WBRE202600474 ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B1WB48.25.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20260430 1 WB 48.25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum ... (...) in B. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Diplom-Informatiker und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März ... enden. Im Juni 2019 wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom 1. April 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum 1. April 2019 wurde der Antragsteller zum ... versetzt, wo er als IT-Stabsoffizier verwendet wurde. Nach der Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er dort auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet. 3 Im März 2025 wurde er zu seiner beabsichtigten Versetzung zum 1. Oktober 2025 auf den mit A 13 H bis A 14 dotierten Dienstposten "..." beim ... in B. angehört. Er machte als Hinderungsgründe geltend, "fehlende Eignung, Befähigung, Leistung und Ausbildung für den Dienstposten" und "keine Einwilligung seitens des Unterzeichners für Dienst in der Bundeswehrverwaltung". 4 Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. April 2025, dem Antragsteller am 4. April 2025 bekannt gegeben, erfolgte die angekündigte Versetzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2025. Als Datum des Dienstantritts wurde der 6. Oktober 2025 festgelegt. 5 Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 5. April 2025 Beschwerde ein. Frühestmöglicher Versetzungstermin sei der 1. April 2026. Er sei für den Dienstposten weder geeignet noch befähigt, noch habe er irgendeine dafür notwendige Ausbildung. Insbesondere gehöre er nicht dem Uniformträgerbereich Marine an, für den der Dienstposten vorgesehen sei. Dieser erfordere eine militärische Expertise als Marinesoldat und erlaube keine übergreifende Besetzung. Er habe nach 15 Jahren einen Anspruch darauf, in der Vertiefungsrichtung "..." eingesetzt zu werden. 6 Der Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung verstoße gegen das Grundgesetz und das Soldatengesetz, ebenso das Unterstellen von Soldaten unter Personen, die keine Vorgesetzten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SG seien. Die erneute Unterstellung unter einen Vorgesetzten nach § 3 der Vorgesetztenverordnung (VorgV), der die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde wahrnehmen solle, sei gesetzeswidrig. Insbesondere fehle diesen Personen die gesetzliche Ermächtigung, Kenntnis von persönlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu erlangen. 7 Am 8. Mai 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 4. Juni 2025 dem Senat vorgelegt. 8 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Beschwerdeschreiben. Durch die bevorstehende Unterstellung unter Zivilisten sei die erforderliche Kette demokratischer Legitimation unterbrochen. Auch werde durch seine Versetzung in die Bundeswehrverwaltung sein Wehrdienstverhältnis beendet. 9 Der Antragsteller beantragt, 1. die Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. April 2025 aufzuheben, 2. die entsprechenden Feststellungen zur gesetzlichen Eignung von Soldaten außerhalb der Streitkräfte sowie im Rahmen einer Unterstellung unter Zivilisten und "Beauftr Angel MilPers" zu treffen. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Der Antrag sei unbegründet. Dem Antragsteller sei die Versetzungsverfügung am 4. April 2025 bekannt gegeben worden. Der in der Verfügung ausgewiesene Dienstantritt am 6. Oktober 2025 wahre somit die dem Antragsteller zustehende sechsmonatige Schutzfrist. Da dienstpostenähnlichen Konstrukten unterlegte Planstellen zur besonderen Verwendung nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes genutzt werden dürften, bestehe ein dienstliches Interesse, den Antragsteller auf einem etatisierten Dienstposten zu verwenden. 12 Der Dienstposten beim ... könne im Rahmen der fähigkeitsbezogenen Personalführung uniformträgerbereichübergreifend besetzt werden. So habe bereits der letzte Dienstposteninhaber aus dem Uniformträgerbereich Luftwaffe gestammt. Der Antragsteller besitze auch die grundsätzliche Eignung und Befähigung für die Besetzung des Dienstpostens. 