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BVerwG 10. Senat, 10 B 6.25

WBRE202600487 ECLI:DE:BVerwG:2026:240626B10B6.25.0 BVerwG 10. Senat 20260624 10 B 6.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Mai 2025, Az: 10 A 10446/24.OVG, Urteil vorgehend VG Mainz, 16. Juni 2023, Az: 4 K 693/22.MZ, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt. 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. 4 In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d. h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m. w. N.); dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit - falls vorhanden - der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem aufgeworfenen Problemkreis (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 6 B 1.22 - juris Rn. 13) sowie mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 und vom 9. Juni 2023 - 10 B 8.22 - ZUM 2023, 879 Rn. 10; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 133 Rn. 20 ff.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 11 S. 13). 5 Dies vorangestellt, ist den Darlegungen der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen. 6

  1. a)Soweit die Beschwerde geltend macht, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich bereits aus "d[er] Materie selbst (GeolDG)", formuliert sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Seite 5 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 2. November 2023, auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, enthält ebenfalls keine Rechtsfrage, sondern stellt drei Industrieverbände vor, die ein erhebliches Interesse am Schutz ihrer Fachdaten hätten. 7 Die weitere pauschale und vollumfängliche Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 2. November 2023 bezüglich aller mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe erfüllt gleichfalls nicht die Vorgaben des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezugnahmen auf bereits Vorgetragenes müssen konkret sein (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 133 Rn. 19) und darüber hinaus die vorgenannten Darlegungsanforderungen erfüllen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus der - hier: 37seitigen - Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, welche zudem keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enthalten kann, den möglichen Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO selbst herauszusuchen. 8
  2. b)Die Frage: "Genießen Geschäftsgeheimnisse - insbesondere geologische Fachdaten, die mit erheblichem finanziellem und technischem Aufwand erlangt wurden - nach Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes Schutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, oder sind sie ausschließlich dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zugeordnet?", rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie grundsätzlich (nur) alle vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Eine wirtschaftliche Bedeutung, eine Veräußerungsfähigkeit oder getätigte Investitionen begründen hingegen für sich genommen keinen Eigentumscharakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 74, 76, 79 f.). Das angefochtene Urteil legt auf neun Seiten mit umfassender Begründung dar, dass und warum geologische Fachdaten danach nicht der Eigentumsgarantie unterfallen (UA S. 83 ff.), ohne dass sich die Beschwerdebegründung hierzu auch nur ansatzweise verhält. Sie behauptet lediglich, dass seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes Geschäftsgeheimnisse ebenso wie Patent- und Urheberrechte aufgrund deren gesetzlicher Ausformung und Regelung Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen verbindet das Geschäftsgeheimnisgesetz, anders als die letztgenannten Rechte, Geschäftsgeheimnisse nicht mit Befugnissen zum privaten Nutzen, sondern begründet lediglich Abwehrrechte im Falle einer unzulässigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses. 9
  3. c)Die weiteren Fragen "Darf der Gesetzgeber (und ihm folgend das Gericht) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 12, 14 GG) mit einer bloß theoretischen 'Reproduzierbarkeit' von Daten rechtfertigen, obwohl diese praktisch jederzeit möglich ist?", "[Kann] ein Eingriff in eigentumsähnliche Rechtspositionen (hier: geologische Fachdaten) überhaupt verhältnismäßig sein ..., wenn der Gesetzgeber und die Gerichte ihre Eingriffsrechtfertigung ausschließlich auf eine lediglich theoretische Reproduzierbarkeit dieser Daten stützen?" greifen lediglich einen (UA S. 68) von mehreren Punkten auf, welche das Berufungsgericht zur Prüfung der Angemessenheit der Regelungen des Geologiedatengesetzes über die Bereitstellung geologischer Fachdaten berücksichtigt hat (UA S. 66 ff.). Eine ausschlaggebende oder alleinige Bedeutung dieses Aspekts, welche die vorgenannten Fragen unterstellen, hat das Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Neben