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BVerwG 9. Senat, 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)

Obsah (10)§ 2§ 50§ 43e§ 3§ 9§ 8§ 19§ 1§ 43§ 34

WBRE202600461 ECLI:DE:BVerwG:2026:070726B9VR13.26.0 BVerwG 9. Senat 20260707 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26) Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 En

LAG. Erhebliche Teile des Planungsabschnitts liegen im Vogelschutzgebiet DE-4203-401 "Unterer Niederrhein". Südlich des Rheins liegt das FFH-Gebiet DE-4405-303 "NSG Rheinvorland im Orsoyer Rheinbogen mit Erweiterung". 3 In der planfestgestellten Vorzugsvariante E II soll die Verbindung größtenteils als Erdkabel ausgeführt werden. Die Trasse verläuft durch die Schutzzonen IIIB und IIIA des Wasserschutzgebiets L., die den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten sollen. In beiden Zonen ist jeweils ein Übergangsbauwerk geplant, um die Landesstraße L 396, die Bahnlinie DB 2271, den Mommbach sowie die Mommbach-Niederung mittels eines Tunnelbauwerks geschlossen queren zu können. In der Folge ist eine offene Verlegung des Kabelgrabens und die Einrichtung mehrerer Muffenstationen in der Schutzzone IIIA des Schutzgebiets vorgesehen (vgl. PFB S. 590 f.). 4 Die Antragstellerin betreibt ein Wasserwerk und im Wasserschutzgebiet die dazugehörigen Trinkwasserbrunnen zur öffentlichen Wasserversorgung. Sie hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie befürchtet durch den Bau des geplanten Erdkabels eine Verunreinigung des Grundwassers und aufgrund der geologischen Situation in der Mommbach-Niederung einen Aufbruch der das Grundwasser schützenden Auenlehmdeckschicht. Sie hält die wasserrechtlichen Genehmigungen und Befreiungen für formell und materiell rechtswidrig und die Variantenauswahl für abwägungsfehlerhaft. Ein Ersatzneubau als Freileitung in der Bestandstrasse, die das Wasserschutzgebiet vollständig umgehe (Varianten F I oder F II), dränge sich auf. Auch durch die Variante E V wäre das Wasserschutzgebiet weniger stark betroffen. 5 Antragsgegner und Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und berufen sich auf verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers. 6 Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit Zwischenentscheidung vom 12. Juni 2026 hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet vorläufig angeordnet. II 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache

§ 50Abs. 1 Nr. 6 Vw

GO, § 1 Abs. 3 Satz 1 EnLAG i. V. m. Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. 8 Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat

§ 43eAbs. 1 Satz 1 En

WG keine aufschiebende Wirkung. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist zulässig, die Antragstellerin insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann als Wasserwerksbetreiberin jedenfalls geltend machen, durch Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet in ihrem wasserrechtlichen Nutzungsrecht beeinträchtigt zu werden und sich auf die Beteiligungsrechte der Wasserschutzgebietsverordnung berufen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 12 f.). 9 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegen das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu werden. Dem Vollzugsinteresse kommt wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit

§ 43eAbs. 1 Satz 1 En

WG erhebliches Gewicht zu. Es besteht kein Anlass, entgegen dieser gesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil

dem Ergebnis einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Bei seiner Prüfung ist der Senat auf die binnen der - inzwischen abgelaufenen - Antragsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt (vgl. zur Frist BVerwG, Beschluss vom

  1. Juni 2026 - 9 VR 6.26 - Rn. 11 ff.). 10
  2. Die Antragstellerin rügt einen Verstoß gegen zwingendes Wasserrecht. Die Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung L. und die Erteilung von Genehmigungen sei verfahrensfehlerhaft und

einem falschen materiell-rechtlichen Maßstab erfolgt. Damit zeigt sie keinen rechtserheblichen Fehler auf. 11 Der Planfeststellungsbeschluss prüft, ob das Vorhaben Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung L. vom 23. Juni 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom Juli 1995, Nr. 30, im Folgenden: WSG-VO) verletzt. Die Verlegung von Stromkabeln ist

§ 3Abs.

4 i. V. m. Anlage A Nr. 61 WSG-VO in der Schutzzone IIIA und IIIB genehmigungsfrei. Gleiches gilt

Nr. 79 für Versorgungsleitungen.

