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BVerwG 7. Senat, 7 C 2.25

WBRE202600460 ECLI:DE:BVerwG:2026:060526U7C2.25.0 BVerwG 7. Senat 20260506 7 C 2.25 Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. November 2024, Az: 8 A 205/21, Urteil vorgehend VG Minden, 9. Dezember 2020, Az: 11 K 80/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einrichtungsbezogener Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm 1. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm, wonach in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten die Immissionsrichtwerte tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) betragen, gilt hinsichtlich von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 BN 15.25 - juris Rn. 6). 2. Nr. 6.7 TA Lärm findet bei Lärmkonfliktlagen mit Einrichtungen im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm entsprechende Anwendung. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 1 Die Klägerin betreibt die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge "F." auf dem Gebiet der Stadt Y. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Verpflichtung des Beklagten zur Anhebung von für diese Anlage festgesetzten Immissionsgrenzwerten durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Dadurch soll es der Klägerin ermöglicht werden, den Fahrbetrieb auf der Strecke zu intensivieren. 2 Für die Errichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke erteilte der Beklagte der Klägerin am 29. Juli 2011 eine - später ergänzte - Teilgenehmigung. In dieser Genehmigung wurde für den Immissionspunkt (IP) 12 - V. I. T.-Straße XY - als Inhaltsbestimmung festgelegt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass der Schallimmissionspegel tagsüber den Wert von 45 dB(A) und nachts den Wert von 35 dB(A) nicht überschreitet. Die Test- und Präsentationsstrecke liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt Y., der ein Sondergebiet festsetzt. 3 In etwa zwei Kilometern Entfernung zu der Strecke betreibt die Beigeladene zu 2 auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 das in der Teilgenehmigung als IP 12 bezeichnete "I.", ein ehemaliges Krankenhaus, das nach Errichtung eines Erweiterungsbaus als "Altenwohn- und Altenkrankenheim" genutzt wird. Die Nutzungsänderung wurde 1983 genehmigt. Gegenwärtig werden 76 Pflegeplätze vorgehalten. Die Einrichtung liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Im Norden und Nordwesten grenzt sie an den Außenbereich an. 4 Die Klägerin beantragte, den Immissionsrichtwert am IP 12 von tagsüber 45 dB(A) auf 50 dB(A) anzuheben, was der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 ablehnte. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die auf Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2024 zurückgewiesen und die Revision wegen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Pflegeanstalten" in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugelassen. 5 Die Klägerin rügt eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der "Pflegeanstalt" sowie die Nichtanwendung eines erhöhten Immissionsrichtwerts (Zwischenwerts) wegen einer bestehenden Gemengelage. 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Dezember 2018 zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang. Weder die Auslegung des Begriffs der Pflegeanstalt im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm; hierzu 1.) durch das Oberverwaltungsgericht noch dessen tatrichterliche Würdigung, dass kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) zu bilden war (hierzu 2.), unterliegen revisionsrechtlichen Bedenken. 10 1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm, wonach in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten die Immissionsrichtwerte tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) betragen, hinsichtlich von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt und es sich bei der von der Beigeladenen zu 2 betriebenen Einrichtung um eine Pflegeanstalt im Sinne dieser Vorschrift handelt. 11

  1. a)Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm nicht voraus, dass Pflegeanstalten ein Gebiet prägen oder eine baugebietsähnliche Größe aufweisen. Die Norm ist - mit dem Oberverwaltungsgericht - nicht gebiets-, sondern objekt- bzw. einrichtungsbezogen zu verstehen. 12 Der Senat schließt sich insoweit der hinsichtlich der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm neben Pflegeanstalten genannten Krankenhäuser ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm für "Krankenhäuser" bestimmte Immissionsrichtwert nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen gilt. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Schutzzweck, dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Patienten Rechnung zu tragen, und ihrer Entstehungsgeschichte (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 BN 15.25 - juris Rn. 6; in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 42; offengelassen von OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - 1 KN 37/23 - juris Rn. 62). Hinsichtlich von Pflegeanstalten gilt nichts Anderes. 13 Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm bestimmt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden "in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten". Schon nach diesem Wortlaut gelten die Immissionsrichtwerte gebietsbezogen "in" Kurgebieten und - abweichend hiervon – "für" Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Letzteres weist sprachlich auf einen Einrichtungsbezug. Für die von der Revision der Sache nach angenommene ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um gebietsprägende Krankenhäuser bzw. Pflegeanstalten handeln müsse, liefert der Wortlaut der Norm demgegenüber keinen Anhaltspunkt. 