weiteren Gesichtspunkten hat die Vorinstanz insbesondere auch das abgestufte Regelungskonzept, welches zwischen Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterscheidet, sowie den Umstand berücksichtigt, dass auch der - zudem nochmals anhand der Art der Datenaufbereitung unterteilte (UA S. 71) - Schutz der vorliegend inmitten stehenden Fachdaten im Regelfall nicht auf zehn Jahre beschränkt ist, sondern sich in anderen Regelungsregimes, insbesondere des Bundesberggesetzes, im Zuge der Nutzung des untersuchten Untergrunds fortsetzt (UA S. 72 ff.). Auf eine solche weitere Nutzung hat die Klägerin verzichtet (UA S. 77), konnte die Daten jedoch trotz der gesetzlich angeordneten Bereitstellung in nicht unerheblichem Maße wirtschaftlich verwerten (UA S. 78). Die Fragen betreffen damit lediglich einen einzelnen, vom Berufungsgericht gerade nicht ausschließlich herangezogenen Gesichtspunkt ohne grundsätzliche Bedeutung. 10
  4. d)Die Revision ist des Weiteren nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, "ob geologische Seismikdaten als Datenbanken im Sinne von § 87a UrhG zu qualifizieren sind und ob der Datenbankschutz zugleich einen durch Art. 14 GG geschützten vermögenswerten Rechtsbestand vermittelt" bzw. ob "geologische Fachdaten/​Seismiken Datenbanken i. S. d. § 87a UrhG [sind] und [...] der Datenbankherstellerschutz eine von Art. 14 GG geschützte vermögenswerte Position [vermittelt], die bei gesetzlich angeordneter öffentlicher Bereitstellung (GeolDG) zu beachten ist?". 11 Die Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung, dass die 15-jährige Schutzfrist gemäß § 87d Satz 2 i. V. m. § 69 UrhG der in den Jahren 2007 und 2008 hergestellten Seismiken jedenfalls am 31. Dezember 2022 bzw. 2023 und damit vor deren öffentlicher Bereitstellung abgelaufen sei, als nicht entscheidungserheblich angesehen; dass die Daten später wesentlich verändert worden wären und dies eine wesentliche Investition erfordert hätte, sodass von einer neuen Datenbank auszugehen wäre und die Schutzfrist erneut zu laufen begonnen hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich (UA S. 87 f.). Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Geltendmachung von Verfahrensfehlern rügt, das Berufungsgericht habe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geologiedatengesetzes abstellen müssen, ist dieser Einwand unbegründet (hierzu nachfolgend unter 3. c)). 12
  5. e)Die Frage, "ob die durch § 29 Abs. 2 GeolDG angeordnete öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten eine echte oder eine unechte Rückwirkung darstellt", führt gleichfalls auf keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Maßgeblich für die Unterscheidung ist, ob die inmitten stehende Norm nachträglich mit belastender Wirkung in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 129 und vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - BVerfGE 157, 177 Rn. 52). Hinsichtlich der öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten gemäß § 29 Abs. 2 i. V. m. § 27 GeolDG wäre dies nur dann der Fall, wenn mit der Übermittlung der klägerischen Daten an das Landesamt gemäß § 11 Nr. 4 BBergG und § 3 LagerStG (vgl. UA S. 30, 36) deren Bekanntgabe an Dritte ausgeschlossen gewesen wäre. Indes waren schon vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes selbst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, § 12 Geodatenzugangsgesetz, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landestransparenzgesetz und § 12 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 Satz 1 Landesgeodateninfrastrukturgesetz bekanntzugeben, wenn das öffentliche Interesse hieran überwog. Die an keine Abwägung, sondern stattdessen an einen bloßen Zeitablauf anknüpfende öffentliche Bereitstellung nach dem Geologiedatengesetz ändert und erweitert daher lediglich für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen für eine schon bislang grundsätzlich mögliche Veröffentlichung der Daten. Sie wirkt damit für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein und entfaltet daher lediglich eine unechte Rückwirkung. 13
  6. f)Grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich auch nicht der Frage zu, "ob ein rechtliches Interesse i. S. v. § 65 Abs. 1 VwGO auch dann bejaht werden darf, wenn der Beigeladene die streitgegenständlichen Daten bereits privatrechtlich von der Klägerin erworben hat und sein weiteres Interesse allein auf vertragliche Regelungen zur Geschäftsgrundlage abstellt". 14 Ihre Beantwortung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie ist damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. 15 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. 16