Anlage A Nr. 2.1 sind Grabungen über eine Tiefe von 2 m und über eine Fläche von 10 qm hinaus in der Schutzzone IIIB genehmigungspflichtig und in Schutzzone IIIA verboten; dies gilt aber nicht für Maßnahmen für das Verlegen von Stromkabeln und Versorgungsleitungen. Die gleiche Ausnahme gilt, sofern Anlage A Nr. 2.2 Grabungen verbietet, durch die Grundwasser freigelegt wird.

Auffassung der Planfeststellungsbehörde greifen die Ausnahmen für das streitgegenständliche Vorhaben nicht ein, weil dessen Auswirkungen mit denen von Strom- und Versorgungsleitungen nicht vergleichbar seien (PFB S. 440). Der Planfeststellungsbeschluss erteilt aber

§ 9Abs.

1 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 WSG-VO Befreiungen (PFB S. 443 ff.). Ebenso erteilt er

§ 8Abs.

1 und 2 WSG-VO Genehmigungen für die Errichtung der Übergangsbauwerke, der Muffenbauwerke, einer Baucontaineranlage, von Baustofflagern, für Bohrungen, für das Lagern wassergefährdender Stoffe und die temporäre Errichtung bzw. Veränderung von Straßen und Wegen (PFB S. 441 ff., 465). 12 a) Die Antragstellerin kann die rechtswidrige Erteilung einer Befreiung oder Genehmigung rügen. Die Wasserschutzgebietsverordnung räumt ihr als Wasserwerksbetreiberin eigene Rechte ein. Die Verordnung bezieht sich schon im Titel auf die S. GmbH als Wasserwerksbetreiber und benennt diese in § 1 Abs. 1 WSG-VO auch als begünstigten Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 LWG NRW. Überdies ist der Wasserwerksbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 WSG-VO bei Genehmigungen und gemäß § 9 Abs. 3 WSG-VO bei Befreiungen zu beteiligen. Dass die Verordnung insofern die S. GmbH benennt, während die Wasserwerke mittlerweile von der Antragstellerin als 100%ige-Tochter der S. betrieben werden, ist dabei unschädlich. Die Verordnung schützt den jeweiligen Wasserwerksbetreiber (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 13). 13 Es kann für das Eilverfahren dahinstehen, ob das streitgegenständliche Vorhaben unter die Ausnahme für Stromkabel fällt. Denn die erteilten Befreiungen und Genehmigungen leiden

dem Ergebnis einer summarischen Prüfung weder an formellen noch materiell-rechtlichen Fehlern. 14 b) Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Erteilung einer Befreiung oder Genehmigung ergibt sich aus der in §§ 43c und 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angeordneten Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Danach wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Das gilt für die Befreiung von gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verboten (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 134 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - NVwZ 2014, 714 Rn. 130 <insoweit in BVerwGE 148, 373 nicht abgedruckt> sowie allgemein Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54) und auch - anders als

§ 19Abs.

1 WHG für die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung - für die Befreiung von den Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung. 15 Dagegen wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, aus § 9 Abs. 4 WSG-VO und dem dort fehlenden Verweis auf § 8 Abs. 6 WSG-VO folge eine Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde. Denn die Wasserschutzgebietsverordnung als untergesetzliches Recht kann die Zuständigkeit nicht abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestimmen. Im Übrigen beruht das Fehlen des Verweises darauf, dass § 9 WSG-VO nicht Genehmigungen, sondern Befreiungen regelt. 16 Die Antragstellerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Sofern keine speziellen Vorschriften greifen, ist das Anhörungsverfahren in § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 73 VwVfG NRW geregelt. Danach sind Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden (Abs. 2, 3a) und jeder Betroffene (Abs. 3) anzuhören. In dieser Form ist auch die Antragstellerin beteiligt worden (PFB S. 447 ff.). Aus § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 WSG-VO, die vorsehen, dass die Untere Wasserbehörde bei Genehmigungen oder Befreiungen den Wasserwerksbetreiber beteiligt, folgen im Planfeststellungsverfahren keine weitergehenden Pflichten (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54 und vom
  2. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 20). 17 Anders als die Antragstellerin meint, konnte sie sich im Planaufstellungsverfahren zur beabsichtigten Befreiung auch hinreichend äußern. Die Vorhabenträgerin ist zwar davon ausgegangen, das Erdkabel falle unter die Ausnahmen für Stromkabel und Versorgungsleitungen. Für den Fall, dass die Planfeststellungsbehörde dieser Auffassung nicht folgen würde, hatte sie jedoch hilfsweise die Erteilung einer Befreiung beantragt (PFB S. 443, 546). Die Antragstellerin musste folglich damit rechnen, dass die Planfeststellungsbehörde das Erdkabel nicht unter die Ausnahme fassen, aber eine Befreiung von den dann einschlägigen Verboten erteilen würde. Von der ihr eröffneten Möglichkeit zur Äußerung hat die Antragstellerin auch umfassend Gebrauch gemacht. 18 c)

§ 9Abs.

