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BVerwG 2. Wehrdienstsenat, 2 WD 17.25

WBRE202600508 ECLI:DE:BVerwG:2026:180626U2WD17.25.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20260618 2 WD 17.25 Urteil vorgehend Truppendienstgericht Süd, 19. Februar 2025, Az: S 4 VL 21/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten Bei einem tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten i. S. v. § 25 Abs. 1 WStG ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen. 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung von Gehorsamsverweigerungen, einem tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten sowie weiteren außerdienstlichen Straftaten. 2 1. Der ... geborene Soldat verfügt über den Hauptschulabschluss und hat eine Ausbildung zum Tischler abgeschlossen. Er trat im Juli ... seinen Dienst beim ... des Bundesministeriums der Verteidigung an, verpflichtete sich als Soldat auf Zeit und wurde 2015 zum Oberstabsgefreiten befördert. Um seine Tochter besser betreuen zu können, wurde er zum Januar 2017 zum ... nach ... versetzt, dem er bis zu seinem Dienstzeitende angehörte. Dort wurde er als Richt- und Ladeschütze ... verwendet. Ab März ... leistete er wegen seiner vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst mehr. Seine Dienstzeit lief planmäßig Ende Juni ... ab. 3 2. Erstinstanzlich beschrieb der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant A. die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte 2019 als durchschnittlich. Der frühere Soldat sei ihm gegenüber immer respektvoll aufgetreten. Er habe zu seinem Fehlverhalten gestanden und versprochen, sich zu bessern. Gleichwohl sei keine Verhaltensänderung eingetreten. Auch wiederholte einfache Disziplinarmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Der frühere Soldat habe bei ihm auch selten um Hilfe nachgesucht. 4 3. Der frühere Soldat ist ledig und Vater zweier Töchter, von denen die Jüngere bei ihrer Mutter und die Ältere bei den Eltern des früheren Soldaten in Pflege lebt. Der frühere Soldat berichtete, dass er zwei Drogenentzugskuren durchgeführt habe. Die zweite Entzugskur sei nach dem Verkehrsunfall vom 17. März 2022 erfolgt. Seither nehme er gar keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu sich. Er wohne jetzt in seinem Heimatort neben dem Haus seiner Eltern und habe dadurch regelmäßigen Kontakt zu seiner älteren Tochter. Der Umgang mit seiner jüngeren Tochter werde von deren Mutter verhindert. Seit März 2024 arbeite er im Tiefbau, aktuell in einem Kabelbau-Unternehmen. Nach eigenen Angaben lebe er in einer festen Beziehung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nunmehr geordnet. Er befinde sich in einem Privatinsolvenzverfahren, das voraussichtlich im August 2026 abgeschlossen sei. Er erhält nach einer Berechnung des Bundesverwaltungsamts vom 30. Januar 2025 noch bis Juni 2028 gekürzte Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 844,07 € netto im Monat. Eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 21 515,92 € ist einbehalten. 5 Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2026 enthält zwölf zu den Anschuldigungen teilweise sachgleiche Eintragungen mit strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2023 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Erschleichen von Leistungen, Betrug, unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, Beleidigungen mit und ohne Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. 6 4. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 7. November 2018 wurden dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 20. März 2019 und Nachtragsanschuldigungen vom 22. März 2021 und vom 6. März 2024 insgesamt 14 Pflichtverletzungen zur Last gelegt. Nach Ausklammerung von sechs Vorwürfen sind folgende acht Anschuldigungspunkte weiterverfolgt worden:

  1. a)Anschuldigungsschrift: "3) Nachdem der Soldat bereits am 19. Februar 2015 um 19:19 Uhr in der Eisenbahn Intercity Express ... zwischen ... und ... vom Schaffner ohne Fahrschein und ohne die Bereitschaft, den Fahrpreis zu entrichten angetroffen worden war, fuhr er im Zeitraum vom 17. April 2015 bis zum 23. Oktober 2017 insgesamt neunmal mit verschiedenen Eisenbahnen des Nah- und Fernverkehrs der Deutschen Bahn AG, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein, wobei er schon beim Zustieg in den jeweiligen Zug die Absicht hatte, den Fahrpreis nicht zu entrichten. 7) Der Soldat unterließ es in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2018 im Gebäude ... des Truppenlagers ... während einer Kompaniefeier der ..., trotz mehrfacher Wiederholung den Befehl der Zeugin Hauptmann B., sich auf seine Stube zu begeben, auszuführen, wobei er sich provozierend vor der ihm vorgesetzten Zeugin aufstellte und seine Fäuste ballte. 8) Der Soldat unterließ es in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2018 im Gebäude ... des Truppenlagers ... während einer Kompaniefeier der ..., trotz mehrfacher Wiederholung den Befehl des Zeugen Oberstabsfeldwebel C., sich auf seine Stube zu begeben, auszuführen. 9) Der Soldat hat entgegen den vorgenannten Befehlen (Anschuldigungspunkte 7 und 8) versucht, seine Stube zu verlassen und zu diesem Zweck den ihm im Wege stehenden Zeugen Oberstabsfeldwebel C. tätlich angegriffen, indem er ihn mit seinen Händen an dessen Schulter wegstieß, ihn an der Uniform packte, in seine Richtung schlug und an dessen Schulterschnur 'Kompaniefeldwebel' zog."
