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BVerwG 5. Senat, 5 P 4.24

WBRE202600491 ECLI:DE:BVerwG:2026:240426B5P4.24.0 BVerwG

  1. Senat 20260424 5 P 4.24 Beschluss vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
  2. Oktober 2024, Az: PB 15 S 1852/23, Beschluss vorgehend VG Karlsruhe,
  3. Oktober 2023, Az: PB 15 K 2748/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
  4. Die nach § 70 Abs. 2 BPersVG erforderliche Unterrichtung muss ebenso wie die Beantragung der Zustimmung zur beabsichtigten Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Personalvertretungsgremium erfolgen. Mit der sich daraus ergebenden Rechtspflicht des Dienststellenleiters geht notwendig eine entsprechende Prüfungsverpflichtung einher.
  5. Gelangt der Dienststellenleiter zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame Angelegenheit von Personalrat und Richterrat vorliegt und die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 DRiG gegeben sind, hat er zwar beide Gremien zu unterrichten, aber die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach § 70 Abs. 2 BPersVG allein bei dem im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG erweiterten Personalrat zu beantragen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
  6. Oktober 2023 und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  7. Oktober 2024, soweit er die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, geändert. Es wird weiter festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, in Mitbestimmungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 DRiG allein die Zustimmung des Antragstellers in der Zusammensetzung nach § 53 DRiG zu beantragen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  8. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der stattgebende Teil des Tenors dieses Beschlusses wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 in Mitbestimmungsverfahren über Angelegenheiten, die sowohl die nichtrichterlichen als auch die richterlichen Beschäftigten betreffen, aber nicht von § 53 DRiG erfasst sind, verpflichtet ist, die Zustimmung des Antragstellers in der Zusammensetzung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu beantragen. I 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, in welcher Weise die Beteiligte zu 1, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH), das Mitbestimmungsverfahren gegenüber dem Antragsteller, dem Personalrat beim BGH, in Angelegenheiten einzuleiten hat, die sowohl die richterlichen als auch die nichtrichterlichen Beschäftigten betreffen. 2 In solchen Angelegenheiten leitet die Beteiligte zu 1 das Verfahren bislang stets sowohl gegenüber dem Antragsteller wie auch dem Richterrat beim BGH, dem Beteiligten zu 2, gesondert ein. Dabei weist sie jeweils darauf hin, dass sie das Verfahren auch gegenüber dem anderen Beteiligungsorgan eingeleitet habe. Antragsteller und Beteiligter zu 2 sollen dann in eigener Verantwortung prüfen, ob die Angelegenheit einer gemeinsamen Beschlussfassung im "erweiterten Personalrat" nach § 53 DRiG bedürfe oder ob getrennt darüber zu entscheiden sei. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 1 in diesen Fällen sowohl den Antragsteller als auch den Beteiligten zu 2 nicht nur von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet, sondern auch gegenüber beiden die Zustimmung hierzu beantragt. 3 Der Antragsteller hält diese Vorgehensweise für unvereinbar mit § 70 BPersVG und hat im August 2022 diesbezüglich das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, das vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieb. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und festgestellt, "dass sich die Beteiligungsrechte des Antragstellers, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sowohl die Belange der nichtrichterlichen wie der richterlichen Beschäftigten der Dienststelle betrifft, der Sonderstatus von Richtern aber eine eigenständige Befassung des Richterrats gebietet, allein nach dem BPersVG richten, die Dienststellenleitung zu prüfen hat, ob diese Voraussetzungen aus ihrer Sicht vorliegen und bejahendenfalls von ihm nicht verlangen darf zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe nach § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt, sondern nur die Zustimmung des nicht erweiterten Personalrats