LAG. Erhebliche Teile des Planungsabschnitts liegen im Vogelschutzgebiet DE-4203-401 "Unterer Niederrhein". Südlich des Rheins liegt das FFH-Gebiet DE-4405-303 "NSG Rheinvorland im Orsoyer Rheinbogen mit Erweiterung". 3 In der planfestgestellten Vorzugsvariante E II soll die Verbindung größtenteils als Erdkabel ausgeführt werden. Die Trasse verläuft durch die Schutzzonen IIIB und IIIA des Wasserschutzgebiets L., die den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten sollen. In beiden Zonen ist jeweils ein Übergangsbauwerk geplant, um die Landesstraße L 396, die Bahnlinie DB 2271, den Mommbach sowie die Mommbach-Niederung mittels eines Tunnelbauwerks geschlossen queren zu können. In der Folge ist eine offene Verlegung des Kabelgrabens und die Einrichtung mehrerer Muffenstationen in der Schutzzone IIIA des Schutzgebiets vorgesehen (vgl. PFB S. 590 f.). 4 Die Antragstellerin betreibt ein Wasserwerk und im Wasserschutzgebiet die dazugehörigen Trinkwasserbrunnen zur öffentlichen Wasserversorgung. Sie hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie befürchtet durch den Bau des geplanten Erdkabels eine Verunreinigung des Grundwassers und aufgrund der geologischen Situation in der Mommbach-Niederung einen Aufbruch der das Grundwasser schützenden Auenlehmdeckschicht. Sie hält die wasserrechtlichen Genehmigungen und Befreiungen für formell und materiell rechtswidrig und die Variantenauswahl für abwägungsfehlerhaft. Ein Ersatzneubau als Freileitung in der Bestandstrasse, die das Wasserschutzgebiet vollständig umgehe (Varianten F I oder F II), dränge sich auf. Auch durch die Variante E V wäre das Wasserschutzgebiet weniger stark betroffen. 5 Antragsgegner und Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und berufen sich auf verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers. 6 Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit Zwischenentscheidung vom 12. Juni 2026 hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet vorläufig angeordnet. II 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache
GO, § 1 Abs. 3 Satz 1 EnLAG i. V. m. Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. 8 Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat
WG keine aufschiebende Wirkung. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist zulässig, die Antragstellerin insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann als Wasserwerksbetreiberin jedenfalls geltend machen, durch Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet in ihrem wasserrechtlichen Nutzungsrecht beeinträchtigt zu werden und sich auf die Beteiligungsrechte der Wasserschutzgebietsverordnung berufen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 12 f.). 9 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegen das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu werden. Dem Vollzugsinteresse kommt wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit
WG erhebliches Gewicht zu. Es besteht kein Anlass, entgegen dieser gesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil
dem Ergebnis einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Bei seiner Prüfung ist der Senat auf die binnen der - inzwischen abgelaufenen - Antragsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt (vgl. zur Frist BVerwG, Beschluss vom
einem falschen materiell-rechtlichen Maßstab erfolgt. Damit zeigt sie keinen rechtserheblichen Fehler auf. 11 Der Planfeststellungsbeschluss prüft, ob das Vorhaben Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung L. vom 23. Juni 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom Juli 1995, Nr. 30, im Folgenden: WSG-VO) verletzt. Die Verlegung von Stromkabeln ist
4 i. V. m. Anlage A Nr. 61 WSG-VO in der Schutzzone IIIA und IIIB genehmigungsfrei. Gleiches gilt
Nr. 79 für Versorgungsleitungen.
Anlage A Nr. 2.1 sind Grabungen über eine Tiefe von 2 m und über eine Fläche von 10 qm hinaus in der Schutzzone IIIB genehmigungspflichtig und in Schutzzone IIIA verboten; dies gilt aber nicht für Maßnahmen für das Verlegen von Stromkabeln und Versorgungsleitungen. Die gleiche Ausnahme gilt, sofern Anlage A Nr. 2.2 Grabungen verbietet, durch die Grundwasser freigelegt wird.
