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BVerwG 2. Senat, 2 B 4.26

WBRE202600502 ECLI:DE:BVerwG:2026:060726B2B4.26.0 BVerwG 2. Senat 20260706 2 B 4.26 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2025, Az: 31 A 1635/23.O, Urteil vorgehend VG Münster, 21. August 2023, Az: 13 K 1434/21.O, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2025 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren. 2 1. Der ... geborene Beklagte steht seit ... im Dienst des klagenden Landes. ... wurde er zum Justizvollzugshauptsekretär ernannt. Er ist ledig und hat zwei Kinder. 3 Der Beklagte meldete sich seit Februar 2010 unter Vorlage entsprechender privatärztlicher Arbeitsunfähigkeits(folge)bescheinigungen krank. Seitdem hat er jedenfalls bis zum Erlass des Berufungsurteils keinen Dienst mehr verrichtet. 4 Die im Jahr 2012 gegenüber dem Beklagten erlassene Zurruhesetzungsverfügung hat der Kläger nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf einen Verstoß gegen den Grundsatz "anderweitige Verwendung vor Versetzung in den Ruhestand" aufgehoben. Ein amtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2015 kam erneut zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst dienstunfähig, aber in anderen Bereichen der Landesverwaltung einsetzbar sei. Der Beklagte bestand auf einem erneuten amtsärztlichen Gutachten, das im Jahr 2019 zum selben Ergebnis kam. Im Februar 2020 stellte der Amtsarzt klar, dass der Beklagte für Verwaltungstätigkeiten im gesamten Justizvollzugsdienst in anderen Justizvollzugsanstalten herangezogen werden könne. 5 Im März 2020 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass den amtsärztlichen Gutachten eine höhere Bedeutung beizumessen sei als den privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Begutachtungen sei er uneingeschränkt dienstfähig und könne den Dienst sofort aufnehmen. Es sei beabsichtigt, ihn zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit künftig im Verwaltungsdienst der JVA ... einzusetzen und im Jahr 2021 die Zulassung zum Laufbahnwechsel (Wechsel in die Laufbahn des Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) zu erteilen. Zur Klärung der weiteren Verfahrensweise solle sich der Beklagte am 30. März 2020 zu einem persönlichen Gespräch einfinden. Der Beklagte erschien nicht zu dem Gesprächstermin und ließ durch seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er bis zum 3. April 2020 dienstunfähig sei, und verwies auf eine bereits überreichte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung. Das Gespräch sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. 6 Im Anschluss überreichte der Beklagte weitere privatärztliche Folge(arbeitsunfähigkeits)bescheinigungen. Mit Bescheid vom 3. April 2020 ordnete der Kläger den Beklagten zum Zwecke der Vorbereitung eines Laufbahnwechsels mit Wirkung zum 6. April 2020 für die Dauer von zunächst drei Monaten an die JVA ... für Aufgaben im Verwaltungsbereich ab mit dem Hinweis, dass er sich an diesem Tag dort zum Dienstantritt einzufinden habe. Der Beklagte trat den Dienst unter Hinweis auf die privatärztlich nachgewiesene Dienstunfähigkeit nicht an. 7 Mit Bescheid vom 21. April 2020 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die privatärztlichen Atteste, insbesondere dasjenige vom 2. April 2020, welches aktuell und bis zum 4. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige, nicht mehr anerkannt würden; zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die aktuell bis zum 4. Mai 2020 bestehende Dienstunfähigkeit (privatärztliches Attest vom 2. April 2020) sowie zukünftige Dienstunfähigkeiten durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. 8 Mit weiterem Bescheid vom 21. April 2020 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte für Tätigkeiten im Verwaltungsbereich der Landesverwaltung, welche auch Verwaltungstätigkeiten in einer anderen JVA umfassten, ab sofort dienstfähig sei. Ferner wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seit dem 6. April 2020 festgestellt. Sollte bis zum Ablauf des 4. Mai 2020 ein Nachweis/Attest nicht vorliegen, werde die Zahlung der Besoldung/Dienstbezüge ab dem 6. April 2020 eingestellt. 9 Mit Schreiben vom 27. April 2020 beantragte der Beklagte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Die Leiterin der JVA leitete daraufhin mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht und gegen die Pflicht, sich an dienstliche Anordnungen zu halten. Ihm wurde vorgeworfen, seit dem 6. April 2020 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein sowie der Weisung nicht Folge geleistet zu haben, den Nachweis der Dienstunfähigkeit durch das zuständige Gesundheitsamt zu erbringen. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. 