beantragen darf." 4 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof "den Antrag und die Beschwerde" zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Globalantrag sinngemäß auf Verfahren der Mitbestimmung bezogen sei. Maßgeblich für die Adressatenstellung sei dort nach § 70 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BPersVG, wessen Zustimmung erforderlich sei. Auch die Beschlüsse des nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 DRiG um Mitglieder des Beteiligten zu 2 erweiterten Antragstellers seien solche des Antragstellers. Ein drittes Gremium sei für gemeinsame Angelegenheiten nicht geschaffen worden. Sei der Sonderstatus der Richter betroffen und daher eine eigenständige Befassung des Beteiligten zu 2 geboten, müsse die Beteiligte zu 1 eine entsprechende Einschätzung vornehmen und die Beteiligung entsprechend ausrichten. Benötige die Dienststellenleitung in Angelegenheiten, die unter § 53 Abs. 1 DRiG fallen könnten, die Zustimmung des (gegebenenfalls zu erweiternden) Antragstellers, sei die Zustimmung des Antragstellers, nicht des erweiterten Antragstellers zu beantragen. Als Konsequenz hieraus müsse der Antragsteller entscheiden, ob er gegebenenfalls Mitglieder des Beteiligten zu 2 zur Entscheidung hinzuziehen müsse, weil die materiellen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 DRiG vorlägen. 5 Die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde haben sowohl der Antragsteller als auch die Beteiligte zu 1 eingelegt. 6 Der Antragsteller verfolgt darin sein Begehren, soweit dieses erfolglos geblieben ist, weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es nach § 70 Abs. 2 BPersVG der Beteiligten zu 1 obliege, ihn von einer beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Entsprechendes gelte gemäß § 52 DRiG i. V. m. § 70 Abs. 2 BPersVG für die Beteiligung des Beteiligten zu
  9. Es sei die primäre Obliegenheit der Beteiligten zu 1, immer die jeweils "richtige" Vertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu beantragen. Dies gelte unabhängig davon, dass das jeweilige Gremium die Auffassung der Beteiligten zu 1 zu prüfen habe. 7 Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Ihre von diesem festgestellte Verpflichtung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gebiete sie nicht, da danach die Zustimmung "des Personalrats" zu beantragen sei. Die Beteiligung eines "nicht erweiterten Personalrats" sehe der Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Der "erweiterte Personalrat" sei der Antragsteller und nicht ein davon zu unterscheidendes Gremium. Sie, die Beteiligte zu 1, leite in jedem Fall in zutreffender Weise das Beteiligungsverfahren gegenüber dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2 ein. Die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers seien dadurch nicht betroffen. Auch aus § 53 DRiG folge nicht die von dem Verwaltungsgerichtshof festgestellte Verpflichtung. Die Norm regele nur das Verhältnis von Antragsteller und Beteiligtem zu
  10. Auch der systematische Vergleich mit § 40 BPersVG spreche für eine solche Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne im Rahmen des § 53 DRiG auf die Rechtsprechung zu Gruppenangelegenheiten zurückgegriffen werden. Nach § 40 BPersVG sei es allein Aufgabe des Antragstellers zu entscheiden, in welcher Zusammensetzung er eine Entscheidung über eine Maßnahme treffe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Zweck des § 53 DRiG. 8 Der Beteiligte zu 2, der keinen Antrag gestellt hat, hält das Vorgehen der Beteiligten zu 1 für rechtmäßig. Die rechtliche Qualifizierung von Beteiligungsangelegenheiten liege - vorbehaltlich einer nachfolgenden gerichtlichen Klärung - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen in der Kompetenz der personalvertretungsrechtlichen Gremien. Eine bei Einleitung des Verfahrens zu treffende Festlegung der Beteiligten zu 1 in der Frage, ob eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne des § 53 DRiG vorliege, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gewünschte Angabe der Beteiligten zu 1, von welcher Konstellation auszugehen sei, hätte zudem mangels Verbindlichkeit lediglich den Charakter einer Meinungsäußerung oder Empfehlung, ohne die Gremien von der ihnen jeweils selbst obliegenden Prüfung entbinden zu können. II 9 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet (1.). Demgegenüber bleibt die ebenfalls zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zwar erfolglos; aus Klarstellungsgründen war der stattgebende Teil des Tenors der angefochtenen Entscheidung jedoch neu zu fassen (2.). 10
