WBRE202600503 ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B1WVR13.26.0 BVerwG
- Wehrdienstsenat 20260709 1 W-VR 13.26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. 1 Die Antragstellerin war bis zum Ablauf des
- Juni 2026 Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Weiterverpflichtung hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom
- Juni 2026 abgelehnt, weil sie nicht verwendungsfähig sei. Sie ersucht mit ihrem am
- Juli 2026 eingegangenen Antrag um Eilrechtsschutz mit dem Ziel, ihr Dienstverhältnis über den
- Juni 2026 hinaus vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihre Wehrbeschwerde beziehungsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich hieran anschließenden gerichtlichen Verfahrens als fortbestehend zu behandeln, ihr weiterhin die zustehenden Dienstbezüge zu gewähren sowie den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten. 2 Die Antragstellerin und das Bundesministerium der Verteidigung sind darauf hingewiesen worden, dass die Wehrdienstgerichte nicht für Streitigkeiten betreffend Statusangelegenheiten zuständig sind und dass eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Schwerin in Betracht komme. Bedenken hiergegen sind nicht geltend gemacht worden. 3 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 4 Für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2009 - 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 Rn. 26 m. w. N.). 5
- Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen von aktiven und früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. 6 Statusrechtliche Angelegenheiten sind nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 37 bis 57 SG) geregelt und gehören deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie verbleibt es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- November 2019 - 1 WB 28.18 (1 WB 74.19) - juris Rn. 6 m. w. N. und vom
- Januar 2020 - 1 WB 71.19, 1 WB 2.20 - juris Rn. 6 f.). 7 Um eine derartige statusrechtliche Angelegenheit geht es vorliegend, weil die Antragstellerin eine Entscheidung über den vorläufigen Fortbestand ihres Dienstverhältnisses begehrt, dessen Entstehung in den §§ 37 ff. SG und dessen Beendigung für Soldaten auf Zeit in den §§ 54 ff. SG geregelt ist. Die Weiterverpflichtung ist in § 40 Abs. 2 SG geregelt. 8
- Ist für den begehrten Eilrechtsschutz der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit Ablauf des
- Juni 2026 hat die Antragstellerin keinen dienstlichen Wohnsitz mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2001 - 2 C 37.00 - NJW 2002, 768), sodass auf ihren Wohnsitz abzustellen ist. Dieser ist in ... im Landkreis ... Laut § 10 Abs. 2 des Gerichtsstrukturgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt dieser Landkreis im Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin. Selbst wenn auf den (früheren) dienstlichen Wohnsitz der Antragstellerin, ihren (früheren) Standort (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2026 - 1 W-VR 10.26 - juris Rn. 9 m. w. N.) in ... im Landkreis ... abzustellen wäre, wäre nach dieser Vorschrift ebenfalls das Verwaltungsgericht Schwerin örtlich zuständig. 9 Die Anregung, § 80 Abs. 7 VwGO zu prüfen, betrifft allein das zuständige Gericht, dem der unzuständige Senat hierfür keine Vorgaben machen kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600503&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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