10 Im September 2020 lehnte das Verwaltungsgericht es ab, für den Zeitraum vom 6. April bis 1. Juni 2020 Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 21. April 2020 über den Verlust der Dienstbezüge zu gewähren. Zu einem für den 10. September 2020 anberaumten amtsärztlichen Untersuchungstermin erschien der Beklagte nicht. Mit Bescheid vom 18. September 2020 stellte der Kläger insbesondere für den Zeitraum ab dem 11. September 2020 den Verlust der Dienstbezüge bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Attests fest. Ebenfalls im September 2020 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort. 11 Im April 2021 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten vorgeworfen, im Zeitraum vom 6. April bis 20. Juli 2020 und vom 11. September bis zum 25. Oktober 2020 ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und seiner Dienstleistungspflicht sowie seiner Folgepflicht bezüglich der dienstlichen Weisung vom 21. April 2020 nicht nachgekommen zu sein. 12 Mit rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 19. August 2021 stellte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verlusts der Dienstbezüge des Beklagten für die Zeit vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und für die Zeit vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 fest. 13 Im Juli 2023 hat der Beklagte seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. 14 Das Verwaltungsgericht hat im August 2023 das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens des Beklagten vom Dienst im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 beschränkt und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 15 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte sei vom 6. April 2020 bis zum 1. Juni 2020 und vom 11. September 2020 bis zum 25. Oktober 2020 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst über einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ferngeblieben. In tatsächlicher Hinsicht legte der Senat für beide Zeiträume die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2021 zugrunde, mit denen dieses die Anfechtungsklagen des Beklagten gegen die Bescheide über den Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst für diese Zeiträume abgewiesen hat. Einen Grund, sich von diesen Feststellungen zu lösen, gebe es für beide Zeiträume nicht, auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachten Vorbringen des Beklagten zu seiner Erkrankung. Danach habe er seit vielen Jahren - insbesondere auch im hier relevanten Zeitraum - an Depressionen gelitten und zu viel Alkohol getrunken. Das habe dazu geführt, dass er seinen Alltag nicht mehr "im Griff" gehabt habe und letztlich durch die Depression krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, der Verpflichtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nachzukommen. Es handele sich um einen lediglich pauschalen und unbelegten Vortrag ohne Substanz. Insbesondere habe der Beklagte keinerlei (fach-)ärztliche oder sonstige Unterlagen vorgelegt oder auch nur deren Vorhandensein geltend gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte für die zeitlich und inhaltlich konkrete Diagnose einer "Depression", deren Schweregrad sowie deren etwaige Folgen ergeben könnten. Derartige Anhaltspunkte seien auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere lasse sich den eingeholten amtsärztlichen Gutachten, die den Beklagten als dienstfähig im allgemeinen Verwaltungsdienst angesehen haben, gerade kein entsprechender Anhalt für die behauptete Erkrankung und deren mögliche Auswirkungen entnehmen. Auch das Vorbringen, der Beklagte habe zu viel Alkohol getrunken und deswegen sein Leben nicht mehr organisieren können, sei vollkommen pauschal geblieben. Dessen ungeachtet stehe das nunmehrige Vorbringen im Widerspruch auch zu seinem seinerzeitigen tatsächlichen Verhalten. 16 Der Beklagte habe damit ein einheitliches innerdienstliches schweres Dienstvergehen vorsätzlich und schuldhaft begangen. Er sei weder schuldunfähig noch in seiner Schuldfähigkeit wesentlich vermindert gewesen. Die Schuldfähigkeit habe das Verwaltungsgericht im Verlustfeststellungsverfahren mit Bindungswirkung festgestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmale des § 20 StGB, die einen Lösungsgrund ausfüllen könnten, seien weder substantiiert vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Insoweit mangele es an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Beklagten. Seine bloße pauschale Behauptung, er habe an Depressionen gelitten, zu viel Alkohol getrunken und deswegen sein Leben nicht mehr organisieren können, genüge hierfür nicht. Im Rahmen der Maßnahmebemessung führe die Gesamtwürdigung zur Entfernung aus dem Dienst. 17 2. Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 18

  1. a)Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 19