  11. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu ändern, weil er, soweit der Antragsteller durch ihn beschwert ist, auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). 11 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus den vollen Erfolg seines vorinstanzlichen Feststellungsbegehrens. Dieses versteht der Senat - wie in der mündlichen Anhörung erläutert und vom Antragsteller gebilligt - dahin, dass es sich ausschließlich auf Verfahren der Mitbestimmung und insoweit auf die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zu 1 bezieht, allein die Zustimmung des Antragstellers in der Besetzung nach § 53 DRiG zu beantragen, wenn eine gemeinsame Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Der so verstandene Feststellungsantrag ist als Globalantrag anzusehen, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Er ist auch begründet. 12 Ein Globalantrag ist nur begründet, wenn dem Begehren für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen stattzugeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  12. Februar 2022 - 5 A 7.20 - NVwZ-RR 2022, 584 Rn. 17 m. w. N.). So liegt es hier. Die Beteiligte zu 1 ist verpflichtet, in Mitbestimmungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 DRiG allein die Zustimmung des Antragstellers in der Zusammensetzung nach § 53 DRiG zu beantragen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist - wie der Antragsteller zutreffend beanstandet hat - mit § 70 Abs. 2 BPersVG in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
  13. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) und mit § 53 Abs. 1 DRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  14. April 1972 (BGBl. I S. 713) nicht vereinbar. 13 Nach § 70 Abs. 2 BPersVG unterrichtet die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Diese Bestimmung knüpft an die Regelung des § 70 Abs. 1 BPersVG an, nach der eine Maßnahme nur mit der Zustimmung des Personalrats getroffen werden kann, wenn sie seiner Mitbestimmung unterliegt. § 70 Abs. 2 BPersVG regelt ausgehend hiervon die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststellenleiterin oder den Dienstellenleiter im Falle der Beabsichtigung solcher Maßnahmen. Gleiches gilt aufgrund der in § 52 DRiG angeordneten entsprechenden Anwendung der vorgenannten personalvertretungsrechtlichen Vorschrift für die Beteiligung des Richterrats im Mitbestimmungsverfahren. Auf der Grundlage der sich aus § 70 Abs. 2 BPersVG ergebenden allgemeinen Anforderungen für die ordnungsgemäße Verfahrenseinleitung (a) steht die bisherige Verfahrensweise der Beteiligten zu 1 in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen mit § 70 Abs. 2 BPersVG und § 53 Abs. 1 DRiG nicht in Einklang (b). 14 a) Ordnungsgemäß eingeleitet wird das Mitbestimmungsverfahren nach § 70 Abs. 2 BPersVG durch eine umfassende aufgabenbezogene Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme. Sie bedarf, soweit nicht die Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, keiner besonderen Form (vgl. Ricken, in: BeckOK BPersVG, Stand Februar 2026, § 70 Rn. 69). Von der Unterrichtung ist die Beantragung der Zustimmung des Personalrats durch den Dienststellenleiter als weiterer Teil der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zu unterscheiden. Sie muss erkennen lassen, dass der Personalrat nicht nur informiert werden soll, sondern von ihm auch die Billigung der in Rede stehenden Maßnahme erbeten wird (vgl. Ricken, in: BeckOK BPersVG, Stand Februar 2026, § 70 Rn. 72). Die Beantragung der Zustimmung kann gleichzeitig mit der Unterrichtung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (vgl. Gerhold, in: Lorenzen u. a., BPersVG, § 70 Rn. 34, Stand Februar 2022). 15 Mit der dergestalt geregelten Verfahrensweise werden zugleich Rechtspflichten des Dienststellenleiters im Verhältnis zum Personalrat begründet. Sie folgen aus § 70 Abs. 2 BPersVG und beziehen sich auch darauf, dass der nach den gesetzlichen Regeln zuständige Personalrat zu befassen ist (vgl. Gerhold, in: Lorenzen u. a., BPersVG, § 70 Rn. 42, Stand Februar 2022; Goeres, in: GKÖD, G § 70 Rn. 36), ohne dass damit ein einseitiges verbindliches Zuständigkeitsbestimmungsrecht des Dienststellenleiters verbunden wäre. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Norm. Es folgt aber aus ihrem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 70 Abs. 3 Satz 1 und 4 BPersVG. Denn erst die vollständige Unterrichtung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  15. April 2023 - 5 P 15.21 - BVerwGE 178, 192 Rn. 15) und die Beantragung der Zustimmung ("beantragte Zustimmung") lösen die Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG von zehn Arbeitstagen aus, innerhalb derer der Personalrat seinen Beschluss mitzuteilen hat und die unter den dort genannten Voraussetzungen zum Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG führt. Die einschneidenden Wirkungen des Fristlaufs und des Fiktionseintritts setzen aber voraus, dass die Unterrichtung ebenso wie die Beantragung der Zustimmung gegenüber dem zuständigen Personalrat erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom
  16. August 1974 - 1 AZR 505/73 - juris Rn. 14). Dies ist insbesondere von praktischer Bedeutung, wenn einerseits die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats und andererseits diejenige der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats in Rede steht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom
  17. Oktober 2024 - 5 PA 1.23 - BVerwGE 183, 259 Rn. 13 f.). Die Verpflichtung zur Befassung des zuständigen Personalrats geht notwendig einher mit einer entsprechenden Prüfungsverpflichtung des Dienstellenleiters, die unter diesem Gesichtspunkt nicht allein auf eine unverbindliche Meinungsäußerung führt, sondern sich als rechtlich relevantes Handeln darstellt. Denn nur so kann er der Rechtspflicht genügen, (nur) den zuständigen Personalrat zu beteiligen. Diesen Verpflichtungen darf er sich nicht durch eine vermeintlich "geschickte Verhaltensweise" entziehen, die die Zuständigkeitsfrage offenlässt (so aber für den Fall, dass sie zwischen mehreren beteiligten Personalvertretungen streitig ist, wohl Sdorra, jurisPR-ArbR 14/2024 Anm. 5 (C.)). 16 b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die bisherige Verfahrensweise der Beteiligten zu 1 in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen als mit § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und § 53 Abs. 1 DRiG nicht vereinbar. Nach der letztgenannten Vorschrift entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt sind. Danach sind zwar beide Gremien von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Der Dienststellenleiter hat aber allein die Zustimmung des Personalrats in der in § 53 Abs. 1 DRiG genannten Zusammensetzung zu beantragen. Denn die Vorschrift enthält eine Zuständigkeitsregelung des Inhalts, dass in den von ihr tatbestandlich erfassten Fällen allein der im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG erweiterte Personalrat zuständig ist, sodass auch der Zustimmungsantrag nach § 70 Abs. 2 BPersVG nur an dieses Gremium zu adressieren ist. Dies ergibt eine Auslegung des Tatbestands (aa) und der Rechtsfolgenanordnung (bb) des § 53 Abs. 1 DRiG anhand der anerkannten Auslegungskriterien. 17 aa) Tatbestandlich geht § 53 Abs. 1 DRiG zunächst im Sinne ungeschriebener Voraussetzungen von einer dem materiellen Gehalt nach gemeinsamen Angelegenheit beider Vertretungen sowie davon aus, dass der Sonderstatus der Richter nicht berührt ist (

(1)). Die Vorschrift setzt weiter voraus, dass in dieser Angelegenheit beide Gremien "beteiligt" sind, womit eine Einbeziehung in das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren allein durch eine Unterrichtung über die Maßnahme gemeint ist (
(2)). 18
(1)Das Erfordernis einer dem materiellen Gehalt nach gemeinsamen Angelegenheit beider Vertretungen kommt in § 53 DRiG bereits deutlich in der amtlichen Überschrift ("Gemeinsame Aufgaben") zum Ausdruck, wenn auch nicht so prägnant wie etwa in § 19 Satz 3 NRiG und § 15 Satz 3 RiG M-V. Dass diese Anforderung dem Gesetz zu entnehmen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der zudem geklärt ist, dass als gemeinsame Angelegenheiten solche Regelungstatbestände anzusehen sind, die sinnvollerweise - das heißt aus vernünftigen Erwägungen - für die durch den Personalrat und den Richterrat jeweils repräsentierten Bediensteten nur in gleicher oder ähnlicher Weise geregelt werden können, beide Gruppen von Bediensteten also unmittelbar berühren und ohne Gefährdung einer wirksamen und sinnvollen Regelung der Angelegenheit nur gemeinsam gelöst werden können. Zur inhaltlichen Bestimmung und Abgrenzung dieser Angelegenheiten kann auf Regelungen zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (nunmehr § 40 Abs. 2 BPersVG) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  1. Juli 1977 - 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1 S. 2 f. und vom