  2. b)Erste Nachtragsanschuldigung: "Der Soldat kaufte und übernahm zwischen Januar 2019 und August 2019 von einer namentlich nicht näher bekannten Person in ... in mindestens 16 Fällen jeweils 1,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von 120 Euro, obwohl er wusste, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis zu besitzen."
  3. c)Zweite Nachtragsanschuldigung: "1) Am 11.10.2021 gegen 08:00 Uhr passte der frühere Soldat seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin ..., die von der Arbeit nach Hause kam, im Hausflur ihres Wohnhauses in ... ab und beschimpfte sie als 'Schlampe' und 'Fotze', wodurch er die Zeugin in ihrer Ehre kränkte. Er packte die Zeugin, die in ihre Wohnung gehen wollte, von hinten fest mit den Händen an beiden Armen und hinderte sie so unberechtigt am Weggehen. Durch den festen Griff erlitt die Zeugin Schmerzen in den Oberarmen und trug Hautrötungen und Kratzer am linken Unterarm davon, was der frühere Soldat zumindest billigend in Kauf nahm. 2) Am 17.03.2022 gegen 22:50 Uhr befuhr der frühere Soldat mit einem Pkw Opel Combo, amtliches Kennzeichen ..., öffentliche Straßen, unter anderem die ... in ..., obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,00 Promille zum Blutentnahmezeitpunkt, 23:58 Uhr nicht mehr fahrtüchtig war. Infolge seiner Fahrunsicherheit verlor er beim Befahren der ... die Kontrolle über sein Fahrzeug, fuhr gegen eine Straßenlaterne, die dadurch zerstört wurde und streifte anschließend die Hauswand des Gebäudes des Geschädigten ..., die hierdurch beschädigt wurde. An der Straßenlampe und der Hausfassade entstand ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 6.900 €. Obwohl der frühere Soldat das Unfallgeschehen bemerkt hatte, verließ er anschließend die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben. Auch auf dieser Weiterfahrt war er infolge der zuvor genossenen alkoholischen Getränke fahruntüchtig, was ihm nunmehr durch das herbeigeführte Unfallgeschehen bewusst war. 3) Am 07.11.2022 gegen 17.00 Uhr beschimpfte der frühere Soldat auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus ... in ... seine damalige Lebensgefährtin ... mit den Worten: 'Du Schlampe! Du bist ne Dreckfotze!' und spuckte ihr ins Gesicht, um sie in ihrer Ehre zu verletzen." 7 5. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 19. Februar 2025 das Ruhegehalt aberkannt. 8
  4. a)Aufgrund der geständigen Einlassung des früheren Soldaten, der tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile und Strafbefehle sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Vernehmungsniederschriften stehe der angeschuldigte Sachverhalt - soweit noch gegenständlich - zur gerichtlichen Überzeugung fest. Ergänzend sei zur psychischen Verfassung des früheren Soldaten bei Begehung der Pflichtverletzungen festzustellen, dass er sich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens in truppenärztliche, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Am 24. April 2019 habe er sich erstmalig in der psychiatrischen Institutsambulanz der Helios Klinik ... vorgestellt. Dort sei die Diagnose einer Anpassungsstörung nach akuter Belastung am Arbeitsplatz mit laufenden (Disziplinar-)Verfahren gestellt worden. Im Zuge der Therapie sei eine Stabilisierung mit vollständiger Remission der Anpassungsstörung erreicht worden. 9 Am 9. September 2019 habe sich der frühere Soldat dann notfallmäßig erneut in der Helios Klinik vorgestellt und über einen regelmäßigen Konsum von Methamphetamin (Crystal Meth) seit seinem 17. Lebensjahr berichtet, der seit Beginn des Jahres 2019 angestiegen und zuletzt "extrem" gewesen sei. Seit Juni 2019 sei es dabei zu "Wahnvorstellungen" gekommen, was in der Nacht vom 5. auf den 6. September 2019 zum Einsatz von Polizei und Notarzt geführt habe. Er sei daher zur qualifizierten Entzugsbehandlung in das ... Klinikum ... überwiesen worden und habe sich dort vom 17. September 2019 bis zum 4. Oktober 2019 in stationärer Behandlung befunden. 10 Nach dem Entlassungsbrief vom 22. Oktober 2019 habe der frühere Soldat den Konsum von Methamphetaminen, die darauffolgenden Wahnvorstellungen und einen Eifersuchtswahn bestätigt. Auch habe er in der Vergangenheit Alkohol bis zum Kontrollverlust konsumiert. Seit Oktober 2018 trinke er jedoch keinen Alkohol mehr. Weiterhin sei festgestellt worden, dass der frühere Soldat nicht unter Schlafstörungen gelitten habe und sein Appetit ungestört gewesen sei. Beim Erstkontakt seien auch keine kognitiven Defizite feststellbar gewesen. Auch hätten keine inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen oder Wahrnehmungsstörungen vorgelegen. Im Affekt habe er sich als ausgeglichen und schwingungsfähig und im Antrieb ausgeglichen gezeigt. Im Übrigen seien vier während des Aufenthalts durchgeführte Drogenscreenings negativ verlaufen. Erstinstanzlich habe der Soldat angegeben, keine weiteren suchttherapeutischen Angebote mehr in Anspruch genommen zu haben, da er nach dem Klinikaufenthalt sein Suchtverhalten wieder in den Griff bekommen habe. 11