1 Nr. 1 WSG-VO kann auf Antrag von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung befreit werden, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Die Planfeststellungsbehörde hält über den Verweis aus § 9 Abs. 4 den § 8 Abs. 2 WSG-VO für anwendbar,

dem eine Genehmigung bei der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung zu versagen ist und greift insofern auf den Maßstab des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurück. Danach darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine

teilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (PFB S. 444 f.). 19 Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Anders als die Antragstellerin meint, ist § 9 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Halbs. 2 WSG-VO kein verschärfter Besorgnismaßstab zu entnehmen.

diesen Vorschriften besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotentials im Wasserschutzgebiet bzw. einzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird. § 8 Abs. 2 Halbs. 2 WSG-VO formuliert damit keine über den Besorgnismaßstab des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG hinausgehenden Anforderungen, sondern stellt klar, dass der Verweis auf die Geringfügigkeit des eigenen Beitrags ausgeschlossen ist, wenn er in Summe mit anderen Beiträgen oder aufgrund des vorgefundenen Gefährdungspotentials die Schwelle zur Besorgnis einer Gewässerverunreinigung überschreitet. Das damit angesprochene Problem für sich genommen kleiner Beiträge regelt indes nur einen - hier nicht einschlägigen - Zurechnungszusammenhang, ohne den Maßstab der Besorgnis selbst zu verändern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("... besteht auch dann ..."). Die Planfeststellungsbehörde hat daher ausgehend von einem zutreffenden Maßstab geprüft, ob die durch die Vorhabenträgerin durchgeführten, umfangreichen baulichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der vorgefundenen Situation die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auslösen. 20 d) Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige

teilige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts

den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Urteil vom

  1. September 1980 - 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15 und Beschluss vom
  2. Juni 2019 - 7 B 26.18 - juris Rn. 17). 21 Die Antragstellerin meint, auch

diesem allgemeinen Besorgnismaßstab hätten die Befreiungen und Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Die Einzelmaßnahmen würden in einem Wasserschutzgebiet durchgeführt, das durch die bergbaubedingte Geländeabsenkung, das oberflächennah anstehende Grundwasser und die hydraulischen Einflüsse des Rheins charakterisiert sei und in dem der Grundwasserspiegel nur durch das Zusammenspiel von Polderbrunnen und Trinkwassergewinnung überhaupt auf einem unbedenklichen Niveau gehalten werden könne. Die Risiken seien nicht ausreichend aufgeklärt und unterschätzt worden. Insbesondere das Restrisiko des Auenlehmaufbruchs sei nicht unter den Bedingungen der geplanten Arbeiten

berechnet worden. Damit ist kein rechtserheblicher Fehler aufgezeigt. 22 aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit dem Abtrag der Auenlehmdeckschicht. Diese werde nur an wenigen Stellen vollständig entfernt; im überwiegenden Trassenverlauf verbleibe

dem Aushub der Kabelgräben Auenlehm im Untergrund. Die drei Kabelgräben würden

einander hergestellt, so dass jeweils nur Abschnitte von 100 - 200 m Länge offen seien.

