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BVerwG 8. Senat, 8 C 3.25

WBRE202600493 ECLI:DE:BVerwG:2026:260326U8C3.25.0 BVerwG

  1. Senat 20260326 8 C 3.25 Urteil vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. November 2024, Az: 4 B 23.2005, Urteil vorgehend VG Ansbach,
  3. Juli 2022, Az: AN 4 K 21.01492, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurechnung von gegen eine Partei gerichteten Aktivitäten eines privatrechtlich organisierten Vereins zu einem staatlichen Vereinsmitglied
  4. Die bloße Mitgliedschaft einer Kommune in einem privatrechtlich organisierten, nicht von ihr beherrschten Verein reicht nicht aus, um ihr gegen eine bestimmte Partei gerichtete Vereinsaktivitäten als eigenen Eingriff in Rechte dieser Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG zuzurechnen.
  5. Eine solche Zurechnung kommt nur nach den für mittelbar-faktische Grundrechtseingriffe entwickelten Kriterien in Betracht. Danach setzt sie voraus, dass die Mitgliedschaft der Kommune in dem Verein nach ihrer Zielsetzung und ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff entspricht. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom
  6. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der Beklagten in der beigeladenen A. 2 Der Kläger ist der unter anderem für das Gebiet der Beklagten zuständige Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Beigeladene ist ein nicht eingetragener Verein, dem 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören. Sie wurde im März 2009 gegründet und versteht sich als unabhängiges Netzwerk, das allen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Islamfeindlichkeit sowie Menschenverachtung und Demokratiefeindlichkeit entgegentreten will. 3 Organe der Beigeladenen sind die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, ferner das für die Ausarbeitung von Strategien, Projekten und Tätigkeitsschwerpunkten zuständige Koordinierungsgremium sowie der aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern bestehende Vorstand. Die Vorsitzenden und das Koordinierungsgremium werden unterstützt vom Menschenrechtsbüro der Beklagten, das als Geschäftsstelle der Beigeladenen fungiert. Die Geschäftsstelle ist Mitglied im Koordinierungsgremium, führt die laufenden Geschäfte des Vereins eigenständig durch und stimmt sich mit dem Vorstand und dem Koordinierungsgremium ab. Bei Auflösung der Beigeladenen fällt deren Vermögen an die Beklagte, die es ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden hat. 4 Nachdem sich die Beigeladene vor und nach der bayerischen Kommunalwahl 2020 in Pressemitteilungen kritisch zur AfD geäußert hatte, wandte sich die AfD-Fraktion im Stadtrat der Beklagten an deren Oberbürgermeister und beantragte den Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen. Der Oberbürgermeister teilte daraufhin mit, das Engagement der Beklagten bei der Beigeladenen sei von der kommunalen Zuständigkeit gedeckt. 5 Unter dem
  7. August 2021 hat die AfD-Fraktion im Stadtrat der Beklagten Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der Beigeladenen erhoben. 6 Der Stadtrat der Beklagten lehnte den Antrag der AfD-Fraktion auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen am
  8. November 2021 ab. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die nach dem Ausscheiden der AfD-Fraktion und der zunächst als Kläger verbliebenen vier Fraktionsmitglieder aus dem Verfahren nur noch von dem am
  9. November 2021 dem Verfahren beigetretenen Kläger fortgeführt wird, mit Urteil vom
  10. Juli 2022 abgewiesen. Mit Urteil vom
  11. November 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte auf den Hauptantrag des Klägers dazu verurteilt, ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu beenden. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG sei die Beklagte zur parteipolitischen Neutralität und zur Beachtung des Rechts der Parteien zur gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb verpflichtet. Staatliche Organe dürften keine negativen oder positiven Werturteile über bestimmte Parteien abgeben und müssten sich der offenen und versteckten Werbung für oder gegen einzelne konkurrierende Parteien enthalten. Die Beklagte greife durch ihre Beteiligung an der Beigeladenen, die in zahlreichen öffentlichen Äußerungen ihre entschiedene Ablehnung der AfD zum Ausdruck bringe, mittelbar in dieses Recht des Klägers ein. Sie müsse sich diese Äußerungen wegen ihrer Mitgliedschaft zurechnen lassen. Da schon die finanzielle Förderung einer privaten Vereinigung, die vor bestimmten Parteien warne, ein mittelbarer Eingriff in deren Recht auf Chancengleichheit sei, gelte dies erst recht, wenn die Kommune einem Verein angehöre, der durch Äußerungen wiederholt und gezielt in den politischen