WBRE202600473 ECLI:DE:BVerwG:2026:290526B8B34.25.0 BVerwG 8. Senat 20260529 8 B 34.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. September 2025, Az: 6 A 11223/24, Urteil vorgehend VG Mainz, 14. Juni 2024, Az: 4 K 593/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. September 2025 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 236,88 € festgesetzt. 1 Die Klägerin ist approbierte Apothekerin. Sie begehrt von der beklagten Versorgungskammer die Zahlung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. 2 Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die Beschwerde, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht Erfolg. 3 1. Die Revision ist allerdings nicht schon wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 8 B 29.24 - NVwZ 2025, 1546 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. 4
- a)Die Frage, welche prozessualen Anforderungen, insbesondere an die Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und die richterliche Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, an ein Tatsachengericht zu stellen sind, wenn es über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bei einem multimorbiden Krankheitsbild zu entscheiden hat, bei dem die kumulativen und synergistischen Effekte der Einzelerkrankungen für die Beurteilung des Gesamtleistungsvermögens streitentscheidend sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 5 Sowohl die Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 - juris Rn. 5 m. w. N.) als auch die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 8 B 19.25 - juris Rn. 14 m. w. N.) geltenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell geklärt. 6 Die Klägerin legt insoweit keinen neuen oder über die aufgezeigten Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf dar. Im Übrigen ist die von ihr aufgeworfene Frage einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich und wann die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten sind, wenn das Tatsachengericht über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bei einem multi-morbiden Krankheitsbild zu entscheiden hat, bei dem die kumulativen und synergistischen Effekte der Einzelerkrankungen für die Beurteilung des Gesamtleistungsvermögens streitentscheidend sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. 7
- b)Auch die weitere Frage, wann ein Gericht seine eigene Sachkunde überschreitet und zur Einholung eines berufskundlichen Gutachtens verpflichtet ist, wenn es über die Existenz eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für einen Kläger mit einem komplexen, aus multiplen Erkrankungen resultierenden und von üblichen Leistungsprofilen erheblich abweichenden Anforderungsprofil (insbesondere der Notwendigkeit ständiger, betriebsunüblicher Haltungswechsel) zu entscheiden hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 8 Die Voraussetzungen, unter denen ein Gericht verpflichtet ist, ein Sachverständigengutachten mangels eigener Sachkunde einzuholen, sind in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 22 m. w. N.). Einen erneuten oder einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen ist die Frage - auch in ihrer durch die Klägerin näher konkretisierten Form - einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, da das Überschreiten eigener Sachkunde durch das Gericht nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann. 9 2. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, dass es die mit Schriftsatz vom 26. September 2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 der Sache nach beantragte schriftliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. nicht angeordnet hat. 10 Gemäß §§ 97, 98 VwGO in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 4 ZPO ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will. Dem Antrag muss entnommen werden können, in welche Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll. Schließlich darf nicht nach Lage der Dinge ausgeschlossen sein, dass eine Ladung des Sachverständigen zur weiteren Ermittlung oder zu einer anderen Beurteilung führen kann (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 - MDR 1973, 339, vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77 f.> und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.89 - NVwZ-RR 1990, 446 <447>; Beschlüsse vom 26. November 1980 - 6 B 16.80 - BayVBl 1982, 158, vom 10. Dezember 1984 - 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 5 f., vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 und vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 - juris Rn. 12 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei der Begründung, es sei nach Lage der Dinge auszuschließen, dass eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann, keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen werden darf. Einem Antrag auf mündliche Anhörung des Gutachters ist daher auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten zur Klärung der Beweisfrage für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Bedarf für eine mündliche Erläuterung sieht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 <2274>). Die Nichtberücksichtigung eines Erläuterungsantrages erfordert grundsätzlich eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, die nicht schon dann vorliegt, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugungsfähig erscheint, sondern nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird bzw. wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 <184>). Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen entsprechenden Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 <2274>). 11 Das Gleiche gilt, wenn ein Beteiligter einen Antrag auf schriftliche Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens stellt (vgl. Thönissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK - ZPO, Stand März 2026, § 411 ZPO Rn. 18 f.), wobei es auch bei einem solchen Antrag im Ermessen des Gerichts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO steht, welche Form der Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens es anordnet. 12 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hätte das Oberverwaltungsgericht die Erläuterung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens anordnen müssen. 13 Unter anderem mit Schriftsatz vom 26. September 2025 hat die Klägerin Einwendungen gegen das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 28. Juli 2025 erhoben und auf Grundlage dessen beantragt, dem Sachverständigen eine Reihe von konkreten, auf das Gutachten bezogene Fragen zur "schriftlichen Beantwortung in Form eines Ergänzungsgutachtens vorzulegen". Das Oberverwaltungsgericht hat den auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abgelehnt, weil ausgeschlossen sei, "dass dies zur weiteren Ermittlung bzw. entscheidungserheblichen Erkenntnissen oder zu einer anderen Beurteilung durch den Sachverständigen" führe. In den schriftlichen Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht näher begründet, weshalb sich aus seiner Sicht die Fragen bereits anhand des bereits vorliegenden Gutachtens erschöpfend beantworten ließen (UA S. 11 ff.). 14 Mit dieser Begründung hätte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin nicht ablehnen dürfen, denn nach dem aufgezeigten Maßstab sind die Beteiligten gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 402, 397 Abs. 1, § 411 Abs. 4 ZPO bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs berechtigt, dem Sachverständigen die Fragen vorzulegen, welche sie für sachdienlich und erforderlich erachten. Mit ihrem Antrag hat die Klägerin jedenfalls hinreichend genau ihre gegen das Gutachten gerichteten Einwände verdeutlicht und konkrete Fragen zum Gutachten formuliert, verbunden mit dem Begehren, diese dem Sachverständigen zur Beantwortung vorzulegen. Damit zielte ihr Antrag bei sachgerechter Auslegung im Kern auf die Erläuterung des Gutachtens. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es selbst das Gutachten nicht für erläuterungsbedürftig, sondern vielmehr für hinreichend aussagekräftig und überzeugend hält. Hierauf kommt es indes - wie ausgeführt - nicht an. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung der Klägerin ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie hat den aus ihrer Sicht bestehenden Erläuterungsbedarf mit auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogenen Fragen dargelegt. Die Fragen sind auch beweiserheblich, denn sie betreffen die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens. 15 Auf die Frage, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 16 3. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von seiner Befugnis zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Die gebotene Erläuterung des Sachverständigengutachtens auf Grundlage der von der Klägerin formulierten Fragen wäre dem Senat in einem Revisionsverfahren verwehrt. 17 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public