WBRE410016514 BVerwG 8. Senat 20100312 8 B 90/09 Beschluss § 86 Abs 1 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 21. April 2009, Az: 10 LC 85/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beweisaufnahme; Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache I. 1 Der Kläger, der sich mit einem Wahlvorschlag an den am 10. September 2006 stattgefundenen Wahlen zum Rat der Gemeinde Edewecht beteiligt hat, wendet sich mit seinem Wahleinspruch gegen das Ergebnis dieser Kommunalwahl. Das Wahlergebnis für den Rat der Gemeinde Edewecht wurde am 16. September 2006 bekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde am 19. September 2006 wegen eines Fehlers berichtigt. Danach entfielen auf den Wahlvorschlag der CDU 10 598 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der SPD 9 280 Stimmen, auf den Wahlvorschlag des Klägers 2 083 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der UWG 1 374 Stimmen und auf den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen 1 427 Stimmen. Für den Rat der Gemeinde führte dies zu der Verteilung von 14 Sitzen für die CDU, von 12 Sitzen für die SPD sowie von je 2 Sitzen für den Kläger, die UWG und Bündnis 90/Die Grünen. 2 Mit seinem am 22. September 2006 beim Gemeindewahlleiter eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Diese sei in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Die Kandidatin der CDU, Frau H. - im Folgenden: Beigeladene zu 3 - habe durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert, den Wählern überbracht und diese dann nach Ausfüllung wieder bei der Gemeinde abgegeben. Auf die Beigeladene zu 3 seien 488 Briefwahlstimmen entfallen. Wenn ein unmittelbar an der Wahl beteiligter Kandidat oder seine Wahlhelfer Briefwahlunterlagen abholten, diese an Wahlberechtigte übergäben und dann nach der Stimmabgabe wieder bei der Gemeinde einreichten, sei eine Einflussnahme auf den unmittelbaren Vorgang der Stimmabgabe durchaus möglich. Ferner verstoße die Beförderung der Briefwahlunterlagen durch Wahlhelfer eines Kandidaten gegen § 37 Abs. 6 Satz 3 NKWO (gemeint wohl: § 39 Abs. 7 Satz 3 NKWO). Die Verstöße bei insgesamt 488 Briefwahlstimmen wirkten sich auf das Ergebnis aus. Denn die FDP habe einen weiteren Sitz im Gemeinderat nur um 4 Stimmen verfehlt. 3 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006 trug der Kläger unter anderem ergänzend vor: Bei organisierten Zusammenkünften seien mitgebrachte Briefwahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel, immer in Anwesenheit der Beigeladenen zu 3 und/oder ihrer Wahlkampfhelfer ausgefüllt worden, und die in dieser Weise ausgefüllten Briefwahlunterlagen seien von der Beigeladenen zu 3 und/oder ihren Wahlkampfhelfern zur Gemeindeverwaltung zurückgebracht worden. In der Wohnung einer Frau W. hätten nach den Bekundungen einer Zeugin mehrere Zusammenkünfte stattgefunden, zu denen russlanddeutsche Bürger durch Frau W. und auch durch die Beigeladene zu 3 eingeladen worden seien. Bei diesen Zusammenkünften seien von der Beigeladenen zu 3 Briefwahlunterlagen verteilt, geöffnet und in ihrer Anwesenheit ausgefüllt worden. Die Anwesenden seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ihre drei Stimmen der Beigeladenen zu 3 geben sollten. Die ausgefüllten Wahlunterlagen seien anschließend von der Beigeladenen zu 3 mitgenommen und bei der Gemeinde abgegeben worden. 4 Der Beklagte wies den Wahleinspruch in seiner konstituierenden Sitzung am 6. November 2006 als unbegründet zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2008 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2006 verpflichtet, die Briefwahl zum Rat der Gemeinde Edewecht vom 10. September 2006 im Wahlbereich II West für ungültig zu erklären. 5 Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wahleinsprüche müssten innerhalb der in § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht und begründet werden. Alle für die Wahlanfechtung erheblichen Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften schlüssig erkennen ließen, müssten innerhalb dieser Frist vorgebracht werden. Mit seinem innerhalb der mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verstrichenen Einspruchsfrist eingegangenen Einspruch vom 22. September 2006 habe der Kläger lediglich Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 gerügt, wonach die Beigeladene zu 3 durch ihre Wahlhelfer in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert und diese dann von Briefwählern ausgefüllt wieder bei der Gemeinde abgegeben habe. Diese kaum über eine Botentätigkeit hinausgehenden Aktivitäten der Beigeladenen zu 3 widersprächen allerdings nicht den in § 4 Abs. 1 NKWG normierten Wahlrechtsgrundsätzen. Dagegen seien die vom Verwaltungsgericht als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 1 NKWG normierte Prinzip der freien und geheimen Wahl beanstandeten Aktivitäten der Beigeladenen zu 7 vom Kläger nicht fristgerecht gerügt worden. 