Auffassung der Planfeststellungsbehörde greifen die Ausnahmen für das streitgegenständliche Vorhaben nicht ein, weil dessen Auswirkungen mit denen von Strom- und Versorgungsleitungen nicht vergleichbar seien (PFB S. 440). Der Planfeststellungsbeschluss erteilt aber
1 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 WSG-VO Befreiungen (PFB S. 443 ff.). Ebenso erteilt er
1 und 2 WSG-VO Genehmigungen für die Errichtung der Übergangsbauwerke, der Muffenbauwerke, einer Baucontaineranlage, von Baustofflagern, für Bohrungen, für das Lagern wassergefährdender Stoffe und die temporäre Errichtung bzw. Veränderung von Straßen und Wegen (PFB S. 441 ff., 465). 12 a) Die Antragstellerin kann die rechtswidrige Erteilung einer Befreiung oder Genehmigung rügen. Die Wasserschutzgebietsverordnung räumt ihr als Wasserwerksbetreiberin eigene Rechte ein. Die Verordnung bezieht sich schon im Titel auf die S. GmbH als Wasserwerksbetreiber und benennt diese in § 1 Abs. 1 WSG-VO auch als begünstigten Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 LWG NRW. Überdies ist der Wasserwerksbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 WSG-VO bei Genehmigungen und gemäß § 9 Abs. 3 WSG-VO bei Befreiungen zu beteiligen. Dass die Verordnung insofern die S. GmbH benennt, während die Wasserwerke mittlerweile von der Antragstellerin als 100%ige-Tochter der S. betrieben werden, ist dabei unschädlich. Die Verordnung schützt den jeweiligen Wasserwerksbetreiber (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 13). 13 Es kann für das Eilverfahren dahinstehen, ob das streitgegenständliche Vorhaben unter die Ausnahme für Stromkabel fällt. Denn die erteilten Befreiungen und Genehmigungen leiden
dem Ergebnis einer summarischen Prüfung weder an formellen noch materiell-rechtlichen Fehlern. 14 b) Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Erteilung einer Befreiung oder Genehmigung ergibt sich aus der in §§ 43c und 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angeordneten Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Danach wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Das gilt für die Befreiung von gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verboten (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 134 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - NVwZ 2014, 714 Rn. 130 <insoweit in BVerwGE 148, 373 nicht abgedruckt> sowie allgemein Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54) und auch - anders als
1 WHG für die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung - für die Befreiung von den Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung. 15 Dagegen wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, aus § 9 Abs. 4 WSG-VO und dem dort fehlenden Verweis auf § 8 Abs. 6 WSG-VO folge eine Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde. Denn die Wasserschutzgebietsverordnung als untergesetzliches Recht kann die Zuständigkeit nicht abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestimmen. Im Übrigen beruht das Fehlen des Verweises darauf, dass § 9 WSG-VO nicht Genehmigungen, sondern Befreiungen regelt. 16 Die Antragstellerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Sofern keine speziellen Vorschriften greifen, ist das Anhörungsverfahren in § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 73 VwVfG NRW geregelt. Danach sind Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden (Abs. 2, 3a) und jeder Betroffene (Abs. 3) anzuhören. In dieser Form ist auch die Antragstellerin beteiligt worden (PFB S. 447 ff.). Aus § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 WSG-VO, die vorsehen, dass die Untere Wasserbehörde bei Genehmigungen oder Befreiungen den Wasserwerksbetreiber beteiligt, folgen im Planfeststellungsverfahren keine weitergehenden Pflichten (vgl. BVerwG, Urteile vom
1 Nr. 1 WSG-VO kann auf Antrag von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung befreit werden, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Die Planfeststellungsbehörde hält über den Verweis aus § 9 Abs. 4 den § 8 Abs. 2 WSG-VO für anwendbar,
dem eine Genehmigung bei der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung zu versagen ist und greift insofern auf den Maßstab des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurück. Danach darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine
teilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (PFB S. 444 f.). 19 Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Anders als die Antragstellerin meint, ist § 9 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Halbs. 2 WSG-VO kein verschärfter Besorgnismaßstab zu entnehmen.