  7. a)Es bleibt teilweise schon unklar, auf welche verfassungsgerichtlichen Entscheidungen sie sich bezieht. Der Verweis (1. Divergenzrüge) auf "BVerfG 'Windenergie auf See' (BVerfGE 149, 222 - 1 BvR 1679/13, 1 BvR 1687/13)" geht insoweit fehl, als Entscheidungen zu den vorgenannten Aktenzeichen weder bei Juris noch auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts nachgewiesen sind und sich unter der Fundstelle der amtlichen Sammlung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags findet - 1 BvR 1675/16 u. a. -. Der Beschluss zum Windenergie-auf-See-Gesetz vom 30. Juni 2020 erging hingegen zu den Aktenzeichen - 1 BvR 1679/17 - und - 1 BvR 2190/17 - und wurde in BVerfGE 155, 238 veröffentlicht. Die weitere Bezugnahme (3. Divergenzrüge) auf "BVerfG 'Rückwirkungsverbot' (BVerfGE 127, 1 - 1 BvL 12/07 u. a.)" trifft ebenfalls nicht zu; die Aktenzeichen betreffen den Beschluss zur Körperschaftssteuer vom 12. Oktober 2010 (Fundstelle: BVerfGE 127, 224), wohingegen der in BVerfGE 127, 1 veröffentlichte Beschluss zu den Aktenzeichen - 2 BvL 14/02 u. a. - erging. 17
  8. b)Dessen ungeachtet erschöpft sich der Vortrag der Sache nach darin, das Berufungsgericht habe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall andere Schlussfolgerungen als die Klägerin gezogen. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - ​Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N.). 18
  9. c)Im Übrigen gibt die Klägerin den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wieder. 19 So hat das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht ohne Abwägung und allein aufgrund der Einordnung der Regelung als unechte Rückwirkung (1. und 3. Divergenzrüge), sondern auf der Grundlage einer umfassenden, den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigenden Abwägung bejaht (UA S. 104 ff.). 20 Der von der Klägerin behauptete (2. Divergenzrüge) Rechtssatz des Berufungsgerichts, ein Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage bestehe nicht, da der Gesetzgeber jederzeit zu Änderungen befugt sei, findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Das Gericht hat lediglich ausgeführt: "Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und an der Wahrnehmung seiner demokratischen Verantwortung hindern und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger grundsätzlich vor Enttäuschungen ihrer in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage gesetzten Erwartungen zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Auch wenn eine Rechtsänderung nicht konkret vorhersehbar ist, muss im Grundsatz mit Rechtsänderungen gerechnet werden." Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31 <47>). 21 Auch den von der Klägerin unterstellten (4. Divergenzrüge) Rechtssatz, "der Schutz nach Art. 12 [GG] gehe 'genauso weit' und sei 'deckungsgleich' mit Art. 14" GG, enthält das Berufungsurteil nicht. 22 Das Bundesverwaltungsgericht wiederum hat in seinem Beschluss vom 4. Januar 2024 - 20 F 3.22 - (BVerwGE 181, 212 Rn. 34 f., 39) Forschungsergebnisse nicht per se dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, sondern dies davon abhängig gemacht, dass sie urheberrechtlich geschützt sind. Einen solchen Schutz hat das Berufungsgericht - ausweislich der Entscheidungsgründe sogar übereinstimmend mit der Klägerin (UA S. 84) - bezüglich der inmitten stehenden Fachdaten verneint (UA S. 84 ff.), sodass schon deshalb die behauptete Abweichung (5. Divergenzrüge) nicht besteht. 23 Schließlich widerspricht das angefochtene Urteil nicht demjenigen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - (NWVBl. 2020, 500). Entgegen der Annahme der Klägerin (6. Divergenzrüge) trifft das letztgenannte Urteil keine Aussagen zu einer zeitlichen Mindestfrist für die Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern gleicht lediglich den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses i. S. v. § 6 Satz 2 IFG mit demjenigen des Geschäftsgeheimnisgesetzes ab (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - NWVBl. 2020, 500 Rn. 16). 24 3. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 25
  10. a)Der Einwand, es verletze Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Berufungsgericht auf die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt habe, im Bereich des Bergbaus werde die Verfahrensbeschleunigung vorangetrieben, sodass Genehmigungsverfahren kürzere Laufzeiten hätten, legt keinen Verfahrensfehler dar. 26