13 Die Verweise des Antragstellers auf die Vorgesetztenverordnung gingen fehl, weil diese lediglich das Unterstellungsverhältnis in rein militärischen Verbänden regele. Es sei zudem allgemein anerkannt, dass die Verwendung von Soldatinnen und Soldaten nicht auf militärische Einheiten, Verbände und Dienststellen beschränkt sei. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen eingesetzt und dabei zivilen Vorgesetzten unterstellt werden könnten. 14 Mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (1 W-VR 8.25) hat der Senat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung anzuordnen, abgelehnt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 hat er die dagegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen (1 W-VR 14.25). 15 Im weiteren Verlauf hat der Antragsteller vorgetragen, dass er aufgrund seiner ausschließlichen Verpflichtung zum Wehrdienst nicht im Rahmen einer Versetzung zu Tätigkeiten verpflichtet werden könne, die auch von zivilen Bediensteten wahrgenommen werden könne. § 11 Abs. 3 SG sei dem Bundestag beiläufig untergeschoben worden. Die Vorschrift begründe kein Weisungsrecht. Der Dienstantritt eines Soldaten in der öffentlichen Verwaltung erfülle den Tatbestand der Amtsanmaßung. Eine Person, die in einem aktiven Wehrdienstverhältnis stehe, könne kein Amtsträger sein und nicht in den Aufbau der Verwaltung eingegliedert werden. Für Verwendungsentscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. 16 Mit Beschluss vom 11. November 2025 hat der Senat die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. C gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 19 1. Der Antrag ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. unzulässig. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags zu 1. ist er zulässig. 20
- a)Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig. Die begehrte Feststellung war nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird jedoch abschließend durch das dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt und kann im gerichtlichen Verfahren nicht geändert oder erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258> und vom 3. Juni 2019 - 1 WNB 4.18 - juris Rn. 4). 21 Darüber hinaus können Elemente oder Vorfragen einer dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung grundsätzlich nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden. Auch sind abstrakte Rechtsfragen, die für künftige Maßnahmen oder Unterlassungen Bedeutung haben könnten, von selbständigen Feststellungsanträgen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 WB 55.95 u. a. - juris Rn. 8 m. w. N.). 22
- b)Der Anfechtungsantrag zu 1. ist als Untätigkeitsantrag zulässig. Einem Antragsteller ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 - 1 WB 32.21 - NZWehrr 2023, 345 Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall hier, weil der Antrag vom 8. Mai 2025 nicht binnen eines Monats durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt wurde. 23 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. 24 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - ZBR 2003, 251 <251> m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" (Version 1.3) ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). 25
- a)Die Versetzung ist formell rechtmäßig. 26
- aa)Sie verstößt nicht gegen die Vorgaben der AR A-1420/37. Nach deren Nr. 201 Satz 1 ist eine Versetzung eine truppendienstliche Maßnahme, die eine nicht nur vorübergehende Dienstleistung in einer anderen Dienststelle (militärische Dienststellen oder Dienststellensegmente sowie zivile Dienststellen) oder an einem anderen Dienstort veranlasst. Nach Nr. 226 Satz 1 AR A-1420/37 finden Versetzungen von Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich zu den festen Veränderungsterminen 1. April und 1. Oktober statt. Diese Versetzungstermine sind "grundsätzlich" einzuhalten. Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung auch - wie hier insbesondere die grundsätzlich nicht vorgesehene Verwendung des Antragstellers auf einem mit einer Planstelle "z. b. V." unterlegten dienstpostenähnlichen Konstrukt (s. u.