  2. August 2007 - 6 PB 5.07 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 2 Rn. 3). Die Eigenschaft als "gemeinsame Angelegenheit" ergibt sich demgemäß zunächst daraus, dass sie in die Befassungskompetenz sowohl des Personalrats als auch des Richterrats (vgl. § 49 Nr. 1 DRiG) fällt, weil die von beiden Gremien jeweils repräsentierten Beschäftigten von der beabsichtigten Maßnahme betroffen sind und diese - soweit hier von Interesse - der Mitbestimmung des jeweiligen Gremiums unterliegt. Über die jeweilige Befassungskompetenz hinaus sind solche Angelegenheiten außerdem durch die materiell begründete Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung beider Gremien gekennzeichnet. 19 Gleichwohl liegt eine gemeinsame Angelegenheit und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 DRiG dann nicht vor, wenn eine Maßnahme den mit der Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG einhergehenden Sonderstatus berührt. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Wahrung dieses Sonderstatus und aus dem Umstand, dass die Annahme gemeinsamer Angelegenheiten eine Ausnahme bilden soll, was der Gesetzgeber schon mit der Schaffung besonderer Personalvertretungen für bestimmte Beschäftigtengruppen zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Beschluss vom
  3. August 2007 - 6 PB 5.07 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 2 Rn. 3 f.). Zu einer näheren Eingrenzung, wann dieses ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal vorliegen kann, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. 20
(2)§ 53 Abs. 1 DRiG setzt weiter voraus, dass in einer durch derartige Merkmale geprägten Angelegenheit sowohl Personalrat als auch Richterrat "beteiligt sind". Die Vorschrift verlangt damit, dass der Dienststellenleiter beide Gremien mit der Angelegenheit im personalvertretungsrechtlichen Verfahren befasst, indem er - in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen - das Mitbestimmungsverfahren gegenüber beiden Gremien einleitet. Der Wortlaut der Norm lässt diese Auslegung zu, weil er mit der Verwendung des Präsens erkennen lässt, dass der Gesetzgeber von einer bereits begonnenen Beteiligung im prozeduralen Sinne ausgeht. Auch in gesetzessystematischer Hinsicht spricht die Verwendung des Begriffs der Beteiligung in § 53 Abs. 1 DRiG für eine Bezugnahme auf dessen tradierten Begriffsinhalt im personalvertretungsrechtlichen Verfahren. Dies stützt außensystematisch insbesondere die Parallelität der Formulierung etwa zu § 92 Abs. 1 BPersVG und ihres im Personalvertretungsrecht anerkannten Begriffsverständnisses (vgl. auch BT-Drs. 2/160 S. 17: "Die Beteiligung des Personalrats besteht in der Anhörung, der Mitwirkung, der Mitbestimmung oder der Teilnahme am Erlass von Dienstregelungen."). Die Notwendigkeit der Einleitung eines (Mitbestimmungs-)Verfahrens gegenüber beiden Gremien ergibt sich in systematischer Hinsicht auch daraus, dass § 53 Abs. 1 DRiG gerade nicht - wie etwa § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 92 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - das Wort "betreffen" benutzt und damit eine materielle Betroffenheit ausdrückt und ausreichen lässt. Von besonderem Gewicht ist weiter, dass § 53 Abs. 1 DRiG den Richterrat und die Personalvertretung als Gremien und damit als Subjekte der Beteiligung benennt und gerade nicht - wie wiederum § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 92 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auf die jeweils betroffene Beschäftigtengruppe innerhalb einer Personalvertretung Bezug nimmt. 21 bb) 53 Abs. 1 DRiG sieht als Rechtsfolge vor, dass der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung entsendet. Während mit der tatbestandlich vorausgesetzten Beteiligung von Richterrat und Personalrat in einem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren allein die Unterrichtung beider Gremien über die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gemeint ist (
