WBRE202600506 ECLI:DE:BVerwG:2026:010726B4B13.25.0 BVerwG
- Senat 20260701 4 B 13.25 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
- August 2025, Az: 6 A 6/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- August 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-deverfahren auf 268 252,90 € festgesetzt. 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 2
- Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst. 3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom
- September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505). 4 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung von Aufwendungsersatz- oder Entschädigungsansprüchen abzustellen ist, die in einem Planfeststellungsbeschluss gemäß §§ 72 ff. VwVfG zur Verwirklichung des Schutzzwecks des § 74 Abs. 2 VwVfG vorgesehen sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren schon nicht stellen. Im Übrigen ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass maßgeblicher Zeitpunkt (Stichtag) für die (Verkehrs)Wertermittlung der Tag ist, an dem der Antrag des Klägers auf passiven Schallschutz beim Beklagten eingegangen ist. Das gelte sowohl für den Entschädigungsanspruch als auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutz nach Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dieser Zeitpunkt nicht zu beanstanden (UA S. 7). 5 Wie die Beschwerde nicht verkennt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Schutzvorkehrungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG jedenfalls zu dem Zeitpunkt vorhanden sein müssen, zu dem die Anwohner ohne sie den Einwirkungen ausgesetzt wären, die es abzuwehren gilt. Das ist der Tag, an dem die neue oder geänderte Verkehrsanlage in Betrieb genommen wird. Aus Gründen der Sachlogik wird über den so definierten Eingriffszeitpunkt auch der Stichtag für die Ermittlung der Grundstücksqualität bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 413 f.). Dass eine im Planfeststellungsbeschluss getroffene Stichtagsregelung nicht unmittelbar an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der planfestgestellten Verkehrsanlage anknüpft, sondern dem Tag der Antragstellung durch den Betroffenen maßgebliche Bedeutung beimisst, wird dem Zweck des § 74 Abs. 2 VwVfG gerecht. Die Betroffenen erleiden dadurch keine Nachteile, sondern werden im Gegenteil begünstigt. Sie haben es in der Hand, für ihren Antrag den Zeitpunkt zu wählen, der ihnen unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt günstig erscheint (BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1075.04 - a. a. O. Rn. 415). Weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf zu § 74 Abs. 2 VwVfG zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Sie meint, die vorstehenden Ausführungen des Senats zu dieser Vorschrift beträfen nur den seinerzeit zugrundeliegenden Fall, dass der Verkehrswert in Erwartung künftig zunehmender Lärmimmissionen schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gesunken sei. Hier gehe es aber um einen Fall, in dem die Grundstückspreise trotz des Planvorhabens gestiegen seien. Das ändert aber nichts daran, dass der Betroffene den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundstückspreise auch in diesem Fall (bis zum festgelegten Ende einer Antragsfrist) selbst bestimmen kann. 6 Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Beschwerde auf Ent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Was in diesem Zusammenhang aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- September 1992 - 1 BvR 1074/92 - (NJW 1993, 1060) folgen soll, bleibt unklar. Er hat keinerlei Bezug zur aufgeworfenen Grundsatzfrage. Mit der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- März 1995 - III ZR 166/93 - (BGHZ 129, 124) sieht sich das Urteil des Senats vom
- März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 414 a. E.) in Einklang. 7
- Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 8 Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit der durchgeführten Schallschutzmaßnahmen eingeholt habe, dringt die Beschwerde nicht durch. 9 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines juristisch sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 33). Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 14 m. w. N.). 10 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, dass der Kläger im vorinstanzlichen schriftlichen Verfahren auf eine Beweiserhebung gedrängt hat. Die Klagebegründung vom
- November 2024 enthält keinen Beweisantrag, sondern lediglich eine Beweisanregung, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass sämtliche durchgeführten Baumaßnahmen zur Einhaltung der Schallschutzziele notwendig gewesen seien. Es fehlt an der Angabe konkreter Tatsachen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), über die Beweis erhoben werden soll. Dafür reicht die Angabe nur des Beweismittels nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2023 - 6 B 7.23 - juris Rn. 16 m. w. N.). 11 Dem Oberverwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung auch nicht von sich aus aufdrängen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beklagte nach einem Ortstermin im Wohnhaus des Klägers sowie einer Rechnungs- und Mittelverwendungsprüfung Aufwendungen in Höhe von rund 17 500 € anstelle der vom Kläger geforderten rund 268 000 € als erstattungsfähig anerkannt. Gegen die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, dass und aus welchen Gründen die darüberhinausgehenden Kosten für die Baumaßnahmen nicht erstattungsfähig seien, habe der Kläger keine Einwände vorgebracht, solche seien auch für den Senat nicht ersichtlich. Er habe zudem weder dargelegt noch sei ersichtlich, warum bzw. in welcher Hinsicht die in den weiteren Rechnungen aufgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der Schall-schutzziele erforderlich gewesen wären und welche Bauteile diese Maßnahmen beträfen. Daher erübrigten sich hierzu auch weitere Ermittlungen (UA S. 10). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen sind und an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken müssen. Diese Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht, ihre Verletzung kann aber die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet aber dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Februar 2022 - 9 BN 4.21 - NVwZ-RR 2022, 408 und vom
- Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 8 m. w. N.). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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