- b)bb)) – einen anderen Termin rechtfertigt. Da als Dienstantritt der 6. Oktober 2025 festgelegt wurde, ist die sechsmonatige Schutzfrist nach Nr. 226 Satz 2 AR A-1420/37 in jedem Fall gewahrt. 27
- bb)Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung für die in Rede stehenden Entscheidungen zuständig und nicht nach Gesetz oder Verfassung an einem Tätigwerden gehindert. In Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ist ausdrücklich geregelt, dass die Bundeswehrverwaltung den Aufgaben des Personalwesens der Streitkräfte dient. Darunter fällt die bundeswehrinterne Personalverwaltung (vgl. Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 19. Aufl. 2026, Art. 87b Rn. 5; Müller-Franken, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 87b Rn. 34). 28 Dass dem Bundesminister für Verteidigung nach Art. 65a GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte zukommt, schließt nicht aus, dass das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Dienststelle seines Geschäftsbereichs die Rechts- und Fachaufsicht für den nachgeordneten Bereich auch der Bundeswehrverwaltung ausübt und - wie hier - zuständige Beschwerdestelle für Entscheidungen des ihm nachgeordneten Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für den - nicht vorliegenden - Verteidigungsfall geltenden Art. 115b GG oder aus Art. 12a Abs. 3 GG. Verfassungsrechtlich zulässig ist es hiernach ebenfalls, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitende Stelle die Zuständigkeit für Entscheidungen über Dienstpostenwechsel zu übertragen, wie im Rahmen der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 507 ZDv A-1340/23, Nr. 602 AR A-1420/37 geschehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 - juris Rn. 28). 29 Die Rechtsauffassung des Antragstellers stützen auch nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB bzw. § 48 WStG. Denn der Umstand, dass das den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitserfordernissen unterliegende Strafrecht Soldaten hinsichtlich einzelner Normen Amtsträgern ausdrücklich gleichstellt und damit ihre Strafbarkeit nach anderen Normen ausschließt, sagt nichts darüber aus, ob und wann Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung bzw. an Dienststellen der Bundeswehrverwaltung eingesetzt werden und damit im öffentlich-rechtlichen Sinne Amtsträger sein dürfen. So sind Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG auch Soldaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 - juris Rn. 28). 30
- cc)Die Versetzungsverfügung ist auch nicht mangels demokratischer Legitimation ihres Urhebers und seiner Vorgesetzten unwirksam. Deren personelle Legitimation ist durch ihre Ernennung und die Zuweisung ihrer Ämter gesichert (vgl. nur Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 164 m. w. N.). Die sachlich-inhaltliche Legitimation ihres Handelns wird durch die Bindung an die Parlamentsgesetze und das auf ihrer Grundlage erlassene sonstige Recht sowie durch Aufsicht und Weisung sichergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 31 m. w. N.), und zwar je nach Unterstellungsverhältnis durch die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG oder die in den Fällen des § 11 Abs. 3 SG entsprechend geltende Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 BBG (vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 11 Rn. 16 f., 19 f.). Im Übrigen wäre der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Unwirksamkeit der Bestellung von Organen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung hierüber deren bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse in ihrem Rechtsbestand und ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 19 <38>, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 - BVerfGE 47, 253 <284>; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <176> und vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 u. a. - NVwZ 2019, 415 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2003 - 9 B 81.02 - NVwZ 2003, 995 <996> m. w. N.; BFH, Beschluss vom 22. Juli 1969 - V B 11/69 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84.03 R - juris Rn. 80). 31
- b)Die Versetzungsverfügung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 32
- aa)Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es für Verwendungsentscheidungen keiner zusätzlichen gesetzlichen Grundlage im Soldatengesetz. Der in Art. 87a Abs. 1 GG dem Bund erteilte Verfassungsauftrag, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen, umfasst auch das Gebot, das innere Gefüge dieser Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 1 WB 120.94 - NZWehrr 1996, 65 <65> m. w. N. und vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 - juris Rn. 29). 33
- bb)Nach Nr. 204 Buchst.
- a)AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung kann sich daraus ergeben, dass ein freier Dienstposten zu besetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 1 WB 39.21 - juris Rn. 41, s. a. Nr. 205 Buchst.