Verlegung der Kabelsysteme werde als Bettungsmaterial Verfüllbaustoff verwendet, der einen geringeren Durchlässigkeitswert als Auenlehm habe. Darüber werde der Auenlehm wieder eingebaut, so dass keine größere Wasserwegsamkeit zu erwarten sei (PFB S. 445 ff., S. 109 Nr. 4.3.1.4, S. 119 Nr. 4.3.2.11, S. 503; Anlage K.9.8, A., Gutachterliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Trinkwassergewinnung, April 2022, S. 11). Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Durchführung des Abtrags in Abstimmung mit der Antragstellerin und dem L.-verband vor (PFB S. 116 Nr. 4.3.2.1). 23 Das Risiko eines Aufbruchs der Lehmschicht bei hohem Grundwasserspiegel wurde auf entsprechende Forderungen der Antragstellerin rechnerisch ermittelt. Hierzu wurden Lastfallberechnungen durchgeführt und anhand eines Geländeoberflächen- und Deckschichtenmodells für verschiedene Grundwasserstände die Druckverhältnisse berechnet. Lastfall 1 stellt beispielsweise den Sonderlastfall Hochwasser 1993/94 + 1,30 m mit Starkregen dar, Lastfall 2 eine Kombination von Lastfall 1 mit einem Ausfall der Polderbrunnen W.-G., Lastfall 3 eine Kombination von Lastfall 1 mit einem Ausfall der Trinkwassergewinnung. Insgesamt wurden 5 Lastfälle berechnet. Insbesondere bei dem Lastfall 2 treten in einem rund 370 m langen Abschnitt der geplanten Erdkabeltrasse Druckpotentiale bis über die Geländeoberfläche auf, ohne dass ein Aufbruch der Deckschichten vorhergesagt wird (PFB S. 449 ff.; Anlage K.9.9, d., Grundwassermodell Mommbach, Ergebnisse von Lastfallberechnungen, April 2025). 24 Aufbauend auf den Berechnungen wurde das Maßnahmenkonzept für die Grundwasserableitung in der Momm-Niederung und für die Baumaßnahmen innerhalb des Wasserschutzgebiets L. (PFB S. 116 f. Nr. 4.3.2.2 mit Anlage K.9.10) entwickelt. Es sieht im Wesentlichen vor, abhängig von der Prognose des Grundwasserpegels die Bauarbeiten einzustellen und den offenen Kabelgraben schnellstmöglich fachgerecht zu verschließen. Offene Muffenbaugruben werden über zusätzliche Druckleitungen entwässert. Das geförderte Grundwasser wird überwacht und gegebenenfalls weitergehend gereinigt. Bei Starkregen werden offene Baugruben durch Einfassung gesichert. 25 Die Antragstellerin wendet ein, die Lastfälle seien unter der Annahme geschlossener Deckschichten berechnet worden. Damit fehle eine fachlich abgesicherte Prognose, in welchen Lastfallkonstellationen der Auenlehm in Verbindung mit der verminderten Bodenauflast durch Baugruben aufbrechen könne. Damit ist kein Ermittlungsdefizit aufgezeigt. Aus der Lastfallberechnung ergibt sich, unter welchen Bedingungen an welchen Stellen das Druckpotential über Geländehöhe steigen kann und damit - bei einem vollständigen Abtrag der Deckschicht - Wasser in die Baugrube eindringen würde (Anlage K.9.9 S. 32 ff. mit Abbildung 26). Auf dieser Grundlage kann das Risiko räumlich differenziert abgeschätzt und ein Maßnahmenkonzept entwickelt werden, um den Austritt von Grundwasser zu vermeiden. Es ist nicht erkennbar, welchen Erkenntnisgewinn weitere Berechnungen hätten bringen sollen. 26 bb) Die Planfeststellungsbehörde hat auch die weiteren jeweiligen Risiken gesehen und begründet, warum sie keine Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung begründen. Mit diesen Maßnahmen hat sich die Antragstellerin nicht auseinandergesetzt. Im Einzelnen: 27

(1)Die Bauwasserhaltung ist umfangreich untersucht (PFB S. 250 ff.) und durch Nebenbestimmungen reglementiert. Eine Beeinflussung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers sieht der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der temporär und lokal begrenzten Wasserentnahme und dem Umstand, dass ein großer Teil des Wassers wiedereingeleitet wird, nicht gegeben. Vor der Wiedereinleitung des Bauwassers findet eine Aufbereitung statt. So sind bei mitgeführtem Sand, schwebstoffhaltigem Grundwasser oder zu erwartenden Eisenausfällungen vor der Einleitung geeignete Absetzbecken vorzuschalten (PFB S. 77 Nr. 1.5.1.2). Einleitungswasser in Schluckbrunnen muss die Geringfügigkeitsschwellenwerte

LAWA einhalten (PFB S. 77 Nr. 1.5.2). Für die unterschiedlichen Schluckbrunnen sind verschiedene Aufbereitungsstufen vorgesehen (Sedimentation, ph-Wert-Neutralisation, Enteisung, Aktivkohlefilterung, vgl. PFB S. 78 und Anlage K.9.4.1, PFB S. 110 ff. Nr. 4.3.1.14 bis 4.3.1.26). Beginn, Fortschritt und Ende der Grundwasserentnahmen sind der Oberen Wasserbehörde anzuzeigen, zu dokumentieren und zu überwachen (PFB S. 79 Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5). 28