diesen Vorschriften besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotentials im Wasserschutzgebiet bzw. einzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird. § 8 Abs. 2 Halbs. 2 WSG-VO formuliert damit keine über den Besorgnismaßstab des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG hinausgehenden Anforderungen, sondern stellt klar, dass der Verweis auf die Geringfügigkeit des eigenen Beitrags ausgeschlossen ist, wenn er in Summe mit anderen Beiträgen oder aufgrund des vorgefundenen Gefährdungspotentials die Schwelle zur Besorgnis einer Gewässerverunreinigung überschreitet. Das damit angesprochene Problem für sich genommen kleiner Beiträge regelt indes nur einen - hier nicht einschlägigen - Zurechnungszusammenhang, ohne den Maßstab der Besorgnis selbst zu verändern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("... besteht auch dann ..."). Die Planfeststellungsbehörde hat daher ausgehend von einem zutreffenden Maßstab geprüft, ob die durch die Vorhabenträgerin durchgeführten, umfangreichen baulichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der vorgefundenen Situation die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auslösen. 20 d) Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
teilige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts
den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Urteil vom
diesem allgemeinen Besorgnismaßstab hätten die Befreiungen und Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Die Einzelmaßnahmen würden in einem Wasserschutzgebiet durchgeführt, das durch die bergbaubedingte Geländeabsenkung, das oberflächennah anstehende Grundwasser und die hydraulischen Einflüsse des Rheins charakterisiert sei und in dem der Grundwasserspiegel nur durch das Zusammenspiel von Polderbrunnen und Trinkwassergewinnung überhaupt auf einem unbedenklichen Niveau gehalten werden könne. Die Risiken seien nicht ausreichend aufgeklärt und unterschätzt worden. Insbesondere das Restrisiko des Auenlehmaufbruchs sei nicht unter den Bedingungen der geplanten Arbeiten
berechnet worden. Damit ist kein rechtserheblicher Fehler aufgezeigt. 22 aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit dem Abtrag der Auenlehmdeckschicht. Diese werde nur an wenigen Stellen vollständig entfernt; im überwiegenden Trassenverlauf verbleibe
dem Aushub der Kabelgräben Auenlehm im Untergrund. Die drei Kabelgräben würden
einander hergestellt, so dass jeweils nur Abschnitte von 100 - 200 m Länge offen seien.
Verlegung der Kabelsysteme werde als Bettungsmaterial Verfüllbaustoff verwendet, der einen geringeren Durchlässigkeitswert als Auenlehm habe. Darüber werde der Auenlehm wieder eingebaut, so dass keine größere Wasserwegsamkeit zu erwarten sei (PFB S. 445 ff., S. 109 Nr. 4.3.1.4, S. 119 Nr. 4.3.2.11, S. 503; Anlage K.9.8, A., Gutachterliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Trinkwassergewinnung, April 2022, S. 11). Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Durchführung des Abtrags in Abstimmung mit der Antragstellerin und dem L.-verband vor (PFB S. 116 Nr. 4.3.2.1). 23 Das Risiko eines Aufbruchs der Lehmschicht bei hohem Grundwasserspiegel wurde auf entsprechende Forderungen der Antragstellerin rechnerisch ermittelt. Hierzu wurden Lastfallberechnungen durchgeführt und anhand eines Geländeoberflächen- und Deckschichtenmodells für verschiedene Grundwasserstände die Druckverhältnisse berechnet. Lastfall 1 stellt beispielsweise den Sonderlastfall Hochwasser 1993/94 + 1,30 m mit Starkregen dar, Lastfall 2 eine Kombination von Lastfall 1 mit einem Ausfall der Polderbrunnen W.