- a)AR A-1420/37). Das war vorliegend hinsichtlich des Dienstpostens beim ... der Fall. 34 Ein weiteres dienstliches Bedürfnis für die (Weg-)Versetzung des Antragstellers ergab sich vorliegend daraus, dass er bei der abgebenden Dienststelle auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet wurde, das mit einer Planstelle "z. b. V." unterlegt ist. Derartige Planstellen sind in der Bundeshaushaltsordnung und im Haushaltsplan jedoch nicht vorgesehen und dürfen nur ausnahmsweise genutzt werden (vgl. Nr. 106 der Allgemeinen Regelung "Personalhaushaltsbewirtschaftung im Kapitel 14 03" <AR A-1360/3>). 35
- cc)Der Versetzung stehen auch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegen, bei deren Vorliegen nach Nr. 206 AR A-1420/37 von einer Versetzung abgesehen werden kann. In Betracht kommen insbesondere gesundheitliche und familiäre Gründe (vgl. Nr. 207 AR A-1420/37). Derartige Belange hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Verlängerung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststelle und die entsprechende Verkürzung der Freizeit gehen nicht über das hinaus, was auch von anderen Soldaten zumutbar erwartet wird und sind daher von ihm hinzunehmen. Die Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des Antragstellers M. (Ortsteil F.) und der neuen Dienststelle beträgt ausweislich des Kartendienstes Google Maps je nach Fahrstrecke jeweils um die 50 Kilometer. Der hierdurch erhöhte finanzielle Aufwand wird durch die Möglichkeiten des Bezugs von Trennungsgeld nach der "3+5-Regelung" (§ 3 Abs. 3 BUKG) und der steuerlichen Geltendmachung in weitem Umfang aufgefangen. 36
- dd)Die Versetzung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. 37
(1)Ob die Verwendung des Antragstellers als Soldat in der Bundeswehrverwaltung gegen das aus Art. 87a und 87b GG abgeleitete Trennungsgebot zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung verstößt, kann vorliegend dahinstehen. Es handelt sich um eine objektiv-rechtliche Kompetenzvorschrift (vgl. BT-Drs. 2/2150 S. 2), die keine subjektiven Rechte Einzelner begründet (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom
- April 2016 - 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 22). Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers wäre damit selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgeschlossen. Vorliegend wurde keine an § 3 Abs. 1 SG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung getroffen, bei deren Überprüfung auf Antrag eines unterlegenen Konkurrenten auch objektiv-rechtliche Vorgaben zu beachten wären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164 <166>; BVerwG, Beschluss vom
- April 2016 - 2 B 104.15 - ZBR 2016, 384 Rn. 22). 38 Im Übrigen ist anerkannt, dass Art. 87a und 87b GG jedenfalls nicht vollständig ausschließen, dass auch Soldaten in der Bundeswehrverwaltung tätig sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht der personale Status, sondern sind die jeweiligen Aufgabenzuweisungen und entsprechenden Weisungsrechte (VGH München, Urteil vom
- August 2015 - 6 BV 14.2122 - ZBR 2016, 387 <389 f.>; Schmidt-Radefeldt, in: BeckOK GG, Stand März 2026, Art. 87b Rn. 9; Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2026, Art. 87b Rn. 30; Müller-Franken, in: Huber/Voßkuhle, GG,
- Aufl. 2024, Art. 87b Rn. 21; Gramm, NZWehrr 2011, 89 <100>; Metzger, DVBl 2023, 312; von Graevenitz, ZRP 2023, 187 <189>; enger Maaß, NZWehrr 2020, S. 1 <16> <"in jedem Einzelfall hinsichtlich des Vorliegens eines zwingenden Erfordernisses zu begründen">). Dementsprechend hat der dienstrechtliche Status der Bediensteten grundsätzlich keine Auswirkung auf die (staats-)organisationsrechtliche Bewertung (vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG,
- Aufl. 2021, § 11 Rn. 19 <Fußnote 24>; a. A. Brade, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2026, Art. 87b Rn. 58). 39 Früheren Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausgestaltungen von Beamten- und Soldatenverhältnis (vgl. Pieroth, NVwZ 2011, 705 <708>; daran anschließend Heun, in: Dreier, GG,