  5. b)Der frühere Soldat habe ein Dienstvergehen begangen. Mit dem wiederholten Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) nach Anschuldigungspunkt 3 habe er seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Mit der Befehlsverweigerung gemäß Anschuldigungspunkten 7 und 8 habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen und Wehrstraftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG begangen. Mit dem tätlichen Angriff auf seinen Kompaniefeldwebel (Anschuldigungspunkt 9) habe er die soldatenrechtlichen Pflichten aus §§ 7, 12, 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SG missachtet und vorsätzlich eine Wehrstraftat nach § 25 Abs. 1 WStG verwirklicht. 12 Bei dem in der ersten Nachtragsanschuldigung aufgegriffenen strafbaren Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) habe er die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Bei den in der Zweiten Nachtragsanschuldigungsschrift aufgelisteten Verfehlungen gehe es wiederum um die Missachtung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch Straftaten in Form der wiederholten Beleidigung (§ 185 StGB), der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB) mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB). 13
  6. c)Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei auf der ersten Stufe der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten, hier den Zeugen C., maßstabsbildend. Tätliche Angriffe auf Vorgesetzte gehörten zu den schwersten Pflichtverletzungen. Ein derartiges Fehlverhalten sei nicht nur in § 25 WStG unter Strafe gestellt, sondern untergrabe auch die Disziplin und schade dem Zusammenhalt der Truppe. Aufgrund der besonderen Schwere der Pflichtverletzung bilde daher eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Auf der zweiten Bemessungsstufe erlangten die gegen den früheren Soldaten sprechenden Gründe ein solches Gewicht, dass zur Höchstmaßnahme überzugehen sei. Der frühere Soldat habe mit dem Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, so dass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne und die Aberkennung seines Ruhegehalts geboten sei. 14 Milderungsgründe von solchem Gewicht, dass von der Höchstmaßnahme abgewichen werden müsse, lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der frühere Soldat bei Begehung der Pflichtverletzungen schuldunfähig oder zumindest eingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Dies gelte auch für den Zeitraum von Frühjahr bis Sommer 2019, in dem der frühere Soldat vermehrt Methamphetamine konsumiert und sich schließlich in eine stationäre Therapie begeben habe. Die Feststellungen des Strafurteils enthielten keinerlei Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit oder einer verminderten Schuldfähigkeit. Auch sei eine solche vom früheren Soldaten nicht im Strafverfahren vorgetragen worden. Zudem sei es ihm nach dem Vorfall Anfang September 2019 - quasi von heute auf morgen - gelungen, keine unerlaubten Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. 15 6. Mit der unbeschränkt eingelegten Berufung begehrt der frühere Soldat die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Das Truppendienstgericht habe zu seinen Gunsten sprechende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. 16
  7. a)Bei den unter Punkt 7 und 8 der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge C. den Befehl gar nicht hätte geben dürfen, da er bereits durch die Zeugin B. erteilt worden sei. Die Erteilung desselben Befehls habe allein der - erfolgreichen - Provokation des früheren Soldaten gedient. Die körperliche Aggression sei sodann vom Zeugen C. ausgegangen. 17
  8. b)Der in der ersten Nachtragsanschuldigung vorgeworfene Erwerb von Methamphetamin sei zudem erfolgt, nachdem ihm die Ausübung des Dienstes verboten worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihn insofern auch keine Dienstpflichten mehr träfen. So wie sich seine Einheit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um ihn gekümmert habe, habe er annehmen dürfen, dass er wie "Otto-Normalverbraucher" keinen dienstlichen Einschränkungen mehr unterliege. 18
  9. c)Dasselbe gelte auch hinsichtlich der zweiten Nachtragsanschuldigung, mit der ihm ein Fehlverhalten im Oktober 2021 und im Jahr 2022 - also einem Zeitpunkt weit nach Aushändigung der Dienstenthebung - vorgeworfen werde. 19 7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur erstinstanzlichen Beweisaufnahme und zu dessen Begründung wird auf das Protokoll und das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen und Beweismittel wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da der frühere Soldat unbeschränkt Berufung eingelegt hat, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen die angemessene Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Nach Maßgabe dessen ist die erstinstanzlich ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts nicht zu beanstanden. Denn der frühere Soldat wäre aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn er noch in einem Dienstverhältnis stünde (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO). 21 1. In tatsächlicher Hinsicht sind die noch streitgegenständlichen acht Vorwürfe erwiesen. 22
  10. a)Der frühere Soldat hat die in Anschuldigungspunkt 3 aufgeführten neun Schwarzfahrten gestanden. Dazu liegen vier Strafbefehle des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juli 2015, 5. Oktober 2015, 26. Februar 2016 und 28. Februar 2018 sowie ein Strafurteil vom 2. November 2016 vor, die nach § 87 WDO zugrunde gelegt werden können. Es besteht kein Anlass die dortigen Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel zu ziehen. 23
