WBRE202600504 ECLI:DE:BVerwG:2026:260626B2WB1.26.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20260626 2 WB 1.26, 2 WB 1.26 (2 WB 1.25) Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Soldaten vom 27. Mai 2026 wird zurückgewiesen. Der Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1 Der Soldat wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den ihm am 27. Mai 2026 zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026 - 2 WB 1.25 -, mit dem u. a. sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 47.23 verworfen worden ist. 2 Der Soldat rügt, das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach den Regeln der Wehrdisziplinarordnung geprüft werde. Denn für den Senat sei es ersichtlich gewesen, dass er sein Wiederaufnahmebegehren auf die Regelungen der VwGO gestützt habe. Diese Vorschriften seien nur dann nicht anzuwenden, wenn dem die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegenstehe. Sie ergebe sich nicht bereits dadurch, dass § 23a Abs. 1 WBO im Zuge irgendeiner Wiederaufnahme auf die VwGO verweise. Für eine nach § 23a Abs. 1 WBO geregelte Anwendung der Vorschriften der WDO über die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei in einem - wie hier - "normalen" Beschwerdeverfahren kein Raum; niemand käme auf den Gedanken, die Wiederaufnahmegründe der StPO in einem Verwaltungsverfahren anzuwenden. Überdies habe der Senat sein wesentliches Argument, das sich auf § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gestützt habe, unbeachtet verworfen. Hätte sich der Senat mit der Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO auseinandergesetzt, wäre er zu einer günstigeren Entscheidung für ihn gekommen. Die geringeren Anforderungen im Verwaltungsprozess und im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ergäben sich aus der Tatsache, dass die Verwaltung eine rechtswidrige Entscheidung jederzeit von Amts wegen aufheben könne, im vorliegenden Fall sogar müsse. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung hält die Anhörungsrüge für unbegründet. 4 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 5 Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 <211>), ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Beschluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 6 1. Der von dem Soldaten geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflicht liegt nicht vor. 7
- a)Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben. Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 WB 1.21 - juris Rn. 12 m. w. N.). 8
- b)Gemessen daran bedurfte es keines richterlichen Hinweises, um zu erkennen, dass gemäß § 23a Abs. 1 WBO für die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens nach der WBO allein die Vorschriften nach den §§ 133 ff. WDO anzuwenden sind. § 23a Abs. 1 WBO schreibt ausdrücklich vor, dass zur Ergänzung der Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend gelten, und erwähnt hierbei insbesondere die Regelungen über die Wiederaufnahme. Deren Anwendung kann sich dabei nur auf das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung beziehen (vgl. Scheuren, in: Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 4; Bachmann, in: GKÖD, Stand April 2026, § 23a Rn. 10, 16) und nicht - wie der Soldat meint - auf das Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten, das ein derartiges Rechtsinstitut nicht kennt. Auch die weitere Annahme des Soldaten, dass sich die in § 23a Abs. 1 WBO angeordnete ergänzende Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung über die Wiederaufnahme auf gerichtliche Disziplinarverfahren bezieht, geht offensichtlich fehl. Vielmehr gilt die Verweisung für alle Verfahren, in denen Wehrdienstgerichte unter unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden haben (vgl. Bachmann, in: GKÖD, Stand April 2026, § 23a Rn. 9); § 23a Abs. 1 WBO eröffnet damit denknotwendig auch die Wiederaufnahme für alle diese Verfahren auf der Grundlage der §§ 133 ff. WDO. Soweit der Soldat gegen eine ergänzende Anwendung der §§ 133 ff. WDO den in § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO enthaltenen Vorbehalt der "Eigenart des Beschwerdeverfahrens" anzuführen sucht, bleibt dies schon deshalb unergiebig, weil dieser Vorbehalt erkennbar nicht für die Verweisungsnorm des § 23a Abs. 1 WBO gilt (vgl. Scheuren, in: Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 12; ebenso Bachmann, in: GKÖD, Stand April 2026, § 23a Rn. 16). 9 Greift danach bereits die Verweisung des § 23a Abs. 1 WBO, bleibt kein Raum mehr für eine Heranziehung des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO, der - wie die dort verwendete Formulierung "darüber hinaus" ohne Weiteres nahelegt - die Ergänzung durch eine Regelung der VwGO nur dann vorsieht, wenn es an einer entsprechenden Regelung in der Wehrdisziplinarordnung fehlt (s. dazu Scheuren, in: Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 5). 10 2. Auch der weitere Vorwurf des Soldaten, der Senat habe sich in gehörsverletzender Weise nicht mit seiner auf § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gestützten Argumentation befasst, führt die Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. 11
- a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 1 WB 49.22 (1 WB 5.22) - juris Rn. 9 m. w. N.). 12
- b)Abgesehen davon, dass sich bereits aus dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses unter Rn. 6 ergibt, dass der Senat den Vortrag des Soldaten zu § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zur Kenntnis genommen hat, kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Senats auf dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich an. Denn er ist davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des geltend gemachten Wiederaufnahmeantrages gemäß § 23a Abs. 1 WBO allein nach den Vorschriften in den §§ 133 ff. WDO richtet und damit eine Anwendung des auf § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO verweisenden § 153 Abs. 1 VwGO über § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO ausscheidet. Vor diesem Hintergrund war eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht veranlasst. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600504&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public