Wettbewerb eingreife. Für den Eingriff könne die Beklagte sich nicht auf eine Befugnisnorm berufen. Selbst wenn man den Kommunen zugestehe, bei Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe das Ziel zu verfolgen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen keinen zusätzlichen Entfaltungsraum zu bieten, stünden die Aktivitäten der Beigeladenen in keinem Zusammenhang mit einer konkreten Verwaltungsaufgabe der Beklagten. Die Beigeladene erfülle nicht den Öffentlichkeitsauftrag der Beklagten, sondern betreibe eigene Öffentlichkeitsarbeit. Nur durch den Austritt der Beklagten könne der Kläger effektiven Rechtsschutz erlangen, da diese als nur eines von hunderten Mitgliedern der Beigeladenen deren Öffentlichkeitsarbeit nicht beeinflussen könne. Für den Kläger bestehe auch zukünftig die Gefahr einer Rechtsverletzung. 8 Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die durch den Beitritt des Klägers zum Verfahren erfolgte Klageänderung sei nicht sachdienlich. Dem Kläger fehle zudem mangels vorheriger Antragstellung bei der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gebot parteipolitischer Neutralität gelte weder hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft in der Beigeladenen noch für deren Äußerungen. Der Grundsatz der streitbaren Demokratie verpflichte den Staat zur Information über und zur Warnung vor verfassungs- und demokratiegefährdenden Kräften wie der AfD, die gesichert rechtsextrem sei. Bei bloß mittelbaren Eingriffen in das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien genüge die Einhaltung des Sachlichkeitsgebots. Dieses werde durch die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Äußerungen der Beigeladenen gewahrt. Sie knüpften an zutreffende Fakten an und wiesen keinerlei Tendenzen zu einer Verleumdung oder Schmähkritik auf. Selbst bei unterstellter Geltung des Neutralitätsgebots läge kein Eingriff in das Recht des Klägers auf Chancengleichheit vor. Sei bereits die Förderung parteinaher Stiftungen zulässig, gelte dies erst recht für privatrechtlich organisierte Vereine. Außerdem treffe es nicht zu, dass sich die Beigeladene schwerpunktmäßig gegen die AfD richte. Die Äußerungen der Beigeladenen seien der Beklagten auch nicht zurechenbar. Das Berufungsgericht habe einen Zusammenhang zwischen den Äußerungen und der Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde verneint und eine eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beigeladenen angenommen. Dies stehe im Widerspruch zur angenommenen Zurechnung der Äußerungen an die Beklagte. Deren Mitgliedschaft in der Beigeladenen sei von der Kompetenz zur kommunalen Selbstverwaltung gedeckt. Sie betreffe eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Der Ortsbezug ergebe sich aus dem Namen der Beigeladenen, ihren Satzungsregelungen und ihrer Tätigkeit. Schließlich habe der Kläger selbst für den Fall einer Kompetenzüberschreitung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus der Beigeladenen austrete. Eine Austrittsverpflichtung verletze sowohl die Beigeladene in ihren Grundrechten als auch die Beklagte in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. 9 Mit Beschluss vom
  12. August 2025 hat der Senat die A. gemäß § 65 Abs. 2 und § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene tritt den Ausführungen der Beklagten bei. Ergänzend führt sie aus, eine Verletzung des Neutralitätsgebots setze Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Personen oder Parteien voraus. Die bloße Mitgliedschaft in einer zivilgesellschaftlichen Vereinigung erfülle keine der Voraussetzungen. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht verletzt, weil das Grundgesetz staatliche Organe verpflichte, für Verfassungswerte einzutreten. Jedenfalls unterliege das Neutralitätsgebot deutlich weiteren Einschränkungen, wenn die in Rede stehenden Äußerungen von einem Grundrechtsträger stammten. Dessen Grundrechte seien im Wege praktischer Konkordanz mit dem Neutralitätsgebot in Einklang zu bringen. Ein gerichtlich angeordneter Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen greife in deren Recht aus Art. 9 GG ein. Soweit die Austrittsverpflichtung der Beklagten davon abhängig gemacht werde, dass die Beigeladene zukünftig Äußerungen über die AfD unterlasse, sei diese zudem in ihrer Meinungsfreiheit verletzt. 10 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  13. November 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 Er verteidigt das angegriffene Urteil. 13 Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses unterstützen das Revisionsvorbringen, ohne eigene Anträge zu stellen. 14 Die zulässige Revision ist begründet. Zwar verletzt das angegriffene Urteil kein Prozessrecht (1.). Es beruht jedoch gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf der Verletzung materiellen revisiblen Rechts (2.) und erweist sich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig (3.). Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Tatsachenfeststellungen lassen keine abschließende Sachentscheidung zu; dies führt zur Zurückverweisung (4.). 15