6 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. 7 Die Beschwerde des Klägers hat mit dem Ergebnis Erfolg, dass auf seine Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). 8 1. Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Beschwerdeführer hat entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt. 9 Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, d.h. warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8, vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 31. März 2009 - BVerwG 8 B 4.09 - juris m.w.N.). Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein zu entscheiden, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden - Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes oder von Rechtsnormen des einfachen Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den Anforderungen des Bundesrechts im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Rechtsnormen des Bundesrechts, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601). Schließlich muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). 10 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht. Es lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 11 Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift geltend macht, die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte und vom Berufungsgericht mit unzulänglicher Begründung verworfene Abgrenzung zwischen unzulässiger neuer Tatsache und zulässiger Ergänzung des Wahleinspruchs, mithin die Frage der Rechtzeitigkeit der vorgebrachten Wahleinspruchsgründe sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab heranzuziehende bundesrechtliche Norm des Verfassungs- oder einfachen Rechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen soll. Stattdessen macht der Kläger mit seiner Beschwerde in der Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des niedersächsischen Kommunalwahlrechts fehlerhaft sei. 12 Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Bundesrechts verweist ("u.a. § 2 Abs. 1 und 3 WPrüfG"), legt er jedenfalls nicht dar, inwiefern diese für die Wahl zum Deutschen Bundestag geltenden Vorschriften im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sollen. 13 2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. 14 Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Bei der Divergenzrüge muss der vom Beschwerdeführer in jener Entscheidung herangezogene maßgebende Rechtssatz sowie der tragende Rechtssatz im angegriffenen Urteil, der damit in Widerspruch stehen soll, genau bezeichnet werden. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier. 15 Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil "von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 3.6.1975, 2 BvC 1/74 und vom 10.4.1984, 2 BvC 2/83)" abgewichen, wendet er sich gegen die vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Damit kann weder die Divergenz begründet werden, noch wird damit ein die Entscheidung tragender Rechtssatz im angegriffenen Berufungsurteil, der mit einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmen soll, bezeichnet. Die von ihm angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich darüber hinaus nicht zu § 46 oder anderen vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, die ohnehin ihrerseits nicht zum revisiblen Recht gehören. 16 3. Der Kläger rügt dagegen zu Recht den Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht entgegen seinem in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 unter Bezugnahme auf Nr. 1 seines Schriftsatzes vom 15./22. Januar 2008 hilfsweise gestellten Beweisantrag kein Schriftsachverständigengutachten zu seiner Behauptung eingeholt hat, dass "die Unterschrift unter der Anforderung von Briefwahlunterlagen (kleiner Notizzettel Blatt 148 der Ermittlungsakte) nicht die Unterschrift der Frau Alma R. ist". Ebenso hat der Kläger mit der Rüge Erfolg, dass das Oberverwaltungsgericht die Zeugin B. hätte vernehmen müssen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.