(1)), modifiziert § 53 Abs. 1 DRiG zugleich auch das Beteiligungsverfahren in Bezug auf die diesbezügliche Zustimmungsbeantragung durch den Dienststellenleiter und nimmt den Richterrat insoweit aus (
(2)). 22
(1)Indem 53 Abs. 1 DRiG in seiner Rechtsfolgenanordnung auf eine "gemeinsame Beschlussfassung" verweist, lässt die Vorschrift zunächst erkennen, dass die Entscheidungsbefugnis über eine Angelegenheit im Sinne einer vorgesehenen Zustimmung weder allein dem Richterrat als solchem, noch allein dem Personalrat in seiner Zusammensetzung auf der Grundlage des Bundespersonalvertretungsgesetzes zugewiesen ist. Auch für eine gemeinsame Entscheidungszuständigkeit beider Gremien gibt der Wortlaut mit der Formulierung "gemeinsame Beschlussfassung" keinen hinreichenden Anhalt. Eine Beteiligung des Richterrats als Gremium an der Entscheidungsfindung scheidet jedenfalls deswegen aus, weil dieser gerade nicht in seiner auf der Wahl beruhenden Zusammensetzung tätig wird; denn es entscheidet bei einer Entsendung in den Personalrat nur ein Teil der Richterratsmitglieder, jedenfalls nicht mehr "der Richterrat" als solcher. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 DRiG spricht mithin für das Verständnis, dass der nach Maßgabe dieser Vorschrift in besonderer Weise aus allen Personalrats- und bestimmten Richterratsmitgliedern zusammengesetzte Personalrat zur Beschlussfassung berufen ist. Die "Beschlussfassung" wiederum erfasst den gesamten in § 36 Abs. 3 und § 39 BPersVG genannten Prozess der Beratung und Abstimmung. 23 Für diese Auslegung spricht ferner die Gesetzesbegründung, der erkennbar die Vorstellung zugrunde liegt, dass die entsandten Richter in den Fällen des § 53 Abs. 1 DRiG in den Personalrat eintreten und als dessen Mitglieder entscheiden (BT-Drs. 3/516 S. 50: "Die Personalvertretung wird [...] erweitert und beschließt gemeinsam [...]."). Hieraus ergibt sich zugleich, dass mit dem Personalrat in der Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG formal kein weiteres Gremium oder ein eigenständiges Personalvertretungsorgan geschaffen wird (so bereits OVG Hamburg, Beschluss vom
  1. November 1999 - 8 Bs 368/99.PVL - BeckRS 1999, 17566 Rn. 29; Staats, DRiG,
  2. Aufl. 2012, § 53 Rn. 1; Schmidt-Räntsch, DRiG,
  3. Aufl. 2009, § 53 Rn. 5). Vielmehr greift das Gesetz auf eine schon bestehende Personalvertretung, den Personalrat, zurück und betraut diese in einer geänderten Zusammensetzung mit der Aufgabe, über den Zustimmungsantrag der Dienststellenleitung in einer gemeinsamen Angelegenheit zu entscheiden. 24 Da auf der Rechtsfolgenseite der Richterrat überhaupt nicht und der Personalrat nicht in der Zusammensetzung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entscheidungsbefugt sind, kann sich ihre Beteiligung im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur auf eine Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme, nicht jedoch auf die Beantragung ihrer Billigung (Zustimmung) beziehen. Die Pflicht zur Beteiligung in Form der Unterrichtung insbesondere des Richterrats über die Maßnahme ist trotz seiner fehlenden Entscheidungsbefugnis gleichwohl keine in sich widersprüchliche Regelung. Denn seine Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG trägt jedenfalls zu einer sachgerechten Wahrnehmung seines Entsenderechts im Fall einer gemeinsamen Angelegenheit nach § 53 Abs. 1 DRiG bei. Indem der Richterrat als Gesamtgremium in gleicher Weise wie der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme informiert wird, wird ihm die Möglichkeit eröffnet, vor der Entsendeentscheidung eine interne Meinungsbildung über die Sache herbeizuführen. 25