  14. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beitritt des Klägers zum von der Stadtratsfraktion angestrengten Klageverfahren zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO für sachdienlich erachtet. Denn der sachliche Streit um die Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen kann dadurch endgültig geklärt werden und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen der gleiche (vgl. zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit BVerwG, Urteil vom
  15. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). 16 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bejaht, obwohl dieser keinen vorherigen Austrittsantrag bei der Beklagten gestellt hat. Denn diese hatte den Austrittsantrag der Stadtratsfraktion abgelehnt, weil ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen rechtskonform sei, und hat an dieser Position auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten. Ein entsprechender vorprozessualer Antrag des Klägers wäre damit ebenso erfolglos geblieben. 17
  16. Das angegriffene Urteil beruht jedoch gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf einer Verletzung von Bundesrecht, da ihm eine fehlerhafte Anwendung von Art. 21 Abs. 1 GG zugrunde liegt. 18 a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass Art. 21 Abs. 1 GG als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Austrittsanspruch in Betracht kommt. 19 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Daraus folgt das Recht der Parteien, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Das verpflichtet die Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität. Sie dürfen nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den Prozess der politischen Willensbildung einwirken und die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Das gilt nicht nur in Wahlkampfzeiten (vgl. BVerfG, Urteile vom
  17. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. a. - NVwZ 2022, 1113 Rn. 72 ff. und vom
  18. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NVwZ 2023, 496 Rn. 168 ff.). Art. 21 Abs. 1 GG verpflichtet auch die Kommunen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  19. März 2014 - 2 BvQ 9/14 - NVwZ-RR 2014, 538 Rn. 11). 20 Danach besteht ein Anspruch des Klägers auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen, wenn die Mitgliedschaft die Pflicht der Beklagten zur parteipolitischen Neutralität gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verletzt und diese Verletzung nur durch die Beendigung der Mitgliedschaft abgestellt werden kann. 21 b) Nicht mit Bundesrecht vereinbar sind indes die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsgerichtshof einen Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG durch die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen bejaht. Im Ausgangspunkt zutreffend geht er davon aus, dass die Beklagte durch ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen allenfalls mittelbar faktisch in das Recht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 GG eingreifen kann. Ein "klassischer", unmittelbarer Eingriff liegt nicht vor. Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen hat nicht die Beklagte selbst getroffen. Sie hat sie auch nicht durch ein von ihr beherrschtes Privatrechtssubjekt vorgenommen. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Beklagte nur eines von mehreren hundert Mitgliedern der Beigeladenen und hat keine den Verein beherrschende rechtliche Stellung. 22 Einen mittelbar faktischen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG bejaht das angegriffene Urteil bei einer solchen Mitgliedschaft jedoch unzutreffend bereits dann, wenn der Verein durch Äußerungen wiederholt und gezielt in den parteipolitischen Wettbewerb eingreift. Unter diesen Umständen rechnet es die Vereinsäußerungen dem kommunalen Mitglied wegen seiner Mitgliedschaft wie eigene Äußerungen zu. Dieser Ansatz überdehnt die Zurechnung von Äußerungen, verliert die zu prüfende Eingriffshandlung aus dem Blick und übersieht, dass ein mittelbar faktischer Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann, die wesentlich enger sind als die im angegriffenen Urteil zugrunde gelegten. 