- Aufl. 2018, Art. 87b Rn. 6) wurde zudem durch die seit 2012 in § 11 Abs. 3 SG enthaltene Anordnung der entsprechenden Geltung von § 62 Abs. 1 und § 63 BBG im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, Rechnung getragen. Die Regelung zielt insbesondere auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte verwendet werden (BT-Drs. 17/9340 S. 47 <Zu Nummer 4>). Die in der Bundesverwaltung eingesetzten Soldaten sind dadurch in das hierarchische Gesamtgefüge des Staates eingebunden. Damit ist eine lückenlose Kette demokratischer Legitimation und parlamentarischer Kontrolle gewährleistet (vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG,
- Aufl. 2021, § 11 Rn. 19 f.). Im Übrigen vermittelt auch das Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen grundsätzlich kein subjektives Recht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 - NVwZ 2022, 1788 Rn. 38, 41). 40 Aus § 11 Abs. 3 SG ergibt sich auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zivilen Vorgesetzten außerhalb der Streitkräfte ein Weisungsrecht gegenüber den dort eingesetzten Soldaten zusteht. Die Vorschrift spricht von "Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen" und greift damit die Formulierung in § 3 Abs. 3 BBG auf, wonach Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, "wer dienstliche Anordnungen erteilen darf", was sich aus dem Aufbau der Verwaltung ergibt (vgl. nur Hebeler, in: Battis, BBG,
- Aufl. 2022, § 3 Rn. 9). In der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 3 SG heißt es entsprechend, dass Soldatinnen und Soldaten nicht nur dem Befehl militärischer Vorgesetzter unterstehen, sondern auch "anordnungsbefugten sonstigen Vorgesetzten" (BT-Drs. 17/9340 S. 47 <Zu Nummer 4>). Dass eine solche Anordnungsbefugnis von § 11 Abs. 3 SG vorausgesetzt und anerkannt wird ergibt sich wiederum aus der entsprechenden Geltung von § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, der die Soldatinnen und Soldaten verpflichtet, dienstliche Anordnungen auch von Vorgesetzten im beamtenrechtlichen Sinne auszuführen. 41
(2)Das Dienstverhältnis des Antragstellers als Berufssoldat endet nicht mit seiner Versetzung in eine Dienststelle der Bundeswehrverwaltung. Eine Verwendung dort ändert nichts am Status des Antragstellers als im Wehrdienstverhältnis stehender Soldat im Sinne von § 1 Abs. 1 SG (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2025 - 1 WB 34.24 - juris Rn. 36; s. a. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66 <zu beim Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldaten>). Dienstherr des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland, nicht "die Bundeswehr", "der Bundesminister der Verteidigung" oder "die Streitkräfte" (vgl. Hucul, in: in Eichen/Metzger/Sohm, SG,
- Aufl. 2021, § 1 Rn. 20). Eine Versetzung an eine andere Dienststelle dieses Dienstherrn kann keine Auswirkungen auf das ihr zugrunde liegende Dienstverhältnis haben. 42 Die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten sind im Übrigen in § 43 SG aufgeführt. Keiner dieser Gründe ist im Fall einer Versetzung in die Bundeswehrverwaltung gegeben. Der vom Antragsteller angeführte Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SG) tritt nur unter den - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 48 SG ein (Sohm, in: in Eichen/Metzger/Sohm, SG,
- Aufl. 2021, § 43 Rn. 10; Poretschkin/Lucks, SG,
- Aufl. 2026, § 43 Rn. 7). 43
(3)Ob der Antragsteller beim ... einem Vorgesetzten nach § 3 VorgV unterstellt ist bzw. ob ein Beauftragter für die Angelegenheiten des militärischen Personals ihm gegenüber Disziplinarbefugnis hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers dorthin würde von dieser Frage nicht berührt. 44
(4)Sollte der Antragsteller geltend gemacht haben, dass die nach der Versetzung auszuübende Tätigkeit nicht amtsangemessen sei, kann auch daraus keine Rechtsverletzung folgen. Die Dotierung des Dienstpostens mit A 13 H bis A 14 ist der Besoldungsgruppe des Antragstellers (A 13 H) angemessen, sodass auch den Anforderungen von Nr. 101 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/36 "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" Genüge getan ist. 45