(2)Die Modifizierung des Beteiligungsverfahrens des § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG kraft spezialgesetzlicher Anordnung durch § 53 Abs. 1 DRiG (im Ansatz auch Gronimus, PersV 2018, 324 <328 f.>: "integriertes Verfahren") beschränkt sich im Falle des Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen nicht auf die Zuweisung der Beratungs- und Entscheidungsbefugnis an den Personalrat in seiner Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG. Vielmehr hat der Dienststellenleiter in den Fällen des § 53 DRiG auch die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme allein bei dem Personalrat in seiner Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG zu beantragen, nicht jedoch bei dem Personalrat in seiner Zusammensetzung auf der Grundlage des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Ebenso wenig hat er in diesen Fällen die Zustimmung des Richterrats zu beantragen. Dies ergibt die weitere Auslegung des § 53 Abs. 1 DRiG ((a)). Diesem Ergebnis stehen weder der Umstand, dass dem Personalrat in seiner Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG nicht die Eigenschaft eines eigenen personalvertretungsrechtlichen Gremiums zukommt, noch sonstige Gründe entgegen ((b)). 26 (
  1. a)Dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 DRiG kann auch im Verhältnis zum nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildeten Personalrat die Aussage entnommen werden, dass dem Personalrat in seiner Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG schon aufgrund der "Entsendung" von Richterratsmitgliedern auch vor dem Prozess der Beratung und Abstimmung eine eigenständige Bedeutung im Beteiligungsverfahren zukommt. Denn er unterscheidet sich trotz seiner formalen Identität mit dem Personalrat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz jedenfalls wegen dieser besonderen Besetzung materiell von ihm. 27 Der Zweck der Vorschrift unterstreicht diesen Befund. Dieser liegt nicht nur darin, wegen der dargelegten materiellen Verklammerung gemeinsamer Angelegenheiten zu verhindern, dass beide Vertretungsorgane zu unterschiedlichen Stellungnahmen kommen oder in Widerstreit zueinander geraten (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 53 Rn. 2). Darüber hinaus sollen die durch eine Maßnahme nicht in ihrem Sonderstatus betroffenen richterlichen Beschäftigten durch ihre Einordnung in die bereits bestehende Personalvertretung den nichtrichterlichen Beschäftigten im Ablauf von Beratung und Entscheidungsfindung angesichts der gemeinsamen Aufgabenstellung gleichgestellt werden. Damit hängt die Absicht zusammen, die beiden Beschäftigtengruppen in diesen Prozess in ihrer proportionalen Entsprechung zueinander einzubinden, das heißt die richterlichen Beschäftigten in Angelegenheiten, die ihren Sonderstatus nicht berühren, als personalvertretungsrechtlich gleichberechtigt in die Reihen der übrigen Beschäftigten einzuordnen. Das kommt insbesondere auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Satz 1 DRiG zum Ausdruck, nach dem jedenfalls im Ausgangspunkt die Zahl der entsandten Richterratsmitglieder zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen muss wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der nichtrichterlichen Beschäftigten. Die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich von einem "erweiterten Personalrat" spricht (BT-Drs. 3/516 S. 50), bekräftigt diese Sonderstellung. 28 (
  2. b)Der Beantragung der Zustimmung beim Personalrat in der Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG steht auch der Umstand nicht entgegen, dass diesem nicht die Eigenschaft eines formal eigenen personalvertretungsrechtlichen Gremiums zukommt. Denn das hindert die Zuweisung einer eigenständigen Rolle im Verfahren nach § 70 Abs. 2 BPersVG nicht. Für sie spricht nicht allein die ausdrückliche Zuordnung der Beschlusskompetenz an den Personalrat in der Besetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG, mit der eine gleichlaufende Zustimmungsbeantragung sinnvollerweise einhergeht, sondern auch die genannte, dem Gesetz zu entnehmende eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung des Personalrats in der Besetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG. 29 Weil mit § 53 Abs. 1 DRiG das in § 70 Abs. 2 BPersVG geregelte Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung hinsichtlich der Entscheidungskompetenz wie auch der Stellung des Zustimmungsantrags modifiziert wird, handelt es sich - anders als die Beteiligte zu 1 meint - auch weder um eine Fragestellung ausschließlich im Binnenbereich von Richterrat und Personalrat, noch um ein Internum des Personalrats, das seiner Geschäftsführungshoheit unterliegen würde. Hierfür kann weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt werden, nach der zur