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BVerwG 8. Senat, 8 B 30.25

WBRE202600507 ECLI:DE:BVerwG:2026:170626B8B30.25.0 BVerwG

  1. Senat 20260617 8 B 30.25 Beschluss vorgehend VG Leipzig,
  2. März 2025, Az: 1 K 1559/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
  3. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt. 1 Die Kläger sind Erben nach Dr. ... H. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war unter anderem Eigentümer mehrerer Grundstücke in L., die auf der Grundlage des Befehls Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) i. V. m. dem Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom
  4. September 1948 in das Eigentum des Volkes übergingen. Ferner war der Erblasser Gesellschafter der ... H. & Co. Diese betrieb ein Druck- und Verlagshaus, das eine der in der Zwischenkriegszeit führenden und auflagenstärksten regionalen Tageszeitungen Deutschlands außerhalb Berlins herausgab. Wegen des erheblichen Drucks, der nach den Reichstagswahlen 1933 im Zuge der Gleichschaltung des Pressewesens ausgeübt wurde, übertrugen der Erblasser und andere Rechtsvorgänger der Kläger 51 % der Anteile an der ... H. & Co. im August 1936 auf die Tochtergesellschaft eines NSDAP-eigenen Verlags. Bereits im Jahr 1909 hatte der Erblasser eine Stiftung zugunsten der Universität L. errichtet, deren Zweck unter anderem die Förderung von Studierenden war, die sich für den Journalistenberuf ausbilden lassen wollten. Das Stiftungskapital war Grundlage des 1916 gegründeten Instituts für Zeitungskunde, das seit 1926 als Institut für Zeitungswissenschaften bezeichnet und 1933/34 gleichgeschaltet wurde. Im Jahr 1942 erhöhte der Erblasser das Stiftungskapital zugunsten des Instituts um weitere 25 000 RM. Zugunsten der Abteilung Wirtschaftsjournalismus und Zeitungsbetriebslehre an der Handels-Hochschule L. gründete der Erblasser im Jahr 1929 eine Stiftung, deren Kapital nebst Zinsen bis 1933 mit seinem Einverständnis aufgebraucht wurde. Am
  5. März 1933 wurde eine weitere auf den Namen des Erblassers lautende Stiftung unter anderem zugunsten der Abteilung Wirtschaftsjournalismus und Zeitungsbetriebslehre an der Handels-Hochschule L. errichtet. 2 Mit Bescheid vom
  6. Mai 2018 lehnte die Beklagte Ansprüche der Kläger nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für den Verlust der Grundstücke in L. ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liege vor. Der Erblasser habe dem nationalsozialistischen System durch die nach der nationalsozialistischen Machtergreifung fortgesetzte, umfangreiche und für beide Einrichtungen existenzwichtige Finanzierung des Zeitungsinstituts der Universität L. und der für die Journalistenausbildung zuständigen Abteilung der Handels-Hochschule L. erheblichen Vorschub geleistet. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger, die erfolglos bleibt. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
  7. Juni 2025 - 8 B 29.24 - NVwZ 2025, 1546 Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Die aufgeworfenen Fragen, Sind die objektiven Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 (erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem nationalsozialistischen System) AusglLeistG bereits in Fällen der finanziellen Unterstützung (hier: durch Stiftungen) von Universitäten und Hochschulen in der Zeit des Nationalsozialismus gegeben, die ihrerseits zumindest auch nationalsozialistisches Gedankengut vermittelt haben? und Wenn man das nicht generell annehmen wollte, gilt das - wie vom Verwaltungsgericht vorliegend jedenfalls angenommen - jedenfalls dann, wenn an solchen Universitäten und Hochschulen Journalisten und Schriftleiter ausgebildet wurden? wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ihnen liegen Annahmen zugrunde, von denen das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. 5 Die Kläger entnehmen dem angegriffenen Urteil den Rechtssatz, dass bereits "eine bloße finanzielle Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen im NS-System den Ausschlussgrund begründen solle"; damit habe jeder, der in irgendeiner Form in der NS-Zeit Geldleistungen an Schulen, Universitäten oder sonstige Ausbildungseinrichtungen erbracht habe und letztlich auch jeder das NS-System finanzierende Steuerzahler seinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG verwirkt (Beschwerdebegründung S. 6). 6 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt dem verwaltungsgerichtlichen Urteil kein solcher Rechtssatz zugrunde. Der Vorwurf einer "uferlosen Ausweitung" von § 1 Abs. 4 AusglLeistG trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist weder davon ausgegangen, dass jede Finanzierung von Bildungseinrichtungen, noch, dass die Finanzierung von Einrichtungen zur Ausbildung von Journalisten und Schriftleitern im nationalsozialistischen System stets den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Wie die Kläger einräumen, hat es seiner Prüfung die in der bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Konkretisierung des erheblichen Vorschubleistens gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG zugrunde gelegt (UA S. 21). Danach setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems objektiv voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Hinzukommen muss die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Die Vorschubleistenden müssen dazu in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