23 Äußerungen eines Vereins können einem einzelnen Mitglied nicht schon wegen dessen Mitgliedschaft als eigene zugerechnet werden. Aus der bloßen Vereinsmitgliedschaft folgt nicht, dass jede Äußerung des Vereins mit Wissen und Wollen jedes einzelnen Mitglieds vorgenommen wird. Das einzelne Vereinsmitglied hat rechtlich keine Möglichkeit, Äußerungen zu veranlassen, allein über ihren Inhalt zu bestimmen oder sie zu unterbinden. Aus der Mitgliedschaft selbst kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass das Mitglied jede Vereinsäußerung befürwortet und die darin zum Ausdruck kommende Auffassung teilt. 24 Eine Eingriffshandlung der Beklagten in Art. 21 Abs. 1 GG kann danach nicht in den Vereinsäußerungen, sondern nur in ihrer Vereinsmitgliedschaft liegen. Die Vereinsäußerungen bleiben solche der Beigeladenen. Sie sind, weil diese mehrheitlich von Privaten getragen wird, grundrechtlich geschützt und nicht selbst an Art. 21 Abs. 1 GG zu messen. 25 aa) Die kommunale Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen greift mittelbar in Art. 21 Abs. 1 GG ein, wenn sie eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien verursacht, die in ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen einem unmittelbaren und zielgerichteten staatlichen Eingriff gleichkommt. Insoweit gelten für mittelbare Eingriffe in Art. 21 Abs. 1 GG keine anderen Kriterien als die, unter denen ein mittelbar faktischer Grundrechtseingriff anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
  20. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NVwZ 2023, 496 Rn. 176). 26

(1)Staatliches Handeln erfolgt zielgerichtet, wenn die staatliche Maßnahme direkt auf die Beeinträchtigung gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. März 2018 - 1 BvF 1/13 - NVwZ 2018, 1056 Rn. 25). An der eingriffsgleichen Wirkung fehlt es jedoch, wenn die mittelbare Folge bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten staatlichen Maßnahme ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 Rn. 82). 27 Dem Tatrichter obliegt die Aufklärung, ob die Mitgliedschaft einer Kommune in einem Verein wie der Beigeladenen zum Ziel hat, einer Partei Nachteile im Wettbewerb zuzufügen. Diese Frage ist anhand einer objektiven Gesamtbetrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <121>). 28 Dabei ist zunächst der jeweilige satzungsmäßige Vereinszweck maßgeblich. Ist dieser ausdrücklich darauf gerichtet, zugunsten oder zu Lasten einer bestimmten Partei aktiv zu werden, ist die Finalität zu bejahen, wenn die Kommune in Kenntnis dieses Umstands Vereinsmitglied geworden ist. Anderenfalls ist der Frage nachzugehen, ob die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei der faktische Hauptzweck des Vereins (geworden) ist. Hierzu sind in einer Gesamtbetrachtung die Aktivitäten des Vereins insgesamt in den Blick zu nehmen und zu ermitteln, ob die für oder gegen eine Partei gerichteten Aktionen den die Vereinstätigkeit prägenden Schwerpunkt bilden und nicht bloß einen (unter mehreren) Schwerpunkten. Lässt sich dies nicht feststellen, kann sich die Zielsetzung der Kommune aus ihrem Einfluss auf die eine Partei in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigenden Aktivitäten ergeben. Dabei ist aufzuklären, ob sie einen den Verein lenkenden Einfluss nimmt, um diesen zu Aktionen zu veranlassen, die ihr selbst nach Art. 21 Abs. 1 GG verboten wären oder ob sie gezielt solche Aktionen - und nicht bloß den Verein allgemein - materiell unterstützt. 29
(2)Für die Beurteilung der Wirkung kommt es darauf an, ob die Beeinträchtigung eine Folge oder Auswirkung der staatlichen Maßnahme ist und nach Ausmaß und Intensität einem klassischen hoheitlichen Eingriff gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - NVwZ-RR 2016, 241 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327 Rn. 21 ff.). Dazu muss sie die Schutzrichtung der Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG betreffen und zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung führen. Je gezielter die staatliche Maßnahme auf eine Beeinträchtigung der Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 Satz GG gerichtet ist, desto geringere Anforderungen sind an ihre Wirkung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <121>), ohne dass auf eines der beiden Kriterien gänzlich verzichtet werden könnte. 30 Die Intensität der Beeinträchtigung ist danach zu beurteilen, in welchem Ausmaß gegen eine Partei gerichtete Aktivitäten des Vereins der Kommune wegen eines den Verein lenkenden Einflusses oder der gezielten materiellen Förderung dieser Aktivitäten als mittelbarer Eingriff in den parteipolitischen Wettbewerb zuzurechnen und geeignet sind, der Partei dort ernsthafte Nachteile zuzufügen. Eine solche Eignung kann etwa bei Äußerungen, die eine politische Partei aus jedem demokratischen Diskurs ausgrenzen, oder bei Boykottaufrufen vorliegen, die ihren Wahlkampf erschweren. Die bloße Wiedergabe zutreffender Zitate von Politikern einer Partei genügt regelmäßig nicht. Auch das Eintreten für oder gegen bestimmte Positionen oder Werte durch einen Verein ist ohne Bezugnahme auf eine Partei nicht geeignet, deren Rechte zu beeinträchtigen. 