Beendigung des Spiels die Sache endgültig erledigt und der steuerlich
träglich ohnedies nicht mehr zu belangen sei. Die Beschwerde hat damit keine bestimmten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
GO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). 5 b) Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen europarechtlichen Fragestellungen vermitteln der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob der Begriff "umsatzbezogene Steuer"
3 der Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerrichtlinie - mit dem Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 gleichgesetzt werden kann. 6 Es fehlt jedoch eine hinreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für ein Revisionsverfahren. Die Beschwerde vertritt zwar die Auffassung, dass der Begriff der "umsatzbezogenen Steuern"
3 der Richtlinie 92/12/EWG anders zu interpretieren sei als der Begriff der "Umsatzsteuern" in Art. 33 der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220>; stRspr). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde auch darlegen müssen, dass und weshalb die vorliegende Vergnügungssteuer als "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG zu verstehen sein könnte. 7 Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG dann keine "umsatzbezogene Steuer"
dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der
3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt. 8 c) Auch ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage zu verneinen, "ob und inwieweit eine
träglich erhobene Steuer auch noch
träglich auf den Spieler abgewälzt werden kann, da eine Steuerabwälzung grundsätzlich ein Vorgang ist, der auf die Zukunft gerichtet ist". 9 Diese Frage wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte hier nicht für zurückliegende Zeiträume erstmals Vergnügungssteuer erhoben, sondern rückwirkend zum Zwecke der Heilung von Satzungsmängeln die Rechtsgrundlage der bereits erhobenen Vergnügungssteuer verändert, ohne zusätzliche Steuerbeträge zu fordern. Soweit die Klägerin meint, ein Automatenaufsteller, der von der Unwirksamkeit der Steuersatzung ausgeht, sei nicht berechtigt, die Steuer im Vorgriff auf eine spätere Heilung der Rechtsmängel auf die Spieler zu überwälzen, ist dies nicht
vollziehbar. Es gehört gerade zum Wesen der Spielautomatensteuer, dass der Aufsteller die von ihm abzuführenden Steuerbeträge auf die Spieler überwälzt. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass die Klägerin im Vertrauen auf eine von ihr angenommene Ungültigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten von einer Überwälzung abgesehen hat. Ein solches Vertrauen wäre im Übrigen nicht schutzwürdig. Ein Automatenaufsteller muss grundsätzlich damit rechnen, dass Satzungsmängel rückwirkend geheilt werden, um eine bereits erfolgte Steuererhebung auf eine gültige Rechtsgrundlage zu stellen. 10 d) Grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich nicht der Frage zu, "inwieweit eine Vergnügungssteuersatzung Art. 2, 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, soweit aus der Satzung keine eindeutigen Rechtsmittelfristen hervorgehen". 11 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beginn der Frist für Rechtsmittel gegen eine der Steuerfestsetzung gleichstehende Steueranmeldung dem Steuerschuldner nicht bekannt werde und er demzufolge auch nicht wisse, wann diese ende. Das sei mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Damit zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden, vermag für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. In einem derartigen Fall muss vielmehr zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. 12 Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Anknüpfung der Rechtsmittelfrist an den Eingang der Steueranmeldung bei der Behörde die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert. Der Eingang der Steueranmeldung hängt von der Art der Übermittlung ab, die der Steuerschuldner festlegt; in der Regel ist er für den Steuerschuldner bestimmbar. Wird die Einspruchsfrist versäumt, weil der Steuerschuldner den Eingang der Steueranmeldung bei der Behörde nicht wissen konnte, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GO zu gewähren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410016370&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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