  11. b)Die in den Anschuldigungspunkten 7 bis 9 geschilderten Vorfälle hat der frühere Soldat ebenfalls im Kern eingeräumt. Der genaue Ablauf wird durch die Vernehmungsniederschriften der Zeugen Hauptmann B., Oberstabsfeldwebel C., Oberstabsgefreiter D. und Oberstabsgefreiter E. belegt. Danach hatte der frühere Soldat bei einer Kompaniefeier in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2018 erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Es war aufgrund einer sexistischen Äußerung des früheren Soldaten zu einem verbalen Konflikt mit dem Oberstabsgefreiten D. gekommen; danach schubste der frühere Soldat den Oberstabsgefreiten D. in Richtung einer Feuerstelle, weswegen der Oberstabsgefreite ihn ohrfeigte. Als Frau Hauptmann B. bemerkte, dass der frühere Soldat mit Flaschen um sich warf, ermahnte sie ihn und befahl ihm schließlich wiederholt, sich auf seine Stube zu begeben und schlafen zu legen. Diese Befehle befolgte der frühere Soldat nicht, sondern baute sich vor seiner Vorgesetzten auf und ballte die Fäuste. 24 Daher trat der Kompaniefeldwebel C. hinzu und befahl ihm ebenfalls wiederholt, auf seine Stube zu gehen und sich schlafen zu legen. Diesen Befehlen kam er schließlich verärgert nach. Auf dem Weg zu seiner Stube und in der Stube randalierte er, indem er gegen das Geländer trat und gegen die Spinde schlug, weswegen ihm der Oberstabsfeldwebel C. nochmals befahl, sich schlafen zu legen. Stattdessen kehrte der frühere Soldat auf den Flur zurück, attackierte den sich ihm entgegenstellenden Oberstabsfeldwebel C., stieß ihn von sich weg und packte den sich wehrenden Kompaniefeldwebel an der Uniform. In dem Handgemenge gelang es dem Oberstabsfeldwebel C., den früheren Soldaten in die Stube zurückzustoßen, niederzudrücken und am Boden zu fixieren, wobei der frühere Soldat um sich schlug und vergeblich versuchte, sich zu befreien. Die diesbezüglichen Aussagen des Oberstabsfeldwebel C. werden durch die Aussagen der Frau Hauptmann B. gestützt, so dass kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ferner hat der frühere Soldat den tätlichen Angriff auf seinen Vorgesetzten auch in der Berufungshauptverhandlung und gegenüber den behandelnden Ärzten des ... Klinikums ausweislich des Arztberichtes vom 22. Oktober 2019 eingestanden. Soweit er in der Berufungsschrift angegeben hat, dass der Kompaniefeldwebel die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe, liegt darin eine unglaubhafte Schutzbehauptung. 25
  12. c)Den in der ersten Nachtragsanschuldigung erhobenen Vorwurf des Erwerbs von Crystal Meth in mindestens 16 Fällen hat der frühere Soldat ebenfalls eingeräumt. Dies steht auch aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Sondershausen vom 14. Juli 2020 gleichfalls nach § 87 Abs. 1 WDO fest. 26
  13. d)Schließlich sind auch die in der zweiten Nachtragsanschuldigung enthaltenen Vorwürfe aufgrund rechtskräftiger strafrechtlicher Entscheidungen erwiesen. Dies gilt für die Beschimpfungen der früheren Lebensgefährtin und den körperlichen Übergriff (Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben vom 29. März 2022 und Strafurteil des Amtsgerichts Eisleben vom 4. April 2023) ebenso wie für die nächtliche Autofahrt des früheren Soldaten mit einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ vom 17. März 2022, in deren Verlauf er eine Straßenlaterne zerstörte, eine Hauswand rammte, einen Sachschaden von 6 900 € verursachte und weiterfuhr, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen (Strafurteil des Amtsgerichts Eisleben vom 11. Oktober 2022). Diese Vorwürfe hat der frühere Soldat ebenfalls nicht bestritten, so dass kein Anlass besteht, sie nicht zugrunde zu legen (§ 87 Abs. 2 WDO) oder sich von ihnen zu lösen (§ 87 Abs. 1 WDO). 27 2. In rechtlicher Hinsicht hat der frühere Soldat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, das aus acht überwiegend vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen besteht. Lediglich bei der angeschuldigten Autofahrt waren die Gefährdung und die Beschädigungen fahrlässig. 28
  14. a)Wie vom Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt, hat der frühere Soldat mit den wiederholten Schwarzfahrten (Anschuldigungspunkt 3) in strafbarer Weise Leistungen erschlichen und damit seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verletzt. Zwar ermöglicht der Strafrahmen des § 265a Abs. 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, weswegen ein einmaliger Verstoß noch zu keiner ernsthaften Beeinträchtigung des dienstlichen Ansehens führt. Die disziplinarische Relevanz folgt hier allerdings aus der wiederholten Verletzung der Strafvorschrift, die auf mangelnde Rechtstreue schließen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 und vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 55). 29
  15. b)Mit dem innerdienstlichen Verhalten bei der Kompaniefeier nach Anschuldigungspunkten 7 bis 9 hat der frühere Soldat seine Pflichten aus §§ 7, 11 Abs. 1, §§ 12, 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Er hat dem wiederholten Befehl seiner Disziplinarvorgesetzten, auf die Stube zu gehen, nicht gehorcht und sich dagegen durch das demonstrative Ballen der Fäuste aufgelehnt. Dadurch hat er eine Wehrstraftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG begangen. Zwar ist er dann - wenn auch widerwillig - dem wiederholten Befehl seines Kompaniefeldwebels nachgekommen; allerdings hat er den Befehl dann mit dem Verlassen der Stube im Ergebnis wieder verweigert. Schließlich hat er mit dem Angriff auf den Kompaniefeldwebel C. zusätzlich die Wehrstraftat nach § 25 Abs. 1 WStG verwirklicht. 30