  8. März 2005 - 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <145 ff.>, vom
  9. Oktober 2006 - 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 18 ff., vom
  10. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 9 ff., vom
  11. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f. und — zum Vorschubleisten durch ein Unternehmen — Urteil vom
  12. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 13, 15). 7 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Errichtung einer Stiftung zugunsten der Abteilung Wirtschaftsjournalismus und Zeitungsbetriebslehre der Handels-Hochschule L. durch den Erblasser nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 und die Erhöhung des Kapitals der Stiftung zugunsten des Instituts für Zeitungswissenschaft im Jahr 1942 objektiv dem nationalsozialistischen System Vorschub geleistet haben. Dass es nicht jede Geldzuwendung an eine der genannten Bildungseinrichtungen als erhebliches Vorschubleisten angesehen hat, ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung einer weiteren, vornehmlich sozialen Zwecken dienenden Zustiftung zugunsten der Handels-Hochschule L. (UA S. 26). Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, jede finanzielle Förderung der Ausbildung von Schriftleitern und anderen Journalisten in der NS-Zeit verwirkliche den objektiven Tatbestand. Vielmehr hat es für die Erheblichkeit des Vorschubleistens auf den Umfang und die existenzielle Bedeutung der Finanzierung von Einrichtungen abgestellt, die nach seinen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen seit ihrer Gleichschaltung 1933/34 von maßgeblicher Bedeutung für die Entwicklung des Journalismus zum Propagandawerkzeug des NS-Regimes waren. Darüber hinaus ist es davon ausgegangen, dass die Anwendung des Tatbestandsmerkmals des Vorschubleistens stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung eventueller entlastender Umstände verlangt (UA S. 27). Die von den Klägern kritisierte Subsumtion unter diese Rechtssätze kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein. 8 Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten, vom Verwaltungsgericht angewendeten Rechtssätze zur Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erneut oder weiter klärungsbedürftig wären. Ein solcher Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus den systematischen Einwänden der Kläger. Die vor sechzig Jahren in einer Entscheidung zu § 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geäußerte Einschätzung, das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Vorschubleistens habe diffamierenden Charakter (BVerwG, Urteil vom
  13. Dezember 1966 - 8 C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 45), bezog sich nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auf die Unterstützung des im sowjetischen Sektor von Berlin und der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Systems und wurde nicht von der Rechtsprechung zum hier einschlägigen § 1 Abs. 4 AusglLeistG übernommen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich vielmehr, dass die in der Gesetzesbegründung verwendete Bezeichnung als "Hauptverantwortliche" (BT-Drs. 12/4887 S. 38) nicht auf eine Abwertung der Betreffenden zielt, sondern - verhaltensbezogen - diejenigen umschreibt, die durch nicht nur beiläufige und gelegentliche Handlungen die Bedingungen für die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems in erheblichem Umfang wissentlich und willentlich verbessert haben. Ein strafrechtlicher oder gar, wie die Kläger meinen, gesinnungsstrafrechtlicher Vorwurf ist damit nicht verbunden. Aus der abweichenden Formulierung rehabilitierungsrechtlicher Ausschlussgründe sind wegen der Verschiedenheit von Regelungsgegenstand und Normzweck keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu ziehen. Dessen Zweck und Grenzen werden nach seiner Entstehungsgeschichte auch nicht durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bestimmt, sondern durch die Erwägung, dass Personen, die in der eben umschriebenen erheblichen Weise zur Entwicklung und Ausbreitung der nationalsozialistischen Herrschaft beigetragen haben, nicht in den Genuss von Ausgleichsleistungsansprüchen kommen sollen (BVerwG, Urteil vom
  14. März 2005 - 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <146 f.>). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600507&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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