-G., Lastfall 3 eine Kombination von Lastfall 1 mit einem Ausfall der Trinkwassergewinnung. Insgesamt wurden 5 Lastfälle berechnet. Insbesondere bei dem Lastfall 2 treten in einem rund 370 m langen Abschnitt der geplanten Erdkabeltrasse Druckpotentiale bis über die Geländeoberfläche auf, ohne dass ein Aufbruch der Deckschichten vorhergesagt wird (PFB S. 449 ff.; Anlage K.9.9, d., Grundwassermodell Mommbach, Ergebnisse von Lastfallberechnungen, April 2025). 24 Aufbauend auf den Berechnungen wurde das Maßnahmenkonzept für die Grundwasserableitung in der Momm-Niederung und für die Baumaßnahmen innerhalb des Wasserschutzgebiets L. (PFB S. 116 f. Nr. 4.3.2.2 mit Anlage K.9.10) entwickelt. Es sieht im Wesentlichen vor, abhängig von der Prognose des Grundwasserpegels die Bauarbeiten einzustellen und den offenen Kabelgraben schnellstmöglich fachgerecht zu verschließen. Offene Muffenbaugruben werden über zusätzliche Druckleitungen entwässert. Das geförderte Grundwasser wird überwacht und gegebenenfalls weitergehend gereinigt. Bei Starkregen werden offene Baugruben durch Einfassung gesichert. 25 Die Antragstellerin wendet ein, die Lastfälle seien unter der Annahme geschlossener Deckschichten berechnet worden. Damit fehle eine fachlich abgesicherte Prognose, in welchen Lastfallkonstellationen der Auenlehm in Verbindung mit der verminderten Bodenauflast durch Baugruben aufbrechen könne. Damit ist kein Ermittlungsdefizit aufgezeigt. Aus der Lastfallberechnung ergibt sich, unter welchen Bedingungen an welchen Stellen das Druckpotential über Geländehöhe steigen kann und damit - bei einem vollständigen Abtrag der Deckschicht - Wasser in die Baugrube eindringen würde (Anlage K.9.9 S. 32 ff. mit Abbildung 26). Auf dieser Grundlage kann das Risiko räumlich differenziert abgeschätzt und ein Maßnahmenkonzept entwickelt werden, um den Austritt von Grundwasser zu vermeiden. Es ist nicht erkennbar, welchen Erkenntnisgewinn weitere Berechnungen hätten bringen sollen. 26 bb) Die Planfeststellungsbehörde hat auch die weiteren jeweiligen Risiken gesehen und begründet, warum sie keine Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung begründen. Mit diesen Maßnahmen hat sich die Antragstellerin nicht auseinandergesetzt. Im Einzelnen: 27
LAWA einhalten (PFB S. 77 Nr. 1.5.2). Für die unterschiedlichen Schluckbrunnen sind verschiedene Aufbereitungsstufen vorgesehen (Sedimentation, ph-Wert-Neutralisation, Enteisung, Aktivkohlefilterung, vgl. PFB S. 78 und Anlage K.9.4.1, PFB S. 110 ff. Nr. 4.3.1.14 bis 4.3.1.26). Beginn, Fortschritt und Ende der Grundwasserentnahmen sind der Oberen Wasserbehörde anzuzeigen, zu dokumentieren und zu überwachen (PFB S. 79 Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5). 28
dem Bodenschutzkonzept so zu lagern, dass eine Auswaschung von Stickstoffverbindungen möglichst verhindert wird (PFB S. 120 Nr. 4.3.2.16). Zudem ist im Kernzustrombereich auf Dünger und Pflanzenschutzmittel sechs Monate vor Baubeginn zu verzichten (PFB S. 124 Nr. 8.2). 29