31 Zu beachten ist jeweils, dass die Zurechnung für eine Partei nachteiliger, eingriffsgleicher Wirkungen zum kommunalen Vereinsmitglied nur an Aktivitäten anknüpfen kann, die von zur Vertretung des Vereins befugten Personen in ihrer Eigenschaft als Vereinsvertreter vorgenommen werden. Von vornherein außer Betracht bleiben müssen danach nicht nur Äußerungen und Aktivitäten anderer Organisationen als des Vereins, dessen Mitglied die Kommune ist. Ebenso ist unerheblich, an welchen gegen eine Partei gerichteten Aktionen sich Vereinsvertreter oder sonstige Vereinsmitglieder als Privatpersonen oder Vertreter anderer Organisationen und nicht in ihrer Funktion als Vereinsrepräsentanten beteiligen. 32 Schließlich setzt eine Zurechnung als mittelbarer Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG voraus, dass die von der Zielrichtung der Mitgliedschaft gedeckte Eingriffswirkung die Schutzrichtung des Art. 21 Abs. 1 GG betrifft. Dazu muss sie die Freiheit der politischen Willensbildung von staatlicher Lenkung und Steuerung beeinträchtigen und die Entscheidung der Wähler für oder gegen eine nicht verbotene politische Partei unter Einsatz staatlicher Ressourcen oder Inanspruchnahme staatlicher Autorität zu beeinflussen versuchen. 33
  1. bb)Die Annahme des angegriffenen Urteils, die von ihm vertretene, weitergehende Zurechnung ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Austrittsanspruch eines Mitglieds einer Industrie- und Handelskammer (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296) trifft nicht zu. Diese Entscheidung verhält sich weder zum Problem mittelbarer Eingriffe noch zur Zurechnung von Äußerungen außerhalb von Delegationsverhältnissen. Seinerzeit war ein unmittelbarer Eingriff in das Recht des klagenden Kammermitglieds aus Art. 2 Abs. 1 GG wegen Überschreitung der Kammerkompetenz zu prüfen. Die kompetenzüberschreitenden Äußerungen des Dachverbandes, dem die beklagte Kammer angehörte, waren ihr zuzurechnen, weil sie damit wahrgenommene Aufgaben an den Dachverband delegiert hatte. Eine solche Delegation liegt nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht vor (vgl. UA Rn. 42). 34 Aus dem weiteren vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112), das die staatliche Finanzierung eines vor Jugendsekten warnenden Vereins betraf, lässt sich ebenfalls keine Begründung der im angegriffenen Urteil angewendeten Zurechnungskriterien herleiten. Die zitierte Entscheidung bejaht einen mittelbaren staatlichen Eingriff, weil die Warnung vor Jugendsekten bereits zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehörte und der Staat den Verein in Kenntnis des Satzungszwecks finanziell umfassend und existenzsichernd förderte. Daraus schloss die damalige Entscheidung die maßgebliche Zielrichtung der Förderung. Ihre Zurechnungskriterien - die Finalität der Maßnahme und die eingriffsgleiche Wirkung - unterscheiden sich nicht von den oben unter Rn. 29 dargestellten und sind strenger als die im angegriffenen Urteil angelegten Maßstäbe. Diese sind auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, eine Mitgliedschaft greife "erst recht" in die Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG ein, wenn schon die finanzielle Förderung unzulässig sei (UA Rn. 37). Diese Schlussfolgerung trägt nicht, weil eine schlichte Mitgliedschaft keinen größeren Einfluss auf Vereinsaktivitäten vermittelt als eine finanzielle Förderung. 35 Das angegriffene Urteil beruht auf der unzutreffenden Anwendung von Art. 21 Abs. 1 GG, weil es die Annahme eines mittelbaren Eingriffs auf fehlerhafte Zurechnungskriterien stützt und keine selbständig tragende, bundesrechtskonforme Alternativbegründung enthält. 36 3. Es erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Aus den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich kein mittelbarer Eingriff der Beklagten in das Recht des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG. Aus diesen Feststellungen geht nicht hervor, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen nach Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in dieses Recht gleichkäme. 37 Der Mitgliedschaft der Beklagten lässt sich danach schon nicht die erforderliche Zielsetzung entnehmen. Der satzungsmäßige Zweck der Beigeladenen ist allgemein gehalten und nicht gegen die - im Zeitpunkt der Vereinsgründung noch nicht existente - AfD gerichtet. Dass die Bekämpfung der AfD mittlerweile zum faktischen Hauptzweck der Beigeladenen geworden wäre und diese prägen würde, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Danach bildet die Auseinandersetzung mit der AfD lediglich "seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit" der Beigeladenen (UA Rn. 34). Feststellungen zu den übrigen Aktivitäten der Beigeladenen und ihrem Verhältnis zu den ausdrücklich gegen die AfD gerichteten Aktionen fehlen, so dass mehrere gleichrangige Schwerpunkte denkbar sind. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ein lenkender Einfluss der Beklagten auf gegen die Partei des Klägers gerichtete Äußerungen der Beigeladenen feststellen. Weder aus dem Urteil selbst noch aus den bislang beigezogenen Akten und Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Vertreter der Beklagten im Verein auf solche Äußerungen hinwirken oder dass die Beklagte Vereinsaktivitäten, die ihr selbst bei zutreffender Anwendung des Art. 21 Abs. 1 GG verboten wären, gezielt materiell fördert. Die allgemeine Unterstützung durch das als Geschäftsstelle der Beigeladenen tätige Menschenrechtsbüro der Beklagten reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Nach der Satzung erledigt die Geschäftsstelle nur die laufenden Geschäfte des Vereins; im Koordinierungsgremium ist sie in der Minderheit. Einen dennoch bestimmenden Einfluss auf Aktivitäten der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Dass die Beigeladene in ihrer Existenz von der materiellen Förderung durch die Beklagte abhängig wäre, ergibt sich weder aus der Entscheidung des Berufungsgerichts noch aus den beigezogenen Akten. 38 4. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Ein mittelbarer Eingriff ist danach zwar nicht zu bejahen, aber auch nicht auszuschließen. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen zur Zielsetzung der Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen getroffen und insbesondere nicht aufgeklärt, ob die Beklagte lenkenden Einfluss auf gegen die Partei des Klägers gerichtete Aktivitäten der Beigeladenen nimmt oder solche Aktivitäten gezielt finanziell unterstützt. Träfe dies auf die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Äußerungen zu, die auf einen Boykott des Klägers und seine Ausgrenzung aus dem politischen Diskurs abzielten, ließe sich die daneben zu fordernde, die Partei des Klägers im politischen Wettbewerb ernsthaft benachteiligende Wirkung einer Mitgliedschaft der Beklagten nicht ohne weitere Feststellungen zu aktuellen Folgen dieser Äußerungen verneinen. 39 Die Klage ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht etwa unbegründet, weil bei Vorliegen eines mittelbaren Eingriffs der Beklagten in Art. 21 Abs. 1 GG dieser nach den bisherigen Feststellungen schon verfassungsrechtlich gerechtfertigt (a)) oder jedenfalls ohne eine Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen abzustellen wäre (b)). 40
  2. a)Unterstellt, ein Eingriff der Beklagten in das Recht des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG durch ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen läge vor, wäre dieser nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Allerdings verstößt die Mitgliedschaft der Beklagten nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes
(1); sie ist auch nicht kompetenzwidrig
(2). Der Rechtfertigungsgrund eines Eintretens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung griffe nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht ein
(3). Sonstige Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht
(4). 41
(1)Der Gesetzesvorbehalt gilt auch für Eingriffe in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb, denn die Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien steht in einem Regelungszusammenhang, der in seiner Bedeutung der Ausübung von Grundrechten nicht nachsteht (BVerfGE, Urteil vom
  1. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 - NVwZ 2023, 496 Rn. 184). Daraus folgt jedoch keine Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes für einen Eingriff in Rechte des Klägers durch die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen. Während der Gesetzgeber gezielte und unmittelbare Eingriffe ohne weiteres normativ festlegen kann, entziehen sich mittelbar-faktische Beeinträchtigungen verfassungsmäßiger Rechte, die hier allein in Betracht kommen, typischerweise einer gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - NVwZ 2002, 2626 <2629>). 42
(2)Die Beklagte kann sich bei der Begründung und dem Aufrechterhalten ihrer Mitgliedschaft in der Beigeladenen auf die eigene Kompetenz aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. 43 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Damit wird den Gemeinden ein grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassender Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich gesichert. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört danach kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 8 CN 1.23 - BVerwGE 182, 240 Rn. 13 m. w. N.). 44 Danach kann auch die Mitgliedschaft einer Kommune in einem Verein wie der Beigeladenen eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sein. Alltagsrassismus und Diskriminierung sowie lokaler Rechtsextremismus betreffen das Zusammenleben vor Ort. Dementsprechend umfasst das Recht der kommunalen Selbstverwaltung die Aufklärung darüber und die Befugnis, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und an Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. 45
