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BVerwG 2. Senat, 2 B 53.25

WBRE202600472 ECLI:DE:BVerwG:2026:220626B2B53.25.0 BVerwG 2. Senat 20260622 2 B 53.25 Beschluss vorgehend VG Ansbach, 25. November 2025, Az: AN 16 K 24.1605, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückstellung von Reservistendienstleistungen bei der Bundeswehr. 2 1. Der im Jahr ... geborene Kläger ist Soldat der Reserve bei der Bundeswehr im Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten. Er leistete von September ... bis August ... Dienst als Soldat auf Zeit und beendete seinen aktiven Dienst mit dem Dienstgrad Unteroffizier. Im Juni 2003 wurde er im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt. 3 Im Januar 2024 teilte das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit, es sei dienstlich bekannt geworden, dass der Kläger im Jahr ... von einem NPD-Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) als Direktkandidat gewählt worden sei. Die rechtsextremistischen Bestrebungen des Klägers fänden darüber hinaus unter anderem in der Online-Berichterstattung des Bayerischen Landtags und auf dem Internetblog eines Journalisten Erwähnung. 4 Der Kläger ist im Jahr 2009 aus der NPD ausgetreten. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Zurückstellung von Dienstleistungen gab er an, sich im Jahr 2023 bezüglich seiner ehemals rechten Gesinnung bei der Hotline des BAMAD selbst angezeigt zu haben. Zur Erläuterung, weshalb er sich bislang nicht öffentlich von seiner ehemaligen Gesinnung abgewandt habe, führte der Kläger aus, dass der eine oder andere frühere "Wegbegleiter" nicht begeistert wäre, wenn er sich in aller Öffentlichkeit von seinem früheren Gedankengut lossagen würde. Die Furcht vor Racheakten der rechten Szene habe ihn bisher davon abgehalten, diesen Schritt zu gehen. Innerlich habe er sich aber sehr lange davon distanziert und sage dies auch konsequent jedem, der ihn damit konfrontiere. 5 Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 stellte die Beklagte den Kläger bis zum 30. September 2043 von Dienstleistungen zurück und führte im Rahmen der Ermessenserwägungen insbesondere aus, die Einlassungen des Klägers in der Anhörung, dass er seit 15 Jahren mit dem Thema abgeschlossen habe, seien nicht ausreichend, Zweifel daran auszuräumen, dass er sich von seinen früheren Aktivitäten eindeutig abgegrenzt habe. Er habe sich bislang nicht öffentlich distanziert oder frühere Ansichten revidiert. Die früheren Kandidaturen und Wahlergebnisse seien veröffentlicht und nach wie vor öffentlich einsehbar. Ein objektiver Betrachter könne damit nicht die Erkenntnis gewinnen, dass eine endgültige Abwendung von der NPD und deren Zielen erfolgt sei. 6 Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 2 des Soldatengesetzes (SG), wonach ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden kann, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, seien im Fall des Klägers erfüllt. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet sei, müsse nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters beurteilt werden. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens sei anzunehmen, wenn bei Bekanntwerden des Verhaltens das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttert wäre. 7 Das Engagement des Klägers für die NPD sei geeignet, das Ansehen der Bundeswehr und das Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte zu erschüttern. Aufgrund der vom Grundgesetz getroffenen Wertentscheidungen sei auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Bereich der Tätigkeit für rechtsextremistische Bestrebungen besonders empfindlich und kritisch. Dies gelte umso mehr, als die Bundeswehr als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung habe. Sie besitze Vorbildfunktion, so dass jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen das Ansehen schädige, soweit hierdurch die Gefahr bestehe, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen, oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person. Ein objektiver Beobachter, der Kenntnis von der - wenn auch in der Vergangenheit liegenden - Nähe eines Oberstabsgefreiten der Reserve zu einer rechtsextrem geprägten Partei habe, werde regelmäßig annehmen, dass das Ansehen der Bundeswehr hierdurch ernstlich gefährdet wird. Der Kläger habe sich aktiv über mehrere Jahre für eine Partei engagiert, die sich gegen die Wertgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland betätigt habe. 8 Auch nach einem so langen Zeitraum sei anzunehmen, dass die damalige Tätigkeit des Klägers das Ansehen der Bundeswehr auch heute noch ernstlich gefährde, würde der Kläger zu Reservedienstleistungen herangezogen. Der Kläger möge sich innerlich von seiner früheren Einstellung distanziert haben, habe dies jedoch nicht nach außen in der Öffentlichkeit manifestiert. Er habe nicht erläutert, weshalb er nun zu einem anderen Weltbild gekommen sei. Auch habe er auf Nachfrage des Gerichts nicht weiter dazu ausgeführt, weshalb er im Jahr 2023 "reinen Tisch" mit seiner Vergangenheit habe machen wollen; insbesondere habe er nicht erläutert, weshalb dies erst im Jahr 2023 geschehen sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass sein früheres Verhalten, auch wenn es bereits Jahre zurückliege, mit den berechtigten Erwartungen eines vernünftigen Betrachters an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar sei. 9 2. Die auf alle Zulassungsgründe nach § 84 Satz 2 SG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. 10