Bestimmung und Abgrenzung der gemeinsamen Angelegenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 DRiG (und nicht für die hier inmitten stehende Frage, ob der richterliche Sonderstatus berührt ist) auf die Grundsätze zurückgegriffen werden kann, die zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (im Sinne von § 40 Abs. 2 BPersVG) entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1977 - 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1 S. 2), noch der Umstand, dass allein der Personalrat über die Art der Beschlussfassung nach § 40 BPersVG entscheidet. Denn der in dieser Vorschrift vorgenommenen Unterteilung in gemeinsame Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten kommt Bedeutung nur für den internen Entscheidungsprozess zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - 6 P 25.91 - Buchholz 250 § 40 BPersVG Nr. 2 S. 2). Es geht um die Bestimmung, welche Mitglieder des Gremiums Personalrat zur Beschlussfassung berufen sind (§ 40 Abs. 2 und 3 BPersVG). Demgegenüber betrifft die hier relevante Frage, welches der zwei Gremien für die Beschlussfassung zuständig ist, verfahrensrechtliche Anforderungen, die der Dienststellenleiter zu beachten hat, und damit gerade kein Gremieninternum. Daher fällt die Anwendung von § 53 Abs. 1 DRiG auch nicht in die alleinige Risikosphäre des Personalrats (so aber v. Roetteken, jurisPR-ArbR 10/2025 Anm. 7 (C.)). Unzutreffend ist demzufolge die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 53 Abs. 1 DRiG setze bei gemeinsamen Angelegenheiten nicht die Beantragung der Zustimmung durch den Dienstellenleiter bei dem erweiterten Personalrat, sondern nur "eine Entscheidung des (nicht erweiterten) Personalrats darüber voraus [...], ob dessen materielle Voraussetzungen vorliegen und damit der erweiterte Personalrat entscheidet". Denn die Vorschrift ändert nichts an der verfahrensrechtlichen Pflicht des Dienststellenleiters aus § 70 Abs. 2 BPersVG, die Zustimmung des aus seiner Sicht "richtigen" Gremiums zu beantragen. Ein allgemein verbindliches Zuständigkeitsbestimmungsrecht mit Bindungswirkung für andere Beteiligungsorgane kommt im Übrigen weder dem Personalrat noch dem Richterrat oder dem Dienststellenleiter zu. Von dessen Beurteilung unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Gremien, die Zuständigkeitsfrage eigenständig zu bewerten und gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung im Beschlussverfahren zuzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es auch im Lichte der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesetzeskonform, wenn der Dienststellenleiter beide Gremien über die Art seiner Zustimmungsbeantragung unterrichtet, also beiden mitteilt, ob er die Zustimmung nur beim Personalrat in der Zusammensetzung nach § 53 Abs. 1 DRiG oder (ausgehend von einer Berührung des Sonderstatus der Richter) bei beiden Gremien beantragt. 30 2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese unter Abänderung der vorinstanzlichen Teilstattgabe die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt, bleibt ohne Erfolg. Aus Klarstellungsgründen war der stattgebende Teil des Tenors der angefochtenen Entscheidungen jedoch neu zu fassen. 31 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht entsprochen. Denn auch in den Fällen, in denen die Anwendung des § 53 Abs. 1 DRiG in Betracht kommt, aber im Ergebnis nicht zu bejahen ist, weil etwa der richterliche Sonderstatus betroffen ist, muss sich die Beteiligte zu 1, wenn sie nach einer Prüfung das Eingreifen des § 53 Abs. 1 DRiG verneint, diesbezüglich festlegen und die Zustimmung des Personalrats in seiner Zusammensetzung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (zusätzlich zur Zustimmung des Richterrats) beantragen. 32 Allerdings bedarf die diesbezügliche Tenorierung durch den Verwaltungsgerichtshof der Klarstellung. Sie ist jedenfalls insoweit missverständlich, als sie die Aussage enthält, die Dienststellenleitung dürfe vom Personalrat "nicht verlangen [...] zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe nach § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt". Dies lässt sich § 70 Abs. 2 BPersVG nicht entnehmen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600491&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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