(5)Dass der Dienstposten dem Uniformträgerbereich Marine zugeordnet ist, steht einer Besetzung mit dem dem Uniformträgerbereich Luftwaffe entstammenden Antragsteller nicht entgegen. Die Festlegung, wie das Bundesministerium der Verteidigung nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuweist, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dessen gerichtlich nicht überprüfbarem Organisationsermessen. Das gilt auch für die Zuordnung militärischer Dienstposten in zivilen Dienststellen der Bundeswehr zu den einzelnen Teilstreitkräften bzw. zu den entsprechenden Uniformträgerbereichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 ff.). Derartige Organisationsregelungen können jederzeit geändert werden und dienen nicht dem individuellen Schutz des Soldaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2018 - 1 WB 1.17 - juris Rn. 26). 46 Vorliegend hat der Dienstherr seine Organisationsgrundentscheidung im Übrigen spätestens durch die Entscheidung zur Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller revidiert. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass der Dienstposten bereits zuvor mit einem Soldaten aus dem Uniformträgerbereich Luftwaffe besetzt war. 47
(6)Der Antragsteller ist für den Dienstposten auch geeignet. Er hat den als Qualifikation geforderten Studiengang Informatik absolviert und entstammt nach unwidersprochener Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung dem Kompetenzbereich Führungsunterstützung. Zudem verfügt er über die Qualifikation Informationstechnikoffizier Bundeswehr/Informationstechnikstabsoffizier Bundeswehr, die nach ebenfalls unwidersprochener Angabe des Bundesministeriums der Verteidigung die grundlegenden Befähigungen der Qualifikation Informationstechnikservicemanagementoffizier (ITSvcMgmtOffz) beinhaltet. Schließlich verfügt er auch über das erforderliche Sprachleistungsprofil Englisch. Inwieweit das Fehlen einzelner dieser Voraussetzungen jeweils die Eignung für den Dienstposten überhaupt infrage stellen würde, kann deshalb dahinstehen. 48 Angesichts dessen und der Dienstpostenbeschreibung ist im Übrigen weder erkennbar, noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass es sich um eine "Versetzung zur Untätigkeit" handeln würde. Im Gegenteil wurde der Antragsteller von einem funktionslosen dienstpostenähnlichen Konstrukt auf einen regulären Dienstposten versetzt. 49
(7)Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der nach seiner Auffassung mit der Versetzung verbundene Wechsel aus dem Teilbereich "..." in den Teilbereich "..." gegen Vorgaben zum Verwendungsaufbau des Personals im Werdegang Cyber/IT-Dienst verstoße, ist dafür - einen solchen Wechsel unterstellt - nichts ersichtlich. Nach Nr. 707 der AR A1-1340/0-4523 "Verwendungsaufbau des Personals im Werdegang Cyber/IT-Dienst" ist eine Durchlässigkeit zwischen den Teilbereichen des Werdegangs Cyber/IT-Dienst gegeben und folgt dem konkreten Bedarf. Das wird bestätigt durch Nr. 405 der Bereichsvorschrift C1-1340/0-4517 "Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes im Werdegang Cyber/IT-Dienst". 50
(8)Die vom Antragsteller ins Feld geführte Gefahr, dass er sich allein durch eine Betätigung im ... nach § 132 StGB strafbar machen würde, liegt bei ordnungsgemäßer Dienstausübung schon deshalb fern, weil er jedenfalls nicht "unbefugt" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2026 - 1 W-VR 1.26 - juris Rn. 2). Unbefugtes Handeln setzte voraus, dass er ohne die Einwilligung der maßgeblichen staatlichen Stellen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1993 - 4 StR 416/93 - NJW 1994, 1228 <1229>; Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar, StGB,
- Aufl. 2025, § 132 Rn. 11). Das ist hier aber nicht der Fall. Dem Antragsteller wurde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im ... gerade durch die streitgegenständliche Verfügung übertragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600474&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public