WBRE202600488 ECLI:DE:BVerwG:2026:220626B2B52.25.0 BVerwG 2. Senat 20260622 2 B 52.25 Beschluss vorgehend VG Ansbach, 15. Juli 2025, Az: AN 16 K 23.2668, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Der Nichtabhilfebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen. 1 Der Rechtsstreit betrifft die Zurückstellung von Reservedienstleistungen bei der Bundeswehr. 2 1. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten, durch den er bis zum 31. März 2036 von Reservedienstleistungen bei der Bundeswehr zurückgestellt wurde. Seinen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2025 ergangenem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. November 2025 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen würde das Ansehen der Bundeswehr erheblich gefährden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2025 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 nicht abgeholfen hat. 3 2. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, weil das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 4
- a)Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Revision nicht zugelassen wurde, mit am 1. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die nach § 84 Satz 2 SG i. V. m. § 135 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung Revision eingelegt und zugleich mitgeteilt, die Begründung werde durch gesonderten Schriftsatz erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat den Eingang der Begründung nicht abgewartet, sondern mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. 5 Dieses Vorgehen ist verfahrensfehlerhaft, denn das Verwaltungsgericht hat das in § 133 VwGO geregelte Abhilfeverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durchgeführt. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts über die Nichtabhilfe auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt das Abwarten einer mit dem Antrag angekündigten Beschwerdebegründung oder den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist voraus. Die Kenntnis der Begründung ist die Voraussetzung dafür, dass das Ausgangsgericht seiner Verpflichtung nachkommen kann, im Wege der Selbstkontrolle über alle geltend gemachten Revisionszulassungsgründe in eigener Verantwortung und - für den Fall der Revisionszulassung - mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - NVwZ 1997, 1209 <1210> und vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>; vgl. zudem VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 C 19.632 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dem dient auch die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Begründung bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen ist. Erforderlichenfalls muss das Ausgangsgericht die Entscheidung nach Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 10 B 4.16 - juris Rn. 7; Berlit, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2026, § 133 Rn. 95.1; Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 133 VwGO Rn. 27, 68). 6 Eine Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens war dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2025 noch nicht möglich. Die zweimonatige Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war zwar nach Zustellung des vollständigen Urteils am 4. November 2025 in Lauf gesetzt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO); der Kläger hatte bei der Einlegung der Beschwerde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begründung durch gesonderten Schriftsatz erfolgen werde (GA Bl. 136). Durch seine Entscheidung vor Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerdebegründung und in der noch laufenden Begründungsfrist hat sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Klägers zu den geltend gemachten Revisionsgründen (§ 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) verschlossen. 7 Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Beschwerdebegründung die Beschwerde für begründet erachtet und in Abänderung seiner Entscheidung im Urteil vom 15. Juli 2025 die Revision zugelassen hätte. 8
- b)Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 C 19.632 - juris Rn. 7). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600488&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public