14 Auch Sinn und Zweck der Regelung lassen es entgegen der Revision nicht geboten erscheinen, Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Krankenhäuser bzw. Pflegeanstalten das umliegende Gebiet prägen müssten. Das Oberverwaltungsgericht verweist zutreffend auf den Schutz des besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnisses von dort untergebrachten Patienten und Pflegebedürftigen (so auch VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - 1 KN 37/23 - juris Rn. 62; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 324 und - 4 A 1001.04 - juris Rn. 352), das unabhängig von einer gebietsprägenden Wirkung der Einrichtungen besteht und von der TA Lärm in typisierender Weise anerkannt wird, wenn sie eine gewisse Größe aufweisen und darin eine Vielzahl von Personen mit ähnlichen Ansprüchen lebt. 15 Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Gebietsprägung ergeben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Im Gegenteil hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass der im Verfahren zum Erlass der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 1998 beteiligte Bundesrat einem Vorschlag seines Umweltausschusses, in der wortidentischen Vorgängerfassung der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f nach den Wörtern "in Kurgebieten" die Wörter "in Gebieten" einzufügen, gerade nicht gefolgt ist. Vielmehr hat er sich der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses angeschlossen, der sich gegen eine solche Ergänzung unter anderem mit dem Argument gewandt hatte, diese würde den Eindruck vermitteln, "als handele es sich flächenmäßig um ähnliche Bereiche wie die vorgenannten Gebiete". Dies sei aber regelmäßig nicht der Fall, so dass die Einfügung des Begriffs "Gebiet" zu unberechtigten Folgerungen führen könne. Der Vorschlag zur Einfügung der Wörter "in Gebieten" war zuvor damit begründet worden, die Zuordnung der Immissionsrichtwerte erfolge grundsätzlich zu Gebieten, was konsequent durchgeführt werden solle (BR-Drs. 254/1/98 S. 19 f.). Der Weg einer dergestalt konsequenten Durchführung eines Gebietsbezuges ist mit der Nichtübernahme des Vorschlages im Ergebnis mithin gerade nicht beschritten worden. Der historische Normgeber hat sich vielmehr für eine objektbezogene Betrachtung von Krankenhäusern und Pflegeanstalten entschieden (so auch VGH München, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 22 AS 10.40045 - juris Rn. 28 und vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 42; in diesem Sinne nunmehr wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - 1 KN 37/23 - juris Rn. 62). In der Konsequenz ist auf tatsächlich vorhandene Gebäude abzustellen (so auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, TA Lärm 6 Rn. 13). Demgegenüber verunklart es den Blick auf den Regelungsgehalt von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm, wenn das von der Revision für ihre Auffassung in Bezug genommene Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer schon älteren Entscheidung davon spricht, Krankenhäuser und Pflegeanstalten würden Kurgebieten "an die Seite gestellt" (OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - juris Rn. 63). 16 Entgegen der Revision ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich mit Blick namentlich auf Nr. 6.6 TA Lärm in systematischer Hinsicht ergebe, dass für die Schutzwürdigkeit einer Pflegeanstalt in erster Linie die planungsrechtliche Einordnung "des Gebiets" maßgeblich sei. Nr. 6.6 TA Lärm differenziert vielmehr zwischen Gebieten einerseits und Einrichtungen andererseits. Damit unterstreicht Nr. 6.6 TA Lärm das anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm gefundene Ergebnis. 17 Das einrichtungsbezogene Verständnis von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm führt im Übrigen auch nicht dazu, dass der städtebauliche Charakter von Baugebieten im Zuge der Ansiedlung von Pflegeanstalten entgegen dem Willen des Normgebers umgestaltet würde, weil sich deren Lärmschutz ausnahmslos nach den Immissionsrichtwerten von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm bemesse und sich mit diesem Schutzniveau gegenüber der Nachbarschaft durchsetze. Sowohl das Bauplanungsrecht - hier namentlich § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden - als auch das Immissionsschutzrecht verfügen über einzelfallbezogene Mechanismen der Konfliktbewältigung. In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ist im vorliegenden Zusammenhang auf Nr. 6.7 TA Lärm in entsprechender Anwendung zu verweisen (hierzu sogleich unter 2.). 18
  2. b)Die Einrichtung der Beigeladenen zu 2 ist eine Pflegeanstalt im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm. 19 Der Begriff der Pflegeanstalt wird weder in der TA Lärm noch an anderer Stelle im Recht des Immissionsschutzes definiert. Insoweit ist es sachgerecht, sich mit dem Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren und für die Annahme einer Pflegeanstalt einen Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung in der Pflege pflegebedürftiger Personen (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 SGB XI), einen insoweit bestehenden stationären Charakter und eine gewisse Größe, wie sie dem Begriff der Anstalt zugrunde liegt, zu fordern (in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - 1 KN 37/23 - juris Rn. 62). Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich um eine Einrichtung mit einem gewissen Gewicht handelt. 