V, sei es aus eigenem Wissen - bekannt, dass alle oder einzelne zu zertifizierende Tätigkeiten in dem konkreten Betrieb tatsächlich nicht ausgeübt werden, so darf sie ihre Zustimmung zu dem Überwachungsvertrag auch aus diesem inhaltlichen Grund verweigern. 2. Die in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verwendeten Begriffe des Verwertens und Beseitigens von Abfällen bezeichnen - anders als im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs. I. 1 Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätiges Unternehmen, begehrt für ihr in A. gelegenes Zweigwerk die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
W-/AbfG für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Der Funktionsvorgänger der Beklagten stimmte dem von der Klägerin mit der E. GmbH, einer technischen Überwachungsorganisation, abgeschlossenen Überwachungsvertrag nur für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zu; für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen von Abfällen verweigerte er seine Zustimmung, da diese im Werk der Klägerin nicht ausgeführt würden. 2 Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Die hiergegen eingelegte Berufung ist in der Sache ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Behörde für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ein inhaltliches Prüfungsrecht zur Seite stehe. Die Angaben und Festlegungen der betrieblichen Tätigkeiten als Bezugspunkt für die Zertifizierung müssten konkret bezeichnet werden und in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. In dem streitigen Betrieb fehle es hieran in absehbarer Zukunft in Bezug auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen; dort würden Abfälle im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) weder verwertet noch beseitigt. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV von Verwerten oder Beseitigen spreche, seien diese Begriffe nicht so umfassend zu verstehen wie in § 4 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG. Die Verordnung erfasse nur Tätigkeiten, die nach einem mehraktigen Entsorgungsvorgang die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls zum Abschluss brächten. 3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II. 4 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 5 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. 6 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die zuständige Behörde
V auch überprüfen darf, dass die in dem Überwachungsvertrag sowie in dem Überwachungszertifikat gemachten Angaben den betrieblichen Voraussetzungen entsprechen und dass der Entsorgungsbetrieb somit die Anforderungen der §§ 2 bis 11 EfbV erfüllt, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt, ohne dass es hierzu der Vertiefung in einem Revisionsverfahren bedürfte. 7 Der Entsorgungsfachbetriebeverordnung lässt sich nach Auffassung des Senats deutlich entnehmen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem ihr vorgelegten Überwachungsvertrag nicht nur dann verweigern darf, wenn der Überwachungsvertrag die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EfbV nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn die zu zertifizierende Tätigkeit nach den ihr bereits vorliegenden Erkenntnissen in dem fraglichen Betrieb nicht ausgeführt wird. Jedenfalls insoweit darf sie den Überwachungsvertrag auch einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 8
V muss die zuständige oberste Landesbehörde dem Überwachungsvertrag zustimmen, wenn dieser die in den §§ 12 bis 14 EfbV genannten Anforderungen erfüllt. Ihre Prüfung hat danach zunächst zum Gegenstand, ob der vorgelegte Vertrag die "formalen" Kriterien - Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EfbV) und Mindestinhalt über die Kontrollpflichten der technischen Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EfbV) - erfüllt. 11 d) Auf diese formale Vertragsprüfung ist die oberste Landesbehörde nach dem erkennbaren Deregulierungskonzept der Entsorgungsfachbetriebeverordnung in der hier allein zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation nicht beschränkt. Ist der obersten Landesbehörde - sei es, wie hier, durch entsprechende Mitteilungen der Benehmensbehörde
V, sei es aus eigenem Wissen - bekannt, dass alle oder einzelne zu zertifizierende Tätigkeiten in dem konkreten Betrieb tatsächlich nicht ausgeübt werden, so darf sie ihre Zustimmung zu dem Überwachungsvertrag auch aus diesem inhaltlichen Grund verweigern. 12 Dies ergibt sich - ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - ersichtlich aus den Zuständigkeitsabgrenzungen der Verordnung zwischen den Kompetenzen der technischen Überwachungsorganisationen einerseits und denjenigen der obersten Landesbehörde andererseits. 13 aa)
V hat das schriftliche Überwachungszertifikat die "Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes" zum Inhalt. Es bezieht sich also - ebenso wie die Überwachungspflicht der technischen Überwachungsorganisation (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV) - auf einzelne konkrete betriebliche Tätigkeiten (vgl. § 14 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 EfbV). Diese müssen in dem Überwachungsvertrag im Einzelnen und konkret beschrieben werden. Die Zustimmung bezieht sich damit ebenfalls auf die einzelne zu zertifizierende Tätigkeit. Aus dem Umstand, dass Überwachungs- und Zustimmungsgegenstand die einzelne zu zertifizierende Tätigkeit ist, hat das Oberverwaltungsgericht zugleich gefolgert, dass eine nicht wahrgenommene Tätigkeit mangels eines Überprüfungsgegenstandes weder zertifizierbar noch zustimmungsfähig ist. Ob aus Letzterem eine entsprechende Prüfungsbefugnis der obersten Landesbehörde folgt, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. 14 bb)
V ist die oberste Landesbehörde zum Widerruf der Zustimmung berechtigt, wenn die technische Überwachungsorganisation ihrerseits ihre Verpflichtung zur Entziehung des Zertifikats wegen dauerhafter Einstellung des Betriebs verletzt. Da die Zertifizierung die einzelne Tätigkeit betrifft, bedeutet Betriebseinstellung im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 3 EfbV die Einstellung der konkreten zertifizierten Tätigkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat aus dieser Regelung zu Recht auf die Befugnis der obersten Landesbehörde geschlossen, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu versagen, wenn bereits im Zeitpunkt der Zertifikatserteilung und also auch im Zeitpunkt der dafür erforderlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag feststeht, dass in dem konkreten Betrieb die zu zertifizierenden Tätigkeiten oder einzelne von ihnen tatsächlich nicht ausgeführt werden und auch in absehbarer Zukunft insoweit mit keiner Änderung zu rechnen ist. Die oberste Landesbehörde ist nicht zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet, die sie sofort widerrufen könnte. 15
W-/AbfG und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EfbV die Zustimmung auch allgemein erteilt werden kann, schließt die Berücksichtigung betriebsbezogener Umstände in der hier allein zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation nicht aus. Diese Möglichkeit behält auch dann noch einen sinnvollen Anwendungsbereich. Die allgemeine Zustimmung kann z.B. sachgerecht sein, wenn es um technische Überwachungsorganisationen geht, mit denen die Zustimmungsbehörde über längere Zeiträume bereits zuverlässig zusammengearbeitet hat, und Musterverträge vorgelegt werden, die bekannt und bewährt sind sowie sich auf gleichartige unstreitige betriebliche Tätigkeiten beziehen. 18 2. Den weiteren Fragen, ob die Begriffe des Verwertens und Beseitigens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV dem Verwertungs- und Beseitigungsbegriff des KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) entsprechen und ob bei der Zertifizierung nach § 14 EfbV von der technischen Überwachungsorganisation die zu zertifizierenden Tätigkeiten auch als Verwerten oder Beseitigen eingeordnet werden dürfen, 19 kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ihre Beantwortung ist ohne Weiteres aufgrund des Gesetzes möglich, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verwendeten Begriffe des Verwertens und Beseitigens von Abfällen - anders als im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs bezeichnen. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.