  2. aa)Dies gilt zunächst für die Rüge, der Disziplinarsenat des Berufungsgerichts sei bei seiner Entscheidung unrichtig i. S. d. § 138 Abs. 1 VwGO besetzt gewesen, weil die beiden mitwirkenden ehrenamtlichen Richter nicht der "Laufbahn" des Beklagten angehört hätten. 20 Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW entscheiden die Senate für Disziplinarsachen u. a. mit zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. Diese sollen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 4 Halbs. 1 LDG NRW der Laufbahn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten angehören. Der Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 2025 bestimmt, dass in landesdisziplinarrechtlichen Verfahren die Beamtenbeisitzer des Verwaltungszweigs und - innerhalb des Verwaltungszweigs - der Laufbahn, denen der Beamte angehört, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, heranzuziehen sind. Der Geschäftsverteilungsplan enthält zugleich Regelungen dafür, wie zu verfahren ist, wenn Beamte derselben Laufbahn nicht zur Verfügung stehen. Heranzuziehen sind dann Beamtenbeisitzer der nächsthöheren Laufbahn desselben Verwaltungszweiges, hilfsweise der nächst niedrigeren Laufbahn desselben Verwaltungszweigs, äußerst hilfsweise der derselben Laufbahn der anderen Verwaltungszweige. Nach der Liste der Beamtenbeisitzer für den Disziplinarsenat in landesdisziplinarrechtlichen Verfahren beim Berufungsgericht für die Amtsperiode der Jahre 2022 bis 2026 sind für den Verwaltungszweig des Ministeriums der Justiz für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) außer einem Justizamtsinspektor und einer Justizamtsinspektorin die beiden im vorliegenden Fall herangezogenen Beamtenbeisitzer verzeichnet. Bei ihnen handelt es sich um eine Justizamtsinspektorin und einen Justizvollzugsamtmann. 21 Die Heranziehung der beiden Beamtenbeisitzer im vorliegenden Fall war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG NRW - umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Angesichts der Vielzahl der Laufbahnen in Nordrhein-Westfalen (vgl. nur die Aufzählung in den Anlagen 1 bis 3 der Laufbahnverordnung NRW) ist es schlechterdings nicht möglich, für alle Laufbahnen (zwei) Beamtenbeisitzer vorzusehen. Angesichts der Soll-Regelung in § 47 Abs. 4 Halbs. 1 LDG NRW ist es nicht zu beanstanden, dass im Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für den Zweig der Justiz in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) nur vier Personen vorgesehen sind, von denen nur eine dem Justizvollzug zugeordnet ist. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beamtenbeisitzerin als Justizinspektorin nicht - wie der Beklagte - der Laufbahn im allgemeinen Vollzugsdienst zugeordnet ist. Und es kann offenbleiben, ob der Beamtenbeisitzer, der Justizvollzugsamtmann ist, dem allgemeinen Vollzugsdienst zugeordnet ist oder - wie die Beschwerde mutmaßt - der Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen - Ausbildungsordnung Werkdienst - APOWD). 22
  3. bb)Die Rüge, der Disziplinarsenat des Berufungsgerichts sei bei seiner Entscheidung unrichtig i. S. d. § 138 Abs. 1 VwGO besetzt gewesen, weil die beiden mitwirkenden Beamtenbeisitzer im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht das 35. Lebensjahr vollendet gehabt und ihren dienstlichen Bezirk im Land Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, genügt nicht den Begründungsanforderungen. 23 Nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 LDG NRW müssen Beamtenbeisitzer bei den Senaten für Disziplinarsachen auf Lebenszeit oder Zeit ernannte Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Ernennung ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben. 24 Die Beschwerde hat mitgeteilt und belegt, dass die Nachfrage des Beklagtenbevollmächtigten beim Berufungsgericht zu einer Reihe von Punkten vom Senatsvorsitzenden hinsichtlich dieser beiden Punkte damit beantwortet wurde, dass der Senat insoweit keine Kenntnis habe. Eine weitere Nachfrage etwa bei der Gerichtsverwaltung hat die Beschwerde nicht mitgeteilt. Damit ist eine Verletzung der genannten Bestimmungen lediglich ins Blaue hinein behauptet, aber nicht dargetan. Im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO hätte es der Beschwerde oblegen, den eher fernliegenden Fall einer Verletzung dieser Bestimmungen zu belegen oder zumindest hinreichende Bemühungen um die Erlangung entsprechender Informationen vorzutragen. 25
