WBRE202600497 ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B4B18.25.0 BVerwG 4. Senat 20260709 4 B 18.25 Beschluss vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juli 2025, Az: 8 A 24.40037, Urteil DEU Bundesrepublik
§ 9Abs. 3 Luft
VG nicht auszulösen, ob es zur Feststellung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens in überschaubarem Zeitraum bei dem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für eine weitere Start- und Landebahn eines internationalen Verkehrsflughafens eines zeitlichen Umsetzungskonzepts der Vorhabenträgerin zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens bedarf, führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine Maßnahme als Durchführungsbeginn im Sinne des § 9 Abs. 3 LuftVG einzustufen ist, beurteilt sich im jeweiligen Einzelfall nach den oben dargestellten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien. Insoweit kommt es bei der Errichtung von Nebenanlagen etwa auf deren Bedeutung für das Gesamtvorhaben an. Ein feststehender Zeitpunkt für den Beginn der Errichtung der weiteren Teile des Gesamtvorhabens ist danach ebenso wenig zwingend erforderlich wie ein zeitliches Umsetzungskonzept. 20 d) Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss jenseits einer ausdrücklichen Anwendung des § 78 VwVfG mehrere Pläne enthalten kann, sodass bei Anwendung des § 9 Abs. 3 LuftVG zu differenzieren ist, um welchen Plan es geht, zielt bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens darauf ab, ob im Falle eines teilbaren Gesamtvorhabens bei der Anwendung des § 9 Abs. 3 LuftVG nach den verschiedenen Teilen zu differenzieren ist. Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten. Eine solche Differenzierung kommt im Falle eines einheitlichen Gesamtvorhabens - wie es nach der mangels erfolgreicher Verfahrensrügen (s. o.) für den Senat bindenden tatrichterlichen Würdigung hier vorliegt - nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom
- Januar 2004 - 4 B 113.03 - juris Rn. 4 f. <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21> und vom
- November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 29 f.). 21 Dafür bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. § 9 Abs. 3 LuftVG verlangt (lediglich) den Beginn der Durchführung "des Plans", der anderenfalls nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit außer Kraft tritt. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG nicht. Hinweise auf die Möglichkeit eines teilweisen Außerkrafttretens enthalten die Vorschriften nicht, obwohl dies - soweit gesetzgeberisch intendiert - zumindest für den Fall der Unterbrechung der Vorhabenrealisierung nahegelegen hätte. 22 Zweck der Regelungen ist es, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und zu verhindern, dass die vom Plan betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten hinnehmen müssen. Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (so zu § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2023 - 9 C 1.23 - BVerwGE 181, 124 Rn. 24 m. w. N.). Diesen Zwecken wird auch bei einer einheitlichen Bestimmung des Beginns der Durchführung für das Gesamtvorhaben hinreichend Rechnung getragen. Wird mit der Durchführung des Vorhabens zwar begonnen, die Verwirklichung später aber für längere Zeit unterbrochen, kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 141). Die von der Beschwerde gerügte Gefahr langer Geltungszeiträume von Planfeststellungsbeschlüssen bei steckengebliebenen Vorhaben hat der Gesetzgeber - wie die Regelung zur Unterbrechung in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG verdeutlicht - bewusst in Kauf genommen. 23 Auch in systematischer Hinsicht spricht nichts dafür, die Wirkung des Durchführungsbeginns auf Teile eines einheitlichen Gesamtvorhabens zu beschränken. Die Beschwerde beruft sich darauf, dass im Falle einer nur teilweisen Aufgabe eines Gesamtvorhabens eine auf die betroffenen Teile beschränkte Aufhebung des
Art. 77Satz 1 Bay
VwVfG möglich sei (zu § 77 VwVfG vgl. Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 77 VwVfG Rn. 22; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 77 Rn. 12). Die insoweit gezogene Parallele zu § 9 Abs. 3 LuftVG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG geht indes fehl. Im Falle der endgültigen Aufgabe eines Vorhabens ist der Planfeststellungsbeschluss durch eine behördliche Entscheidung aufzuheben. Kommt eine nur teilweise Aufhebung in Betracht, so sind neben Art. 77 BayVwVfG die Regelungen über die Planänderung (Art. 76 BayVwVfG) anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2004 - 4 B 57.04 - Buchholz 316 § 77 VwVfG Nr. 1 S. 2 f.). Dies gilt auch für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG). Wird hingegen nicht fristgerecht mit der Durchführung eines planfestgestellten Vorhabens begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss ipso iure außer Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Könnte dies nur teilweise erfolgen, so läge darin der Sache nach eine Planänderung unter Umgehung des Art. 76 BayVwVfG. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dies mit den Regelungen in § 9 Abs. 3 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat. 24 Dieser Befund spiegelt sich in den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Durchführungsbeginns wider. Dem Erfordernis, durch die ergriffenen Maßnahmen müsse zum Ausdruck kommen, dass das (Gesamt-)Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll, liegt erkennbar eine einheitliche Betrachtung zugrunde. 25 Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass eine abweichende Auslegung des § 9 Abs. 3 LuftVG unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geboten wäre. Die mit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einhergehenden Belastungen im Zeitraum bis zur Inanspruchnahme des Grundstücks, insbesondere Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Verwertung (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90), führen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu durchgreifenden Bedenken. Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit, diese "Zwischenphase" und die Ungewissheit über ihre Inanspruchnahme durch ein Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu beenden (vgl. zur daraus folgenden Kompensationswirkung Gerlach, Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, 2006, S. 152 f.). Ein solcher Anspruch entsteht nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, unabhängig vom Durchführungsbeginn nach § 9 Abs. 3 LuftVG. Schließlich ist bei länger andauernden Unterbrechungen einer Vorhabenverwirklichung die Aufhebung des
