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BVerwG 1. Wehrdienstsenat, 1 W-VR 4.26

WBRE202600481 ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B1WVR4.26.0 BVerwG

  1. Wehrdienstsenat 20260506 1 W-VR 4.26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom
  2. März 2026 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom
  3. Februar 2026 anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 2). 2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit und Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Im Oktober ... wurde er zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Er war seit Januar 2021 als ... bei der ...bataillon ... verwendet worden und wurde zum
  4. April 2025 als IT-Feldwebel ... zum Sanitätszentrum ... in ... versetzt. 3 Unter dem
  5. Februar 2026 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Mit Schreiben vom selben Datum, dem Antragsteller am
  6. Februar 2026 eröffnet, wurde dem Antragsteller die Feststellung eröffnet und erläutert. Das Risiko gründe sich auf ein besonderes nachrichtendienstliches Anspracherisiko infolge der Privatinsolvenz des Antragstellers. Fremde Nachrichtendienste würden insbesondere nach Personen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit mit angespannter Finanzlage forschen, um diese mit Versprechungen finanzieller Zuwendungen für sich zu gewinnen. Da Amtsgerichtsbeschlüsse in Insolvenzverfahren im Internet veröffentlicht würden bzw. öffentlich zugänglich seien, werde interessierten Nachrichtendiensten die Identifizierung von Betroffenen erleichtert. Dies biete objektiv einen möglichen Ansatzpunkt für eine nachrichtendienstliche Ansprache. Die hier bestehende Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zum
  7. Oktober 2027 sei dadurch berücksichtigt, dass abweichend von der regelmäßig fünfjährigen Wirkungsdauer eine Wiederholungsprüfung ab dem
  8. Oktober 2027 zugelassen werde. 4 Am
  9. März 2026 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Über seine laufende Verbraucherinsolvenz habe er frühzeitig eigenständig und vollständig informiert. Trotzdem habe er am Lehrgang "Krypto-Verwalter" teilgenommen, sei nach ... versetzt und weiter sicherheitsempfindlich verwendet worden. In den vergangenen 24 Monaten habe es keine sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten gegeben. Am derzeitigen Dienstort gebe es keine Infrastruktur für den Umgang mit Verschlusssachen, so dass er faktisch keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe. 5 Am
  10. April 2026 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gestellt. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus seiner zum
  11. Mai 2026 geplanten Rückversetzung in das Inland. Damit würden nur schwer rückgängig zu machende vollendete Tatsachen geschaffen. Er übe aktuell keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in ... aus. Er habe sowohl in Deutschland als auch in ... enge familiäre Bindungen. Seine Kinder lebten in Deutschland, während seine Verlobte mit deren schulpflichtiger Tochter in ... lebe. Sein Antrag wende sich gegen die Maßnahme nach dem SÜG und diene der Erhaltung seiner Verwendungsfähigkeit in sicherheitsrechtlicher Hinsicht. Ihm werde allein vorgehalten, von einem Verbraucherinsolvenzverfahren betroffen zu sein. Erforderlich sei aber eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles mit einer prognostischen Einschätzung seiner Persönlichkeit. Hieran fehle es aber. Sein bisheriges Wohlverhalten und die absehbare Restschuldbefreiung seien risikofeindliche Umstände. Nicht berücksichtigt worden sei auch eine Auskunftssperre zu seiner Person anlässlich seines Umzuges nach ... 6 Auf die Verfristung seiner schriftlichen Beschwerde komme es nicht allein an. Es werde zu klären sein, ob er nicht bereits vor dieser zur Niederschrift seines Disziplinarvorgesetzten Beschwerde eingelegt habe und nur die Niederschrift noch ausstehe. Dem Bescheid sei keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Es habe Verwirrung geherrscht, warum die angefochtene Entscheidung über den Sicherheitsbeauftragten der ... übersandt worden sei. Er habe zusammen mit seinen Vorgesetzten zunächst eine außergerichtliche Lösung gesucht und auf Rückmeldung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr gewartet. Ende März sei dies gescheitert. Er habe am