(3)Führt eine solche kommunale Tätigkeit zu einem mittelbar-faktischen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG), kann dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass die Kommune sich auf ihre Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung beruft, die Notwendigkeit des Eingriffs dazu plausibel darlegt und dass der Eingriff das Sachlichkeitsgebot und das Willkürverbot wahrt. 46 Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist zentrales Wesenselement der durch das Grundgesetz konstituierten wehrhaften Demokratie. Sie trifft alle Staatsorgane (vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. a. - NVwZ 2022, 1113 Rn. 116 zur entsprechenden Pflicht der Bundesregierung). Das folgt nicht zuletzt auch aus der Art. 33 Abs. 5 GG innewohnenden beamtenrechtlichen Kernpflicht, wonach Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennen und aktiv für sie eintreten müssen (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - NJW 1975, 1641 <1642>). Für die Dienstherren der Beamten und ihre Behörden gilt dementsprechend nichts anderes. Die jeweiligen Staatsorgane können ihrer Verpflichtung auch durch Aufklärung und Information über potentiell verfassungsfeindliche Bestrebungen nachkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - NJW 2005, 2912 <2914>). Ein Monopol des Verfassungsschutzes besteht insoweit nicht. 47 Um zu verhindern, dass die Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ungerechtfertigt verkürzt wird, muss sich der Staat bei gegen eine bestimmte Partei gerichteten Aktivitäten zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung jedoch ausdrücklich auf seine Befugnis zum Eintreten für diese berufen und die Notwendigkeit seines Eintretens dafür plausibel darlegen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. a. - NVwZ 2022, 1113 Rn. 173). Außerdem muss er das Gebot der Sachlichkeit und der Willkürfreiheit beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 - NVwZ 2018, 485 Rn. 59; Beschluss vom
  6. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 - NVwZ 2013, 568 Rn. 13). 48 Hier hat die Beklagte weder ihren Beitritt zur Beigeladenen noch ihren Verbleib dort mit der Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung begründet, sondern sich nur auf ihre Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit und Demokratieförderung berufen. Mit dieser Begründung allein ließe sich jedoch ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien nicht rechtfertigen. 49
(4)Sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Sollte die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen Art. 21 Abs. 1 GG verletzen, kann sie aus der Vereinigungsfreiheit der Beigeladenen (Art. 9 Abs. 1 GG) keine kommunale Befugnis zu einem dann rechtswidrigen Eingriff herleiten. Das Freiheitsgrundrecht vermittelt der Beigeladenen auch keinen Anspruch auf Verbleib eines Mitglieds, wenn dieses verfassungsrechtlich zum Austritt verpflichtet ist. Für das Recht der Beigeladenen auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gilt entsprechendes. 50 b) Schließlich kommt ein Durchentscheiden des Senats auch nicht deshalb in Betracht, weil ein Austrittsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten selbst bei einem ungerechtfertigten Eingriff von vornherein ausgeschlossen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger einen Anspruch auf Beendigung der Rechtsverletzung. Existieren für die Beklagte mehrere Möglichkeiten, diesen Anspruch zu erfüllen, könnte sie zwischen verschiedenen geeigneten Maßnahmen wählen. Allerdings lässt sich nicht ohne weitere Tatsachenfeststellungen zur Frage eines lenkenden Einflusses der Beklagten auf die Beigeladene und zu Umfang und Zielrichtung ihrer Förderung entscheiden, ob eine allfällige Rechtsverletzung nur durch einen Austritt aus der Beigeladenen oder auch durch andere von der Beklagten zu wählende, ebenfalls geeignete Maßnahmen zu beenden wäre. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Beklagte eine etwaige Rechtsverletzung des Klägers allein durch Austritt aus der Beigeladenen beenden könnte. 51 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600493&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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