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BVerwG 4. Senat, 4 B 14.25

WBRE202600501 ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B4B14.25.0 BVerwG 4. Senat 20260709 4 B 14.25 Beschluss vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juli 2025, Az: 8 A 24.40037, Urteil DEU Bundesrepublik

Art. 77Satz 1 Bay

VwVfG möglich sei (zu § 77 VwVfG vgl. Weiß, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 77 VwVfG Rn. 22; Neumann/​Külpmann, in: Stelkens/​Bonk/​Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2023, § 77 Rn. 12). Die insoweit gezogene Parallele zu § 9 Abs. 3 LuftVG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG geht indes fehl. Im Falle der endgültigen Aufgabe eines Vorhabens ist der Planfeststellungsbeschluss durch eine behördliche Entscheidung aufzuheben. Kommt eine nur teilweise Aufhebung in Betracht, so sind neben Art. 77 BayVwVfG die Regelungen über die Planänderung (Art. 76 BayVwVfG) anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2004 - 4 B 57.04 - Buchholz 316 § 77 VwVfG Nr. 1 S. 2 f.). Dies gilt auch für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG). Wird hingegen nicht fristgerecht mit der Durchführung eines planfestgestellten Vorhabens begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss ipso iure außer Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5). Könnte dies nur teilweise erfolgen, so läge darin der Sache nach eine Planänderung unter Umgehung des Art. 76 BayVwVfG. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dies mit den Regelungen in § 9 Abs. 3 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat. 22 Dieser Befund spiegelt sich in den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Durchführungsbeginns wider. Dem Erfordernis, durch die ergriffenen Maßnahmen müsse zum Ausdruck kommen, dass das (Gesamt-)Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll, liegt erkennbar eine einheitliche Betrachtung zugrunde. 23 cc) Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass eine abweichende Auslegung des § 9 Abs. 3 LuftVG im Sinne der aufgeworfenen Grundsatzfragen unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes geboten wäre. Die mit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einhergehenden Belastungen im Zeitraum bis zur Inanspruchnahme des Grundstücks, insbesondere Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Verwertung (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90), führen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu durchgreifenden Bedenken. Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit, diese "Zwischenphase" und die Ungewissheit über ihre Inanspruchnahme durch ein Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu beenden (vgl. zur daraus folgenden Kompensationswirkung Gerlach, Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, 2006, S. 152 f.). Ein solcher Anspruch entsteht nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, unabhängig vom Durchführungsbeginn nach § 9 Abs. 3 LuftVG. Schließlich ist bei länger andauernden Unterbrechungen einer Vorhabenverwirklichung die Aufhebung des

Art. 77Bay

VwVfG zu prüfen. Bei Vorhaben, die aufgrund eines missbräuchlichen Verhaltens des Vorhabenträgers nicht in einem angemessenen Zeitraum verwirklicht werden, ist ferner gegebenenfalls auf die Rechtsinstitute der Verwirkung und von Treu und Glauben zurückzugreifen (BT-Drs. 16/3158 S. 40). Schließlich kommt auch eine (nachträgliche) Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. November 2017 - 7 A 1.17 - ​juris Rn. 39 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 4>), so etwa, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2022 - 7 B 4.22 - juris Rn. 25 m. w. N.). 24 b) Die Frage, ob die in §§ 1 und 3 KSG verbindlich festgelegten nationalen Klimaschutzziele, in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG, wonach die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 %, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % und bis zum Jahr 2045 soweit gemindert sein müssen, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird, bei der behördlichen Entscheidung über die Feststellung des Beginns der Durchführung des Plans gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG berücksichtigt werden müssen, führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil ihre Beantwortung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 25 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Gebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, "insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von 'öffentlichen Interessen' oder 'vom Wohl der Allgemeinheit' abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen" (BT-Drs. 19/14337 S. 36). Das Berücksichtigungsgebot gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Es begründet dabei selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62 und vom
  4. März 2025 - 7 A 3.24 - NVwZ 2025, 1419 Rn. 54 m. w. N.). 26 Ausgehend davon findet das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG bei Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über das Außerkrafttreten eines luftverkehrsrechtlichen

§ 9Abs. 3 Luft

VG keine Anwendung. Dass der zuständigen Behörde dabei nicht die dafür erforderlichen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume zustehen, folgt schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss bei fehlendem Durchführungsbeginn von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und der Feststellungsbescheid die bestehende Rechtslage nur wiedergibt. Weder räumt § 9 Abs. 3 LuftVG Ermessens- oder Beurteilungsspielräume ein, noch enthält die Vorschrift auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die einen Entscheidungsspielraum eröffnen. 27 Auch die von der Beschwerde gegen die bundesverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erhobenen Einwände begründen keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar kann eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2011 - 1 BvR 3007/07 - NJW 2011, 2276 <2277> m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 2020 - 6 BN 3.19 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 19 Rn. 8). Daran fehlt es hier indes. Das von der Beschwerde präferierte Verständnis der Vorschrift, wonach diese immer (schon) dann anwendbar sein soll, wenn behördliche - auch gesetzesgebundene - Entscheidungen Einfluss auf die Erreichung der Klimaziele haben, lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, nicht vereinbaren. Überdies bleibt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Frage schuldig, wie die Berücksichtigung von Klimaauswirkungen insoweit mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu vereinbaren wäre. Hierüber kann der Beschwerde auch nicht die Berufung auf das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot hinweghelfen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat - auch in Verantwortung für künftige Generationen - zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; dies umfasst die Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität. Konkretisierung und Ausgestaltung des Klimaschutzgebots obliegen aber in erster Linie dem Gesetzgeber, dem sich dabei ein Gestaltungsspielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom
  3. Juni 2023 - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 46 und vom
  4. April 2024 - 7 A 9.23 - BVerwGE 182, 252 Rn. 83>, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom
  5. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30 Rn. 197 ff.). Dieser hat mit § 13 KSG die maßgebliche gesetzliche Vorschrift geschaffen, nach der bei behördlichen Entscheidungen die zur Erfüllung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Ziele zu berücksichtigen sind. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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