  1. a)Die Divergenzrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3). 12 Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie erwähnt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, benennt aber weder einen Rechtssatz dieser Entscheidungen noch einen hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils. 13
  2. b)Die Beschwerde legt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. 14 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 7 f. und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - NVwZ 2026, 83 Rn. 5). 15 Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob eine sogenannte Jugendsünde, also ein Fehlverhalten nach dem Ablauf von mehr als 15 Jahren in jugendlichem bzw. heranwachsendem Alter noch geeignet sein kann, einem Soldaten im Sinne von § 67 Abs. 5 SG zur Last gelegt zu werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Bejahung oder Verneinung dieser Frage ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Die hierfür heranzuziehenden allgemeinen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. 16 Nach § 67 Abs. 5 des SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen u. a. zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. 17 Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 - juris Rn. 22 m. w. N.). Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wird, ist nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 - juris Rn. 22). 18 Ausgehend hiervon ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein Fehlverhalten auch nach längerer Zeit das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden kann. Das hängt insbesondere von der Art und der Bedeutung des Fehlverhaltens und bei Zweifeln hinsichtlich der Loyalität zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor allem davon ab, ob sich der Betreffende erkennbar und glaubhaft geändert hat. 19
  3. c)Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. 20
  4. aa)Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob es das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, wenn bekannt werde, dass der Kläger Reservedienstleistungen erbringe, beantwortet habe, ohne hierfür ein auf eine entsprechende Meinungsumfrage gestütztes Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Der damit gerügte Verstoß gegen die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil es bei dem Merkmal "ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr" - wie oben dargelegt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, nicht aber um eine als solcher einer Sachaufklärung bedürftigen und einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsache handelt. 21
  5. bb)Soweit die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Berufungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, greift dies ebenfalls nicht durch. 22 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. 23 Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17 und vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 ​- 2 C 30.05 - NVwZ 2007, 1196 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19, vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17, vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 -​ juris Rn. 24 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 20 f.). 24 Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darin, dass das Verwaltungsgericht akten- und faktenwidrig angenommen habe, der Kläger habe nicht erläutert, warum er zu einem anderen Weltbild gekommen sei, obwohl er ausdrücklich erklärt habe, er habe nunmehr ein anderes Weltbild entwickelt und den Austritt aus der NPD nicht öffentlich gemacht, weil er Furcht vor Racheakten aus der rechten Szene gehabt habe. Damit ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nicht dargetan. Es ist insbesondere nicht widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger nicht erläutert habe, warum er zu einem anderen Weltbild gekommen sei, obwohl er ausgeführt hat, dass dies der Fall sei. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich nicht die Behauptung einer Änderung vermisst, sondern die Benennung der für die behauptete Änderung maßgeblichen Gründe. Ein Grund für die Nichtöffentlichmachung einer Tatsache - hier die behauptete Furcht vor Racheakten aus der rechten Szene - stellt keine Erklärung dafür dar, die Tatsache selbst vor Gericht nicht mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu erläutern. 25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600472&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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