  16. c)Des Weiteren hat der frühere Soldat mit dem in der ersten Nachtragsanschuldigung beschriebenen 16-fachen Erwerb des Betäubungsmittels Crystal Meth gegen § 29 BtMG verstoßen, weil der Erwerb von Methamphetamin nach Anlage II zu § 1 Abs. 2 BtMG genehmigungspflichtig und nicht genehmigt worden ist. Dadurch hat der frühere Soldat seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG erneut verletzt. 31
  17. d)Das Gleiche gilt für die in der zweiten Anschuldigungsschrift aufgezeigten Straftaten der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 Nr. 1 StGB) und der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB). Die disziplinare Relevanz der Beleidigungen gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin ergibt sich einerseits aus deren Wiederholung und andererseits aus dem höheren Strafrahmen von bis zu zwei Jahren bei tätlichen Beleidigungen (§ 185 Halbs. 2 Alt. 4 StGB). Darunter fällt auch die Beleidigung durch Anspucken (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - 4 StR 594/08 - NStZ-RR 2009, 172 <173>). 32
  18. e)Das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung kann auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, dass die in der zweiten und dritten Nachtragsanschuldigung beschriebenen Straftaten nach der vorläufigen Dienstenthebung vom 4. März 2019 verwirklicht worden sind. Der frühere Soldat konnte in dieser Zeit nicht davon ausgehen, den Status eines "Otto-Normalverbrauchers" zu haben und keinen Dienstpflichten mehr zu unterliegen. Denn ihm ist in der Dienstenthebungsverfügung vom 26. Februar 2019 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass seine soldatischen Pflichten - mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung - während der vorläufigen Dienstenthebung fortbestehen. Dies entspricht auch der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 19, 25). 33 3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde. 34
  19. a)Auf der ersten Stufe wird zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt. Stehen - wie hier - mehrere Pflichtverletzungen in Rede, ist von der Regelmaßnahme für die Pflichtverletzung auszugehen, die den Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens bildet. Dies ist vorliegend der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten. Ein solches Fehlverhalten gehört - wie die Pönalisierung in §§ 25 und 27 WStG zeigt - zu den schwersten Pflichtverletzungen, die ein Soldat begehen kann. Es untergräbt die Disziplin, die Grundlage jeder Armee ist, stört die militärische Ordnung und schadet dem Zusammenhalt der Truppe, auf der die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr maßgeblich beruht. Daher bildet in diesen Fällen eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1982 - 2 WD 17.82 - Wolters Kluwer Online Rn. 19 und vom 8. April 1986 - 2 WD 43.85 - Wolters Kluwer Online Rn. 21). 35
  20. b)Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht - wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Nach Maßgabe dessen ist die Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Soldaten angemessen. 36
  21. aa)Dabei wiegen im vorliegenden Fall die zahlreichen anderen Dienstpflichtverletzungen außerordentlich schwer. 37

(1)Besonders ins Gewicht fallen die dem tätlichen Angriff vorausgehenden Gehorsamsverweigerungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG. Die Gehorsamspflicht ist eine zentrale Dienstpflicht, weil Streitkräfte auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhen. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar, das für sich genommen bereits - je nach Schwere des Verstoßes - mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 85 m. w. N.). Dabei wiegt ein Ungehorsam umso schwerer, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (BVerwG, Urteile vom
  2. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 51 ff. und vom
  3. August 2025 - 2 WD 27.24 - NVwZ 2026, 514 Rn. 34). 38 Im vorliegenden Fall dienten die Befehle der Frau Hauptmann B. und des Kompaniefeldwebels C. gerade dazu, den alkoholbedingt enthemmten früheren Soldaten davon abzuhalten, Andere durch das Werfen von Flaschen zu gefährden und weitere Konflikte mit Kameraden auszulösen. Aufgrund dieses Sicherheitsaspektes des dem früheren Soldaten erteilten Platzverweises und aufgrund des Vorliegens einer wiederholten Wehrstraftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG, wäre schon hierfür eine Degradierung verwirkt. 39
(2)Von erheblicher Bedeutung ist auch der illegale Drogenerwerb des früheren Soldaten, weil er negative Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Soldaten gehabt hat. Nach § 17a Abs. 1 SG hat ein Soldat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Diese Grundpflicht wird beim vorsätzlichen illegalen Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum gefährdet. Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 60 f. m. w. N.). 40 Vorliegend lag mit dem nachgewiesenen 16-fachen Erwerb von Crystal Meth zum Zwecke des Eigenkonsums nicht zuletzt deswegen ein schwerer Fall vor, weil der frühere Soldat durch den verbotenen Erwerb und Konsum von Methamphetamin seine Gesundheit so stark schädigte, dass er an Halluzinationen litt und auf Kosten des Dienstherrn notfallmäßig in eine Klinik aufgenommen werden musste, so dass auch hierfür isoliert betrachtet eine Degradierung angemessen wäre. 41