(2)Die Nitratmobilisierung durch Acker- und Grünlandumbruch wird von dem Planfeststellungsbeschluss erkannt. Bezogen auf das Einzugsgebiet der maßgeblichen Trinkwasserbrunnen sei eine zusätzliche Menge von 3,1 % Nitrat zu erwarten. Dieser Wert liege innerhalb der witterungsbedingten jährlichen Schwankungen und sei nur bei konservativer Betrachtung anzunehmen (PFB S. 446 f. und Anlage K.9.8 S. 14). Gleichwohl verbietet der Planfeststellungsbeschluss Trassenarbeiten in noch nicht umgebrochenen Dauergrünland im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. März. Anfallender Oberboden ist

dem Bodenschutzkonzept so zu lagern, dass eine Auswaschung von Stickstoffverbindungen möglichst verhindert wird (PFB S. 120 Nr. 4.3.2.16). Zudem ist im Kernzustrombereich auf Dünger und Pflanzenschutzmittel sechs Monate vor Baubeginn zu verzichten (PFB S. 124 Nr. 8.2). 29

(3)Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit den Folgen möglicher Havarien oder sonstiger Verunreinigungen. Er trifft detaillierte Regelungen zur Ausstattung von Baufeldern, Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, zum Abstellen, Reinigen und Betanken von Fahrzeugen und Maschinen und zu Meldepflichten bei gleichwohl eintretenden Verunreinigungen (PFB S. 116 ff. Nr. 4.3.2). Zudem wurde der Forderung

einem Monitoring der Grundwassersituation entsprochen, in dem im Rahmen der 5. Planänderung zwölf Grundwassermessstellen und im Rahmen der 7. Planänderung weitere drei Grundwassermessstellen vorgesehen wurden (PFB S. 120 Nr. 4.3.2.14 mit Anlage K.9.10, PFB S. 124 Nr. 8.1, S. 550 f.). 30

  1. cc)Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin ist die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden, es bestehe keine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung (PFB S. 444 f., S. 462). 31
  2. e)Der Planfeststellungsbeschluss legt unter Hinweis auf die Bedeutung der Energieversorgung als Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 286 <"überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung">), das überragende öffentliche Interesse am Bau der Leitung

§ 1Abs. 2 Satz 3 En

LAG und den Willen des Gesetzgebers zum beschleunigten Ausbau der Stromnetze

§ 43Abs. 3a Satz 2 En

WG dar, warum aus seiner Sicht die Befreiung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 WSG-VO vereinbar ist (PFB S. 456). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern wendet sich gegen die im Rahmen des Ermessens gemachten Ausführungen zu § 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG (PFB S. 464 f.) und gegen die Rechtmäßigkeit der Variantenprüfung. 32 2. Der Planfeststellungsbeschluss durfte sich - wie geschehen - für eine Führung der Rheinquerung als Erdkabel und damit gegen die Führung als Freileitung entscheiden. Dies gilt auch für die Freileitungsvarianten F I und F II, die dem bisherigen Bestand weitgehend entsprechen. 33 a)

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 En

LAG kann die Rheinquerung im Abschnitt Wesel - Utfort

Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden. Die

§ 1Abs. 1 En

LAG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG nicht gegebene Möglichkeit, einen Erdkabelabschnitt planfestzustellen, setzt (u. a.) das Vorliegen eines der Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG voraus (BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 35). Ein Erdkabel kann

Nr. 3 der Vorschrift errichtet werden, wenn eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 BNatSchG verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben ist oder

Nr. 4 der Vorschrift, wenn eine Freileitung

§ 34Abs. 2 BNat

SchG unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gegeben ist. 34 b) Der Planfeststellungsbeschluss scheidet sämtliche Freileitungsvarianten bereits

einer Vorprüfung aus. Diese querten die Naturschutzgebiete Momm-Niederung, Hasenfeld bzw. Rheinvorland und das Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein und lösten aufgrund des signifikant erhöhten Tötungsrisikos für anfluggefährdete Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder maßgeblicher Bestandteile des Schutzzwecks eines Natura 2000-Gebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG und Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG aus (PFB S. 596 f. und Variantenvergleich Anlage K.1.3 mit Bewertung des artspezifischen Kollisionsrisikos anfluggefährdeter Vogelarten in Anhang I). 35 Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese Prüfung verfehle den Maßstab, weil die Varianten F I und F II weitgehend im Bestand verliefen. Die bestehende Höchstspannungs-Freileitungstrasse sei Bestandteil des Ist-Zustandes und damit als Vorbelastung zu qualifizieren. Es hätten nur die zusätzlichen Wirkungen im Sinne einer Delta-Prüfung betrachtet werden dürfen. 36 Das führt nicht auf einen rechtserheblichen Fehler. Die Vorhabenträgerin hat die Prüfung des artspezifischen Kollisionsrisikos anhand des Leitfadens "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.1: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen

(2021)"

Bernotat und Dierschke durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Leitfadens in der Vergangenheit gebilligt (BVerwG, Urteile vom

  1. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 30 ff., vom
  2. März 2023 - 4 A 10.21 - NuR 2025, 180 Rn. 122 ff. und vom
  3. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 29 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 183, 42>). In dem Teil I "Rechtliche und methodische Grundlagen" weisen die Autoren darauf hin, dass bei Änderungsvorhaben eine reine Deltabetrachtung unzulässig sei. Prüfungsgegenstand sei nicht alleine die Änderung, sondern das geänderte Gesamtvorhaben. Änderungsvorhaben seien im konstellationsspezifischen Risiko (KSR) im jeweiligen Einzelfall begründet in den übergeordneten Bewertungsrahmen der Konfliktintensität des Vorhabens einzuordnen. In der Regel sei von einem geringeren konfliktspezifischen Risiko auszugehen (Bernotat/Dierschke, a. a. O., Teil I, S. 100 i. V. m. S. 97 ff.). So ist die Variantenuntersuchung vorgegangen. Sie hat berücksichtigt, dass die Freileitungsvarianten F I und F II vollständig dem Bestandskorridor folgen (Variantenvergleich Anlage K.1.3, Anhang I, S. 58). Entsprechend wird die projektbezogene Konfliktintensität für sämtliche Abschnitte der Freileitungsvarianten I und II mit "mittel" bewertet, während sie für diejenigen Abschnitte der Varianten F III und F IV, die die Bestandstrasse verlassen, mit "hoch" bewertet wird (a. a. O. S. 60 ff.). 37 Auch die weitere Prüfung entspricht den Vorgaben des Leitfadens. Die Vorhabenträgerin hat die Mortalitätsgefährdung artbezogen und anhand der konkreten Freileitungsvarianten geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den Varianten F I und F II je

Abschnitt diverse Arten einem projektspezifischen Mortalitätsrisiko ausgesetzt sind (a. a. O. S. 63 ff.). Für diese Arten hat die Untersuchung sodann Vermeidungsmaßnahmen in Form von Vogelschutzmarkern

der Studie "Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen" von Liesenjohann et. al.

(2019)geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz dieser und weiterer additiver Maßnahmen je

Abschnitt für bis zu neun Vogelarten, die als Rastvogel in dem Gebiet vorkommen, (Austernfischer, Brandgans, Flussseeschwalbe, Heringsmöwe, Kiebitz, Knäkente, Lachmöwe, Rotschenkel, Silbermöwe, a. a. O. S. 112), das Kollisionsrisiko signifikant erhöht würde. Danach durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass die Freileitungsvarianten I und II Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG erfüllen. 38 c) Die Antragstellerin meint, die Variante E II stelle keine zumutbare Alternative dar, weil das Wasserschutzgebiet und damit der Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gefährdet werde. Das stellt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG nicht in Frage. Alternativen, die unverhältnismäßige Opfer abverlangen oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigen, müssen zwar nicht gewählt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310>). Ob eine Alternative zumutbar ist oder nicht, ist daher auch mit Blick auf Gemeinwohlbelange und Interessen planbetroffener Dritter zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2017 - 4 A 11.16 - BVerwGE 159, 121 Rn. 47). Unabhängig von der Frage, ob die Erdkabelvariante E II eine zumutbare Alternative ist, standen jedenfalls andere Erdkabelvarianten zur Verfügung, die das Wasserschutzgebiet weniger beeinträchtigten. Ergab die Prüfung, dass sämtliche Freileitungen das Tötungsrisiko für geschützte Vogelarten signifikant erhöhen, und standen überhaupt zumutbare Alternativen zur Verfügung, durfte die Planfeststellungsbehörde das Vorliegen der Auslösekriterien annehmen. 39 d)