Art. 77Bay
VwVfG zu prüfen. Bei Vorhaben, die aufgrund eines missbräuchlichen Verhaltens des Vorhabenträgers nicht in einem angemessenen Zeitraum verwirklicht werden, ist ferner ggf. auf die Rechtsinstitute der Verwirkung und von Treu und Glauben zurückzugreifen (BT-Drs. 16/3158 S. 40). Schließlich kommt auch eine (nachträgliche) Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 39 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 4>), so etwa, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2022 - 7 B 4.22 - juris Rn. 25 m. w. N.). 26
- e)Die Frage, ob § 9 Abs. 3 LuftVG so auszulegen ist, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit des Grunderwerbs als einer Durchführungsmaßnahme die Relation des zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erworbenen Flächenanteils zu dem in diesem Zeitpunkt noch zu erwerbenden Flächenanteil maßgeblich ist oder es auf das Verhältnis der zeitlich nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erworbenen Grundstücksflächen zu dem gesamten Flächenbedarf für das Vorhaben ankommt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, die Beigeladene habe mit der Durchführung des Plans im Sinne von § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen, auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (UA Rn. 79 ff., 102 ff.). In solchen Fällen setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2025 - 4 B 19.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es. Jedenfalls zu der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Gesamtheit der seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit vom 30. Oktober 2017 bis 30. Juni 2021 erfolgten Baumaßnahmen sowie die vorgenommenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen stellten einen Beginn der Durchführung des festgestellten Plans dar (UA Rn. 102 ff.), sind keine Zulassungsgründe geltend gemacht, die über die oben behandelten Verfahrensrügen und Grundsatzfragen hinausgehen. 27
- f)Schließlich führt auch die Frage, ob vor Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 9 Abs. 3 LuftVG eine Berücksichtigung der globalen Klimaauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens unter Beachtung der bereits erfolgten teilweisen oder gänzlichen Erschöpfung des Deutschland zustehenden Treibhausgasbudgets durch Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG i. V. m. Art. 20a GG vorzunehmen ist, nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich ebenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten lässt. 28 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Gebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, "insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von 'öffentlichen Interessen' oder 'vom Wohl der Allgemeinheit' abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen" (BT-Drs. 19/14337 S. 36). Das Berücksichtigungsgebot gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Es begründet dabei selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62 und vom 27. März 2025 - 7 A 3.24 - NVwZ 2025, 1419 Rn. 54 m. w. N.). 29 Ausgehend davon findet das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG bei Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über das Außerkrafttreten eines luftverkehrsrechtlichen
§ 9Abs. 3 Luft
VG keine Anwendung. Dass der zuständigen Behörde dabei nicht die dafür erforderlichen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume zustehen, folgt schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss bei fehlendem Durchführungsbeginn von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und der Feststellungsbescheid die bestehende Rechtslage nur wiedergibt. Weder räumt § 9 Abs. 3 LuftVG Ermessens- oder Beurteilungsspielräume ein, noch enthält die Vorschrift auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die einen Entscheidungsspielraum eröffnen. Letzteres gilt insbesondere mit Blick auf den legaldefinierten Begriff der "Durchführung". Allein der Umstand, dass dieses Tatbestandsmerkmal einer Auslegung zugänglich bleibt, begründet - anders als es bei den vom Gesetzgeber insoweit in den Blick genommenen unbestimmten Rechtsbegriffen wie "öffentliches Interesse" oder "Gemeinwohl" der Fall sein kann - keinen Raum für die Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen. Hierüber kann der Beschwerde auch nicht die Berufung auf das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot hinweghelfen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat - auch in Verantwortung für künftige Generationen - zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; dies umfasst die Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität. Konkretisierung und Ausgestaltung des Klimaschutzgebots obliegen aber in erster Linie dem Gesetzgeber, dem sich dabei ein Gestaltungsspielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 46 und vom 25. April 2024 - 7 A 9.23 - BVerwGE 182, 252 Rn. 83, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30 Rn. 197 ff.). Dieser hat mit § 13 KSG die maßgebliche gesetzliche Vorschrift geschaffen, nach der bei behördlichen Entscheidungen die zur Erfüllung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Ziele zu berücksichtigen sind. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600497&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public