20 Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt die Einrichtung der Beigeladenen zu 2 ohne weiteres diese Voraussetzungen. Neben 21 "Service-Wohnungen" werden im "I." 76 Pflegeplätze nebst zugehörigen Pflegearbeitsräumen, Therapie- und Behandlungsräumen, Stationsküchen etc. vorgehalten. 21 2. Auch die tatrichterliche Würdigung, dass im gegebenen Einzelfall kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer zwischen den Bereichen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung der Beigeladenen zu 2 bestehenden Gemengelage zu bilden war, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. 22 Das Oberverwaltungsgericht hat es offengelassen, ob Nr. 6.7 TA Lärm vorliegend Anwendung findet. Gleichwohl hat es - die Anwendbarkeit der Vorschrift insoweit unterstellend - am Maßstab dieser Regelung angenommen, dass keine Anhebung des Tages-Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm veranlasst ist. Jedenfalls im Ergebnis steht die Prüfung durch die Tatsacheninstanz mit Bundesrecht im Einklang. 23
  3. a)Der Konfliktbewältigungsmechanismus nach Nr. 6.7 TA Lärm findet in der vorliegend gegebenen Konstellation bei Lärmkonfliktlagen mit Einrichtungen im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm entsprechende Anwendung. 24 Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Für die Höhe des Zwischenwerts ist nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). 25 Der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Regelung steht entgegen, dass sich die Norm ihrem Wortlaut nach auf das Aneinandergrenzen von Gebieten unterschiedlicher Nutzungsarten bezieht, wohingegen es vorliegend um einen Lärmkonflikt mit Blick auf den - wie dargelegt - nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogenen Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm geht. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung liegen jedoch vor. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm weist insoweit eine planwidrige Lücke auf, die wegen einer gleichgelagerten Interessenlage durch eine analoge Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm zu schließen ist. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert die TA Lärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten - bzw. nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g bestimmten Einrichtungen - entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt dieses normkonkretisierende Regelungskonzept hierbei (nur) insoweit Raum, als die TA Lärm selbst insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen - wie hier namentlich nach Nr. 6.7 TA Lärm - Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299 Rn. 10 m. w. N.). Schon dieses in sich geschlossene Regelungskonzept legt es in systematischer Hinsicht nahe, dass der Normgeber die einzelfallbezogene Bildung von Zwischenwerten im Rahmen der Anwendung der TA Lärm stets dann ermöglichen will, wenn es das Aufeinandertreffen von Bereichen unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit wegen der sich hieraus ergebenden Lärmkonfliktlagen erfordert. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt dies umso mehr, als das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dessen Ausdruck auch die Bestimmung der Nr. 6.7 TA Lärm ist, generell dort gilt, wo Bereiche unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <54 f.>). Dem würde eine Anwendung der TA Lärm nicht gerecht, die dazu führte, die Reichweite des aus Wertungen auf der Ebene des Gesetzesrechts abgeleiteten Rücksichtnahmegebots einzuschränken und Nr. 6.7 TA Lärm bei Lärmkonfliktlagen mit Einrichtungen im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm unangewendet zu lassen (in diesem Sinne auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, TA Lärm 6 Rn. 25). 27
  4. b)Auf dieser Grundlage ist die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299 Rn. 10) durch das Oberverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, nach der eine Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm vorliegend nicht veranlasst ist. 28 Das Oberverwaltungsgericht hat unter gebotener Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 12, 14 und 17) und unter Heranziehung der in Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm benannten wesentlichen Kriterien der Prägung des Einwirkungsgebiets, der Ortsüblichkeit und der Priorität festgestellt, dass die Schutzbedürftigkeit des "I." nicht gemindert ist. Es hat hierzu ausgeführt und im Einzelnen begründet, dass eine Prägung des Einwirkungsgebiets durch lärmende Nutzungen - unter Einschluss einer Betrachtung der Situation im an die Einrichtung angrenzenden Außenbereich - nicht besteht, die Geräusche des Betriebs der Test- und Präsentationsstrecke der Klägerin nicht ortsüblich sind und die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Strecke - wie auch der der Genehmigung vorausgegangene Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - auf eine zu diesem Zeitpunkt im Bereich des "I." bereits ausgeübte Nutzung im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm traf. 29 Dieser Würdigung des Einzelfalles durch das Tatsachengericht hält die Revision keine Einwände entgegen, die auf einen Bundesrechtsverstoß führen. Verfahrensrügen hinsichtlich der den Senat hiernach bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sie nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind am Maßstab der Billigkeit nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600460&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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