(3)Ferner wird das Gewicht des Dienstvergehens durch die in der zweiten Nachtragsanschuldigung beschriebene Straßenverkehrsgefährdung mit Unfallflucht erhöht. Es handelt sich um eine gravierende Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht, weil der frühere Soldat mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 ‰ nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug gefahrlos zu steuern und weil das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB schon für sich genommen eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen lässt, dass sich auch daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort wird als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es - für sich allein betrachtet - im Regelfall mit einem Beförderungsverbot zu ahnden ist (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 <35> m. w. N. und vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 2 WD 32.02 - BVerwGE 117, 117 <121> m. w. N.). Trifft dies - wie hier - mit einer Trunkenheitsfahrt und einer Straßenverkehrsgefährdung zusammen, die auch zu einem erheblichen Sachschaden geführt hat, dann ist dafür ebenfalls eine Degradierung geboten. 42
(4)Schließlich wird das Gewicht des Dienstvergehens durch das mehrfache und gewohnheitsmäßige Erschleichen von Leistungen und die wiederholten, auch tätlichen Beleidigungen gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin erhöht. Das Truppendienstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die zahlreichen Vorstrafen das Vertrauen in die Rechtstreue des früheren Soldaten zerstören und ein schlechtes Licht auf die Persönlichkeit des früheren Soldaten werfen. Denn er hat sich weder durch Strafbefehle noch durch Strafurteile von weiteren Schwarzfahrten und Beleidigungsdelikten abhalten lassen. Welche gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen hierfür im Einzelnen - isoliert betrachtet - angemessen wären, bedarf keiner Vertiefung. Denn das Gewicht der vorstehend erwähnten und die Vielzahl der weiteren strafbaren Pflichtverletzungen fordern insgesamt den Übergang zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. 43
  1. bb)Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme ist zudem nach dem Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO geboten, wenn sich ein Soldat - wie hier - durch die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht beeindrucken lässt und weitere Dienstpflichtverletzungen begeht (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - BVerwGE 186, 81 Rn. 37 und vom 13. August 2025 - 2 WD 27.24 - NVwZ 2026, 514 Rn. 39). Jedenfalls durch die in der zweiten Nachtragsanschuldigung beschriebenen Beleidigungen gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin und durch die Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht hat der frühere Soldat nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20. November 2018 weitere Verletzungen seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) begangen. Er hat sich auch durch die Suspendierung vom Dienst nicht beeindrucken lassen und sich im hohen Maße uneinsichtig gezeigt. Ob die Maßnahmeverschärfung auch schon wegen des in der ersten Nachtragsanschuldigung beschriebenen Drogendelikts geboten wäre, kann daher offenbleiben. 44
  2. cc)Erheblich erschwerend wirken ferner die Auswirkungen des Dienstvergehens. Der Dienstherr sah sich angesichts der Vielzahl inner- und außerdienstlicher Verfehlungen gezwungen, den früheren Soldaten mit Wirkung ab März 2019 bis zu seinem Dienstzeitende im Juni 2023 vorläufig des Dienstes zu entheben. Er musste ihn deswegen ohne Erhalt einer Gegenleistung etwa vier Jahre mit gekürzten Bezügen weiter alimentieren. Eine vorläufige Suspendierung vom Dienst ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, wenn er sie - wie hier - durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - NZWehrr 2021, 121 <126>) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 WD 8.24 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). 45
  3. dd)Diesen erheblich erschwerenden Umständen stehen keine hinreichend gewichtigen Milderungsgründe entgegen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, die es erlauben, von einer an sich veranlassten Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40 m. w. N.). 46
(1)Zu Gunsten des früheren Soldaten sprechen zwar sein Geständnis, seine Einsicht und Reue. Der geständigen Einlassung kommt allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nur geringe Bedeutung zu. Positiv zu werten ist auch, dass der frühere Soldat seit November 2022 keine neuen Straftaten mehr begangen hat. Er hat seine Suchtprobleme anscheinend in den Griff bekommen, durch einen Umzug sein Lebensumfeld geändert und sich mit einem neuen Arbeitsplatz eine neue berufliche Perspektive aufgebaut. Auch finanziell hat er durch die bevorstehende Beendigung seiner Privatinsolvenz und die Möglichkeit des Mietkaufs einer Immobilie seine Lage nach eigenen Angaben verbessert. Die von ihm geschilderten erfreulichen Entwicklungen erfolgten aber größtenteils erst nach Beendigung seiner Dienstzeit und kamen dem Dienstherrn nicht mehr zugute. 47