Auffassung der Antragstellerin fehlt es an der gebotenen offenen Abwägung, weil der Planfeststellungsbeschluss an mehreren Stellen den Pilotcharakter des Vorhabens betont und sich damit frühzeitig auf ein Erdkabel festgelegt habe. Damit bezieht sie sich auf die auch von dem Planfeststellungsbeschluss wiedergegebene Rechtsprechung (PFB S. 584 ff., insbesondere S. 598), wonach das Ermessen nicht in der Weise intendiert sei, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EnLAG in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel

sich ziehen müsste. Vielmehr gebietet das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EnLAG in jedem Einzelfall eine offene Abwägung, in die alle erheblichen Belange Eingang finden müssen (BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57 und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - NuR 2025, 180 Rn. 167 sowie Beschluss vom 30. Januar 2024 - 11 VR 5.23 - EnWZ 2024, 182 Rn. 25). 40 Unabhängig von der Frage, inwiefern diese Rechtsprechung auf die Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnLAG anwendbar ist, lässt sich eine solche Vorfestlegung dem Beschluss nicht entnehmen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss auf den Pilotcharakter des Vorhabens abstellt, geht es um die bei den Erdkabelvarianten notwendigerweise deutlich höheren Kosten (PFB S. 599 f.). Entscheidend für die Wegwägung der Freileitungsvarianten war erkennbar nicht der Pilotcharakter des Erdkabels, sondern der Arten- und Habitatschutz. 41

  1. e)Auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, das Freileitungsprovisorium könne demgegenüber aufgrund seiner geringeren Abmessungen ohne Ausnahme zugelassen werden (PFB S. 605), kommt es nicht an. Streitgegenständlich ist nicht die Rechtmäßigkeit des Freileitungsprovisoriums, sondern der planfestgestellten Vorzugsvariante. 42 3. Der Variantenvergleich prüft die Erdkabelvarianten E II, E IV und E V vertieft und entscheidet sich gegen die Variante E V, obwohl diese das Wasserschutzgebiet weniger zentral durchquert als die Vorzugsvariante E II (vgl. Anlage K.1.3 S. 43 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. 43
  2. a)Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was

Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). 44

  1. b)Die Antragstellerin wendet ein, die Bewertung der Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets leide an Fehlern bei der Abgrenzung des Kernzustrombereichs. Damit zeigt sie keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler auf. 45 Planfeststellungsbeschluss und Fachgutachterin der Antragstellerin sind darin einig, dass sich der - in der Wasserschutzgebietsverordnung nicht geregelte - Kernzustrombereich zu den Trinkwasserbrunnen nicht exakt abgrenzen lässt, sondern es sich um einen Korridor handelt, der in Abhängigkeit der Grund- und Rheinwasserstandshöhen variieren kann (PFB S. 447; Anlage AS 7: C., Stellungnahme vom 27. Mai 2026, S. 3). Die Antragstellerin hält den Kernzustrombereich für zu eng abgegrenzt und will einen Bereich nördlich des Krummackerwegs, bis etwa zur Heckackerstraße, hinzugezählt wissen (C., a. a. O. und Anlage AS 4: C., Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, S. 6 ff.). Unabhängig von der Frage, wie sich eine Falschabgrenzung rechtlich auswirken würde, stellt die Antragstellerin indes lediglich die Auffassung ihrer eigenen Gutachterin der des Planfeststellungsbeschlusses entgegen, ohne darzulegen, dass jene fachlich unvertretbar wäre. Das reicht nicht, um die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 194 <insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt>). 46 Ebenso bleibt die weitere Rüge der Antragstellerin erfolglos, es habe weiterer Maßnahmen zum Schutz des Kernzustrombereichs bedurft. Dieser Bereich liegt - unabhängig vom Streit um seine korrekte Abgrenzung - in der Schutzzone IIIA. Die Antragstellerin räumt zwar ein, einige Nebenbestimmungen gewährleisteten bereits einen Schutz, wie er in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten typischerweise vorgesehen werde, hält den Antragsgegner aber für verpflichtet, dieses Schutzniveau vollständig und damit mit weiteren Maßnahmen umzusetzen. Diese Forderung kann indes nicht allein auf die geforderte Folgerichtigkeit gestützt werden. Es hätte vielmehr einer substantiierten Darlegung bedurft, warum die zum Schutz des Kernzustrombereichs verfügten Maßnahmen in der Sache unzureichend sind. 47
  2. c)Die Antragstellerin rügt unabhängig davon den Belang des Trinkwasserschutzes als nicht ausreichend gewichtet. Auch damit zeigt sie keinen rechtserheblichen Fehler auf. 48 Der Variantenvergleich hält die von der Antragstellerin favorisierte Variante E V beim Schutzgut Wasser für leicht vorteilhaft, weil sie am Rand der Zone IIIA verläuft und diese - anders als die Vorzugsvariante - nicht quert. Bei der Variante E V liege ein Übergangsbauwerk in der Schutzzone IIIB, während bei der Variante E II ein weiteres in der Schutzzone IIIA errichtet werde. Es falle daher auch geringfügig mehr Bauwasser an. 49 In der Bewertungsskala der Untersuchung (5 = keine/sehr geringe Betroffenheit, 1 = sehr hohe Betroffenheit) wird die Querung des Wasserschutzgebiets und Überschwemmungsgebiets für E II mit 3 Punkten und E V mit 5 Punkten, die Maßnahmen zur Bauwasserhaltung für E II mit 3 Punkten und E V mit 4 Punkten und die Querung von Oberflächengewässern und die Abschätzung der quantitativen und qualitativen Wirkungen auf das Grundwasser jeweils mit 5 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich für das Schutzgut Wasser eine Gesamtbewertung von 4 Punkten für E II und 5 Punkten für E V (Variantenvergleich Anlage K.1.3 S. 64 Tabelle 9 und PFB S. 629 f.). Das entspricht einer sehr geringen Betroffenheit des Wasserschutzgebiets durch die Variante E V und einer geringen Betroffenheit durch die Variante E II. 50 Für maßgeblich hält der Planfeststellungsbeschluss die technischen und wirtschaftlichen Belange. Weil die Variante E II die geringsten Tunnellängen aufweise, sei die technische Umsetzung dieser Variante am wenigsten komplex und die Systemsicherheit am höchsten. Das zeige sich auch bei den Kosten. Für die Variante E II seien ca. 163 Mio. €, für die Variante E V 199,9 Mio. € zu veranschlagen. Dies sei auch vor dem Hintergrund einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung

§ 43Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 En

WG beachtlich (PFB S. 638 ff.). 51 Ausgehend von dieser Ermittlung und Bewertung lässt sich nicht feststellen, dass Belange verkannt oder fehlgewichtet wurden. Die Entscheidung, vergleichsweise geringe Vorteile der Variante E V hinter den erheblichen Mehrkosten und technischen

teilen zurücktreten zu lassen, wahrt vielmehr den Entscheidungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. 52 4. Die weiteren Rügen vermögen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. 53 a) Die Antragstellerin meint, es habe einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis für den Grünlandumbruch

§ 9Abs.

2 Nr. 2 WHG bedurft. Dass für die abzugrabenden Flächen eine wasserrechtliche Genehmigung

§ 9Abs.

1 Nr. 5 WHG im Rahmen der Bauwasserhaltung vorliege, genüge nicht, weil es bei dem Grünlandumbruch spezifisch um den Eintrag von Nitrat gehe. 54 Es bedurfte keiner gesonderten Erlaubnis für den Grünlandumbruch. Es könnte sich allenfalls um eine Maßnahme handeln, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß

teilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Solche Maßnahmen gelten gemäß § 9 Abs. 2 WHG nur dann als Benutzung, soweit nicht bereits eine Benutzung

§ 9Abs.

1 Nr. 5 WHG vorliegt. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt indes die Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Errichtung des Erdkabels und den damit verbundenen Baumaßnahmen (PFB S. 76 Nr. 1.4). Die erteilte Erlaubnis setzt notwendig die Öffnung der Deckschicht voraus, so dass der Grünlandumbruch von der Erlaubnis umfasst ist (PFB S. 553 f.). Die Folgen der Nitratmobilisierung hat der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und Vorsorgemaßnahmen getroffen (vgl. oben). 55 b) Die Antragstellerin rügt die fehlende Beteiligung der Unteren Wasserbehörde Kreis W. Unabhängig von der Frage, ob insoweit Rechte der Antragstellerin berührt werden, zeigt der Vortrag jedenfalls keinen Verfahrensfehler auf. 56

§ 19Abs.

3 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom

  1. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), zuletzt geändert durch Art. 14 der Verordnung vom
  2. November 2025 (GV. NRW. S. 1039 - ZustVU –) i. V. m. Anhang II Nr. 20.1.11 ist zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens

§ 19Abs.

3 WHG die Bezirksregierung, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist.

§ 2Abs. 1 Zust

VU ist für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften - wozu das Wasserhaushaltsgesetz gehört - die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

Anhang I der Verordnung oder um Anforderungen des Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. In Anhang I genannt sind Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Spannung von 110 kV oder mehr

§ 1Abs. 2 Nr. 2 der 26. BIm

SchV. Eine solche Anlage liegt hier vor. 57 c) Unabhängig von der Frage, ob der Eilantrag auch auf die vorsorglichen Hinweise auf weitere Mängel des Planfeststellungsbeschlusses gestützt werden soll (vgl. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG), geben sie jedenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 34.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600461&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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