  11. aa)Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies hier nicht geschehen wäre. Sie kritisiert lediglich die Berücksichtigung von Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung; es hätte ihr jedoch oblegen, dort hierauf zu erwidern. Denn die mündliche Verhandlung dient gerade der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache (§ 104 Abs. 1 VwGO). Deren Inhalt bedarf keiner Protokollierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 1.18 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 64 Rn. 41) und kann daher unabhängig hiervon der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. 27 Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge 1. bis 3. mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, die streitgegenständlichen Daten seien bisher nicht nach § 33 GeolDG angefragt worden, verstößt auch dies aus den vorgenannten Gründen nicht deshalb gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, weil die entsprechende Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert wurde. Im Übrigen verweist das Urteil (UA S. 113) darauf, dass damit lediglich eine entsprechende vorhergehende schriftsätzliche Äußerung vom 28. März 2025 bestätigt wurde. Dass die Klägerin hierauf nicht hätte erwidern können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 28
  12. bb)Der weitere Einwand einer unzureichenden gerichtlichen Aufklärung genügt nicht den vorgenannten Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14 f. und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend. 30 Auch ergibt sich aus dem Vorbringen kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat unter dem 28. März 2025 dargelegt, dass die Daten bislang nicht gemäß § 33 Abs. 1 GeolDG angefragt worden seien und dass dies auch künftig nicht erwartet werde, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Begründet wurde die letztere Annahme damit, dass § 33 GeolDG im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von Bedeutung sei, sich die erhobenen Daten jedoch nicht auf Teilgebiete nach § 13 Standortauswahlgesetz bezögen. Die im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Erwartung eines universitären Interesses an den Daten hat sich danach nicht bestätigt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten wäre. Danach bestand weder ein weiterer Aufklärungsbedarf noch ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung erkennbar. 31
  13. b)Ein Verfahrensmangel liegt darüber hinaus nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht die Beiladung der Beigeladenen nicht aufgehoben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufrechterhaltung damit begründet, dass der durch das Geologiedatengesetz eröffnete, von der Beigeladenen beantragte Zugang weiter gehe als derjenige, welchen ihr die Klägerin auf vertraglicher Grundlage gewährt habe. Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt (lediglich) die Möglichkeit voraus, dass die Entscheidung des Gerichts auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Hierfür genügt, dass sich dessen Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien verbessern oder verschlechtern kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 u. a. - NJW 1982, 951 <952>, insoweit in BVerwGE 64, 67 nicht abgedruckt; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 1990 - 8 A 1109/88 - NVwZ-RR 1991, 486). Angesichts dessen lässt die Aufrechterhaltung der Beiladung keinen Rechtsfehler erkennen. 32
  14. c)Das Berufungsgericht hat des Weiteren zu Recht berücksichtigt, dass ein etwaiger urheberrechtlicher Schutz nach § 87d UrhG spätestens am 31. Dezember 2022 bzw. 2023 und damit vor einer öffentlichen Bereitstellung erloschen ist, und den von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87a UrhG unberücksichtigt gelassen. Als Ausformung der allgemeinen Leistungsklage ist auch für die gerichtliche Entscheidung der vorbeugenden Unterlassungsklage maßgeblich, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier: am 9. Mai 2025 - ein Rechtsanspruch auf die begehrte Unterlassung besteht (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/​Schenke, 31. Aufl. 2025, Vorb § 40 Rn. 8a; Happ/​Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 62, 66). Darauf, dass die 15-jährige Schutzfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geologiedatengesetzes noch nicht abgelaufen war, kam es folglich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht an. Die von ihr unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Zeitpunkts geltend gemachten Verfahrensfehler liegen daher nicht vor. 33
  15. d)Soweit die Klägerin aus der Verneinung einer Abwicklung der Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin durch das Berufungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) herleitet, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, die Daten seien bereits kategorisiert worden, nicht übergangen (UA S. 30 f.). Dass es gleichwohl andere rechtliche Schlussfolgerungen als die Klägerin gezogen und die fehlende Abwicklung der Rechtsbeziehungen bei Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes insbesondere darauf gestützt hat, dass auch nach vorhergehendem Recht eine Veröffentlichung der Daten möglich war, begründet keinen Verfahrensfehler. 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit im Hinblick auf § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600487&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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