einem Monitoring der Grundwassersituation entsprochen, in dem im Rahmen der 5. Planänderung zwölf Grundwassermessstellen und im Rahmen der 7. Planänderung weitere drei Grundwassermessstellen vorgesehen wurden (PFB S. 120 Nr. 4.3.2.14 mit Anlage K.9.10, PFB S. 124 Nr. 8.1, S. 550 f.). 30
LAG und den Willen des Gesetzgebers zum beschleunigten Ausbau der Stromnetze
WG dar, warum aus seiner Sicht die Befreiung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 WSG-VO vereinbar ist (PFB S. 456). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern wendet sich gegen die im Rahmen des Ermessens gemachten Ausführungen zu § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG (PFB S. 464 f.) und gegen die Rechtmäßigkeit der Variantenprüfung. 32 2. Der Planfeststellungsbeschluss durfte sich - wie geschehen - für eine Führung der Rheinquerung als Erdkabel und damit gegen die Führung als Freileitung entscheiden. Dies gilt auch für die Freileitungsvarianten F I und F II, die dem bisherigen Bestand weitgehend entsprechen. 33 a)
LAG kann die Rheinquerung im Abschnitt Wesel - Utfort
Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden. Die
LAG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegebene Möglichkeit, einen Erdkabelabschnitt planfestzustellen, setzt (u. a.) das Vorliegen eines der Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG voraus (BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 35). Ein Erdkabel kann
Nr. 3 der Vorschrift errichtet werden, wenn eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 BNatSchG verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben ist oder
Nr. 4 der Vorschrift, wenn eine Freileitung
SchG unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gegeben ist. 34 b) Der Planfeststellungsbeschluss scheidet sämtliche Freileitungsvarianten bereits
einer Vorprüfung aus. Diese querten die Naturschutzgebiete Momm-Niederung, Hasenfeld bzw. Rheinvorland und das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein und lösten aufgrund des signifikant erhöhten Tötungsrisikos für anfluggefährdete Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder maßgeblicher Bestandteile des Schutzzwecks eines Natura 2000-Gebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG und Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG aus (PFB S. 596 f. und Variantenvergleich Anlage K.1.3 mit Bewertung des artspezifischen Kollisionsrisikos anfluggefährdeter Vogelarten in Anhang I). 35 Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese Prüfung verfehle den Maßstab, weil die Varianten F I und F II weitgehend im Bestand verliefen. Die bestehende Höchstspannungs-Freileitungstrasse sei Bestandteil des Ist-Zustandes und damit als Vorbelastung zu qualifizieren. Es hätten nur die zusätzlichen Wirkungen im Sinne einer Delta-Prüfung betrachtet werden dürfen. 36 Das führt nicht auf einen rechtserheblichen Fehler. Die Vorhabenträgerin hat die Prüfung des artspezifischen Kollisionsrisikos anhand des Leitfadens "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen
Bernotat und Dierschke durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Leitfadens in der Vergangenheit gebilligt (BVerwG, Urteile vom
Abschnitt diverse Arten einem projektspezifischen Mortalitätsrisiko ausgesetzt sind (a. a. O. S. 63 ff.). Für diese Arten hat die Untersuchung sodann Vermeidungsmaßnahmen in Form von Vogelschutzmarkern
der Studie "Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen" von Liesenjohann et. al.
