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BVerwG 7. Senat, 7 B 3.26

WBRE202600492 ECLI:DE:BVerwG:2026:310726B7B3.26.0 BVerwG

  1. Senat 20260731 7 B 3.26 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein,
  2. Juli 2025, Az: 5 KS 4/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
  3. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7 350 000 € festgesetzt. I 1 Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten erfolglos die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 21 Windenergieanlagen im Kreis D. Die Standorte befinden sich außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie nach der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom
  4. Dezember
  5. 2 Das Oberverwaltungsgericht hat die zuletzt auf eine Neubescheidung des Antrags auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage mit Urteil vom
  6. Juli 2025 abgewiesen. Der Genehmigung der Windenergieanlagen stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da im Regionalplan als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung von Windenergiegebieten an anderer Stelle erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom
  7. Dezember 2020, die nach dem Urteil vom gleichen Tage im Verfahren über den Normenkontrollantrag der Klägerin (Az. 5 KN 4/21) wirksam sei. Ein Ausnahmefall, bei dem die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Regelwirkung nicht greife, liege nicht vor. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. 3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. II 4 Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
  8. Oktober 2023 - 7 B 10.23 - juris Rn. 7). Anhand dieses Maßstabs rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Klägerin keine Zulassung der Revision. 6 Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtet, die sich auf die Entscheidungsgründe des in Bezug genommenen Normenkontrollurteils beziehen. Mit der Bezugnahme auf das Urteil vom gleichen Tage betreffend den klägerischen Normenkontrollantrag macht sich das Oberverwaltungsgericht die dortigen, für die Wirksamkeit der Landesverordnung sprechenden Gründe im hier angefochtenen Urteil zu eigen. Bei einer solchen Integration der Entscheidungsgründe des Normenkontrollurteils in das angefochtene Urteil sind die sich gegen die entscheidungstragenden Erwägungen des Normenkontrollurteils richtenden und im hiesigen Verfahren geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  9. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483 und vom
  10. März 2026 - 7 B 4.25 - juris Rn. 5). Indes rechtfertigen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, "ob für die gerichtliche Annahme, dass die fehlerhafte Berücksichtigung einer weichen anstelle einer harten Tabuzone im Rahmen der Gesamtabwägung unbeachtlich ist, erforderlich ist, dass der Planungsträger, der Zweifel an der Einordnung einer Fläche als harte oder weiche Tabuzone hat, diese Zweifel offenlegen muss," oder "ob es für die gerichtliche Annahme, dass die versehentliche Bezeichnung einer Fläche im Planungskonzept als eine weiche anstelle einer tatsächlich vorliegenden harten Tabuzone durch den Planungsträger bei der Gesamtabwägung unbeachtlich sein kann, erforderlich ist, dass die Unklarheit und Unsicherheit der Einordnung eine[r] Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen durch den Planungsträger bewusst war und zudem dokumentiert wurde, sprich offen gelegt wurde," die Zulassung der Revision nicht. Diese Fragen gehen von tatsächlichen Annahmen aus, die von den Feststellungen der Vorinstanz nicht getragen werden. Nach den Feststellungen in dem in Bezug genommenen Normenkontrollurteil war sich der Plangeber der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst (OVG Schleswig, Urteil vom
  11. Juli 2025 - 5 KN 4/21 - juris Rn. 307) und ist er in dem gesamträumlichen Planungskonzept davon ausgegangen, dass auf Gleisanlagen und Schienenwegen die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen ist und sie unter einem Fachplanungsvorbehalt stehen, der Windkraftanlagen ausschließt; er hat sie wegen des Abstandspuffers von 100 m nicht als harte, sondern als weiche Tabuzone eingeordnet (OVG Schleswig, ebenda, Rn. 267 ff.). Hiervon abweichende Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht getroffen. Angesichts dessen sind weder die in der ersten Fragestellung angenommenen Zweifel des Plangebers an der Einordnung einer Fläche als harte oder weiche Tabuzone noch die in der zweiten Frage unterstellte versehentliche Bezeichnung einer Fläche im Planungskonzept als eine weiche anstelle einer tatsächlich vorliegenden harten Tabuzone festgestellt. 7 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Aussagen in dem gesamträumlichen Planungskonzept anders als das Oberverwaltungsgericht würdigt, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht auf einen Zulassungsgrund. 8 Schließlich rechtfertigt die weitere Frage, "ob eine falsche Einordnung einer eigentlich harten Tabufläche als weiche Tabufläche einen beachtlichen Abwägungsfehler darstellt, wenn sich aus dem Aufstellungsvorgang ergibt, dass die Fläche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die gesteuerte Nutzung ausgeschlossen ist," nicht die Revisionszulassung. Diese Frage ist so unbestimmt formuliert, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantworten, was nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600492&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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