  4. cc)Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht kein medizinisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten in den fraglichen Zeiträumen des Jahres 2020 im Hinblick auf eine Erkrankung an einer schweren Depression eingeholt hat. Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge nach § 3 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. 26 Eine Aufklärungsrüge nach § 3 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - juris Rn. 7 f., vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f., vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - juris Rn. 21, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 16 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17). 27 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag gestellt. Dem Berufungsgericht musste sich jedenfalls ohne einen substantiierten Vortrag eine Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Die Ausführungen, dass es für die Lösung von den bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in den Verlustfeststellungsverfahren eines substantiierten Vortrags bedürfe und es an einem solchen wegen der Pauschalität des Vorbringens des Beklagten mangele, sind nicht zu beanstanden. 28
  5. dd)Die Beschwerde rügt schließlich ohne Erfolg als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe verkannt, dass ein Fall der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - BVerwGE 183, 332) vorliege. 29 Die Rüge betrifft bereits keinen möglichen Verfahrensmangel, sondern einen vermeintlich materiellen Fehler im konkreten Einzelfall durch unrichtige Rechtsanwendung im Rahmen der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung. Abgesehen davon kann bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zehn Wochen nach seiner Beantragung keine verzögerte Einleitung angenommen werden. Schließlich und vor allem hatte der Kläger dem Beklagten durch mehrere Weisungen bereits klargemacht, dass er krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit mittels eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen hatte, ein privatärztliches Attest also nicht genügte, sodass der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ursächlich für die Frage einer Verpflichtung zur Beibringung amtsärztlicher Atteste sein konnte. 30
  6. b)Die von der Beschwerde gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits nicht hinreichend begründet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) worden. 31 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - juris und vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - juris Rn. 6). 32 Die Beschwerde bezeichnet zwar einen Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - (BVerwGE 183, 332), nämlich dass als mildernder Umstand bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, wenn der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens verzögert und die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (Rn. 45). Dem setzt sie jedoch keinen davon abweichenden Rechtssatz des Berufungsgerichts entgegen, sondern trägt lediglich vor, dass das Berufungsgericht diesen Rechtssatz nicht angewendet habe. Mit dem Vortrag einer bloßen unrichtigen Rechtsanwendung ist eine Divergenz nicht dargetan. 33
  7. c)Schließlich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 34 Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, "welche Bedingungen und Umstände erfüllt sein müssen, um den Milderungsgrund der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens annehmen zu können," "ob insbesondere die Umstände, dass der betroffene Beamte selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt und die dienstvorgesetzte Stelle weitere zehn Wochen mit der Einleitung gewartet hat, in denen weiteres einschlägiges Fehlverhalten stattfindet, weil der betroffene Beamte angesichts der nicht sofort erfolgten Einleitung den Eindruck haben konnte, dass dienstherrenseitig zumindest nicht sicher von einem Fehlverhalten ausgegangen würde, nicht die (möglicherweise widerlegbare) Vermutung rechtfertigen, dass für das weitere Fehlverhalten die verzögerte Einleitung ursächlich gewesen ist mit der Folge, dass in solchen Fällen regelmäßig ein Milderungsgrund anzunehmen ist," und "ob sich ein Beamter angesichts des Umstands, dass der Dienstherr mehr als zwei Monate, in denen es zu weiterem Fehlverhalten des Beamten kommt, mit der vom Beamten selbst beantragten Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuwartet, auf Milderungsgründe berufen kann, weil insoweit eine Mitverantwortung des Dienstherrn für das (weitere) Fehlverhalten besteht," rechtfertigen sämtlich nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen die einzelfallbezogene disziplinare Maßnahmebemessung und sind einer weiteren, über die im Senatsurteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - (BVerwGE 183, 332 Rn. 45) hinausgehenden, Klärung nicht zugänglich. Lediglich angemerkt sei insoweit, dass das genannte Senatsurteil keine Handhabe dafür gibt, dass ein Beamter durch die Beantragung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst eine maßnahmerelevante Unsicherheit in der Beurteilung dienstlicher Pflichtverstöße bewirken kann, die zu diesem Zeitpunkt insbesondere wegen entsprechender Weisungen des Dienstherrn nicht besteht. 35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600502&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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