Abschnitt für bis zu neun Vogelarten, die als Rastvogel in dem Gebiet vorkommen, (Austernfischer, Brandgans, Flussseeschwalbe, Heringsmöwe, Kiebitz, Knäkente, Lachmöwe, Rotschenkel, Silbermöwe, a. a. O. S. 112), das Kollisionsrisiko signifikant erhöht würde. Danach durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Freileitungsvarianten I und II Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG erfüllen. 38 c) Die Antragstellerin meint, die Variante E II stelle keine zumutbare Alternative dar, weil das Wasserschutzgebiet und damit der Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gefährdet werde. Das stellt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG nicht in Frage. Alternativen, die unverhältnismäßige Opfer abverlangen oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigen, müssen zwar nicht gewählt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
Auffassung der Antragstellerin fehlt es an der gebotenen offenen Abwägung, weil der Planfeststellungsbeschluss an mehreren Stellen den Pilotcharakter des Vorhabens betont und sich damit frühzeitig auf ein Erdkabel festgelegt habe. Damit bezieht sie sich auf die auch von dem Planfeststellungsbeschluss wiedergegebene Rechtsprechung (PFB S. 584 ff., insbesondere S. 598), wonach das Ermessen nicht in der Weise intendiert sei, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EnLAG in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel
sich ziehen müsste. Vielmehr gebietet das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EnLAG in jedem Einzelfall eine offene Abwägung, in die alle erheblichen Belange Eingang finden müssen (BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57 und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - NuR 2025, 180 Rn. 167 sowie Beschluss vom 30. Januar 2024 - 11 VR 5.23 - EnWZ 2024, 182 Rn. 25). 40 Unabhängig von der Frage, inwiefern diese Rechtsprechung auf die Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG anwendbar ist, lässt sich eine solche Vorfestlegung dem Beschluss nicht entnehmen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss auf den Pilotcharakter des Vorhabens abstellt, geht es um die bei den Erdkabelvarianten notwendigerweise deutlich höheren Kosten (PFB S. 599 f.). Entscheidend für die Wegwägung der Freileitungsvarianten war erkennbar nicht der Pilotcharakter des Erdkabels, sondern der Arten- und Habitatschutz. 41
Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). 44
WG beachtlich (PFB S. 638 ff.). 51 Ausgehend von dieser Ermittlung und Bewertung lässt sich nicht feststellen, dass Belange verkannt oder fehlgewichtet wurden. Die Entscheidung, vergleichsweise geringe Vorteile der Variante E V hinter den erheblichen Mehrkosten und technischen
teilen zurücktreten zu lassen, wahrt vielmehr den Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. 52 4. Die weiteren Rügen vermögen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. 53 a) Die Antragstellerin meint, es habe einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis für den Grünlandumbruch
2 Nr. 2 WHG bedurft. Dass für die abzugrabenden Flächen eine wasserrechtliche Genehmigung
1 Nr. 5 WHG im Rahmen der Bauwasserhaltung vorliege, genüge nicht, weil es bei dem Grünlandumbruch spezifisch um den Eintrag von Nitrat gehe. 54 Es bedurfte keiner gesonderten Erlaubnis für den Grünlandumbruch. Es könnte sich allenfalls um eine Maßnahme handeln, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
teilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Solche Maßnahmen gelten gemäß § 9 Abs. 2 WHG nur dann als Benutzung, soweit nicht bereits eine Benutzung
1 Nr. 5 WHG vorliegt. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt indes die Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Errichtung des Erdkabels und den damit verbundenen Baumaßnahmen (PFB S. 76 Nr. 1.4). Die erteilte Erlaubnis setzt notwendig die Öffnung der Deckschicht voraus, so dass der Grünlandumbruch von der Erlaubnis umfasst ist (PFB S. 553 f.). Die Folgen der Nitratmobilisierung hat der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und Vorsorgemaßnahmen getroffen (vgl. oben). 55 b) Die Antragstellerin rügt die fehlende Beteiligung der Unteren Wasserbehörde Kreis W. Unabhängig von der Frage, ob insoweit Rechte der Antragstellerin berührt werden, zeigt der Vortrag jedenfalls keinen Verfahrensfehler auf. 56
3 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom
3 WHG die Bezirksregierung, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist.
VU ist für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften - wozu das Wasserhaushaltsgesetz gehört - die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Anhang I der Verordnung oder um Anforderungen des Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. In Anhang I genannt sind Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Spannung von 110 kV oder mehr
SchV. Eine solche Anlage liegt hier vor. 57 c) Unabhängig von der Frage, ob der Eilantrag auch auf die vorsorglichen Hinweise auf weitere Mängel des Planfeststellungsbeschlusses gestützt werden soll (vgl. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG), geben sie jedenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 34.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600461&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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