  12. März 2026 Rechtsberatung in Anspruch genommen und dann schriftlich Beschwerde eingelegt. Dies sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen, sondern durch die Verfahrensabläufe, Abstimmungen und notwendige Klärungen geprägt. Diese Entwicklung sei als unabwendbarer Zufall zu werten. Die Antragsgegnerin habe nicht nur über das Rechtsmittel zu entscheiden, sondern könne ungeachtet der Fristfrage die angegriffene Entscheidung im Rahmen ihrer Dienstaufsicht ändern. Es gebe kein berechtigtes Interesse an der Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides. 7 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache von Vollzugsmaßnahmen, insbesondere der Versetzung, abzusehen. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 9 Es wiederholt die Begründung des Bescheides vom
  13. Februar
  14. Eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO werde nicht getroffen. Die Beschwerde sei wegen Verfristung unzulässig. Insbesondere sei sie nicht mündlich zur Niederschrift des Disziplinarvorgesetzten eingelegt worden. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände hätten diesen nicht an einer rechtzeitigen fristwahrenden Beschwerdeeinlegung gehindert. Damit seien auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angezeigt. Hinsichtlich der Feststellung eines Sicherheitsrisikos werde nicht abgeholfen. Sie entspreche der Sach- und Rechtslage. Die Privatinsolvenz werde vom Antragsteller nicht bestritten. Sie begründe Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG. Berücksichtigt worden sei, dass der Antragsteller sich bereits seit elf Monaten im Insolvenzverfahren befunden habe und dass seine finanzielle Situation seit etwa zehn Monaten stabil gewesen sei. Eine höhere Bereitschaft zur Annahme von Zuwendungen durch Nachrichtendienste habe aber nicht ausgeschlossen werden können. Dass der Antragsteller die Privatinsolvenz frühzeitig und vollständig offengelegt habe, sei für die Prognose nicht relevant. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergäben sich nicht aus Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit. Die Veranlassung einer Auskunftssperre durch den Antragsteller sei nicht nachgewiesen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei seine dienstliche Zuverlässigkeit berücksichtigt worden. Der Dienstposten des Antragstellers sei zum
  15. April 2026 als sicherheitsempfindlich eingestuft worden. Daher könne sein Vortrag, er übe faktisch keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten aus, dahinstehen. Der für ihn avisierte Dienstposten im Inland erfordere keine Sicherheitsüberprüfung. Mit der Verkürzung der Nachprüfungsfrist habe der Geheimschutzbeauftragte von seinem Ermessen zugunsten des Antragstellers ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Der Dienstantritt in Deutschland sei auf den
  16. Juni 2026 verschoben worden, um zuvor den Abschluss dieses Verfahrens zu ermöglichen. 10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 11
  17. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom
  18. März 2026 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom
  19. Februar 2026 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. 12 Der Zulässigkeit des Antrags steht § 3 Abs. 2 WBO nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom
  20. April 2026 Abhilfe abgelehnt und die Zurückweisung des Eilantrags beantragt. 13 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. In diesen Fällen kann sie auch Gegenstand eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom
  21. Oktober 2017 - 1 WDS-VR 6.17 - juris Rn. 23 m. w. N.). 14 Der Antrag ist zudem auf die Beseitigung von Vollzugsfolgen gerichtet und damit nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls zulässig. Der Antragsteller kann - ergänzend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung - gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässigerweise auch die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Beseitigung der Vollzugsfolgen beantragen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
  22. Mai 2013 - 1 WDS-VR 14.13 - juris Rn. 34 m. w. N.). 15 Dem Antrag vom
  23. April 2026 ist nicht zu entnehmen, dass er sich auch gegen die Versetzungsverfügung richten soll. Der Antragsteller hat dies mit Schriftsatz vom
  24. April 2026 klargestellt. 16
  25. Die Anträge sind aber unbegründet. 17 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  26. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - beck-online Rn. 21 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 18 a) Bei summarischer Prüfung ist der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom
  27. Februar 2026 mangels fristgerechter Beschwerde bestandskräftig geworden, so dass es auf seine Rechtmäßigkeit nicht mehr ankommt. 19 Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (BVerwG, Beschluss vom
  28. November 2014 - 1 WB 61.13 - NZWehrr 2015, 123 <126> m. w. N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas Anderes gilt nur, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (BVerwG, Beschluss vom
  29. Juli 2013 - 1 WB 43.12 -​ juris Rn. 30). 20 Hier war das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers nach Nr. 2614 AR A-1130/3 dem Betroffenen durch die personalbearbeitende Stelle mitzuteilen. Dem ist vorliegend Rechnung getragen worden, indem dem Antragsteller im Auftrag der zuständigen personalbearbeitenden Stelle das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom
  30. Februar 2026 am
  31. Februar 2026 eröffnet wurde. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde endete demgemäß mit Ablauf des
  32. März 2026 (Freitag) (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB). Die Frist ist mit dem am
  33. März 2026 abgefassten und am selben Tage beim Leiter des Sanitätszentrums eingegangenen Rechtsbehelf nicht gewahrt. 21 Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  34. Januar 2009 - 1 WB 38.08 - Rn. 31 m. w. N.). Die angefochtenen Maßnahmen bedurften auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO; vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom
  35. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 35 m. w. N.). 22 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  36. April 2026 vorträgt, im Hauptsacheverfahren werde zu klären sein, ob er bereits vor dem
  37. März 2026 gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten zur Niederschrift Beschwerde eingelegt habe und allein diese noch ausstehe, ist seinem Vorbringen kein substantiierter Vortrag dazu zu entnehmen, wann er unter welchen Umständen bei seinem Disziplinarvorgesetzten zur Niederschrift Beschwerde eingelegt haben will. Vagen Behauptungen ins Blaue hinein ist - erst recht - im Eilverfahren auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht weiter nachzugehen. Zudem ist das Bundesministerium der Verteidigung dem Vortrag nachgegangen und hat mit Schriftsatz vom
  38. April 2026 unter Vorlage einer E-Mail eines Oberfeldarztes vorgetragen, der Antragsteller habe bei seinem Disziplinarvorgesetzten mündlich eine Beschwerde nicht eingelegt, sondern diese angekündigt. 23 Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung die Fristversäumnis auch nicht wegen der von ihm im Schriftsatz vom
  39. April 2026 beschriebenen Verfahrensabläufe auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO zurückzuführen. Die von ihm angeführten Umstände hinderten ihn nicht daran, rechtzeitig in der gebotenen Form jedenfalls fristwahrend Beschwerde einzulegen. Dies gilt insbesondere wegen der von ihm angeführten Versuche einer außergerichtlichen Lösung. Unerheblich ist auch, dass er vor der Einlegung der Beschwerde noch rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollte. Mangelnde Rechtskenntnisse sind keine unabwendbaren Zufälle (BVerwG, Beschluss vom
  40. Juni 2020 - 1 WB 72.19 - juris Rn. 23 m. w. N.). Es war dem Antragsteller zumutbar, sich gegen die für ihn nachteilige Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch dann fristwahrend zum Erhalt seiner Rechte zu wehren, wenn er die Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch nicht hatte anwaltlich prüfen lassen. Zudem hat er nach eigenen Angaben erst am
  41. März 2026 und damit nach Fristablauf Rechtsrat eingeholt. 24 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Möglichkeit des Bundesministeriums der Verteidigung, die Feststellung des Sicherheitsrisikos im Wege der Dienstaufsicht zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  42. August 2007 - 1 WB 51.06 - NZWehrr 2007, 252 <252 f.> sowie zuletzt Beschluss vom
  43. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N.). Hiernach kann er hierauf auch keinen Eilantrag stützen. 25 b) Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Aus Sicherheitsgründen erforderliche Versetzungen sind keine unzumutbaren Umstände, da Soldaten grundsätzlich keinen Anspruch auf konkrete Verwendungen haben (BVerwG, Beschluss vom
  44. September 2023 - 1 W-VR 17.23 - NZWehrr 2024, 396 Rn. 40). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600481&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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