiegelt. Es folgte eine Vernehmung durch die Disziplinarvorgesetzte. Der Durchsuchungsbeschluss wurde der Soldatin noch nicht eröffnet. 7
- Mit E-Mail vom
- Februar 2026 wurde die Soldatin zu einem Termin im ... am
- Februar 2026 befohlen. Dort wurde ihr der Durchsuchungsbeschluss vom
- November 2025 überreicht und ihr Handy wurde sichergestellt. 8
- Die Soldatin hat gegen den Durchsuchungsbeschluss am
- Februar 2026 beim Truppendienstgericht Beschwerde erhoben. 9
- Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 10
- Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. 11
- Die Disziplinarvorgesetzte teilte der Soldatin unter dem
- Mai 2026 mit, dass sie ihre disziplinaren Ermittlungen gegen die Soldatin wegen des Verdachts einer Verfassungstreuepflichtverletzung eingestellt habe. Sie hätten nicht zur Feststellung eines Dienstvergehens geführt. 12
- Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen. 13 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Durchsuchungsbeschluss ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses am
- November 2025 (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2026 - 2 WDB 15.25 - juris Rn. 16 m. w. N.) rechtswidrig. Der zugrunde liegende Durchsuchungsantrag weist gravierende Mängel auf, die sich im Beschluss fortsetzen. 14
- Dem Durchsuchungsantrag ist bereits keine eigenverantwortliche Prüfung der Disziplinarvorgesetzten bezüglich der disziplinarischen Relevanz des als pflichtwidrig erachteten Verhaltens zu entnehmen. Einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil die Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis ausübt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 WDO) und sie im Rahmen der nach § 33 Abs. 1 WDO bestehenden Prüfungspflicht - abgesehen von den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 WDO - gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WDO grundsätzlich selbständig entscheidet (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2026 - 2 WDB 11.25 - juris Rn. 15). 15 Dabei ist davon auszugehen, dass dem Durchsuchungsbeschluss der am
- November 2025 um 15:43:44 Uhr gemailte "geänderte" Antrag zugrunde liegt. Denn das Truppendienstgericht hat den am selben Tag um 15:57:15 Uhr digital unterzeichneten Durchsuchungsbeschluss der Disziplinarvorgesetzten als Antwort auf deren E-Mail von 15:43:44 Uhr gemailt. Der "geänderte" Antrag unterscheidet sich aber ohnehin inhaltlich nicht vom ursprünglichen Antrag. Die Disziplinarvorgesetzte hatte den ursprünglichen Antrag in ihrer E-Mail von 14:53 Uhr lediglich fälschlicherweise als "Antrag auf Beschlagnahmung" bezeichnet, wobei im angehängten Antrag jedoch bereits angekreuzt war, dass eine Durchsuchung und nicht eine Beschlagnahme beantragt werde. 16 Die Disziplinarvorgesetzte hat als Antragsbegründung nur auf eine "Unterrichtung durch den BAMAD Extremismusabwehr" verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass damit die Unterrichtung mit Datum vom
- November 2025 gemeint ist. Zwar datiert diese erst einen Tag nach dem Durchsuchungsbeschluss. Sie war aber dem ursprünglichen Durchsuchungsantrag als Anlage beigefügt, so dass von einer fehlerhaften Datumsangabe auszugehen ist. 17 Der bloße Verweis auf diese Unterrichtung lässt nicht erkennen, dass die Disziplinarvorgesetzte die Einschätzung des BAMAD einer eigenständigen, ggf. durch einen Rechtsberater unterstützten rechtlichen Überprüfung unterzogen hat, obgleich selbst das BAMAD in der Unterrichtung darauf hingewiesen hatte, dass der mitgeteilte Sachverhalt ein Dienstvergehen beinhalten "könne", disziplinarrechtliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen seien und die Unabhängigkeit und Selbständigkeit als Disziplinarvorgesetzte von der Vorgangsbearbeitung des MAD unberührt bleibe. 18 Zudem genügt der bloße Verweis nicht der Begründungspflicht der Disziplinarvorgesetzten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO, weil er sich in einem Hinweis auf Erkenntnisse des BAMAD erschöpft. Damit wird weder über den von der Disziplinarvorgesetzten erhobenen Tatvorwurf noch über den aktuellen Stand der disziplinaren Ermittlungen informiert. Ohne ausreichende Information zu diesen beiden zentralen Punkten kann das Truppendienstgericht als neutrale Instanz weder das Vorliegen eines Anfangs- und Auffindeverdachts noch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der beantragten Durchsuchung prüfen (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2026 - 2 WDB 11.25 - juris Rn. 17 m. w. N.). 19
- Dieser Begründungsmangel setzt sich im Durchsuchungsbeschluss fort. 20 Zu begründen ist nicht nur die Ablehnung einer beantragten Durchsuchung (vgl. § 20 Abs. 4 WDO), sondern auch ein stattgebender Durchsuchungsbeschluss (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 34 StPO). Denn das Begründungserfordernis beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl. 2026, § 34 Rn. 1) und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Durchsuchungsanordnung jedenfalls in das Grundrecht eines Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16). Die Begründung muss die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen erkennen lassen, auf denen die Entscheidung beruht (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2026 - 2 WDB 11.25 - juris Rn. 18 m. w. N.). 21 Diesen Anforderungen genügt der Durchsuchungsbeschluss nicht. In Satz 3 wird behauptet, dass die Soldatin im Verdacht stehe, gegen ihre "politische Treuepflicht" verstoßen zu haben, indem sie nach außen verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze und sich objektiv illoyal gegenüber dem Dienstherrn verhalten habe. In den Sätzen 4 und 5 heißt es, die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus einer vom BAMAD durchgeführten Internet-Recherche; auf das Ergebnis der Recherche in der entsprechenden BAMAD-Unterrichtung an die Disziplinarvorgesetzte werde verwiesen. Satz 6 beschreibt die Erwartung, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismaterial zur Gesinnung der Soldatin führen werde, und Satz 7 behauptet, die Durchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. Damit erschöpft sich der Beschluss des Truppendienstgerichts wie der Antrag der Disziplinarvorgesetzten in der Behauptung eines Verstoßes gegen § 8 SG (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2026 - 2 WDB 11.25 - juris Rn. 19). 22 Darlegungen zu dem eine Pflichtverletzung begründenden Lebenssachverhalt erübrigten sich auch nicht deshalb, weil ein solcher Verstoß evident gewesen wäre. Denn die Ableitung eines Dienstvergehens allein aus den vom BAMAD in der Unterrichtung an die Disziplinarvorgesetzte aufgezeigten Erkenntnissen, dass die Soldatin einer Internetrecherche zufolge Mitglied in der völkischen TELEGRAM-Chatgruppe "..." sei, liegt ohne konkret aufgezeigte Aktivitäten gerade der Soldatin, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen, nicht auf der Hand. Im Nachgang hat auch die Disziplinarvorgesetzte der Soldatin unter dem
- Mai 2026 mitgeteilt, dass sie ihre disziplinaren Ermittlungen gegen die Soldatin wegen des Verdachts einer Verfassungstreuepflichtverletzung eingestellt habe, weil ihre Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Dienstvergehens geführt hätten. 23
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600453&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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