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BVerwG 1. Wehrdienstsenat, 1 WB 31.25

WBRE202600459 ECLI:DE:BVerwG:2026:250626B1WB31.25.0 BVerwG

  1. Wehrdienstsenat 20260625 1 WB 31.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag richtet sich gegen den Widerruf der dienstlichen Fahrlehrerlaubnis. 2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde im Februar 2017 zum Hauptbootsmann (A 8 Z) befördert. Bis zum
  2. September 2026 befindet er sich in Elternzeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des
  3. Oktober
  4. 3 Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2023 widerrief die Erlaubnisbehörde die dienstliche Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr des Antragstellers. Dieser sei verpflichtet, alle vier Jahre an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Werde gegen die Fortbildungspflicht verstoßen, könne die entsprechende Erlaubnis gemäß § 53 Abs. 7 FahrlG widerrufen werden. 4 Mit Schreiben vom
  6. Januar 2024 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Gründe für die Nichtteilnahme an einem der beantragten Fortbildungslehrgänge lägen nicht bei ihm. Es sei zudem bemerkenswert, dass die Erlaubnisbehörde von der Kann-Regelung in § 53 Abs. 7 FahrlG in einer Art Gebrauch mache, dass man annehmen könne, sie müsse so handeln. 5 Mit Bescheid vom
  7. Januar 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe nach den gesetzlichen Regelungen und den internen Vorschriften innerhalb eines Vierjahres-Turnus den Weiterbildungslehrgang ... absolvieren müssen. Gegen diese Fortbildungspflicht habe der Antragsteller verstoßen. Im Ausgangsbescheid sei zwar kein Ermessen ausgeübt worden. Dies werde aber nunmehr nachgeholt. 6 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am
  8. Januar 2025 zugestellt. 7 Mit auf den
  9. Februar 2025 datiertem und am
  10. März 2025 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenem Schreiben stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend trug er vor, dass die Nachfristsetzung für die Fortbildung zu früh erfolgt sei. Zu verschiedenen Fragen rund um seine nicht erfolgte Impfung gegen COVID-19 bot er Beweis an. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen. 9 Dieser sei unzulässig. Die Antragsfrist habe mit Ablauf des
  11. Februar 2025 geendet. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei korrekt gewesen und ein unabwendbarer Zufall habe nicht vorgelegen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. 12
  12. Der Antrag ist nicht innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist bei einer zuständigen Stelle, nämlich dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Bundesminister der Verteidigung, gestellt worden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Das ist hier nicht geschehen. 13 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am
  13. Januar 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des
  14. Februar 2025 (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Sein auf den
  15. Februar 2025 datierter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am
  16. März 2025 im Bundesministerium der Verteidigung ein. 14
  17. Der Antragsteller kann sich nicht auf § 7 Abs. 1 WBO berufen, wonach, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert wird, die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft. Für einen derartigen unabwendbaren Zufall ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Aus dem Frankierungsaufkleber auf dem Briefumschlag, mit dem der Antrag übermittelt wurde, ergibt sich vielmehr, dass dieser frühestens am
  18. März 2025, also ebenfalls erst nach Ablauf der Antragsfrist, aufgegeben wurde. 15
  19. Auch auf § 7 Abs. 2 WBO, wonach als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen von § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO gerecht wird (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 WBO i. V. m. § 17 Abs. 4 WBO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600459&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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