(2)Die dienstliche Führung spricht nicht mit Gewicht zu Gunsten des früheren Soldaten. Er hat nach Mitteilung seines früheren Disziplinarvorgesetzten nur durchschnittliche Leistungen erbracht. Dem steht jedoch eine überdurchschnittliche disziplinar- und strafrechtliche Auffälligkeit gegenüber. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, so dass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 40 und Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - NVwZ 2026, 512 Rn. 25). 48
(3)Zu Gunsten des früheren Soldaten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei dem Angriff auf seinen Vorgesetzten (Anschuldigungspunkt 9) provoziert worden wäre. Zwar können die zum Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation entwickelten Grundsätze unter bestimmten Umständen auch im Disziplinarrecht Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom
  1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - BVerwGE 187, 14 Rn. 47). Ferner kann eine vorwerfbare Tatprovokation durch einen Geschädigten einen gewichtigen Milderungsgrund bilden (BVerwG, Urteile vom
  2. August 2016 - 2 WD 20.15 - NZWehrr 2017, 73 <76> und vom
  3. Februar 2022 - 2 WD 1.21 - NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 36). Im vorliegenden Fall haben Frau Hauptmann B. und Herr Oberstabsfeldwebel C. dem alkoholbedingt enthemmten Soldaten aufgrund seines aggressiven Verhaltens zu Recht einen Platzverweis erteilt. Außerdem hat Oberstabsfeldwebel C. vor der Stube lediglich kontrolliert, ob der frühere Soldat sich an den Befehl hält. Als der frühere Soldat seine Stube verließ und den Kompaniefeldwebel angriff, lag daher keine Provokationssituation vor, die das Verhalten des früheren Soldaten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. 49
(4)Der frühere Soldat handelte auch nicht in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB. Zwar litt er nach den nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen des ... Klinikums an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2). Der frühere Soldat berichtete dort in der Suchtanamnese, dass er seit vier Jahren alle zwei bis drei Wochen erheblich Alkohol konsumiert und alkoholbedingt die Kontrolle verloren habe, zuletzt mit Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten im Oktober
  1. Eine Alkoholabhängigkeit begründet jedoch nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom
  2. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 <275>). Solche bestehen, wenn ein langjähriger Alkoholmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (näher BVerwG, Urteil vom
  3. März 2026 - 2 WD 40.25 - juris Rn. 35). Diese schwersten Persönlichkeitsveränderungen sind vom ... Klinikum gerade nicht festgestellt worden, weil der frühere Soldat als wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten vollständig orientiert beschrieben wurde. Er sei ohne gravierende kognitive Defizite, im Gedankengang ausreichend geordnet, ohne Zwänge, im Affekt ausgeglichen und schwingungsfähig. Die Alkoholabhängigkeit hatte insbesondere keine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB zur Folge. 50 Ebenso wenig begründete der Alkoholmissbrauch des früheren Soldaten im Tatzeitraum eine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Der frühere Soldat litt schon deswegen nicht an einer krankhaften seelischen Störung, weil er keine körperliche Alkoholabhängigkeit hatte. In der Suchtanamnese gab er an, dass ihm eine Alkoholentzugssymptomatik nicht bekannt sei und dass er kein Delir und keinen Alkoholentzugsanfall erlebt habe. Erstinstanzlich beschrieb er sich als seit 2018 weitgehend alkoholabstinent. 51 Die gleichwohl ärztlicherseits attestierte psychische Alkoholabhängigkeit hat jedenfalls nicht den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine schwerste Persönlichkeitsänderung infolge seines Alkoholkonsums vor. Hinweise darauf haben weder die Verteidigung in den gerichtlichen Verfahren noch der Disziplinarvorgesetzte aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Unterlagen in der Gesundheitsakte. Dagegen spricht auch, dass der frühere Soldat auch nach dem Vorfall einem geregelten beruflichen Alltag nachgehen, soziale Kontakte pflegen, sich während der Suspendierung eine neue Zukunft aufbauen und nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung vom Alkoholkonsum ohne Entziehungskur befreien konnte. Bei der Anamnese des ... Klinikums sind auch keinerlei Deprivationserscheinungen festgestellt worden, so dass nicht von einer nach § 21 StGB relevanten Alkoholerkrankung ausgegangen werden kann. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein (früherer) Soldat, der sich schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich - alkoholisiert und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteile vom
  4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44 und vom
  5. März 2026 - 2 WD 40.25 - juris Rn. 41). 52
