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BVerwG 4. Senat, 4 BN 30.25

WBRE202600471 ECLI:DE:BVerwG:2026:240626B4BN30.25.0 BVerwG 4. Senat 20260624 4 BN 30.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Mai 2025, Az: 2 D 128/22.NE, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im durch Beschluss vom 23. Juni 2025 berichtigten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2025 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils in voller Höhe selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan für die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil es für die Zulassung nur eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs im Sondergebiet SO 1 durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 Buchst.

  1. a)keine Rechtsgrundlage gebe. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Verkaufsflächenbeschränkung auf maximal 1 400 qm sei baugebietsbezogen zu verstehen und nicht deswegen ausnahmsweise zulässig, weil im Sondergebiet SO 1 ohnehin nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb errichtet werden könne. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Verkaufsfläche drei Viertel der Geschossfläche betrage, könnten in dem ca. 2 600 qm großen Baufenster auch zwei Märkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm errichtet werden. 2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichteten, auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützten und weitgehend gleichlautend begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. 3 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. 4 Die Beschwerden rügen, das Oberverwaltungsgericht habe keine hinreichenden tatsächlichen Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob im Sondergebiet aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen überhaupt mehr als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb Platz finde. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass im Baufenster des Sondergebiets SO 1 zwei Lebensmittelmärkte mit mehr als jeweils 800 qm Verkaufsfläche schon mit Blick auf die erforderlichen Flächen für Nebenräume nicht errichtet werden könnten, Lebensmittelmärkte mit einer die Großflächigkeitsschwelle nur geringfügig überschreitenden Verkaufsfläche am Markt nicht überlebensfähig seien, die für zwei separate Lebensmittelmärkte erforderlichen separaten Anlieferungsbereiche angesichts des Gebietszuschnitts nicht angefahren werden könnten und das Sondergebiet die für zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze nicht aufnehmen könne. Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensfehler. 5 Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines juristisch sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 33). Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 14 m. w. N.). Das leisten die Beschwerden nicht. 6 Beweisanträge haben die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Dass ihnen das nicht zumutbar gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Beschwerdevorbringen, dass das Oberverwaltungsgericht den Eindruck erweckt hätte, es gehe von der Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerinnen aus, im Plangebiet sei auch ohne zahlenmäßige Beschränkung nur die Errichtung eines marktgängigen großflächigen Lebensmittelmarktes möglich. Soweit die Beschwerden darauf hinweisen, das Oberverwaltungsgericht habe dem Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen darin beigepflichtet, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf die Nebenräume eines Lebensmittelmarktes von einem Viertel im Verhältnis zur jeweiligen Verkaufsfläche ausgehe, liegt diese Annahme auch dem Urteil zugrunde (UA S. 13). Auch die von den Beschwerden betonte Kürze des Zeitraums zwischen dem Zugang des rechtlichen Hinweises auf die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 Buchst.
  2. a)am 14. Mai 2025 und der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2025 stand der Formulierung eines sachgerechten Beweisantrags nicht entgegen. 7 Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hat angenommen, dass unter der in der Rechtsprechung anerkannten Prämisse, wonach die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben üblicherweise drei Viertel der Geschossfläche beträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <371>), nur 2 140 qm des ca. 2 600 qm großen Baufensters im Sondergebiet SO 1 für die Ansiedlung zweier knapp großflächiger Lebensmittelmärkte in Anspruch genommen werden müssten. Soweit die Beschwerden von der Notwendigkeit größerer Nebenanlagen, insbesondere eingehauster Anlieferungszonen von je 220 qm Grundfläche ausgehen, hat das Oberverwaltungsgericht einen weiteren Aufklärungsbedarf schon deshalb verneint, weil dieses Vorbringen pauschal geblieben sei (UA S. 14). Gleiches gilt für die Annahme, Lebensmittelmärkte von knapp über 800 qm Verkaufsfläche seien wirtschaftlich nicht mehr überlebensfähig. Mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Mai 2025, die Verkaufsfläche von Vollsortimentern liege im Durchschnitt bei 1 400 bis 1 600 qm und Discounterketten strebten üblicherweise Verkaufsflächengrößen von mindestens 1 200 qm an, hat das Oberverwaltungsgericht sich auseinandergesetzt. Es hat u. a. auf den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 ​- 4 B 20.22 - (BRS 91 Nr. 26) verwiesen, wonach die Grenze von 800 qm für die Großflächigkeit nach wie vor Zustimmung findet und der Gesetzgeber von einer im Rahmen der Beratungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) für den Lebensmitteleinzelhandel vorgeschlagenen Heraufsetzung der Grenze auf 1 200 qm abgesehen hat. Warum sich der Vorinstanz vor diesem Hintergrund weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, zeigen die Beschwerden nicht auf. Dem Beschwerdevorbringen, der Bedarf an Stellplätzen und die notwendigen Schleppkurvenradien für zwei selbständige Anlieferungszonen stünden der Errichtung zweier Lebensmittelmärkte im Sondergebiet SO 1 entgegen, liegt ein Nutzungsmodell des gesamten Änderungsplangebiets zugrunde, das nicht zwingend ist. So verpflichtet der Bebauungsplan nicht dazu, das Sondergebiet SO 2 durch Einrichtungen mit dem von den Beschwerden angenommenen Flächen- und Stellplatzbedarf zu nutzen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 Buchst. g lässt es auch zu, Teile dieses Sondergebiets für eine weitere Zufahrt und Stellplatzfläche für die Lebensmittelmärkte im Sondergebiet SO 1 in Anspruch zu nehmen. 8 2. Wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 ​- 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477, Rn. 9). 9 Diesen Anforderungen genügen die Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Annahme des Oberverwaltungsgerichts auf Urteilsabdruck S. 11, die von ihm festgestellte Unwirksamkeit der zahlenmäßigen Beschränkung großflächiger Lebensmittelbetriebe in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 Buchst.
  3. a)führe zur Unwirksamkeit der festgesetzten Verkaufsflächenbegrenzung, was die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich ziehe. Sie meinen, das Oberverwaltungsgericht weiche damit von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 - (NVwZ 2010, 782 Rn. 24) und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - (BVerwGE 131, 86 <Rn. 18>) sowie dem Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 - ​(BauR 2010, 430 Rn. 2) ab, wonach eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung - wie sie hier nach Hinwegdenken der zahlenmäßigen Beschränkung vorliege - unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb zulässig bzw. tatsächlich umsetzbar sei. 10 Dabei übersehen sie, dass die von ihnen zitierte Urteilspassage der Vorinstanz lediglich das Ergebnis einer Subsumtion unter eben diesen Rechtssatz wiedergibt, welche das Oberverwaltungsgericht auf Urteilsabdruck S. 12 f. vorgenommen hat. Dass die Beschwerdeführerinnen diese Subsumtion für fehlerhaft halten, begründet keine Divergenz. 11 Auch die Rügen, das Oberverwaltungsgericht sei nicht in ausreichendem Maße der Frage nachgegangen, ob die Maßfestsetzungen des Bebauungsplans die Realisierung mehr als eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sondergebiet SO 1 ausschlössen, führen allenfalls auf eine unvollständige Anwendung des vorgenannten Rechtssatzes. Einen prinzipiellen Auffassungsunterschied hinsichtlich seiner Geltung legen die Beschwerdeführerinnen damit nicht dar. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600471&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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