BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 – 7 B 42/09 – I. 1 Die Klägerin, eine technische Überwachungsorganisation mit Sitz in C., Nordrhein-Westfalen, begehrt die behördliche…
WBRE410016664 BVerwG 7. Senat 20100422 7 B 42/09 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2009, Az: 20 A 1380/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland I.
1 Die Klägerin, eine technische Überwachungsorganisation mit Sitz in C., Nordrhein-Westfalen, begehrt die behördliche Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag, den sie mit einem auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätigen Unternehmen abgeschlossen hat. Letzteres erstrebt dadurch für ein Zweigwerk in A. die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Der Funktionsvorgänger der Beklagten stimmte diesem Überwachungsvertrag nur für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zu; für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen von Abfällen verweigerte er seine Zustimmung, da diese im bezeichneten Zweigwerk nicht ausgeführt würden.
2 Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Behörde für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ein inhaltliches Prüfungsrecht zur Seite stehe. Die Angaben und Festlegungen der betrieblichen Tätigkeiten als Bezugspunkt für die Zertifizierung müssten konkret bezeichnet werden und in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. In dem streitigen Betrieb fehle es hieran in absehbarer Zukunft in Bezug auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen; dort würden Abfälle im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) weder verwertet noch beseitigt. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV von Verwerten oder Beseitigen spreche, seien diese Begriffe nicht so umfassend zu verstehen wie in § 4 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG. Die Verordnung erfasse nur Tätigkeiten, die nach einem mehraktigen Entsorgungsvorgang die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls zum Abschluss brächten.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
4 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
5 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
6 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 EfbV auch überprüfen darf, dass die in dem Überwachungsvertrag sowie in dem Überwachungszertifikat gemachten Angaben den betrieblichen Voraussetzungen entsprechen und dass der Entsorgungsbetrieb somit die Anforderungen der §§ 2 bis 11 EfbV erfüllt, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt, ohne dass es hierzu der Vertiefung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
7 Der Entsorgungsfachbetriebeverordnung lässt sich nach Auffassung des Senats deutlich entnehmen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem ihr vorgelegten Überwachungsvertrag nicht nur dann verweigern darf, wenn der Überwachungsvertrag die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EfbV nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn die zu zertifizierende Tätigkeit nach den ihr bereits vorliegenden Erkenntnissen in dem fraglichen Betrieb nicht ausgeführt wird. Jedenfalls insoweit darf sie den Überwachungsvertrag auch einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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12 Dies ergibt sich - ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - ersichtlich aus den Zuständigkeitsabgrenzungen der Verordnung zwischen den Kompetenzen der technischen Überwachungsorganisationen einerseits und denjenigen der obersten Landesbehörde andererseits.
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18 2. Den weiteren Fragen, ob die Begriffe des Verwertens und Beseitigens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV dem Verwertungs- und Beseitigungsbegriff des KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) entsprechen und ob bei der Zertifizierung nach § 14 EfbV von der technischen Überwachungsorganisation die zu zertifizierenden Tätigkeiten auch als Verwerten oder Beseitigen eingeordnet werden dürfen, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ihre Beantwortung ist ohne Weiteres aufgrund des Gesetzes möglich, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verwendeten Begriffe des Verwertens und Beseitigens von Abfällen - anders als im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs bezeichnen.
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Auf diese tatsächlichen betrieblichen Tätigkeiten beziehen sich der Überwachungsvertrag und die Kontrolle durch die technische Überwachungsorganisation und die Behörde. Die Entsorgungstätigkeit und damit auch die Zertifizierung können sich deshalb auf einzelne Teilhandlungen der Verwertung oder Beseitigung beschränken. Diese Tätigkeiten sind demzufolge im Überwachungsvertrag konkret zu beschreiben. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist deshalb ersichtlich insgesamt "tätigkeitsbezogen". Belegt wird dieses Verständnis unter anderem durch §§ 6, 7, 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EfbV.
20 Auch die "Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe" (Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall <LAGA> 36 vom 19. Mai 2005) stellt - wie die Entsorgungsfachbetriebeverordnung - auf die einzelnen Verfahrensschritte ab. Auch sie sieht vor, dass Entsorgungsfachbetriebe allein für die jeweils von ihnen erbrachte Teilleistung zertifiziert werden, wobei die Teilleistung des Beseitigens oder Verwertens im Sinne der Verordnung nur in dem, den jeweiligen Entsorgungsvorgang abschließenden Handeln zu sehen und nur dann entsprechend zu zertifizieren ist (Nr. II.4.7.1 Abs. 2 in der Endfassung vom 19. Mai 2005). Wie dargelegt, entspricht diese Sicht dem System der Entsorgungsfachbetriebeverordnung.
21 Ein unauflösbarer Widerspruch zu § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG besteht nicht. Zwar ist der Gesamtvorgang der Entsorgung von Abfällen entweder eine Verwertung oder eine Beseitigung (vgl. § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG). Damit steht aber nicht im Widerspruch, wenn die Entsorgungsfachbetriebeverordnung im Rahmen der Zertifizierung auf einzelne Teilakte der jeweiligen Entsorgungsvorgänge abstellt und in diesem Zusammenhang mit Verwerten bzw. Beseitigen nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs bezeichnet.
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23 3. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund der Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den beiden genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6. November 2003 - BVerwG 7 C 2.03 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 11 und vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100) nicht.
24 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert schon daran, dass nach der entscheidungstragenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die hier maßgeblichen Begriffe des Verwertens und Beseitigens in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit denjenigen in § 5 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht identisch sind und das Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen sich nur zu Letzteren geäußert hat. Im Übrigen hält die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht in der Sache nur eine nach ihrer Ansicht unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der auf dem allgemeinen Verwertungsbegriff beruhenden verbringungsrechtlichen Bewertung eines mehraktigen Entsorgungsvorgangs vor. Ein hiermit möglicherweise verbundener bloßer Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410016664&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public