(5)Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bestand auch nicht wegen der von Helios Klinik und dem ... Klinikum für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 geschilderten Drogenabhängigkeit. Der zunächst attestierte schädliche Gebrauch von Stimulanzien - Methamphetamin - sowie die zeitweilige psychische und körperliche Abhängigkeit von diesem Stoff (ICD-10: F 15.1, F 15.2 und F 15.3) lassen noch nicht zwingend den Schluss auf eine schwere andere seelische Störung i. S. d. § 20 StGB zu. Jedenfalls kann die nach § 21 StGB erforderliche erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht schon aufgrund einer Methamphetamin-Abhängigkeit angenommen werden. Maßgeblich sind stets der konkrete Drogenkonsum, der Suchtdruck und das Maß der Persönlichkeitsveränderung bei einer Tat (näher BayObLG vom
  1. Juni 2024 - 203 StRR 184/24 - juris Rn. 10; Streng, in: MüKo StGB,
  2. Aufl. 2024, § 20 Rn. 105 f.). 53 Vorliegend fällt in den Zeitraum Frühjahr bis Herbst 2019 jedoch nur der Vorwurf des illegalen Erwerbs von Methamphetamin. Der frühere Soldat war nach eigenen Angaben gegenüber dem ... Klinikum schon elf Tage vor Beginn der stationären Entzugstherapie in der Lage, auf Methamphetamin gänzlich zu verzichten. Deswegen war das Drogenscreening bei Einweisung negativ, was gegen eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit beim Erwerb von Crystal Meth spricht. Im Übrigen könnte ein die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkender Suchtdruck im Rahmen des nach § 21 StGB eröffneten richterlichen Ermessens hier nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 52 ff.). Denn der frühere Soldat hat in Kenntnis seiner soldatenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht und des dienstrechtlichen Drogenverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 40 ff.) seinen Konsum von Crystal Meth in den Monaten von Januar bis September 2019 aus Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten massiv gesteigert, so dass die dadurch entstandenen erhöhten körperlichen und seelischen Abhängigkeitseffekte nicht zugleich als Entschuldigungsgrund für den illegalen Erwerb der Droge dienen können. Dass der frühere Soldat aufgrund des erhöhten Konsums von Crystal Meth zeitweilig halluzinierte und dass sein in diesem Zustand gezeigtes Verhalten in der Nacht vom
  5. auf den
  6. September 2019 einen Polizei- und Notarzteinsatz erforderlich machte, ist für das disziplinarrechtliche Verfahren nicht relevant. Denn dieses Verhalten ist nicht angeschuldigt, so dass das Vorliegen von Schuldminderungsgründen in dieser Situation nicht zu prüfen ist. 54
(6)Eine verminderte Schuldfähigkeit ist schließlich bei den Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2019 bis 2022 auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Der Arztbericht der Helios Klinik ... vom 10. September 2019 diagnostiziert zwar eine Anpassungsstörung nach akuter Belastung am Arbeitsplatz aus Anlass des laufenden (Disziplinar-)Verfahrens. Hintergrund dessen ist die im März 2019 erfolgte Suspendierung vom Dienst. Der frühere Soldat muss - wie das Truppendienstgericht ausgeführt hat - erhebliche Schwierigkeiten gehabt haben, diese Situation zu bewältigen. Der Arztbrief berichtet aber auch, dass es mit Hilfe einer (ambulanten) psychotherapeutischen Behandlung bereits im Oktober 2019 zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Daher kann schon aufgrund der kurzen Dauer ausgeschlossen werden, dass die Anpassungsstörung bei dem früheren Soldaten zu einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB geführt hat. 55
(7)Zu Gunsten des früheren Soldaten kann auch nicht angenommen werden, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte oder dass die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. Mai 2000 - 2 WD 51.99 - NZWehrr 2001, 127 <128 f.> und Beschluss vom
  2. Dezember 2025 - 2 WD 36.25 - NVwZ 2026, 512 Rn. 23). Zwar nahm der frühere Soldat während der vorläufigen Dienstenthebung vermehrt Methamphetamin zu sich, was zu einer Zuspitzung am 5./
  3. September 2019 und zu Konflikten mit seiner damaligen Lebenspartnerin führte und Trennungsauseinandersetzungen mit den angeschuldigten Beleidigungsdelikten zur Folge hatte. Seine persönlich und familiär belastete Situation war jedoch nicht derart ausweglos, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr zu erwarten war. Vielmehr hat gerade das normwidrige Verhalten des früheren Soldaten zum Eskalieren der Situation geführt. Daher kann nur mit geringerem Gewicht zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er sich in einer schwierigen Lebensphase befand. Wie auch vom Truppenarzt angenommen bestand zeitweise eine erhebliche emotionale Belastungssituation, in der sich der frühere Soldat überfordert fühlte. 56 ee) Da den zu berücksichtigenden mildernden Gesichtspunkten somit kein hinreichendes Gewicht zukommt, um die erschwerenden Umstände aufzuwiegen, kann von der durch die Schwere des Dienstvergehens geforderten Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Objektiv betrachtet ist durch die erhebliche Straffälligkeit innerhalb und außerhalb des Dienstes das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des früheren Soldaten zerstört. Angesichts dessen kann eine etwaige Überlänge des Disziplinarverfahrens auf der dritten Bemessungsstufe keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 60 m. w. N.). 57
  5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202600508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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